Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, schloss 1981 sein Studium an der Universität Y.___ zum Diplomierten Pädagogen ab und war ab Oktober 1999 als Vorsorgeberater im Aussendienst für die Z.___ tätig (Urk. 8/1 und Urk. 8/9). Am 8. Januar 2006 rutschte er beim Nordic-Walking auf gefrorenem Boden aus und schlug auf den Nacken auf. Seither leidet er an intensiven Kopfschmerzen, zunehmender Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Februar 2006, Urk. 8/11; erstes ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 18. Mai 2006, Urk. 8/11 S. 254). Nach längerer Absenz vom Arbeitsplatz kündigte seine Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag als Finanzberater im Aussendienst auf Ende Februar 2008 und bot dem Versicherten eine neue Teilzeitstelle im Innendienst an, die er zunächst zu 20 % und seit 1. November 2008 zu 30 % versah (Urk. 8/66 S. 2, Urk. 1 S. 9-10, Nachtrag 2 zum Anstellungsvertrag vom 18. Februar 2008, Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 16. Juli 2006 (Urk. 8/11 S. 90-94) hatte der zuständige Unfallversicherer, die Z.___, ihre Leistungspflicht verneint, da der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei und die aktuell beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis ständen.
Am 9. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Gewährung einer Umschulung respektive Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte den Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/9), Berichte bei den involvierten Ärzten, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/10), Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 4. August 2007 (Urk. 8/12), Dr. med. A.___, Chiropraktor SCC/ECU, vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8/13) und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH und Computer-Tomographie, vom 15. Oktober 2007 (Urk. 8/14) ein, zog die Unterlagen der Z.___ bei (Urk. 8/90) und liess den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 19. Juli 2007 (Urk. 8/7) erstellen. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 8/17) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, mit Eingabe vom 21. November 2007 (Urk. 8/23) Einwände und ersuchte um Sistierung des Vorbescheidverfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der von der Unfallversicherung eingeleiteten Abklärungen. Nach Beizug der entsprechenden Unterlagen der Z.___ (Urk. 8/27 und Urk. 8/34) ordnete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Abklärungsstelle E.___ an (Urk. 8/37). Dagegen machte der Versicherte einen Ablehnungsgrund gegen den Geschäftsführer dieser Abklärungsstelle geltend (Urk. 8/41), weshalb die Begutachtung wunschgemäss durch die Medas F.___ (nachfolgend: MEDAS) erfolgte (Gutachten vom 3. Februar 2009, Urk. 8/59). Nachdem der Versicherte darin Einsicht und mit Eingabe vom 8. April 2009 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 8/66), ersuchte die IV-Stelle die MEDAS um Beantwortung ergänzender Fragen (Urk. 8/69-70) und verfügte daraufhin am 28. Mai 2009 (Urk. 8/71) im Sinne ihres Vorbescheids. Auf den Einwand des Versicherten vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/80) hin, die IV-Stelle habe es unterlassen, ihm Einsicht in die Beantwortung der Rückfragen der IV-Stelle durch die MEDAS (Urk. 8/70) zu gewähren und dadurch habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt, hob die IV-Stelle am 22. Juni 2009 die Verfügung vom 28. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/81), unterbreitete die Einwände des Versicherten vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/83) ihrem medizinischen Dienst (nachfolgend: RAD), Dr. med. G.___, praktischer Arzt (Stellungnahme vom 16. September 2009, Urk. 8/85 S. 3) und verfügte am 1. Oktober 2009 wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/87). Das dagegen eingereichte Wiedererwägungsbegehren des Versicherten vom 8. Oktober 2009 (Urk. 8/88) wies die IV-Stelle mit der Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/89) formlos ab und verwies den Versicherten auf den Rechtsmittelweg.
2. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2009 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, am 21. Oktober 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2007 bis 2. Februar 2009 eine ganze und anschliessend eine halbe Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen, die Beschwerdegegnerin habe die dem Beschwerdeführer durch die Beantwortung seiner Rückfragen an die MEDAS entstandenen Kosten zu ersetzen und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des bei der MEDAS in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachtens zu sistieren. In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 9) zog der Beschwerdeführer sein Sistierungsbegehren zurück, hielt am materiellen Rentenbegehren fest und modifizierte sein Rückweisungsbegehren in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin die ihm aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK zustehenden Mitwirkungsrechte bei Zusatz- und Ergänzungsfragen gewähre und anschliessend über die Sache neu verfüge.
