Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01010
IV.2009.01010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1949 geborene X.___ meldete sich am 17. Juni 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/19) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004 (Urk. 9/26) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. September 2005 gut und stellte fest, dass sie ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/33).
1.2     Mit Eingabe vom 12. März 2007 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb sie um eine Erhöhung der Invalidenrente ersuche (Urk. 9/43). Nachdem IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht eingeholt hatte (Urk. 9/46), gab sie beim Institut Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 30. Januar 2009 erstattete (Urk. 9/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2009, Urk. 9/60, und Einwand vom 11. Juli 2009, Urk. 9/62) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2009 die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 16. Oktober 2009 durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Lorentz ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1. Februar 2010 weiterhin die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hatte (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache derart wesentlich verbessert hat, dass ihr ab 1. November 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht.
2.2     Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Service und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer Tätigkeit, welche die reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt und bei der das Heben von schweren Lasten, das Gehen von längeren Strecken und Zwangshaltungen vermieden werden, zu Grunde. Das Gericht stützte sich dabei auf den Bericht der A.___ (Urk. 9/33 ). Diese hielt mit Bericht 27. Mai 2003 folgende Diagnosen fest: (1) Fibromyalgie seit fünf Jahren mit Schmerzzunahme seit zwei bis drei Jahren (ICD-10 M79.09), aktuell 18 von 18 Tenderpoints positiv, (2) palmoplantare pustulöse Psoriasis seit 1995 bekannt, differentialdiagnostisch stressinduziert (ICD-10 L40.9), (3) chronische Styloiditis ulnae links (ICD-10 M77.2) bei periostalen Verkalkungen und anamnestisch durch Fremdeinwirkung 2001 sowie (4) depressive Verstimmungen (ICD-10 F34.1) (Urk. 9/12/5).
2.3
2.3.1   Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2006 im Institut B.___ untersucht. Dabei fanden sich hauptsächlich Beeinträchtigungen im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen. Diese liessen sich gemäss dem B.___ im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen beziehungsweise der Müdigkeit und der Schmerzen interpretieren und erklärten auch die Vergesslichkeit im Alltag oder das Haftenbleiben an bestimmten Themen. Die episodischen Gedächtnisleistungen zeigten sich dagegen intakt. Die Beschwerdeführerin habe Informationen, die sie aufgenommen habe, problemlos behalten und nach einem Zeitintervall wieder korrekt abrufen können. Die Schwierigkeiten im Lernen und in der Aufnahme neuer Informationen seien eine Folge der Antriebsarmut und Unkonzentriertheit. Das heisse, die Beschwerdeführerin möge sich kaum auf neue Inhalte einlassen. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin kein akzeleriertes Vergessen habe beobachtet werden können, lasse sich eine progrediente Gedächtnisstörung im Sinne einer Demenz zum jetzigen Zeitpunkt sicher ausschliessen. Da es sich bei den kognitiven Beeinträchtigungen um sekundäre Folgen der Schmerz- und affektiven Störungen handle, sollte die Behandlung dieser primären Störungen im Vordergrund stehen. Um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen, sollte zu starkes Schon- und Vermeidungsverhalten nach Möglichkeit reduziert und die Beschwerdeführerin in der Ausübung ausserhäuslicher Aktivitäten bestärkt werden. Da die Beschwerdeführerin überdies seit etwa einem Jahr unter Kopfschmerzen leide, müsste eventuell auch der fast tägliche Gebrauch von Dafalgan überprüft werden (Bericht vom 22. November 2006, Urk. 9/46/3-4).
2.3.2   Dr. Y.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage vom 21. Mai 2007 mit, seit Oktober 2005 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Zusätzlich leide sie nun an einer depressiven Episode mittleren Grades und an Störungen der exekutiven Funktionen. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich momentan auf mindestens 60-70 % (Urk. 9/46/1).
2.3.3   Das Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/54) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1995 bekannte Psoriasis pustulosa. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte es ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervikocephalen, cervicobrachialen und lumbovertebragenen Schmerzsyndroms bei Fehlhaltung und Fehlstatik, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, ausgeprägter Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose, ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkarthose links mehr als rechts und Osteochondrose L5/S1 mit initialer Spondylarthrose (S. 30-31). Die Beschwerdeführerin sei aktuell aus interdisziplinärer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviertochter sowie auch für eine körperlich oft leichte und selten mittelschwere Verweisungstätigkeit ohne Hautexposition mit reizenden Substanzen zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Es beständen keine psychiatrischen oder anderweitigen Komorbiditäten, welche die Willensanstrengung einschränken würden (S. 36).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin auf die Gutachter des Z.___, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Service mehr feststellen konnten.
