Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01018
IV.2009.01018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war von September 1992 bis Januar 2007 als Pflegeassistentin bei der Stadt J.___ im Wohn- und Pflegezentrum Y.___ (Urk. 7/2/2 unten, Urk. 7/13/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und von Februar 2007 bis zur Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2007 als Pflegeassistentin beim Pflegezentrum Z.___ in A.___ angestellt (Urk. 7/2/2 unten, Urk. 7/10/2 Ziff. 2.1-2.2 und 2.7, Urk. 7/10/11).
         Die Versicherte meldete sich am 26. August 2007 wegen Beschwerden im Schultergürtel, den Unterarmen, im Rücken und wegen einer Teilprothese des rechten Kniegelenks (Urk. 7/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 7/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11-12, Urk. 7/16, Urk. 7/53), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/10, Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung (Urk. 7/31) sowie ein Arbeitstraining der Versicherten bei der Stiftung B.___ (Urk. 7/51).
1.2     Mit Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 7/58) erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen, nachdem die Versicherte ab 9. Februar 2009 eine neue Arbeitsstelle bei der Stiftung C.___ im Bereich Hauswirtschaft (Urk. 7/55) gefunden hatte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/64-67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/68 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Oktober 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie machte geltend, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde und das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung demzufolge höher wäre als von der IV-Stelle angegeben (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 forderte das Gericht beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, deren Krankengeschichte ein (Urk. 8-9), die dieser am 25. Januar 2010 (Urk. 11) einreichte (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 13) stellte das Gericht der Versicherten die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. November 2009 zu und forderte die IV-Stelle auf, zu den beigezogenen Krankenakten Stellung zu nehmen. Die IV-Stelle reichte am 4. März 2011 (Urk. 15) eine Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. März 2011 (Urk. 16) ein. Die Schreiben wurden der Versicherten am 18. März 2011 zugestellt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 57'641.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 35'431.--, was einen Invaliditätsgrad von 39 % und damit keinen Anspruch auf eine Rente ergibt (Urk. 2 S. 2).
         Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist namentlich zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall entsprechend ihren Vorbringen (Urk. 1) mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen wäre und ob daher von einem höheren Valideneinkommen, als von der Beschwerdegegnerin ermittelt, auszugehen ist.
3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin ist seit 1984 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in hausärztlicher Behandlung (Urk. 7/16/8 lit. D.1).
         Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7/16/7-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Status nach Implantation einer Kniehemiprothese rechts wegen Valgusgonarthrose
- Status nach wiederholten Teilmeniskektomien rechts lateral, bei Scheibenmeniskus
- Status nach beidseitiger Hallux valgus Operation
- rezidivierende Lumbalgien
- rezidivierende Periarthropathie der rechten Schulter mit Impingementzeichen
- Epikondylopathie lateralis links
         Dr. D.___ führte zur Anamnese im Bericht weiter aus, 1985 sei erstmals eine Teilmeniskektomie erfolgt. Die Operation sei später wiederholt worden. Ab 1985 habe eine zunehmende Valgusgonarthrose rechts bestanden, die schliesslich im Jahr 2005 zur Implantation einer Knieprothese rechts geführt habe (S. 2 lit. D.3).
         Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen an im Bereich der rechten Schulter, des Rückens, besonders im rechten Knie aber auch im linken Vorderarm unter Belastung durch den strengen Pflegeberuf (S. 2 lit. D.4). Unter Belastung komme es immer wieder zu Gelenksschwellungen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Daneben fänden sich muskuläre Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und Überlastungsmyopathien im linken Vorderarm. Im rechten Schultergelenk finde sich ein Impingement-Syndrom, das auf eine Verkalkung der Supraspinatussehne zurückzuführen sei (S. 2 lit. D.5). Regelmässig seien physiotherapeutische Massnahmen, der Einsatz von nicht steroidalen Antirheumatika und eine vorübergehende Schonung nötig, um die Entzündungen zum Abklingen zu bringen. Langfristig sei mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen (S. 2 lit. D.7).
         Dr. D.___ führte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin ab dem 17. Dezember 2004 zahlreiche Arbeitsunfähigkeiten von 50 % oder 100 % auf. Zuletzt habe vom 16. bis 20. Juli 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B). In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von 40 Stunden pro Woche (S. 2 f. lit. D.12).
3.2     Die Verantwortlichen des Arbeitstrainings, das die Beschwerdeführerin vom 5. August 2008 bis 4. Februar 2009 bei der Stiftung B.___ absolviert hatte, führten im Abschlussbericht vom 6. Januar 2009 (Urk. 7/51/2-11) aus, Ziel und Zweck des Arbeitstrainings sei, der Beschwerdeführerin eine Einführung in die kaufmännischen Grundkenntnisse zu geben, ihr Selbstvertrauen zu stärken und ihre Selbständigkeit und Belastbarkeit zu erweitern (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei gesamthaft an 24 Tagen infolge Krankheit dem Arbeitstraining ferngeblieben (S. 3 Ziff. 7). Bei weiterhin stabiler Gesundheit könne sie eine Präsenzzeit von 50 bis höchstens 80 % einhalten. Es habe sich während des Arbeitstrainings gezeigt, dass eine Tätigkeit von 80 % für die Beschwerdeführerin die oberste Grenze darstelle. Eine zu hohe Belastung wirke sich rasch negativ auf ihre Gesundheit aus (die Absenzen würden sich häufen und es bestehe die Gefahr für eine ernsthafte Erkrankung). Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2008 wegen einer Rückenentzündung vollständig ausgefallen. Es bleibe abzuwarten, wie schnell sie sich davon erholen werde. Bei einer Präsenzzeit von 80 % könne im Bürobereich ein Leistungsgrad von höchstens 20 bis 30 % erwartet werden (fehlende Fachkenntnisse und Arbeitstempo, S. 9 Ziff. 11).