Auf die Ausführungen der Parteien und die ins Recht gelegten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie. Wie bei der Fibromyalgie ist die Ätiologie des chronischen Müdigkeitssyndroms unbekannt. Zusammen mit dem Reizdarmsyndrom stellen Müdigkeitssyndrom und Fibromyalgiesyndrom (FMS) eine Symptomeneinheit dar, bei der je nach Verlauf entweder die für FMS oder CFS oder Reizdarmsyndrom typischen klinischen Zeichen im Vordergrund stehen können. Bei allen drei Zustandsbildern lassen sich ähnliche vegetative, funktionelle und psychische Störungen erkennen, und auch bezüglich der Anwendung therapeutischer Strategien bestehen keine grossen Unterschiede (Peter A. Berg, Chronisches Müdigkeits- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Wie bereits im Fall I 1000/06 vom 24. April 2007 erwogen, steht daher laut Bundesgericht nichts entgegen, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) auf Chronic Fatigue Syndrome oder die Neurasthenie analog zur Anwendung zu bringen (Urteil in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5).
2. Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung unter Hinweis auf das zitierte Urteil I 70/07 (Erw. 1.4) damit, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht mangels eindeutiger pathologischer Befunde nicht belegen lasse. Somit sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, Prof. Dr. med. H.___, I.___ (nachfolgend: I.___), habe ihn lediglich im Umfang von 20 - 30 % arbeitsfähig beurteilt und auch die MEDAS-Experten gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Innendienst aus, während ihm die frühere Tätigkeit als Kundenberater im Aussendienst der Z.___ aufgrund der kognitiven Defizite im Rahmen des CFS (Chronic Fatigue Syndrom) mittelfristig nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11.3).
3. In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe ihm das Recht verweigert, der MEDAS eigene Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 9 S. 2 Ziff. 1).
Der in Art. 42 B.___ 1 ATSG positiv rechtlich verankerte verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gibt einer Person im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung u.a. das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Verfügung zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Dieses Recht wurde dem Beschwerdeführer gewährt.
Mit Eingabe vom 13. November 2008, mithin vor der Begutachtung, liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter der IV-Stelle Ergänzungsfragen an die MEDAS F.___ zukommen und legte seinem Schreiben eine Kopie des der Begutachtungsstelle zugestellten Briefes selben Datums bei (Urk. 8/57-58). In ihrem Gutachten vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/59 S. 35 f.) beantwortete die Abklärungsstelle diese Fragen, soweit sie nicht bereits zuvor darauf eingegangen war. Das Gutachten wurde dem Versicherten am 23. März 2009 zur Einsicht zugestellt (Urk. 8/62) und dazu nahm er mit Schreiben vom 8. April 2009 (Urk. 8/66) Stellung. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er vor Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/71) weder über die Rückfragen der IV-Stelle an die MEDAS vom 16. April 2009 (Urk. 8/69) noch über deren Beantwortung durch die Experten vom 28. April 2009 (Urk. 8/70) in Kenntnis gesetzt worden war. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Rückfragen der IV-Stelle an die MEDAS zu ergänzen. Dadurch verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Dieser Mangel wurde jedoch dadurch geheilt, dass die IV-Stelle dem Versicherten nachträglich die vollständigen Akten zustellte (Urk. 8/79) und ihre Verfügung vom 28. Mai 2009 am 22. Juni 2009 in Wiedererwägung zog (Urk. 8/1). Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkte, die daraufhin erhobenen Einwände des Beschwerdeführers einschliesslich seiner für die MEDAS bestimmten Zusatzfragen (Urk. 8/83) ihrem medizinischen Dienst zu unterbreiten (Urk. 8/85), anstatt sich nochmals an die Gutachterstelle zu wenden, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Denn die in der Eingabe vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/84) formulierten Ergänzungsfragen basierten auf der Annahme des Beschwerdeführers, beim CFS handle es sich nicht um eine psychiatrische, sondern vielmehr um eine neurologische Diagnose, weshalb es nicht den somatoformen Schmerzstörungen zugerechnet werden dürfe. Angesichts der bundesgerichtlich statuierten rechtlichen Würdigung eines CFS ist deren diagnostische Zuordnung sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wie der Rechtsdienst und der RAD-Arzt zutreffend festhielten (Urk. 8/85). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie darauf verzichtete, diese Ergänzungsfragen den MEDAS-Experten zu unterbreiten, keine Gehörsrechte des Beschwerdeführers verletzt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 25. Januar 2011, 9C_882/2010, Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 116 Erw. 5.4).
