Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01011
IV.2009.01011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. August 1998 als Mit-arbeiterin in der Produktion bei der Mettler-Toledo AG angestellt (Urk. 7/17). Per Ende Juli 2008 wurde sie aus Krankheitsgründen entlassen (Urk. 7/34).
         Am 27. August 2007 hatte sie sich wegen starker Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 7/1 und 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/28).
         Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/37) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Obwohl sich daraufhin der Rechtsvertreter der Versicherten bei der IV-Stelle meldete und ein Gesuch um umgehende Akteneinsicht stellte (Urk. 7/39 und 7/40), wurden ihm diese erst am 20. März 2009 zugestellt (Urk. 7/41; allenfalls aber auch erst am 5. Mai 2009, Urk. 7/46). Gemäss E-Mail-Verkehr (Urk. 7/43-45) reichte der Rechtsvertreter am 18. März 2009 ohne Aktenkenntnis eine Stellungnahme zum Vorbescheid ein, welche sich jedoch nicht bei den Akten befindet. Am 26. März 2009 verfügte die IV-Stelle im Sinn der Ankündigung (Urk. 7/42), hob diese jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/47) und erliess gleichentags einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/47), der erneut die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht stellte. Dagegen liess die Versicherte am 8. Mai 2009 Einwand erheben (Urk. 7/50). Am 16. September 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 19. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 16. September 2009 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter liess sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3.       Am 25. Januar 2010 bewilligte das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 22 % vorliege und daher kein Rentenanspruch bestehe. Zwar sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr jedoch ein volles Arbeitspensum zumutbar.
3.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der behandelnde Hausarzt, die B.___ Klinik, wie auch der psychologisch beratende Neurologe attestierten ihr allesamt eine umfassende Arbeitsunfähigkeit, darauf sei abzustellen.

4.      
4.1     Bei der Beschwerdeführerin traten im Februar 2006 Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Steissbeinschmerzen auf. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. September 2009 ergab ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 8. Juni 2006 die Befunde einer subligamentären Diskushernie L4/5 sowie einer aktiven Chondrose L5/S1 mit einer postero-medianen Diskushernie. Weiter habe sich eine Diskushernie thorakal BWK 11/12 gezeigt (Urk. 7/14 S. 7 f.). Nachdem die konservativen Therapieversuche keine Verbesserung erbracht hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2007 operiert (Urk. 7/15 S. 9). In der Folge klagte sie jedoch nach wie vor über Rückenbeschwerden.
4.2    
4.2.1   Der Hausarzt bestätigte der Beschwerdeführerin ab dem 8. August 2006 „bis auf Weiteres“ eine durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14 S. 7).
4.2.2   Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Oberärztin am Wirbelsäulenzentrum der B.___ Klinik, hielt anlässlich der ersten postoperativen Untersuchung vom 9. August 2007 fest, die Beschwerdeführerin dürfe nun mit Physiotherapie beginnen, kleinere Tätigkeiten im Haushalt dürfe sie zunehmend ausführen und eine weitere, langsame Schmerzmittelreduktion sei wünschenswert (Urk. 7/15 S. 9 f.). Am 26. September 2007 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Juli 2007 und erwähnte unter Ziff. 6.2, dass aus medizinischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von „sicher 60-70 %“ zu erreichen sei. Diese Angaben hätten voraussichtlich ab Dezember 2007 zu gelten (Urk. 7/15 S. 7). Anlässlich der Nachfolgeuntersuchung vom 20. Dezember 2007 hielt Dr. D.___ fest, die Arbeitsfähigkeit sei entgegen der geäusserten Erwartungen zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Beschwerden nicht realisierbar. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. In diesem Bericht wurden erstmals psychische Probleme erwähnt. Darüber hinaus wurde  eine stationäre Rehabilitation als sinnvoll erachtet (Urk. 7/21). Der Bericht vom 4. April 2008 enthält den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin für ihre angestammte Tätigkeit, in welcher sie dauernd sitzen müsse, zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ihrer Situation sei eine wechselbelastende Tätigkeit sinnvoll (Urk. 7/24 S. 2 f.). Im Bericht vom 6. Juni 2008 wurde lediglich noch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf erwähnt (Urk. 7/25). Dem letzten in den Akten vorhandenen Bericht der B.___ Klinik vom 14. April 2009 lässt sich schliesslich entnehmen, dass gemäss der Beschwerdeführerin eine Infiltration bezüglich der Steissbeinbeschwerden fast sechs Monate lang schmerzlindernd gewirkt habe (Urk. 7/49).
