Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit dem 15. April 2002 vollzeitlich für die Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/6). Nebenberuflich arbeitete sie in einem Pensum von weniger als 10 % als Hauswartin (vgl. Urk. 8/34 S. 18 Ziff. 6.1). Ab dem 30. September 2005 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/6/1-6 Ziff. 2.14; Urk. 8/7/1-2 lit. B). Per 31. Januar 2006 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Urk. 8/6/9). Am 2. Februar 2007 meldete sich die Versicherte wegen Asthma, Knie- und Schulterbeschwerden sowie starken Kopfschmerzen und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10; Urk. 8/13) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juni 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7 S. 1).
1.3 Am 3. Juli 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25; vgl. auch Urk. 8/26). Daraufhin holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/27) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/29) ein und gab beim Institut A.___ (A.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 22. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 8/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/42 = Urk. 2).
Am 4. November 2009 fand ein Gespräch über die berufliche Situation der Ver-sicherten statt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 5. November 2009, Urk. 8/51). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. No-vember 2009 mit, dass (zur Zeit) kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/50).
2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2009 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück zu weisen (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 8. März 2010 an ihren Anträgen fest (Urk. 13) und reichte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 14). Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 24. März 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 17). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verneinung von Leistungen der Invalidenversicherung im Juni 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 2) aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten anzunehmen sei. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und ohne Tätigkeiten, welche den Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus erfordern, sowie aus Sicht des Asthmas nicht adaptierte Tätigkeiten, seien ihr mit einer Leistungsminderung von 20 % vollschichtig zumutbar. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 37'695.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 29'060.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 (Urk. 7) hielt sie fest, dass betreffend den medizinischen Sachverhalt auf das Gutachten der Ärzte des A.___ abzustellen sei (S. 2 f.). Jedoch bestehe entgegen den Ausführungen der Gutachter nicht eine 80%ige, sondern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete neu ein Valideneinkommen von Fr. 39'347.-- und ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 37'270.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultierte (S. 4 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die Einschränkungen selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien weit gravierender als im Gutachten angenommen (S. 3 unten).
In der Replik vom 8. März 2010 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das Gutachten falsche Feststellungen enthalte. So werde von einer Lungenleistung von 1.7 Liter ausgegangen. Gemäss dem Messungsbericht von Dr. C.___ vom 22. Februar 2010 betrage ihre Lungenleistung lediglich etwa 700 Milliliter. Daher bestehe schon wegen dem Asthma allein eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten. Darüber hinaus sei auch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, wie sie selbst im Gutachten mit 20 % festgestellt worden sei (S. 1). Da das Referenzeinkommen beim früheren Arbeitgeber gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 17.79 % unter dem branchenüblichen Wert liege, sei dieses gemäss der neueren Rechtsprechung nicht massgeblich und es sei auf den LSE-Zentralwert für Hilfsarbeiterinnen abzustellen. Weiter sei noch der Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 2'860.-- hinzuzuzählen (S. 2 oben).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs waren insbesondere die folgenden Berichte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/9 S. 2).
3.2 Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Höhenklinik B.___ vom 8. bis zum 19. Mai 2006 wurden im Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/7/9-17) als Diagnosen eine chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie ein Asthma bronchiale genannt. Die behandelnden Ärzte gaben an, die lungenfunktionellen Befunde hätten sich bei mangelnder Kooperation leider nur bedingt interpretieren lassen. Bei normalem Tiffeneau-Quotienten habe sich dennoch ein erniedrigtes FEV1 um 55 % des Sollwertes sowie erniedrigte periphere Flusswerte gezeigt, welche für eine vor allem periphere bronchiale Obstruktion sprechen würden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei aus pulmonaler Sicht zu 100 % arbeitsfähig, mit einer Einschränkung von Arbeiten in Kühlräumen, da eine solche bei der früheren Anstellung in einem Catering-Betrieb gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zu wiederholten Exazerbationen geführt habe. Bezüglich der bereits seit drei bis vier Jahren vorbestehenden chronifizierten rechtsseitigen Schulterschmerzen zeige sich eine Symptomausweitung. In den Alltagsaktivitäten sei die Beschwerdeführerin jedoch selbständig. Aufgrund der interdisziplinären Beurteilung zwischen Ärzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten scheine ein Einsatz des rechten Armes bis zu einer leichten bis mittelschweren Belastung von maximal 10 bis 15 kg möglich und zumutbar (S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, führte im Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 8/7/4-6) die folgenden Diagnosen auf (S. 1):
- chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts bei
- leicht positivem Impingement
- beginnende Gonarthrose rechts medial
- chronische Grosszehenschmerzen rechts unklarer Aetiologie
- Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1973
Dr. D.___ führte aus, dass ein multifokales chronifiziertes Schmerzsyndrom bestehe. Aktuell sei für die Beschwerdeführerin die rechte Schulter im Vordergrund. Klinisch wie auch sonographisch könnten die Beschwerden jedoch nur zum Teil erklärt werden. Insbesondere finde er sonographisch aktuell keine Bursitis subacromialis. Es zeige sich auch keine Inkonsistenz bei der Untersuchung und den spontan durchgeführten Bewegungen. Beim Kniegelenk schliesse er sich der Diagnose einer möglichen beginnenden medialen Gonarthrose an. Klinisch wie auch radiologisch sei der Befund jedoch diskret und auch hier würden sich die angegebenen Beschwerden nur teilweise erklären lassen. Die Beschwerden in der rechten Grosszehe würden auch ihm unklar bleiben, weder klinisch noch radiologisch finde er fassbare Auffälligkeiten. Zusammengefasst bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus somatischer Sicht seien die Beschwerden nur teilweise erklärbar. Hierfür spreche auch die anamnestisch zunehmende Ausweitung und Erfolglosigkeit aller physikalischer wie auch medikamentöser Therapien. Er befürchte, dass auf somatischer Ebene keine wesentliche Verbesserung zu erzielen sei und dass insbesondere mit infiltrativen oder gar operativen Massnahmen eher mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Falls sprachlich und motivationsbedingt überhaupt durchführbar, stünde für ihn eine Schmerzverhaltenstherapie mit psychiatrisch psychologischer Führung im Vordergrund (S. 2 f.).
Zunehmend schwierig sei auch die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Gebrechen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin rheumatologisch für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Inwieweit das Asthma bronchiale arbeitsbehindernd wirke, müsse er offen lassen (S. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 19. März 2007 (Urk. 8/7/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Asthma bronchiale
- Passivrauchexposition
- chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts
- leicht positives Impingement
- beginnende Gonarthrose rechts
- depressive Störung
- chronische Grosszehenschmerzen rechts unklarer Ätiologie
- Zervikovertebralsyndrom
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Catering eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. September 2005 bis zum 31. März 2007 (S. 1 lit. B). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leide. Trotz Physiotherapie hätten sich diese bis heute nicht gebessert. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem anamnestisch seit der Kindheit bekannten Asthma. Anstrengungsdyspnoe bestehe bereits nach der Bewältigung eines Stockwerks, weshalb sie Pausen einlegen müsse. Lungenfunktionell sei im November 2005 eine schwere, signifikant partiell reversible obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 770 ml dokumentiert und durch Dr. C.___ die Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden (vgl. dazu Urk. 8/7/18-19). Trotz Therapie mit inhalativen und systemischen Steroiden bestehe klinisch ein deutliches Giemen und die Beschwerdeführerin leide dauernd an Dyspnoe. Anlässlich der letzten Konsultation vom 28. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sich die Schulterschmerzen in den letzten zwei bis drei Jahren verschlimmert hätten und sie zudem wegen der chronischen Schmerzen mittlerweile depressiv verstimmt sei (S. 2 Ziff. D.3). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eventuell eine leichtere Arbeit verrichten könnte, wobei die Arbeit die Schultern nicht zu stark belasten dürfe und sie wegen der Knieschmerzen keine längeren Strecken bewältigen könne. Auch könne sie deshalb nicht während längerer Zeit sitzen und durch länger dauerndes Stehen würden sich die Knieschmerzen verstärken. Zudem könne sie wegen dem Asthma nicht in der Kälte, unter Staub oder unter körperlicher Anstrengung arbeiten. Dr. E.___ gab dazu an, dass seines Erachtens eine Umschulung zu diskutieren wäre. Allerdings sei vorgängig eine Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit angezeigt (S. 2 Ziff. D.7).
3.5 Gestützt auf diese Berichte hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit in der Produktion nicht mehr ausüben könne, ihr jedoch in einem der Behinderung angepassten Erwerb ein volles Arbeitspensum möglich sei (Urk. 8/16 S. 1 unten). Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 1 % und verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/16 S. 2 oben).
4.
4.1 Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2 Dr. E.___ gab im Bericht vom 7. November 2008 (Urk. 8/29/7-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, die Diagnosen seien seit dem Bericht vom 19. März 2007 unverändert (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bezifferte er seit dem 30. September 2005 bis auf weiteres mit 100 % (S. 1 Ziff. 2).
Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht nicht verbessert; im Gegenteil, einiges sei schlimmer geworden. Unverändert leide sie an ihrem schweren Asthma. Während den Konsultationen weise sie jedes Mal ein deutlich hörbares Giemen auf. Schon bei geringen körperlichen Anstrengungen bestehe eine Dyspnoe; sie könne kaum ein Stockwerk bewältigen, ohne eine Pause einschalten zu müssen. Aufgrund von Exazerbationen müsse die perorale Kortisondosis intermittierend kurzfristig erhöht werden. Die Schulterschmerzen und die Knieschmerzen würden weiterhin persistieren. Die Behandlung werde symptomatisch mit Schmerzmitteln durchgeführt. Eine Besserung habe mit Physiotherapie nicht erreicht werden können. Das Schmerzsyndrom sei chronifiziert. Eine länger dauernde Schmerzbewältigungstherapie sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich. Die Schmerzen würden dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt nicht mehr bewältigen könne. Ebenso wenig seien längere Gehstrecken möglich. Dr. E.___ führte weiter aus, dass er sich der Meinung von Dr. D.___ anschliesse, dass theoretisch aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Problem sei aber, dass die Beschwerdeführerin nicht motiviert werden könne, ihre Fitness beispielsweise durch tägliche Spaziergänge zu trainieren, da sie aufgrund ihres psychischen Zustandes das Haus alleine nicht mehr verlasse. Betreffend die psychischen Beschwerden verwies Dr. E.___ auf den Bericht der Psychologin F.___. Zusammenfassend seien die psychische Störung und das Asthma seiner Meinung nach Grund genug, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zur genauen Evaluation würde er ein psychiatrisches Gutachten befürworten (S. 2 Ziff. 3.7).
4.3 F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, gab im Bericht vom 7. November 2008 (Urk. 8/29/10-11) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, sie habe mit der Beschwerdeführerin drei Gespräche geführt (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei nervös und könne sehr schlecht schlafen. Sie habe sehr viel Angst vor der Krankheit und dem Sterben. Sie fühle sich wertlos. Früher habe sie sich mit dem Asthma gut arrangieren können, inzwischen habe sie aber keine Lebensfreude mehr (S. 2 oben). F.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode. Das Angsterleben trete aktuell sehr in den Vordergrund. Sie habe sich entschieden, dieses in den Verlauf einer Depression einzuordnen (S. 2).
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, dass sie je noch einer Arbeit nachgehen könne. Sie wäre froh, wenn sich ihre Lebensqualität durch verminderte Angst und ein wenig Lebensfreude verbessern könnte. Mehr als leichte Handhabungen im Haushalt seien für sie nicht vorstellbar. F.___ gab dazu an, sie denke, dass die Beschwerdeführerin ihre Lage bezüglich Arbeit realistisch einschätze. Sie sehe durch den herstellbaren Rapport und die Reaktion auf ihre Intervention durchaus die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Befindlichkeit bessern könnte. Psychotherapie verbunden mit leichter körperlicher Leistungssteigerung könnte für sie eventuell hilfreich sein. Dies würde aber kaum zu einer Arbeitsfähigkeit führen (S. 2 unten).
4.4 Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/34) basierte auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung (vgl. S. 1 unten). Die Gutachter nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- chronische Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Ausfälle
- chronische Schulterschmerzen rechts
- chronische Knieschmerzen rechts
- Asthma bronchiale
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie (S. 17 Ziff. 5.2).
Aus allgemein-internistischer Sicht wirke sich das Asthma bronchiale auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Arbeiten mit Staub-, Dampf-, Rauch- und Kälteexposition seien ihr bleibend nicht mehr zumutbar. In einer bezüglich des Asthmas bronchiale adaptierten Tätigkeit bestehe zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.2).
Im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sehr diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen lassen würden. Auch die unablässige Schmerzäusserung während der gesamten körperlichen Untersuchung sei ein Hinweis darauf, dass eine wesentliche nichtorganische Komponente der Schmerzen vorliege. An der rechten Schulter seien sonographisch degenerative Veränderungen der Suprasinatussehne festgestellt worden, doch ergebe die aktuelle Untersuchung weder klare Hinweise für eine Ruptur der Rotatorenmanschette noch für ein Impingement. Nicht geklärt blieben auch die inkonstant geäusserten, nicht reproduzierbaren Beschwerden am rechten Kniegelenk. Unverständlich bleibe auch die Tatsache, dass es trotz körperlich weitgehender Schonung während längerer Zeit nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck der Beschwerdeführerin effektiv sei, da sie ausgerechnet am Morgen des Untersuchungstages keine Analgetika zu sich genommen habe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (S. 15 f. Ziff. 4.2.4). Körperlich schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und solche, welche den Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus erfordern würden, seien der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar. In jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Cateringfirma (S. 16 Ziff. 4.2.5; S. 18 Ziff. 6.2).
