Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01026
IV.2009.01026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborenen X.___ wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt drei Kinderrenten) zugesprochen (Urk. 7/22). Im Juni 2007 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren. Nach Eingang des von der Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/27) wurden zunächst Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7/29: Bericht der Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. Juli 2007; Urk. 7/32: Bericht des Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2007). Danach wurde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle B.___ angeordnet (Urk. 7/35), welche ihr Gutachten am 31. Januar 2009 erstattete (Urk. 7/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/52]).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. September 2009 führt die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 Beschwerde und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. November 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2     Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
         Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 Erw. 2 und 3).
1.3
1.3.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Februar 2006, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2005 zugesprochen worden sei, habe eine widersprüchliche medizinische Aktenlage bestanden, welche keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache habe bilden können. Die von den behandelnden Ärzten unterschiedlich beurteilte Arbeitsfähigkeit hätte zwingend eingehend abgeklärt werden müssen, wobei auch die in den Berichten erwähnte psychosoziale Belastungssituation zu thematisieren gewesen wäre. Indem die erforderlichen Abklärungen unterblieben seien, sei der Untersuchungsgrundsatz klar verletzt worden. Da der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2006 eine nicht nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ein unvollständig festgestellter Sachverhalt zugrundeliege, sei die darauf beruhende Invaliditätsbemessung von vornherein nicht rechtskonform. Die entsprechende Verfügung sei demzufolge zweifellos unrichtig. Da damit periodische Dauerleistungen zugesprochen worden seien, sei deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Februar 2006 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien.
         Weiter führte die IV-Stelle aus, gemäss den Feststellungen der B.___-Gutachter vom 31. Januar 2009 bewirke einzig die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit Dezember 2003 sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe, wäre sie auch ohne Gesundheitsschaden gezwungen gewesen, eine andere Stelle anzutreten. Entsprechend werde zur Bestimmung des Valideneinkommens ein Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung herangezogen. Danach betrage der Zentralwert der Löhne für von Frauen ausgeführte Hilfsarbeiten im Jahr 2009 Fr. 53'146.--. Auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens könne die Lohnstrukturerhebung beigezogen werden. Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Lötarbeiten, leichte Montagetätigkeiten, Ausrüstungs- und Verpackungstätigkeiten oder Qualitätskontrollen in der Produktion mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Einkommen von Fr. 42'516.80 erzielen. Gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 53'146.-- erleide sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'629.20, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Zudem sei ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, zu den medizinischen Unterlagen Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 1).

3.       Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin den vorgesehenen Entscheid betreffend Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente samt Begründung zu (Vorbescheid, Urk. 7/46), und gab ihr Gelegenheit, innert 30 Tagen allfällige Einwände zu erheben (Urk. 7/45). In der Folge erhob ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. August 2009 Einwände (Urk. 7/47, 7/48). Entsprechend ist nicht zu sehen, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dafür hält, dass eine weitere Begutachtung hätte stattfinden sollen, stellt dies eine Frage der Beweiswürdigung dar und ist in jenem Zusammenhang zu prüfen.

4.
4.1     Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 21. Februar 2006 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.1.1   Die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 23. November 2005 fest, die Patientin leide seit 2001 zunehmend an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei/mit Diskushernie L4/5, mediolateral links mit Duralsackkompression sowie seit ca. 2002 an einer mässigen depressiven Störung. Weiter führte sie aus, die Schmerzen seien bereits chronifiziert und therapieresistent. Physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen hätten nur kurze, vorübergehende Besserung gebracht. Der Zustand sei unter der aktuellen Medikation stabil, jedoch nicht optimal, weshalb der Patientin keine Arbeitsleistung zumutbar sei. Eine operative Sanierung werde wahrscheinlich ebenfalls keine Besserung der Beschwerden bringen, da die Schmerzen bereits chronifiziert seien und die Erfolgschancen einer Operation gering seien. Die Patientin sei in allen Bereichen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 S. 1-7).
4.1.2   Die an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ tätigen Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2004 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, eine ISG-Blockade/Hypermotilität links sowie eine Somatisierungsstörung und hielten fest, dass die Patientin ab dem 13. Februar 2004 aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/10 S. 7-9 [= 7/12 S. 10-12]).