4.2.3   Laut Bericht vom 19. und 20. Mai 2008 diagnostizierte der psychologisch beratende Neurologe Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, eine ausgeprägte, mindestens mittelgradige, depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ein ausgeprägtes lumbal-betontes Schmerzsyndrom mit abnormer Schmerzverarbeitung und Symptomausweitung. Er erachtete sie für jegliche körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft aktuell und auf längere Sicht als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/23). Mit handschriftlichem Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 8. April 2009 bezeichnete Dr. E.___ das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ als „bla bla“ und sehr altmodisch, ohne sich jedoch differenziert und fallbezogen damit auseinanderzusetzen (Urk. 7/49 S. 4).
4.3    
4.3.1   Das von der IV-Stelle am 31. Juli 2008 bei den Dres. Z.___ und A.___ in Auftrag gegebene und am 12. November 2008 erstattete bidisziplinäre Gutachten basiert auf den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie auf den am 14. Oktober 2008 durchgeführten Untersuchungen (Urk. 7/28).
4.3.2   In rheumatologischer Hinsicht wurde eine lumbospondylogene Symptomatik ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik festgestellt. Nachdem die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin rein sitzend ausgeübt worden war, erachtete der Rheumatologe diese als nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, keine Zwangshaltungen) sei ihr jedoch ein volles Pensum zumutbar. Der Beginn der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit wird retrospektiv auf vier Monate nach der Rückenoperation (11. Juni 2007), d.h. ab Mitte Oktober 2007, festgelegt.
         Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht gestellt werden. Zwar wurde der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) attestiert, da jedoch keine psychiatrische Co-Morbidität bestehe, keine chronischen körperlichen Erkrankungen vorlägen und auch kein Verlust der sozialen Integration festgestellt werden könne, erachtete der Gutachter das Aufbringen einer aktiven Willensleistung, die Schmerzen zu überwinden, als zumutbar.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das genannte Gutachten könne bereits daher nicht abgestellt werden, weil sie sich nicht in ihrer eigenen Sprache habe ausdrücken können. Zwar sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine Dolmetscherin anwesend gewesen, diese sei jedoch lediglich bei der Übersetzung einzelner Worte tätig geworden. Für eine psychiatrische Begutachtung sei es jedoch notwendig, dass man sich in der eigenen Sprache ausdrücken könne. Aus diesem Grund genüge das Gutachten den Anforderungen hinsichtlich richtiger und genügender Übersetzung nicht, weshalb es nicht verwertbar sei.
5.2     Diese Rüge ist verfehlt. Es ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen eine Dolmetscherin anwesend war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese habe nicht ihre Sprache gesprochen oder sie habe sie schlecht verstanden. Sie legt überdies nicht konkret dar, dass es zu Missverständnissen gekommen sei und weist nicht auf offensichtliche Falschdarstellungen hin. Die Behauptung, die Dolmetscherin habe kaum übersetzt, wird zwar insofern gestützt, als dem psychiatrischen Teil des Gutachtens zu entnehmen ist, dass die über das HEKS aufgebotene, türkischsprachige Übersetzerin lediglich ein einziges Mal habe übersetzen müssen, als die Beschwerdeführerin eine Frage nicht verstanden habe. Ansonsten habe sie sämtliche Fragen verstanden und kongruent beantwortet. Der Gutachter stellte diesbezüglich denn auch fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ordentlich gute Deutschkenntnisse. Auch die umfassend erhobene Lebensgeschichte, die wie erwähnt nicht als falsch gerügt wird, lässt im Übrigen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin alles verstand und sich auch problemlos verständlich machen konnte.
