Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch von X.___, geboren 1959, auf invalidenversicherungsrechtliche Leistungen mangels eines relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 7/32) verneint hatte und auch das neue Leistungsbegehren vom 17. April 2009 (Urk. 7/36) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Mai 2009, Urk. 7/41; Einwandschreiben vom 22. Juni 2009, Urk. 7/49, ergänzt mit Schreiben vom 13. August 2009, Urk. 7/58) mit Verfügung vom 14. September 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Oktober 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2009 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Neubeurteilung der vollen Versicherungsleistungen beantragte sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (Urk. 1 S. 2 und S. 8), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2009 (Urk. 6),
da die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. März 2010 an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 16 S. 2) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. April 2010 auf eine Duplik verzichtet hat (Urk. 21),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 19),
in Erwägung,
dass eine neue Anmeldung, nachdem zuvor ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass der versicherten Person mit der Neuanmeldung damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen J., I 734/05, Erw. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass die Verwaltung bei der Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV auch zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), so dass ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen D., 8C_196/2008),
dass wie bei der Rentenrevision auch bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und demgemäss die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen sind (BGE 130 V 66 Erw. 2, 130 V 77 Erw. 3),
in weiterer Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerein gegen die Rechtmässigkeit des Vorbescheidverfahrens vorgebrachte Rüge, sie habe den Vorbescheid nie erhalten (Urk. 1 S. 4 ff.), nicht stichhaltig ist, nachdem ihr Rechtsvertreter den Vorbescheid vom 25. Mai 2009 (Urk. 7/41) im Schreiben vom 16. Juni 2009 ausdrücklich erwähnt (Urk. 7/46) und dagegen mit Schreiben vom 22. Juni (Urk. 7/49) und vom 13. August 2009 (Urk. 7/58) Einwände erhoben hatte,
dass, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, sie habe den Vorbescheid nicht erhalten, vorbringen will, sie habe die rentenabweisende Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/32) nie erhalten, darauf hinzuweisen ist, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 8. Mai 2009 an das Z.___ (A.___), welches er um interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bat, erklärte, dass die Invalidenrente abgelehnt worden sei und die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist verpasst habe (Urk. 7/45 S. 6), woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 21. Januar 2009 erhalten hatte, weshalb davon auszugehen ist, dass diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. April 2009 (Eingang am 20. April 2009; Urk. 7/36) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 14. September 2009 ausführte (Urk. 2) - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/32) massgeblich verschlechtert hat,
dass zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/32), mit welcher der Rentenanspruch materiell geprüft worden war und welche hier zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet, und der Neuanmeldung vom 17. April 2009 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. April 2009, Urk. 7/36) lediglich knapp drei Monate vergangen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung einer für den Invaliditätsgrad relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes hohe Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2009 die Beschwerdegegnerin ohne Belege und ohne Weiterungen, mithin ohne die darin behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, darum ersuchte, sie zu einer nochmaligen Begutachtung aufzubieten, wobei das Dossier an Dr. Y.___ geschickt werden könne (Urk. 7/36),
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2009 unter Androhung, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt werde, aufforderte, Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/37), woraufhin diese das Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 7/39 S. 1) und Belege zu ihrer letzten Erwerbstätigkeit (Urk. 7/39 S. 2-5) einreichte,
dass Dr. Y.___ im Arztzeugnis vom 5. Mai 2009 festhielt, dass er die Beschwerdeführerin seit 2003 wegen invalidisierender Beinschmerzen behandle und zusätzlich der Verdacht auf eine Epilepsie sowie ein Status nach Resektion einer fibrösen Dysplasie (differentialdiagnostisch Enchondrom) des Metatarsales III (Knochen des mittleren Fusszehen) rechts im Jahr 1977 mit symptomatischer Arthrose des Metatarsophalangeal(MTP)-Gelenkes bestehe, sowie dass er die Beschwerdeführerin wie vom Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (Gutachten von Dr. B.___ vom 20. September 2008, Urk. 7/28 S. 11) interdisziplinär abklären lasse, da die Schmerzen therapieresistent seien und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zurzeit nicht realistisch erscheine (Urk. 7/39),