3.2
3.2.1   Im Z.___ wurden eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung vorgenommen. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht wurde in der Expertise ausgeführt, bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponierten eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin demonstrierte bei der Rumpfinklination einen Finger-Boden-Abstand von 29 cm, der Langsitz war hingegen nahezu vollständig möglich, die Fingerspitzen erreichten ein Areal an der Tibiavorderkante 3 cm proximal des oberen Sprunggelenks beidseits. Die Funktionseinschränkung im Bereich von BWS und LWS resultiert nach Ansicht des Z.___ aus einer erheblichen Gegeninnervation der Beschwerdeführerin mit Ausweichbewegungen. Die bildgebende Darstellung von BWS und LWS zeigte abgesehen von nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen keine pathologisch-anatomischen Korrelate. Auch die Darstellung der HWS ergab abgesehen von einer ausgeprägten Segmentdegeneration HWK5/6 mit Osteochondrose, ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkarthrose links mehr als rechts (welche nach Meinung des Z.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerdesymptomatik und -intensität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärt) einen altersentsprechend regelrechten Normalbefund. Bei der klinischen Untersuchung beider Kniegelenke imponierte ein deutliches retropattelares Reiben beidseits. Einen Patellaandruck- beziehungsweise -verschiebeschmerz klagte die Beschwerdeführerin jedoch nicht spontan, sondern erst auf Nachfragen. Radiologisch fanden sich nur diskrete Zeichen einer initialen medialen Gonarthrose bei insgesamt altersentsprechend regelrechter Darstellung beider Kniegelenke. Bei im März 2003 erstdiagnostizierter chronischer Styloiditis mit periostalen Verkalkungen links gab die Beschwerdeführerin spontan keinerlei Beschwerden an, erst auf Nachfragen durch den Gutachter berichtete sie über eine eher diskrete Schmerzsymptomatik. Bei der klinischen Untersuchung konnten durch das Z.___ abgesehen von einer endgradigen Einschränkung der Dorsalextension des linken Handgelenks und einer diskreten Schmerzangabe bei forcierter Ulnarduktion keine pathologischen Befunde erhoben werden. Das Z.___ zeigt auf, dass ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den diagnostischen Kriterien des American College of Rheumatology nicht ausgewiesen ist. So waren zwar 14 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch auch 11 von 13 Kontrollpunkten. Die seitenvergleichenden Umfangmessungen beider oberen und unteren Extremitäten ergaben keine pathologische Differenz, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langzeitige Schonung eines Armes oder eines Beines ausgeschlossen werden konnte (S. 23-25).
         Es ist nachvollziehbar, dass das Z.___ anhand dieser Befunde aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Service, welche zutreffend als leichte bis mittelschwere Tätigkeit qualifiziert wurde, mehr feststellen konnte. Das Z.___ legt hierbei insbesondere schlüssig dar, weshalb die Diagnose Fibromyalgie nicht mehr gestellt werden konnte.
3.2.2   In der psychiatrischen Exploration zeigte sich die Beschwerdeführerin unauffällig, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin wirkte auf den Gutachter vor allem zu Beginn der Untersuchung etwas desinteressiert und unbeteiligt. Die Grundstimmung war tendenziell indifferent, zeitweise auch passiv-aggressiv, und die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht eingeschränkt. Nach Ansicht des Z.___ kann eine (bewusstseinsferne) Tendenz zur Symptomausweitung und eine gewisse Tendenz zur Selbstlimitierung nicht ausgeschlossen werden. Ein gravierender Leidensdruck war gemäss dem Z.___ bei der Beschwerdeführerin nicht spürbar, was mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr besser als drei Jahre zuvor, im Einklang steht. Die von der Beschwerdeführerin geklagten kognitiven Probleme waren durch das Z.___ klinisch nicht nachvollziehbar und die im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des B.___ angeführten Antriebsschwierigkeiten, die fluktuierenden Aufmerksamkeitsleistungen und die Einschränkungen der kognitiven Flexibilität konnten durch das Z.___ nicht mehr bestätigt werden. Anhand der erhobenen psychopathologischen Befunde konnte das Z.___ auch keine relevante depressive Symptomatik erkennen. Die Beschwerdeführerin war affektiv schwingungsfähig, und ein Interessensverlust oder gravierender sozialer Rückzug besteht nicht. So ist die Beschwerdeführerin aktiv, besucht regelmässig ihre Tochter in Zug sowie Familienangehörige in Spanien, sie kümmert sich um ältere Menschen in der Nachbarschaft und hat auch ansonsten rege Kontakte (S. 29-30). Es ist daher schlüssig, dass das Z.___ aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte.