         Wenn eine Dolmetscherin anwesend ist, die betroffene Person von deren Dienstleistung jedoch keinen Gebrauch macht, weil sie sich in der Lage sieht, dem Gespräch zu folgen, resp. die gestellten Fragen in Deutsch zu beantworten, so ist eine nachträglich Rüge, sie habe sich nicht in ihrer Muttersprache ausdrücken können, unbehelflich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter wie auch die Beschwerdeführerin wohl auf die anwesende Dolmetscherin zurückgegriffen hätten, wenn Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkret dar, inwiefern ihr durch die angeblich mangelnde Übersetzung ein Nachteil entstanden sein könnte.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die Gutachter sie nicht nach den Steissbeinbeschwerden befragt hätten, obwohl diese aus den Unterlagen der B.___ Klinik hervorgegangen seien.
6.2     Dazu ist festzuhalten, dass Gutachter nicht nach allen möglichen, allenfalls früher einmal benannten Schmerzen aktiv zu fragen haben. Es kann und muss von der zu begutachtenden versicherten Person verlangt werden, dass sie ihre Beschwerden selbst umfassend schildert, resp. diese anlässlich der physischen Untersuchung angibt. Wenn die Beschwerden und Einschränkungen gravierend genug sind, dann wird der versicherten Person solches denn auch nicht schwer fallen.
         Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr über Steissbeinbeschwerden klagte und sich diese auch anlässlich der Untersuchung nicht manifestierten, ist davon auszugehen, dass diese Schmerzen zum Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht mehr in dem früher geklagten Umfang vorlagen. Diese Vorhaltung vermag demzufolge das Gutachten für dessen prospektive Geltung nicht zu entkräften.

7.      
7.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, es werde von der Behandelbarkeit ihrer Beschwerden gesprochen. Eine Behandlung müsse jedoch zuerst durchgeführt werden, bevor gesagt werden könne, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, daher habe diese Aussage bloss den Charakter einer Prognose und vermöge nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu belegen.
7.2     Die Behandelbarkeit der Beschwerden wird vorab im Zusammenhang mit dem hohen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom erwähnt (vgl. S. 26 des Gutachtens, Urk. 7/28). Eine solche Symptomatik hat ohnehin im Regelfall keine invalidisierenden Auswirkungen und bereits die kurzfristig realisierbaren Massnahmen, wie die genannte Schiene oder die Infiltration, können eine rasche Verminderung allfälliger Schmerzen bewirken. Damit erweist sich dieser Gesundheitsschaden, sollte er überhaupt Einschränkungen bewirken, als nicht dauerhaft.
7.3     Im Übrigen werden keine behandelbaren gesundheitlichen Beschwerden erwähnt, die eine länger andauernde Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten.

8.      
8.1     Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Dres. Z.___ und A.___ hätten sich nicht genügend mit den zu ihrem Gutachten im Widerspruch stehenden Berichten auseinandergesetzt.
8.2     Dies trifft nur teilweise zu. So verweisen die Gutachter zu Recht darauf, dass der psychologisch beratende Neurologe Dr. E.___ keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie aufzuweisen hat. Aus diesem Grund vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich psychischer Einschränkungen das fachärztliche Teilgutachten ohnehin nicht zu entkräften. Darüber hinaus enthält sein Bericht kaum objektive Befunde und überhaupt keine Begründung für die Einschätzung, weshalb die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll.
8.3     Es ist zwar richtig, dass sich die Gutachter nicht mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ auseinandersetzen, dessen letzter in den Akten enthaltener Arztbericht vom 24. September 2007 der Beschwerdeführerin ab dem 8. August 2007 eine durchgehende und „bis auf Weiteres“ bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/14 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass keine Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, erachteten die Gutachter doch die Beschwerdeführerin erst ab Mitte Oktober 2007 als wieder zu 100 % arbeitsfähig. Darüber hinaus hielt Dr. C.___ einerseits fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Ziff. 5), und anderseits erwähnte er, dass die medizinische Beurteilung bestehender Ressourcen von ihm nicht vorgenommen werden könne (Ziff. 6.1). Er verwies für weitere Auskünfte auf die behandelnde Ärztin der B.___ Klinik. Somit hat dieser Bericht weder einen hohen Beweiswert, noch sind ihm Aussagen über die gesundheitliche Entwicklung bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Dres. Z.___ und A.___ zu entnehmen.
