Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01023
IV.2009.01023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit 1. Mai 2002 bis 30. November 2007 bei der P.___ als Chauffeur (Urk. 7/28). Am 6. September 2007 meldete er sich wegen Beschwerden nach einem erlittenen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/13). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie den Arbeitsvertrag und die Kündigung (Urk. 7/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/20) und diverse Arztberichte (Urk. 7/22ff.) einholte, sowie die SUVA-Akten beizog. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2008 hielt der Unfallversicherer fest, dass aufgrund des Unfalls vom 22. November 2006 ab 30. September 2007 keine weiteren Leistungen mehr erbracht würden (Urk. 7/26). Gestützt auf diverse Arztberichte sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 14. Juni 2008 (Urk. 7/63) und ein psychiatrisches Gutachten vom 16. August 2009 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2009 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen Eintrittsbericht der Z.___ vom 6. Oktober 2009 ein (Urk. 10, Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 14). Mit Eingaben vom 21. Juni 2010 (Urk. 17 f.), 26. Oktober 2010 (Urk. 23 f.) und 3. März 2011 (Urk. 25 f.) wurden weitere Arztberichte vom Beschwerdeführer eingereicht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet (vgl. Austrittsbericht der A.___ vom 12. Februar 2007, Urk. 7/31/9; Bericht vom B.___ vom 4. März 2008, Urk. 7/31/7; neurologischer Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. Mai 2008, Urk. 7/48/3; Austrittsbericht der R.___ vom 1. Dezember 2008, Urk. 7/52/4). Diese Diagnose wird ebenfalls anlässlich der EFL vom 14. Juli 2008 gestellt (Urk. 7/63/29 ff.). Darin schlussfolgerten die Ärzte, dass dem Versicherten eine leidensbedingte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Folglich ebenfalls unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. Hingegen schliesst die IV-Stelle gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 16. August 2009 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.
2.3     In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwaltung stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vielmehr sei beim Beschwerdeführer von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen. Mit Replik vom 4. Januar 2010 wird ergänzt, dass das Schmerzsyndrom von einer erheblichen psychischen Komorbidität begleitet werde.



3.      
3.1     Im psychiatrischen Gutachten vom 16. August 2009 (Urk. 7/65) hielt Dr. D.___ einleitend fest, die Begutachtung finde statt, da der Beschwerdeführer chronische Schmerzen geltend gemacht habe, weshalb eine gezielte Abklärung von der IV-Stelle als notwendig erachtet worden sei. Nachdem der Psychiater die subjektiven Leiden des Versicherten, dessen Medikamenteneinnahme und Tagesstruktur, seine finanzielle Situation, sein psychisches Befinden sowie seine eigene Arbeitsfähigkeitseinschätzung dargelegt hatte, schilderte er unter den objektiven Befunden einen 60jährigen Versicherten, der sich vorsichtig und kontrolliert bewege und dabei deutliche Schmerzen im Rücken demonstriere. Dabei falle das Verhalten als widersprüchlich, demonstrativ und aggravierend auf. Psychopathologisch sei er unauffällig, hingegen sei sein Gedankengang eingeengt auf die Schmerzproblematik aber noch mehr auf seine finanziellen Schwierigkeiten. Zwar wirke die Stimmungslage bedrückt, jedoch wirke er im Vergleich zu anderen Patienten nicht wirklich depressiv. Obschon der Versicherte sich als sehr betrübt schildere, bestehe seitens des Psychiaters eher ein Verdacht auf Aggravation, was durch das Testergebnis der Hamilton-Depressionsskala bestätigt worden sei. Sodann bestehe ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung. Dies ergebe sich dadurch, dass nicht mehr allein Rückenschmerzen geklagt würden, sondern auch der Kopf betroffen sei. Bezüglich einer somatoformen Schmerzstörung müsse das Kriterium eines emotionalen Konfliktes beziehungsweise eines psychosozialen Problems bestätigt werden, da der Versicherte vor allem unter seinen finanziellen Sorgen leide. Insgesamt führe dies zur Diagnose einer leichten depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (ICD-10 F43.21) und einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Beurteilung führte Dr. D.___ weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine grosse Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektiven Befunden bestünde. Diese Diskrepanz ergebe sich auch aufgrund der ärztlichen Berichte in somatischer Hinsicht und ziehe sich anlässlich der Exploration auch bezüglich den Schilderungen beispielsweise über die Tagesstruktur und den Aktivitäten durch. Das demonstrative Aggravationsverhalten, welches den Versicherten zur Passivität verleite, werde auch durch Dr. S.___, Allgemeine Medizin FMH, bestätigt, welcher schliesslich seine Therapie abgebrochen habe. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. Zwar seien Integrationsmassnahmen dringend angezeigt, die vielleicht fruchten könnten, wenn dem Versicherten klar würde, dass er keine IV-Rente bekomme.