4.1.3   Der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. September 2005 von einer Somatisierungsstörung mit Aggravation und Symptomausweitung sowie einer depressiven Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungen. Er führte sodann aus, die Patientin sei ihm im Juni 2004 wegen ihrer Somatisierungsstörung zugewiesen worden. Aus rheumatologischer Sicht sei sie ab 13. Februar 2004 als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden. Dr. A.___ führte weiter aus, initial habe eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom bestanden, welche im Verlauf des Sommers 2004 etwas abgeklungen sei und sich etwas aufgehellt habe, weshalb die von ihm anfänglich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2004 auf 50 % reduziert worden sei. Seither bestehe bezüglich der Schmerzen, der Somatisierung mit Aggravation sowie der Depressionen trotz stützender Begleitung und antidepressiver Medikation ein gleichbleibender, unveränderter Zustand. Die Patientin zeige bezüglich ihrer Klagen ein chronisch intensives Bild, wobei objektiv nicht fassbar sei, was echte depressive Momente seien und was nur aggravierendes Klagen über die zweifellos anhaltend schweren psychosozialen Belastungen darstelle. Die im Bericht der Rheumatologie des Spitals C.___ vom 18. Februar 2004 diagnostizierte Somatisierungsstörung stehe auch aktuell im Vordergrund. Die Patientin zeige eine anhaltende Aggravation sowie eine Tendenz zur Symptomausweitung. Wahrscheinlich müsse auch ein Teil der Depression darunter subsumiert werden. Ein objektives Bild des tatsächlichen Leidens und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit sei schwer eruierbar. Sicherlich habe die Patientin gewisse körperliche Beschwerden, vor allem im Sinne von Rückenschmerzen; diese seien jedoch von den Rheumatologen als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beurteilt worden. Aus psychiatrischer Sicht würden neben der Somatisierung immer wieder depressive Symptome dominieren, die in der Regel aber Folge von exazerbierenden psychosozialen Belastungsereignissen gewesen seien. Die Patientin habe erhebliche, anhaltende psychosoziale Belastungen, die sie allesamt bedrücken und psychisch belasten würden. Als Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit dürften diese aber nicht fungieren. Bisher habe er seine Patientin diesbezüglich eher grosszügigerweise zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Hinsichtlich der langfristigen rein psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, könne er sich nicht festlegen und überlasse dies einer neutralen vertrauensärztlichen psychiatrischen Beurteilung beziehungsweise Begutachtung, welche er als indiziert erachte (Urk. 7/10 S. 1-6).
4.2     Die vorstehend zitierten medizinischen Berichte weichen hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erheblich voneinander ab. Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, wies ausserdem auf psychosoziale Belastungen hin und hielt dafür, dass eine gutachterliche Beurteilung zur Einschätzung einer allenfalls bestehenden langfristigen Arbeitsunfähigkeit unerlässlich sei. Auf dieser Grundlage hätte daher keine Rentenzusprache erfolgen dürfen. Indem die IV-Stelle damals die notwendigen Abklärungen nicht durchführte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Die auf dieser unvollständigen Aktenlage beruhende Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich daher als zweifellos unrichtig. Da eine Berichtigung bei Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ihren offensichtlich unrichtigen Entscheid vom 21. Februar 2006 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen hat.

5.
5.1     Im B.___-Gutachen vom 31. Januar 2009 wurde festgehalten, die anlässlich der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe eine kardiopulmonal kompensierte, deutlich adipöse Versicherte mit einem Body Mass Index von 35,9 kg/m2, was einer Adipositas Grad II (nach WHO) entspreche. Der klinische Status sei sonst weitgehend unauffällig, insbesondere würden sich normotone Blutdruckwerte finden lassen. Laborchemisch zeige sich eine Erhöhung der Gesamtcholesterin- sowie der LDL-Cholesterinwerte. Aus internistischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen.