8.4     Festzustellen ist allerdings, dass die Gutachter im Rahmen der Auseinandersetzung mit den anderen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zum Bericht der B.___ Klinik vom 26. September 2007 (Urk. 7/15 S. 7 f.) festhielten, sie seien der Meinung, dass ein höheres Belastungsprofil erzielt werden könne, ohne jedoch darzutun, weshalb sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bereits vier Monate nach der Operation schliessen, währenddem sich die Beschwerdeführerin gemäss der behandelnden Wirbelsäulen-Spezialistin in dieser Zeit erst im physiotherapeutischen Aufbau befand. Bezüglich der späteren Berichte der B.___ Klinik erwähnten die Gutachter dann zu Recht, dass keine objektivierbaren Angaben über den Status mehr erfolgten, die eine vollumfängliche Einschränkung hätten rechtfertigen können. Den genannten Berichten ist auch keine verlässliche Angabe bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu entnehmen.
8.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ zumindest mit Blick auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) entspricht. Es ist für die Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist, bezüglich der prospektiven Geltung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab dem Untersuchungszeitpunkt, schlüssig erfolgt (vgl. Ziff. 6.7 des Gutachtens).
8.6     Jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar begründet ist der Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Weder die Gutachter Dres. Z.___ und A.___ noch die behandelnde Dr. D.___ äusserten sich diesbezüglich in einer Weise, die eine überwiegend wahrscheinliche Annahme zulässt. Somit ist diese Frage - auch unter Beizug eines Berichts der behandelnden Wirbelsäulenspezialistin - hinreichend abzuklären und die IV-Stelle wird hernach über diesen Punkt neu zu entscheiden haben.

9.      
9.1     Es ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit keinem Wort das Wartejahr erwähnt hat. Wie bereits festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin ab dem 8. August 2006 durch ihren Hausarzt durchgehend arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/14 S. 7). Nachdem aufgrund des MRT vom 6. Juni 2006 objektive Befunde vorlagen, welche ab dem 8. August 2006 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Operation vom 11. Juni 2007 führten, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in dem dazwischen liegenden Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist der Beginn des Wartejahres auf den 8. August 2006 zu legen, woraus folgt, dass dieses am 7. August 2007 erfüllt war. Nachdem die Gutachter Dres. Z.___ und A.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit frühestens vier Monate nach der Rückenoperation, d.h. ab Mitte Oktober 2007, als zumutbar erachteten, entstand ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2007. Denn selbst eine kurze Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ist zu beachten (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] 2008 sowie 2010 Ziff. 2021).
9.2     Bezüglich der Frage jedoch, ab wann die Beschwerdeführerin tatsächlich die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erlangte, liegen wie bereits ausgeführt unterschiedliche ärztliche Meinungen vor, weshalb an dieser Stelle nicht abschliessend über die Dauer der befristeten Rente entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur Abklärung der Dauer der befristeten Rente zurückzuweisen.

10.    
10.1   Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und nach Massgabe des Obsiegens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2   Beim teilweisen Obsiegen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Tomas Kempf, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit zwei Kostennoten vom 7. März 2011 einen Aufwand 4,25 Stunden zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 21.90 für das Jahr 2010 bei einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 %, also insgesamt Fr. 938.15 geltend (Urk. 19/3). Für das Jahr 2011 schätzt er den Aufwand für das Aktenstudium des Urteils und die Urteilsbesprechung mit der Beschwerdeführerin auf 2 Stunden zu Fr. 200.-- bei einem Mehrwertsteuersatz von 8,0 %, also insgesamt Fr. 432.-- (Urk. 19/2). Damit belaufen sich die Kosten insgesamt auf Fr. 1'370.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), was insgesamt angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen erscheint.
         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Kempf eine Prozess-entschädigung von Fr. 456.70 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 913.45 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2009 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 eine befristete ganze Invalidenrente zusteht, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Befristung des Rentenanspruchs verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 456.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Fr. 913.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).