dass aus diesem Arztzeugnis kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/32) ersichtlich ist, zumal die genannten Beschwerden bereits zuvor bestanden und Teil des rechtskräftig beurteilten Sachverhalts darstellten (Fuss- und Beinschmerzen, Urk. 7/6 S. 5 f., Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/19 S. 7 ff., Urk. 7/28 S. 4 f.; Verdacht auf Epilepsie, Urk. 7/15; Urk. 7/29),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Einwandschreiben vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/49) ausserdem den Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Mai 2009 (Urk. 7/48) zu den Akten gab, worin dieser zuhanden der interdisziplinären Sprechstunde des Instituts für Anästhesie des A.___ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, zur Zeit mittelschwer, eines Verdachts auf Panikstörung mit der Differentialdiagnose auf Epilepsie, eines Vitamin-D3-Mangels, und eines Status nach Operation einer fibrösen Dysplasie des Metatarsales III im Jahr 1977 mit Arthrose des MTP-Gelenkes rechts festhielt und um interdisziplinäre Beurteilung bat,
dass Dr. Y.___ in diesem Bericht im Übrigen ausführte, er behandle die Beschwerdeführerin wegen therapieresistenter Beinbeschwerden seit 2005 (richtig wohl: 2003) und dass wegen des neu entdeckten Vitamin-D-Mangels vorgesehen sei, ihr dieses Vitamin intramuskulär zu applizieren (Urk. 7/48 S. 1),
dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen aufgrund der in diesem Bericht festgestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelschweren depressiven Störung deutliche Hinweise im Sinne der Rechtsprechung für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor (Urk. 16 S. 2 ff.), nicht gefolgt werden kann,
dass sich die psychiatrischen Fachärzte bereits vor Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/32) mit den somatoformen und depressiven Symptomatiken auseinandergesetzt hatten,
dass med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin an drei Sitzungen vom 14. April bis 1. Juni 2007 behandelt hatte, aufgrund der Diagnosen funktioneller Beinschmerzen, einer chronischen Angsterkrankung, zum Teil Panikattacken mit depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), und der Differentialdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend je seit 2004, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 8. Januar 2008; Urk. 7/19 S. 1),
dass der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ im Gutachten vom 20. September 2008 die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt hatte, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 7/28 S.13), und weiter ausführte, es bestehe bezüglich der depressiven Symptome eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch und in den (subjektiven) Testergebnissen einerseits sowie im objektiven Befund andererseits (Urk. 7/28 S. 12), wobei auch aufgrund des von C.___ geschilderten Befundes eine depressive Episode nur teilweise nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfülle (Urk. 7/28 S. 17),
dass Dr. B.___ sich im Gutachten vom 20. September 2008 ausserdem ausführlich mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt hatte und zum Schluss gekommen war, dass diese Diagnose mangels Klarheit über die somatische Situation nicht gestellt werden könne, wogegen die Beschwerden aber jedenfalls als überwindbar zu beurteilen wären (Urk. 7/28 S. 10 ff.),
dass Dr. Y.___ gerade aufgrund der Empfehlung von Dr. B.___ zur Klärung der (insbesondere somatischen) Situation eine interdisziplinäre Begutachtung beim A.___ in Auftrag gab (Urk. 7/39 S. 1, Urk. 7/48 S. 1),
dass die nunmehr von Dr. Y.___ im Bericht vom 8. Mai 2009 angeführten Diagnosen ohne weitere Angaben zu den Befunden und ohne andere Ausführungen zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und nur wenige Monate nach der letzten materiellen Beurteilung des Sachverhaltes im Januar 2009 (Urk. 7/32) allein als Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügen, zumal insbesondere eine lediglich unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen gleich gebliebener Tatsachen nicht ausreicht,
dass von Dr. Y.___ neu einzig ein Vitamin-D-Mangel entdeckt wurde (Urk. 7/48), der bestenfalls als neu entdeckte (Teil-)Ursache für die Beschwerden in Frage kommt, nicht jedoch als Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Invalidität,
dass Dr. Y.___ ausserdem auch im Bericht vom 8. Mai 2009 weder explizit ausführte noch sonstwie zum Ausdruck brachte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit seit der letzten Beurteilung verschlechtert habe, sondern lediglich erklärend anführte, dass eine Invalidenrente abgelehnt worden sei und die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist verpasst habe (Urk. 7/48),
dass damit keine für den Invaliditätsgrad relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2009 glaubhaft gemacht ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.- und der eingereichten Honorarnote vom 22. März 2011 (Urk. 23/1-2) mit Fr. 1'493.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird für seine Aufwendungen mit Fr. 1'493.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).