3.2.3 Die Gutachter des Z.___ untersuchten die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der Beschwerdegegnerin. Da das Z.___ neben der seit 1995 bestehenden Psoriasis pustulosa gestützt auf die erhobenen Befunde weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnten, ist schlüssig, dass es die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit im Service wieder als zu 100 % arbeitsfähig erachtete. Die Gutachter setzen sich dabei differenziert mit den abweichenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters, Dr. Y.___, und des neuen Hausarztes, Dr. med. C.___ (Urk. 9/46/5), auseinander und legten insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine Fibromyalgie noch eine depressive Symptomatik vorliegt. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässig Beurteilungsgrundlage. Anzufügen bleibt, dass das vom Z.___ diagnostizierte chronische generalisierte Schmerzsyndrom nicht der ursprünglich diagnostizierten Fibromyalgie entspricht, verneint doch das Z.___ ausdrücklich das Vorliegen einer solchen. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter anderem an einer Fibromyalgie litt, welche gemäss dem Z.___ heute nicht mehr besteht, ist eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes anhand des Gutachtens des Z.___ ausgewiesen.
3.3     Im Gegensatz zum Z.___ konnte das B.___ bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen feststellen (Erw. 2.3.1). Das B.___ hält in seinem Bericht aber keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, im Gegenteil führt es an, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ausserhäuslicher Aktivitäten bestärkt werden sollte. Zu beachten gilt es, dass der Bericht des B.___ auf einer Untersuchung vom 20. November 2006 basiert, also zwei Jahre vor der Begutachtung durch das Z.___. Zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von November 2006 bis zur Begutachtung durch das Z.___ entwickelt hat, kann das B.___ daher naturgemäss keine Angaben machen. Es schadet daher auch nicht, dass der Bericht des B.___ nicht vollständig in den Akten liegt, wobei dazu anzumerken ist, dass der wesentliche Teil, die zusammenfassende Beurteilung der durchgeführten Tests, in den Akten vorhanden ist (Urk. 9/46/4) und dem Z.___ zur Verfügung stand (Urk. 9/54/6). Nach dem Gesagten kann der Bericht des B.___ die Einschätzung des Z.___ - soweit er dieser überhaupt entgegensteht - nicht in Frage stellen.
3.4     Dr. Y.___ nennt in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Erw. 2.3.2) als neue Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren Grades und eine Störung der exekutiven Funktionen. Dr. Y.___ begründet jedoch nicht, anhand welcher objektiver Befunde er die depressive Episode diagnostiziert hat. Er legt auch nicht dar, inwieweit die Störungen der exekutiven Funktionen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Seine Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie die schlüssige Einschätzung des Z.___ nicht zu erschüttern vermag.
3.5     Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Service wieder zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Service wieder arbeitsfähig ist, basieren Validen- und Invalideneinkommen auf derselben Grundlage. Es kann daher ein Prozentvergleich vorgenommen werden, wobei das Valideneinkommen auf 100 % festzusetzen ist.
4.2     Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service auszugehen. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert jedoch allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin reduziert sich folglich um 10 %, so dass sich das Invalideneinkommen auf 90 % des Valideneinkommens beläuft (100 % x 0.9).
4.3     Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von 90 % des Valideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von 10 % und ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe.

5.         Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Da lediglich noch eine Invaliditätsgrad von 10 % besteht, hat sie keinen Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, machte mit Honorarnote vom 4. November 2010 einen Zeitaufwand von 19,40 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % der Aufwandentschädigung geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 5'374.60 ergebe (Urk. 19). Hierzu ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt und der geltend gemachte zeitliche Aufwand dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht angemessen erscheint, da die zu studierenden Akten weder besonders umfangreich noch besonders komplex sind und sich auch keine schwierigen juristischen Fragen stellen. Zudem leuchtet nicht ein, welchen Zusammenhang verschiedene Korrespondenzen mit dem Z.___, der D.___ und der E.___ sowie mit Dr. C.___ mit dem Beschwerdeverfahren haben sollen. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Entschädigung in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 %).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).