Auf die für den Leistungsanspruch entscheidende Frage, ob die medizinischen Grundlagen schlüssig darzulegen vermögen, dass es sich bei den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers um ein CFS handelt, wird in den Erwägungen eingegangen.
4.
4.1 Nach seinem Unfall auf dem Eis unterzog sich der Beschwerdeführer vom 9. Februar bis zum 9. Juni 2006 einer chiropraktischen Behandlung bei Dr. A.___. Dieser diagnostizierte im Arztbericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8/13) eine akut rezidivierende Zervikozephalgie sowie einen Verdacht auf Borreliose burgdorferi. Der Röntgenbefund vom 1. März 2006 zeige eine Kyphosierung der HWS (Halswirbelsäule) mit ausgeprägter Degeneration von C3 bis C7 im Sinne von Osteochondrosen bei engem Spinalkanal. Der Beschwerdeführer klage über wiederkehrende akute HWS-Beschwerden, Schwindel, Kopf-schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Stimmungsschwankungen. Angesichts der beschränkten Behandlungszeit konnte Dr. A.___ keine aussagekräftigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen.
Gestützt auf die seit 13. Juni 2006 applizierte Behandlung diagnostizierte Dr. B.___ im Attest vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/10) ein unklares Zustandsbild mit Kopfschmerzen, benignem Lagerungsschwindel, ausgeprägter Müdigkeit unklarer Genese sowie einen Status nach Arthralgien und Periarthralgien bei differentialdiagnostischem Verdacht auf durchgemachte Lyme-Borreliose Stadium II. Die physischen Ressourcen des Beschwerdeführers erachtete Dr. B.___ als nicht eingeschränkt, jedoch die psychischen. Die geklagten Beschwerden könnten durch eine Lyme-Borreliose erklärt werden.
Die Erstkonsultation bei Dr. D.___ erfolgte am 17. Juli 2006. Im Attest vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/14 S. 8-9) berichtete der Neurologe, der Beschwerdeführer klage über Verspannungen im Bereich der Scheitelregion, verstärkt bei Belastungen, über Leistungsminderung, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, während die Schmerzen im zervikozephalen respektive thorakalen Bereich nach der chiropraktischen Behandlung verschwunden seien. Der Beschwerdeführer gehe zwar an seinen Arbeitsplatz, könne aber keine nutzbringende Leistung erbringen, sei stark empfindlich auf Geräusche und Multitasking. Bis Ende November 2006 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
Die von Dr. D.___ angeregte neuropsychologische Untersuchung an der neurologischen Klinik und Poliklinik des I.___ vom 8. März 2007 ergab laut Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 8/14 S. 18-19) eine bloss knapp genügende Abrufleistung für gut gelernte verbale und figurale Informationen sowie leicht eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistungen bei einem in der Untersuchung sehr müden Patienten. Dies entspreche minimalen bis leichten kognitiven Leistungseinbussen, die die Arbeitsfähigkeit etwa zu 20 % reduzierten. Anlässlich der Prüfung der geklagten Tagesschläfrigkeit und Hypersomnie in der Sprechstunde für Schlafstörungen des I.___ vom 7. August 2007 (Bericht vom 7. August 2007, Urk. 8/14 S. 15-16) konnte ein Teil der angegebenen Beschwerden dokumentiert werden, ohne dass eine spezifische Ätiologie erkennbar gewesen sei.
Auch die von der Hausärztin Dr. C.___ konsiliarisch beigezogene Spezialärztin FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, hatte im Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 8/11 S. 259-260) normale Befunde festgestellt und ebenso war das EEG unauffällig.
Zur selben Schlussfolgerung gelangte im Wesentlichen auch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. Juli respektive die Kernspin-Tomographie des Gehirns vom 11. Juli 2006, welche bis auf eine auffällige Erweiterung des supratentoriellen Ventrikelsystems im Rahmen einer beginnenden Atrophie keine organischen Abnormitäten ergeben hatte (Berichte vom 3., 7. und 11. Juli 2006, Urk. 8/11 S. 240 ff.).
4.2 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/15 S. 4) fest, es handle sich um einen unspezifischen subjektiven Beschwerdekomplex; bis auf minimale neuropsychologische Defizite seien keine objektiven pathologischen Befunde dokumentiert. Eine floride Borreliose sei laut neurologischer Beurteilung unwahrscheinlich und einer durchgemachten Borreliose komme per se kein Krankheitswert zu, weil sie häufig inapparent verlaufe.
