Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01024
IV.2009.01024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, war vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 bei der Y.___ als auszubildender Anlageführer angestellt (Urk. 7/6). Er wurde im August 2005 an der rechten Schulter - unter Vornahme einer Knochentransplantation vom rechten Wadenbein in den Oberarm - operiert und mittels Chemotherapie behandelt, nachdem im März desselben Jahres im Schultergelenk ein Osteosakrom (bösartiger Tumor des Knochens) festgestellt worden war. Dementsprechend wurde er ab dem 29. März 2005, mithin kurz vor Lehrabschluss, von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/4).
         Am 30. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/1 S. 6) und eine Invalidenrente (Urk. 7/4 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/5-6), medizinischen (Urk. 7/4, Urk. 7/10 und Urk. 7/25) und beruflichen (Urk. 7/19 und Urk. 7/24) Verhältnisse des Versicherten ab. Nachdem sich der Gesundheitszustand unerwartet positiv entwickelt hatte, wurde zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2006 im Rahmen einer beruflichen Abklärung ein Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 % unternommen (Urk. 7/16, 7/19/1, 7/22), in dessen Anschluss der Versicherte seine Anlehre erfolgreich beenden konnte. Da der Beruf eines Anlageführers in der Produktion mit den Einschränkungen im rechten Schultergelenk nicht vereinbar war, wurde eine Arbeitsvermittlung durchgeführt und bezog der Versicherte Taggeld der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/35-44). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/41) abgeschlossen, nachdem der Versicherte sich entschlossen hatte, eine Neuausbildung zu beginnen und ein Handelsdiplom zu erwerben.
         Mit Mitteilung vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/47) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die vom 18. August 2008 bis 16. Juli 2010 dauernde Neuausbildung übernehme. Diese wurde allerdings wegen Schmerzen im Schulterbereich, die nach einem im Dezember 2007 erfolgten Bruch einer Osteosynthesematerialplatte eingesetzt und unter anderem zu Schlaf- und Konzentrationsproblemen geführt hatten, per Ende Oktober 2008 abgebrochen (Urk. 7/61), weshalb die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/68) informierte, dass die beruflichen Massnahmen beendet wurden.
         In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 7/70-76) und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79-83) mit Verfügung vom 22. September 2009 (Urk. 2) das Rentenbegehren ab. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut gestellte Antrag auf berufliche Massnahmen separat geprüft werde (Urk. 2 S. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. September 2009 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 3), am 22. Oktober 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der beruflichen Massnahmen per Ende Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum nachfolgenden Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2009 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass beim Beschwerdeführer unter gesamthafter Würdigung der medizinischen Unterlagen für körperlich mittelschwere bis schwere schultergelenkbelastende Tätigkeiten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit wechselbelastender Art sei ihm hingegen aus sozialmedizinischer Sicht vollzeitig zumutbar. Unter Berücksichtigung eines 10%igen, leidensbedingten Abzugs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1-2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe bis auf Weiteres eine Vollinvalidität und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, Ende Oktober 2008.
         Umstritten und zu entscheiden ist somit, ob die Gesundheitsbeschwerden des Versicherten einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass erreichen.

3.      
3.1     Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom 22. September 2009 (Urk. 2) auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 7/78 S. 8). Dieser legte seiner Beurteilung insbesondere die Berichte der B.___ vom 11. September 2008 (Urk. 7/57), 12. Januar 2009 (Urk. 7/71) und 11. Juni 2009 (Urk. 7/76) zugrunde.
         Im erstgenannten Bericht wurden beim Versicherten ein teleangiektatisches Osteosarkom metaphysär, proximaler Humerus rechts, ein Status nach Biopsie rechter Humerus, nach Entnahme Fibula rechts als freies vaskularisiertes Transplantat für die rechte Schulter-Arthrodese, nach Entnahme von gestieltem Latissimus dorsi rechts für Weichteil-Deckung Schulter rechts, nach Schulter-Arthrodese rechts mit „Double-Barrel“ vaskularisierter freier Fibula, nach Weichteil-Deckung mit einem gestielten Latissimus dorsi-Lappen rechts, nach „en bloc“ extraartikulärer Tumor-Resektion Schulter rechts sowie intrabuccale und labiale Aphten und ein Bruch der 18-Loch LCDC Platte im proximalen Teil Dezember 2007 diagnostiziert (Urk. 7/57 S. 2).