         Weiter wurde ausgeführt, bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine deutliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise erhebliche Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates seien deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Es falle eine hochgradige Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans auf. Daraus resultierten multiple Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen und eine Funktionsstörung beider ISG. In der aktuellen bildgebenden Diagnostik liessen sich im Bereich beider ISG keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen finden. Klinische, bildgebende und laborchemische Korrelate für eine rheumatoide Arthritis würden keine bestehen. In den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen von HWS, BWS und LWS imponiere eine diskrete Osteochondrose LWK4/5 mit ventraler Spondylose und diskreten Zeichen einer initialen Spondylarthrose beidseits. Insgesamt sei der radiologische Befund des Achsenskeletts jedoch altersentsprechend regelrecht. Im MRI der LWS vom 17. November 2005 zeige sich zwar eine medio-linkslaterale Diskushernie LWK4/5 mit Duralsackkompression; Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung oder ein Myelonödem hätten jedoch nicht objektiviert werden können. Auch bei der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Bei der von der Versicherten geklagten schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks hätten radiologisch keine pathologischen Befunde objektiviert werden können. Bei der klinischen Untersuchung stehe die muskuläre Dysbalance des Schultergürtels mit Muskelhartspann sowie einem Impingementsyndrom vom Supraspinatustyp rechts im Vordergrund. Zusammengefasst bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, welcher versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Löterin oder Mitarbeiterin in der Gemüsezubereitung begründen könnte. Von Seiten des Bewegungsapparates sei die Explorandin in allen Verweisungstätigkeiten gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig.
         Sodann wurde festgehalten, bei der psychiatrischen Exploration sei die Grundstimmung der Versicherten insgesamt leicht deprimiert, ihre Vitalgefühle seien herabgesetzt. Es liessen sich leichte Insuffizienz- sowie Schuldgefühle bezüglich der finanziellen Schwierigkeiten finden. Hingegen zeigten sich keine pathologischen Ängste oder Zwänge, keine zirkadianen Besonderheiten und der Antrieb sowie die Psychomotorik seien unauffällig. Die Versicherte klage aktuell über somatische Beschwerden mit einer deutlichen Symptomausweitung, welche bislang therapierefraktär geblieben seien. Ein somatisches Korrelat könne diese Schmerzsymptomatik nicht erklären, weshalb an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gedacht werden müsse. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (F45.4) seien bei der Explorandin erfüllt. Sie wirke in der Schmerzschilderung gequält, die Schmerzen seien im Alltag limitierend. Auch das Vorliegen eines emotionalen Konfliktes respektive einer psychosozialen Belastungssituation sei mit dem finanziellen Verlust von Fr. 140'000.-- gegeben. Eine erhebliche psychische Komorbidität sei allerdings nicht gegeben, insbesondere könne keine Depression diagnostiziert werden. Hingegen liege ein mehrjähriger chronischer Verlauf ohne längere Rückbildung sowie ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Auch liege ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) vor. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung beeinflusse im vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten nur noch zu 80 % arbeitsfähig.
         Schliesslich hielten die B.___-Gutachter fest, zusammengefasst und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der psychiatrischen Problematik für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als auch für alle Verweistätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. Unter Berücksichtigung der Akten, der anamnestischen Angaben und der aktuellen Begutachtung lasse sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht retrospektiv mit grosser Wahrscheinlichkeit seit der krankheitsbedingten Arbeitsaufgabe Ende 2003 begründen. Aus rheumatologischer beziehungsweise internistischer Sicht lasse sich hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/41 S. 34-36).
5.2     Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung vermag das B.___-Gutachten vom 31. Januar 2009 zu überzeugen. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/41 S. 9-12, 14-17, 18-22, 24-28), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/41 S. 12 f., 17 f., 25-27) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/41 S. 2-8). Die Beurteilung ist auch in Bezug auf den Bericht des Spitals C.___ vom 18. Februar 2004 sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 18. September 2005 schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das B.___, welches vom Bundesamt für Sozialversicherungen als Medizinische Abklärungsstelle im Sinne von Art. 72bis IVV anerkannt ist, ein parteiisches Gutachten erstattet haben könnte, wie die Beschwerdeführerin zu glauben scheint, sind nicht ersichtlich. Da auf die einleuchtenden Schlussfolgerungen der Gutachter abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
5.3     Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit resultiert eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse, wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde (vgl. vorne Erw. 2.1). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).