4.3 Im Auftrag der Unfallversicherung untersuchte Prof. Dr. med. H.___, Direktor der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des I.___, am 3. und 18. März 2008 den Beschwerdeführer und liess die Ergebnisse der von der Neurologischen Poliklinik am 13. September 2007 (Urk. 8/27 S. 9) vorgenommenen Lumbalpunktion überprüfen. Im Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/34) hielt Prof. H.___ fest, der Beschwerdeführer weise eine klar positive Lyme-Serologie auf. Dies bedeute, dass er durch einen Zeckenstich mit dem Erreger angesteckt und daraufhin mit einer Immunabwehr reagiert habe. Indes beständen weder anamnestisch noch klinisch noch aufgrund der apparativen Untersuchungen (MRI und Lumbalpunktion) Hinweise auf eine abgelaufene oder aktive Erkrankung respektive Lyme-Borreliose oder Neuroborreliose. Ein Zusammenhang mit den nach dem Unfall vom 8. Januar 2006 aufgetretenen Störungen sei höchst unwahrscheinlich. Eine mögliche Invalidität könne daher nicht mit der Lyme-Borreliose begründet werden.
4.4 Anlässlich der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch sowie internistisch abgeklärt. Die Neurologin, Dr. med. L.___, hielt in ihrem Teilgutachten vom 20. November 2008 (Urk. 8/59 S. 40-46) diagnostisch eine laut Anamnese regrediente exzessive Tagesschläfrigkeit und Hypersomnie seit Januar 2006 ohne Hinweis für eine strukturelle neurologische primäre schlafmedizinische Ursache fest. Da sich der Beschwerdeführer inzwischen von der exzessiven Tagesschläfrigkeit erholt habe, bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete im Teilgutachten vom 28. November 2008 (Urk. 8/59 S. 56-80), er sei im Rahmen seiner kontinuierlichen über 25-jährigen klinischen und gutachterlichen Berufstätigkeit kaum je einem in jeder Hinsicht psychopathologisch, konflikttheoretisch und systemisch so gesunden Menschen begegnet, weshalb er ihn auf Herz und Nieren geprüft habe. Der Beschwerdeführer sei fraglos überdurchschnittlich intelligent, in bemerkenswertem Ausmass differenziert, feinfühlig und introspektionsfähig. Im Untersuchungsverlauf habe er mehrmals sein freudiges Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nun wieder besser gelinge, seine Müdigkeit bei externer Simulation zu überwinden und sinngemäss kognitiv mithalten zu können (Urk. 8/59 S. 63). Gestützt auf das knapp 6-stündige Explorationsgespräch und die psychometrischen Untersuchungen gelangte Dr. M.___ zum Ergebnis, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Diagnose mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 8/59 S. 71). Dennoch setzte sich der Psychiater eingehend mit den sog. Foersterkriterien (vorne Erw. 1.4) auseinander, deren Vorliegen er praktisch restlos ausschloss (Urk. 8/59 S. 79). Während für den Experten aus diagnostischer Sicht eine Neurasthenie ausser Betracht fiel, liess er die Frage, ob die Störungen beim Beschwerdeführer einem CFS zuzuordnen seien, offen (Urk. 8/59 S. 80).