Der psychiatrische Gutachter gab an, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Bei der heutigen Untersuchung hätten deutliche psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren gefehlt, so dass die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (S. 9 Ziff. 4.1.4). Eine psychische Überlagerung der Atembeschwerden infolge ihres Asthmaleidens mit Tendenz zur Hyperventilation sei möglich. Die Ängste seien hier aber auch ein Symptom der Depression. Für die Diagnose einer Panikstörung müsste die Symptomatik deutlicher ausgeprägt sein und müssten schwere Angstattacken vorliegen, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken würden und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich hauptsächlich wegen ihrer Schmerzen und Asthmabeschwerden nicht mehr arbeitsfähig, gebe aber auch traurige Verstimmungen mit Nervosität und wechselnden Ängsten an. Sie erhalte ein sedierendes Antidepressivum in niedriger Dosierung verordnet, das sie aber nicht regelmässig einnehme. Sie sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Derzeit bestehe eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, wechselnden Ängsten, Antriebsstörung und Schlafstörungen (S. 10 Ziff. 4.1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die leichte depressive Episode eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, die komplexen Ich-Funktionen seien nicht deutlich gestört und auffällige Persönlichkeitszüge bestünden nicht. Daher könne es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (S. 10 Ziff. 4.1.5).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung attestierten die begutachtenden Fachärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und aus Sicht des Bewegungsapparates und des Asthmas nicht adaptierte Tätigkeiten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinschränkung von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 20 Ziff. 6.9). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. September 2005 anzunehmen sei. Mit Sicherheit könne sie ab Mai 2009 bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei früher nie länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen (S. 18 f. Ziff. 6.3).
4.5 Dr. med. C.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, berichtete am 22. Februar 2010 (Urk. 14) über persistierendes Asthma mit Anstrengungsdyspnoe bei kleinen Anstrengungen trotz Weiterführung der inhalativen Therapie mit Symbicort 200/6, Inhalationen mit dem Düsenvernebler mit Ventolin sowie Ventolindosieraerosol. Auch Steroidstösse hätten keine wesentlichen Verbesserungen gebracht. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass sich lungenfunktionell wie schon früher ein FEV1 von 700 ml bis 800 ml zeige. Die Beschwerdeführerin weise bereits in Ruhe eine obstruktive Atmung auf. Aus seiner Sicht bestehe auch für leichte Arbeiten eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Gemäss Beurteilung durch Dr. E.___ im November 2008 sind die Diagnosen seit seinem früheren Bericht vom März 2007 unverändert. Er hielt zwar einleitend fest, dass einiges schlimmer geworden sei, aus seinen nachfolgenden Darlegungen zeigt sich dies jedoch nicht.
So gab Dr. E.___ an, dass die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem schweren Asthma leide. Auch die näheren Ausführungen (deutlich hörbares Giemen, Dyspnoe schon bei geringer körperlicher Anstrengung wie dem Bewältigen eines Stockwerks) decken sich mit denjenigen im früheren Bericht vom März 2007. Ein unveränderter Zustand in Bezug auf das Asthma ergibt sich auch aus dem aktuellen Bericht von Dr. C.___, bei dem die Beschwerdeführerin schon früher in Behandlung stand (vgl. Erw. 3.4). Dr. C.___ führte aus, dass sich lungenfunktionell, wie schon früher, ein FEV1 von 700 ml bis 800 ml zeige. Soweit die Beschwerdeführerin rügte, dass im A.___-Gutachten von einer Lungenleistung von 1.7 Liter ausgegangen worden sei, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Lungenfunktion anlässlich der Begutachtung durch die mangelhafte Kooperation der Beschwerdeführerin erschwert wurde (Urk. 8/34 S. 7 Ziff. 3.3.1.2 und S. 19 Ziff. 6.5). Indessen ergibt sich jedenfalls, dass aus dem A.___-Gutachten keine Hinweise auf eine Veränderung ersichtlich sind. Vielmehr wurde darin aus internistischer Sicht eine gute Übereinstimmung mit dem Bericht der Höhenklinik B.___ vom Mai 2006 angegeben (Urk. 8/34 S. 20 Ziff. 6.6). Die Ärzte der Höhenklinik B.___ hielten die Beschwerdeführerin damals aus pulmonaler Sicht zu 100 % arbeitsfähig, mit einer Einschränkung betreffend Arbeiten in Kühlräumen. Auch die Ärzte des A.___ gingen davon aus, dass in einer dem Asthma adaptierten Tätigkeit (ohne Staub-, Dampf-, Rauch- und Kälteexposition) eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ sowie Dr. E.___ vermögen angesichts des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht nicht zu überzeugen und bleiben revisionsrechtlich irrelevant.