3.3     Dr. D.___ führte in einem Bericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/53) zur Anamnese ergänzend aus, seit der Implantation einer Knieprothese rechts im Jahr 2005 seien immer wieder Schmerzen und Gelenksschwellungen im Bereich des rechten Knies aufgetreten. Nach Aufgabe der Stelle im Pflegezentrum Z.___ habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Versuch unternommen, im Pflegeberuf zu arbeiten, wobei sie die Stelle wegen einer erneuten Zunahme der Beschwerden habe kündigen müssen. Seit dem 1. November 2008 sei sie nicht mehr in diesem Beruf tätig und habe auch keine Kniebeschwerden mehr. Seitdem sie seit April 2008 an einer Umschulung für Computerarbeit teilnehme, hätten sich zunehmend Rückenschmerzen eingestellt. Diese hätten Anfang November 2008 exazerbiert, so dass sie vermehrt Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit während acht Stunden pro Tag nicht gewohnt; es komme zu einer Überlastung der lumbalen Muskulatur. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zum Schluss gekommen, dass ein kaufmännischer Beruf für sie nicht in Frage komme. In Absprache mit der Kursleiterin habe sie die Stundenzahl auf das Nötigste reduziert.
         Als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin wohl auf längere Sicht zu 50 % arbeitsunfähig mit reduzierter Belastung. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei eventuell eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich. Die Beschwerdeführerin sei selber auf der Suche nach pflegenahen Arbeitsmöglichkeiten (Ziff. 1.4).
         Dr. D.___ führte weiter die bereits im Bericht vom 22. Oktober 2007 genannten Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf. Seit dem 11. September 2007 hätten diesbezüglich Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 und 100 % bestanden. Seit dem 1. Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit reduzierter Belastbarkeit für Pflegeberufe. Für einen angepassten Beruf liege die Arbeitsunfähigkeit bei 0 % (Ziff. 1.6).
3.4     RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/62 S. 4 f.) aus, laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 13. Januar 2009 würden immer wieder Gelenksschwellungen im Bereich des rechten Knies, muskuläre Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und Überlastungsmyopathien im linken Vorderarm auftreten. Im rechten Schultergelenk finde sich ein Impingement-Syndrom. Dr. D.___ attestiere in der bisher ausgeübten Tätigkeit in der Pflege mehrere Arbeitsunfähigkeiten sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 4).
         Seit dem 17. Dezember 2004 sei von einem relevanten Gesundheitsschaden mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. D.___ auszugehen. Die angesetzte Arbeitsfähigkeit sollte dabei ab Januar 2009 auf eine Leistungsfähigkeit von 80 % relativiert werden (schmerzbedingte Pausen, Lagerungswechsel etc.). Das Belastungsprofil sei dahingehend zu umschreiben, dass körperlich leichte wechselbelastende vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten ohne Laufen über unebenes Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten möglich seien. Zu meiden seien zudem Arbeiten über Schulterhöhe (S. 4 unten).
3.5     Dr. E.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 3. März 2011 (Urk. 16) zur eingeholten Krankengeschichte von Dr. D.___ aus, nach dem jetzigen Aktenstand sollte weiter ab Dezember 2004 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und einem relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Für den Zeitraum von Februar bis zum 24. September 2009 sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 2 unten).

4.       Nach den medizinischen Akten und dem von RAD-Arzt Dr. E.___ formulierten Belastungsprofil ist der Beschwerdeführerin die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ein zumutbares Arbeitspensum von 100 % (Urk. 7/53 Ziff. 1.6). Das Arbeitstraining, das die Beschwerdeführerin absolvierte, ergab dagegen eine maximal mögliche Präsenzzeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 80 % im Bürobereich (Urk. 7/51 S. 9 Ziff. 11). Dies deckt sich mit der Beurteilung des RAD, wonach ab Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 7/62 S. 4 unten).
        
5.
5.1     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224).
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass seit Dezember 2004 ein relevanter Gesundheitsschaden besteht und bestimmte das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin (gemäss IK-Auszug) im Jahr 2004 erzielten Einkommens (Urk. 7/62 S. 5). Gemäss Arbeitgeberbericht arbeitete die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit mit einem Teilzeitpensum von 33.6 Stunden pro Woche als Pflegeassistentin im Wohn- und Pflegezentrum Y.___, bevor sie dieses per 1. Juni 2006 auf 29.4 Wochenstunden reduziert hatte (vgl. Urk. 7/13/3 Ziff. 2.9).