3.2     Die psychiatrische Begutachtung beruht auf einer ausführlichen Exploration, welche am 12. August 2009 stattfand. Dabei berücksichtigte der Psychiater die ihm zur Verfügung gestellten Berichte, die geklagten Beschwerden, eruierte die Tagesstruktur, führte einen Test durch und schilderte eingehend den Versicherten. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sodann leuchtet seine Diagnosestellung insbesondere im Lichte des Berichts über die EFL ein. Auch in diesem Bericht wurde überzeugend das demonstrative Schmerzverhalten geschildert, so dass die Unterzeichnenden eine Beurteilung als schwierig erachteten. Der Versicherte habe durchaus entspannt gewirkt bei unverfänglichen Themen, doch sobald das Gespräch wieder auf die Leistungsevaluierung konzentriert worden sei, sei sofort wieder ein ausgeprägtes Schmerzverhalten mit verstärkter Schmerzmimik und häufigem Seufzen zur Schau gestellt worden. So findet sich in der Testbeschreibung durchgehend die Schilderung der Selbstlimitierung durch Schmerzangaben (Urk. 7/63/39). Gerade im Lichte dieses Berichts überzeugt das psychiatrische Gutachten, da auch Dr. D.___ immer wieder das aggravative Verhalten des Versicherten veranschaulichte. In diesem Zusammenhang leuchtet auch ein, weshalb der Psychiater bezüglich einer somatoformen Schmerzstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose stellte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ging der Psychiater denn auch zu Recht nur von einem Verdacht aus, zumal sich in keinem der nachgereichten psychiatrischen Berichte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung finden lässt. Das gleiche gilt bezüglich der Diagnose einer leichten depressiven Symptomatik. Zwar gingen sowohl Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 28. Februar 2011), die Oberärztin des Z.___, Dr. med. E.___ (Bericht vom 6. Oktober 2009) sowie die gleiche Ärztin im Bericht vom 7. September 2010 für die F.___ von einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild aus. Festzuhalten gilt hier, dass alle drei Berichte nach Verfügungsdatum vom 21. September 2009 ergingen und damit der richterlichen Überprüfungsbefugnis entzogen sind (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) und namentlich die Berichte des Z.___ wie auch derjenige des F.___ im Wesentlichen bloss die aktuelle soziale Situation, insbesondere die finanziellen Engpässe, aufzeigten. Gemäss BGE 127 V 294 Erw. 5.a darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen. Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, vermögen keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen. Demnach kann das psychiatrische Gutachten mit den nachgereichten Berichten nicht entkräftet werden. Im Gegenteil überzeugt vor diesem Hintergrund sowohl die Diagnosestellung wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___. Das psychiatrische Gutachten genügt demnach den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).

4.
4.1        Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demnach mit der Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dabei ging sie von einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 72'644.- aus. Der Invalidenlohn von Fr. 51'122.- unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ist bezüglich letzterem bestritten. Gemäss BGE 126 V 75 Erw. 5b/bb ist der leidensbedingte Abzug von 15 % der Sachlage angemessen, doch braucht dies nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren (Invalideneinkommen von Fr. 45'108.-/Valideneinkommen von Fr. 72'644.-: IV-Grad von 38 %). Sodann ist mit der Verwaltung beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'644.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'122.- von einer Lohneinbusse von Fr. 21’522.- auszugehen und somit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (BGE 130 V 122 Erw. 3.2).
4.2      Mit Verfügung vom 16. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 8). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 26. Mai 2011 ist Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Fr. 2'372.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. § 33 GSVGer) sind auf Fr. 800.- festzusetzen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 2'372.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).