Die neuropsychologische Untersuchung durch die Neuropsychologin lic. phil. N.___ und die Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP lic. phil O.___ (Teilgutachten vom 30. November 2008, Urk. 8/59 S. 47-55) ergab eine von Aufmerksamkeitseinschränkungen dominierte verminderte mentale Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund der kognitiven Einschränkungen ständen das massiv reduzierte Arbeitstempo respektive die Reaktionsschnelligkeit. Bei Mehrfachanforderungen gerate der Beschwerdeführer in eine Überforderungssituation. Zudem falle eine erhöhte Ablenk- und Irritierbarkeit auf. Diese Verschlechterung gegenüber den früheren Analysen sei aus fachlicher Sicht schwer nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur subjektiv erlebten Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit. Diese kognitiven Einschränkungen seien mit Sicherheit weder auf eine unfall- noch auf eine hirnorganischbedingte Ursache zurückzuführen und seien aus fachärztlicher Sicht als Chronic Fatigue Syndrom zu interpretieren. Dieses wirke sich insofern auf seine Arbeitsfähigkeit aus, als der Beschwerdeführer nicht in qualitativer, sondern in quantitativer Hinsicht beeinträchtigt sei, indem er vermehrt auf Pausen angewiesen sei und sein Arbeitspensum dadurch limitiert werde (Urk. 8/59 S. 52). Diese Diagnose übernahm der fallführende Internist Dr. med. P.___ (Urk. 8/59 S. 33). Dem Beschwerdeführer sei die komplexe und an die kognitiven Fähigkeiten hohe Anforderungen stellende frühere Tätigkeit als Kundenberater im Aussendienst aufgrund der durch das CFS bedingten kognitiven Defizite nicht mehr zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit im Innendienst als Mitarbeiter im Bereich der Informatik-basierten Kundenakquisition betrage seine Arbeitsfähigkeit 50 % bei einer Präsenz von 20 Stunden an 4 Tagen pro Woche (Urk. 8/59 S. 34). Die aus diesen Angaben resultierende Diskrepanz räumte die MEDAS gegenüber dem RAD-Arzt Dr. G.___ (vgl. hierzu Urk. 8/72 S. 4 und Urk. 8/69) in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2009 (Urk. 8/70) aus, indem sie präzisierte, man gehe von einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden an 5 Tagen pro Woche aus. Mit der aus dem Bundesgerichtsurteil I 70/07 fliessenden Frage nach der IV-Relevanz der beschriebenen Gesundheitsstörung konfrontiert, verwies die MEDAS auf ihr psychiatrisches Teilgutachten, laut welchem die Morbiditätskriterien nach Foerster gemäss der Rechtsprechung nicht erfüllt seien.
5.
5.1 Dieses Gutachten beruht auf einer sorgfältig, je fachbezogen erhobenen Anamnese, einer gründlichen klinischen Abklärung respektive psychiatrischen Exploration sowie einer Verifizierung der vorangegangenen serologischen Untersuchungsergebnisse. Sodann haben sich die Experten eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden, insbesondere der chronischen Müdigkeit und der kognitiven Defizite, auseinandergesetzt, weshalb das Gutachten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt und ihm voller Beweiswert zukommt.
5.2 Einig sind sich die Parteien zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen und anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung bestätigten kognitiven Defizite dem Krankheitsbild eines Chronic Fatigue Syndroms zuzuordnen sind. Denn weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht wurden pathologische Befunde erhoben. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den medizinischen Vorakten insbesondere den vom Unfallversicherer bei verschiedenen Fachärzten veranlassten neurologischen Abklärungen. Dies gilt auch für die Untersuchungen des Prof. H.___, die zwar eine Ansteckung mit der zeckenübertragenen Lyme-Borreliose bestätigten, eine noch aktive Erkrankung jedoch auszuschliessen vermochten.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hat, vermag ein CFS nur ausnahmsweise einen Anspruch auf IV-Leistungen auszulösen, dies unter der Voraussetzung, dass es der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, in den Arbeitsprozess wieder einzusteigen. Ob dies zutrifft, wird nach Massgabe der sog. Foersterkriterien beurteilt (vorne Erw. 1.4). Gemäss den medizinischen Unterlagen besteht vorliegend weder eine psychische Störung mit Krankheitswert noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung, die therapeutischen Massnahmen beschränken sich nach dem erfolgreichen Abschluss der chiropraktischen Interventionen auf Kontrolluntersuchungen bei Dr. D.___ (Urk. 8/59 S. 23). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über ein gutes familiäres Umfeld bestehend aus der Lebenspartnerin und seinem Sohn, wobei er auch mit seiner Ex-Frau gute Beziehungen unterhält (Urk. 8/59 S. 23). Schliesslich zeichnet sich der Krankheitsverlauf durch eine konstante Besserung aus, bildeten sich doch die Müdigkeit und die kognitiven Handicaps nach dem Tiefpunkt im Sommer 2006 zurück, so dass der Beschwerdeführer ab Februar 2007 wieder Sport treiben (Urk. 8/59 S. 29) und ab 1. März 2008 seine neue Tätigkeit als Akquisitions-Manager aufnehmen (Urk. 8/63) konnte. Mithin ist praktisch kein einziges der massgebenden Kriterien erfüllt.
Bei dieser klaren Sachlage kann der MEDAS-Begutachtung insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der seit März 2008 ausgeübten behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Denn dafür fehlt es an einem iv-relevanten Gesundheitsschaden, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entschied.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- "Zürich" Versicherung, Postfach, 8055 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).