         Die Beschwerdeführerin machte bereits in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 26. August 2007 geltend, dass sie das Arbeitspensum aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in den letzten Jahren immer wieder habe reduzieren müssen (Urk. 7/1 Ziff. 8). Nach ihren Vorbringen in der Beschwerde hätte sie im Gesundheitsfall daher mit einem höheren oder einem vollen Arbeitspensum als Pflegeassistentin gearbeitet (Urk. 1).
         Dr. D.___ führte in einer nicht datierten, von Hand geschriebenen Notiz (Urk. 3) diesbezüglich Folgendes aus: „(1) Bin mit Verfügung nicht einverstanden (2) Erwerbseinkommen ohne Behinderung wäre höher als angegeben, da schon früher Arbeitspensum wegen Schmerzen reduziert wurde!" 
5.2.2   Im Bereich der Berufsvorsorge ist für den Eintritt und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3). Hieraus ist für den Bereich der Invalidenversicherung bei umstrittenen ärztlichen Beurteilungen zu schliessen, dass bei einer unbeanstandeten Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht auf eine tiefere als die geleistete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann und jedenfalls ein ärztliches Zeugnis für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.
5.2.3   In den Akten findet sich kein ärztliches Attest, welches bestätigen würde, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin bereits vor Dezember 2004 reduzieren musste. Zwar finden sich in der beigezogenen Krankengeschichte des Hausarztes Angaben dazu, dass die Beschwerdeführerin seit 1985 an Kniebeschwerden bei einer Valgusgonarthrose rechts leidet (vgl. etwa den Bericht von Dr. med. F.___, Stadtspital G.___ vom 1. März 1989, Urk. 7/12). Dass sie ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt bereits in den 90er Jahren auf 33.6 Wochenstunden bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche reduzieren musste, ist indes nicht erstellt. Die knapp gehaltenen handschriftlichen Notizen von Dr. D.___ (Urk. 3) vermögen ein ärztliches Attest für den Zeitpunkt der Reduktion des Arbeitspensums nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der verbleibenden Zeit von etwa einem Arbeitstag pro Woche nicht in einer angepassten Tätigkeit gearbeitet oder sich um eine entsprechende Anstellung bemüht hat, so dass sie ein entsprechend höheres Einkommen hätte erzielen können. Die genannten Faktoren sprechen jedenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin im gewählten Arbeitspensum von 33.6 Wochenstunden als Pflegeassistentin arbeiten würde.
5.3     Nach den erfolgten Abklärungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 in der angestammten Tätigkeit massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Am 26. August 2007 meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 7). Art. 48 Abs. 2 IVG (welche Bestimmung bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stand) sah vor, dass die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Die Beschwerdeführerin hat demnach bei abgelaufenem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine Rente. Der Rentenanspruch ist daher ab diesem Zeitpunkt zu prüfen.
5.4     Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, das Wohn- und Pflegezentrum Y.___, bezifferte den ab der Pensumsreduktion per 1. Juni 2006 ausbezahlten Lohn mit F. 47'957.-- für 29.4 Stunden pro Woche, was aufgerechnet auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Pensum von 33.6 Stunden einem Verdienst von Fr. 54'808.-- entspricht. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen zu veranschlagen.
5.5    
5.5.1   Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung ein Invalideneinkommen von Fr. 35'431.-- aus, wobei sie auf das seit Februar 2009 effektiv erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin abstellte. Daneben wies sie ein mittels Tabellenlöhnen ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 36'139.-- aus (Urk. 2 S. 2).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

5.5.2   Die Beschwerdeführerin fand per 9. Februar 2009 eine neue Anstellung bei der Stiftung C.___, die auf einem Arbeitspensum von lediglich 60 % basiert (Urk. 7/55). Auf das effektiv bei der Stiftung C.___ erzielte Erwerbseinkommen kann vorliegend nicht abgestellt werden, nachdem aus medizinischer Sicht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Das Invalideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.
         In Übereinstimmung mit dem vom RAD aufgestellten Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin Bürohilfs-, Kontroll-, Fertigungs- oder Montagetätigkeiten zu 80 % zumutbar (vgl. Urk. 7/62 S. 6 oben). Gemäss LSE 2004 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006) S. 53 Tabelle TA1 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'114.-- (Fr. 3'893.-- x 0.8) pro Monat erzielen können. Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 90 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 ergibt sich nach Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn von 15 %, welcher sich als angemessen erweist, ein Invalideneinkommen von Fr. 33'768.-- (Fr. 3'893.-- x 0.8 x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.012 x 0.85). Ein Grund für einen höheren Abzug besteht nicht. Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 54'808.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33'768.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 38.4 %.
5.6         Zusammenfassend ergibt sich ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 38.4 %. Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ein tieferes Arbeitspensum versehen hat, das heisst ohne zwingende medizinische Indikation, und als Alleinstehende ohne Kinder kein Haushalt- beziehungsweise Aufgabenbereich ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde, entspricht dies dem Gesamtinvaliditätsgrad, womit kein Anspruch auf eine Rente besteht. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).