Auch sonst hat sich aus somatischer Sicht keine Veränderung ergeben. Dr. E.___ führte im aktuellen Bericht aus, die Schulterschmerzen und die Knieschmerzen würden weiterhin persistieren, eine Besserung habe mit Physiotherapie nicht erreicht werden können. Die Gutachter des A.___ nannten im Wesentlichen die bekannten Beschwerden und Diagnosen und sahen aus orthopädischer Sicht eine gute Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. November 2006 (Urk. 8/34 S. 16 Ziff. 4.2.6 und S. 20 Ziff. 6.6). Gemäss diesem bestehen aus rein rheumatologischer Sicht keine Gebrechen und die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch Dr. E.___ gab im aktuellen Bericht vom November 2008 an, dass er sich der Meinung von Dr. D.___ anschliesse, dass theoretisch aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Zusammenfassend ist aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.
5.2 Aus psychiatrischer Sicht lag bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juni 2007 noch keine fachärztliche Beurteilung vor. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, ging indessen bereits im März 2007 von einer depressiven Störung aus. Ausserdem stellten die Ärzte der Höhenklinik B.___ im Mai 2006 eine Symptomausweitung fest.
Der psychiatrische Gutachter des A.___ gab an, diese Diagnosen könnten aufgrund seiner Untersuchung bestätigt werden. Depressive Verstimmungen und Ängste seien bei einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) häufig. Derzeit seien die depressiven Symptome genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer leichten depressiven Episode (Urk. 8/34 S. 11 Ziff. 4.1.7).
Neu liegt zudem eine Beurteilung durch die Psychologin F.___ vor. Diese diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin im November 2008 eine schwere depressive Episode. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ist indessen aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden und Befunde - im Wesentlichen Nervosität, Schlafstörungen und Ängste - kaum nachvollziehbar.
Dazu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesund-heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010 Erw. 4.4.2). Während beim A.___-Gutachten ein psychiatrischer Facharzt mitwirkte, handelt es sich bei F.___ um eine Psychologin/Psychotherapeutin. Schliesslich war offenbar auch Dr. E.___ nicht der Ansicht, dass auf die Beurteilung der Psychologin F.___ abgestellt werden könne. So verwies er zwar betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auf deren Bericht, hielt aber gleichzeitig fest, dass er zur genauen Evaluation ein psychiatrisches Gutachten empfehle.
Das A.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es ist daher gestützt auf dieses Gutachten in psychiatrischer Hinsicht von der Diagnose einer leichten depressiven Episode auszugehen.
Im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt wurde also neu eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Demnach kann in psychiatrischer Hinsicht von einer Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt im Juni 2007 ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der vorliegenden leichten depressiven Episode verhält.
5.3 Die Ärzte des A.___ kamen zum Schluss, dass aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % besteht.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5 S. 355 f.).
Nicht nur bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sondern auch bei der vorliegenden Diagnose einer leichten depressiven Episode erscheint es angebracht, die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.
Eine psychische Störung muss nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken (vgl. Erw. 1.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - einzig eine leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird. Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen A., I 510/06 Erw. 6.3 mit Hinweis auf Dilling/Mom-bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff.). Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2007 in Sachen G., 9C_6/2007 Erw. 4.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die leichte depressive Episode oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar wären. So stellte der psychiatrische Facharzt des A.___ depressive Verstimmungen, wechselnde Ängste, eine Antriebsstörung und Schlafstörungen fest. Dagegen sah er keine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis (Urk. 8/34 S. 9 Ziff. 4.1.2).
Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode attestierte andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt.
Demzufolge ergibt sich auch in psychiatrischer Hinsicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit, so dass auch diesbezüglich keine Veränderung vorliegt.
5.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Es erübrigt sich, einen Einkommensvergleich durchzuführen, da keine erwerblichen Veränderungen ersichtlich sind. Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin verlangte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2) bereits vorgenommen wurde, ging doch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen Rentenverneinung von einem Tabellenlohnabzug von 25 % aus und begründete dies unter anderem mit dem tiefen bisherigen Lohnansatz (Urk. 8/16).
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).