         Im Bericht der B.___ vom 11. September 2008 wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. bis 10. September 2008 (retrospektiv) attestiert, im Übrigen „keine Arbeitsfähigkeit für das Arbeiten in sitzender Position am Schreibtisch resp. Computer“ (Urk. 7/57 S. 2). Im Bericht vom 12. Januar 2009 findet sich dann die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, „wenn keine Schulterbelastungsfunktion ausgeübt werden [müsse]. Somit könn[...]e jegliche ‚Büroarbeit’ durchgeführt werden“ (Urk. 7/71 S. 8).
         Dr. A.___ nahm ausserdem Bezug (Urk. 7/78 S. 8) auf den Bericht des D.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 7/75), bei welchem sich der Versicherte vom 2. Oktober 2008 bis zum 6. März 2009 in ambulanter Behandlung befand und wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Hinsicht nicht mehr zumutbar sei.
         Dr. A.___ ging aufgrund der erwähnten Berichte von einer Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere schultergelenk-belastende Tätigkeiten aus. „In Bezug auf eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, schulteradaptiert/ohne Ausübung einer Schulterbelastungsfunktion, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) [seien hingegen] beim Versicherten aus sozialmedizinischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine selbige [sei ihm] zu 100% möglich und zumutbar; spätestens seit dem 1. Januar 2007“ (Urk. 7/78 S. 8).
3.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, bereits in rein somatischer Hinsicht könne der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, da sich die Berichte der B.___ nie explizit in dem Sinne geäussert hätten, dass eine leichte, behinderungsangepasste Hilfsarbeit möglich sei. Sie würden lediglich im Hinblick auf eine Bürotätigkeit ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und rein bezogen auf die Schulterproblematik bestätigen. In diesem Zusammenhang sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Umschulung in den kaufmännischen Bereich gescheitert sei (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 5).
         Aus dem Bericht des Hausarztes vom 3. März 2009 (Urk. 7/72), dem Verlaufsprotokoll E.___ vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/67) und dem Verlaufsprotokoll F.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/66) ergebe sich ausserdem, dass er psychisch massiv belastet sei und unter massiven Schmerzen leide, welche zu einem Abbruch der Umschulung geführt hätten. Im Bericht des D.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 7/73) werde ausserdem ausgeführt, dass die Schmerzsymptome zwar eher als nozizeptiv zu beurteilen seien; neuropatische Anteile seien allerdings aufgrund der nicht definitiv gelösten ossären Problematik im Bereich der rechten Schulter nicht ausgeschlossen. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sich auch der spätere Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 7/75) lediglich zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf äussere, nicht hingegen in einer Verweistätigkeit (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 3-4).
         Somit sei unklar, inwieweit neuropatische Anteile der Beschwerden vorhanden seien, wie sich diese in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter auswirkten und ob allenfalls ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Falls keine ganze Invalidenrente zugesprochen werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit polydisziplinär abgeklärt werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6).
3.3
3.3.1   Was die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen. Aus den vorhandenen Arztberichten ergeben sich keine genauen Angaben über die neuropatischen Anteile seiner Beschwerden und über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit.
         Einerseits wurde im Bericht der B.___ vom 12. Januar 2009 aus medizinischer Sicht lediglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, „wenn keine Schulterbelastungsfunktion ausgeübt werden [müsse]” und lediglich spezifiziert, dass jegliche „Büroarbeit“ durchgeführt werden könne (Urk. 7/71 S. 8). Andererseits wurden die den Beschwerdeführer plagenden Schmerzen nicht berücksichtigt. Das D.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 7/75), bei welchem sich der Versicherte vom 2. Oktober 2008 bis zum 6. März 2009 in ambulanter Behandlung befand, wies darauf hin, dass er an chronischen Schmerzen im Arm rechts leide, welche von der Schulter ausgehend in den Arm ausstrahlen und seinen Schlaf erheblich stören würden. Dabei handle es sich um eine „komplexe gemischt nozizeptiv-neuropatische Schmerzform, bedingt durch Nervenverletzungen, einerseits durch den Tumor, andererseits durch die Operation“ (Urk. 7/75 S. 3 Ziff. 1.4). Es attestierte zudem, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schmerzbedingt vermindert sei, dass sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen eher nicht vermindern liessen und dass nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf gerechnet werden könne (Urk. 7/75 S. 4 Ziff. 1-.7-9).
         Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die der IV-Stelle zur Verfügung stehenden Berichte keine zuverlässigen Angaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liefern, weshalb sich eine umfassende somatische Begutachtung allein schon aufgrund der Schulterbeschwerden als unabdingbar erweist. In somatischer Hinsicht stellt sich indes auch die Frage, ob und inwieweit der Versicherte aufgrund der Fibula-Entnahme zu Transplantationszwecken im Gehen und Stehen eingeschränkt ist. Wenn die Ärzte der B.___ in ihrer ursprünglichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1. März 2006 (Urk. 7/10/5) auch festgehalten hatten, dass der Versicherte stehen und gehen könne, so hatten sie doch von Arbeitsfeldern mit Anforderungen an das Gleichgewicht abgeraten und sich in erster Linie für eine sitzende Tätigkeit ausgesprochen. Gerade die letztgenannte Anforderung kann mit der Schulterproblematik allein nicht erklärt werden und bedarf somit der näheren Überprüfung.
3.3.2   Auch was das allfällige Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens anbelangt, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Abklärungen getroffen wurden, obwohl klare Anzeichen bestehen, dass ein solcher vorliegen könnte. Es ist zum Beispiel im Verlaufsprotokoll F.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/66) davon die Rede, dass der Versicherte psychisch offensichtlich massiv belastet sei, wobei existenzielle Ängste Schlafstörungen verursachen und die Schmerzen verstärken würden. Durch die Konzentrationsschwierigkeiten sei es ihm nicht möglich gewesen, dem Unterricht zu folgen, zu lernen und Prüfungen abzulegen. Es wurde deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der psychische Gesundheitszustand unklar sei (Urk. 7/66 S. 1), was auch im Protokoll der E.___ vom 17. Dezember 2008 wiederholt wurde (Urk. 7/67 S. 1-2).
         Auch aus den Berichten von Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, ergibt sich, dass beim Versicherten „schwere psychosomatische beziehungsweise psychische Störungen im Spiel” seien (Bericht vom 3. März 2009, Urk. 7/72 S. 1 Abs. 1) und eine psychiatrische Exploration am H.___ geplant sei (Bericht vom 6. April 2009, Urk. 7/74 S. 4). Im entsprechenden Bericht vom 25. Mai 2009 des Instituts für Anästhesiologie des Universitätsspitals Zürich finden sich allerdings auch keine genauen Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/75). Bei der Frage „welche körperlichen, geistigen, psychischen Einschränkungen bestehen?“ wurde lediglich festgehalten, dass „keine geistigen Einschränkungen“ vorhanden seien (Urk. 7/75 S. 3 Ziff. 1.7).
         Da trotz vorhandener Hinweise auf mögliche psychische Einschränkungen des Beschwerdeführers keine entsprechende Exploration stattgefunden hat, erweist sich somit auch eine psychiatrische Begutachtung als unabdingbar.
3.3.3   Die Aktenlage zeigt somit auf, dass der Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Befunde aufweist, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit gänzlich ungeklärt ist. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist.

4.       Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer interdisziplinären, Begutachtung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung erscheint zudem als angebracht, die weiteren Entwicklungen in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ab Herbst 2009 zu berücksichtigen, da er gemäss Eingabe vom 29. September 2009 (Urk. 7/86; vgl. auch Urk. 1 S. 7) beabsichtigte, eine Ausbildung zum LKW- oder Buschauffeur zu absolvieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Mit Eingabe vom 26. August 2011 machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen Aufwand von 9,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 30.-- geltend (Urk. 10), was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’023.10 (inkl. Mehrwertsteuer zu den jeweiligen Sätzen und Barauslagen) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’023.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).