IV.2009.01029
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit dem 3. Juni 1996 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagerist und Chauffeur tätig (Urk. 7/32/1-3). Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 24. November 2000, in der Folge war er zu 100 % krank geschrieben (vgl. Urk. 7/32/1; Urk. 7/27). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2001 (vgl. Urk. 7/32/1 Ziff. 1 und 2) bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/59). Am 3. Dezember 2001 meldete er sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Am 22. Januar 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 7/21 = Urk. 7/22). Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten und Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 7/60-61).
Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/66) nach Einholung eines Verlaufsberichtes (vgl. Urk. 7/68) bestätigt (Mitteilung vom 4. November 2005, Urk. 7/71).
1.2 Im Rahmen der am 6. Oktober 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/88) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/90), einen medizinischen Bericht (Urk. 7/89) sowie ein rheumatologisches / psychiatrisches Gutachten bei Dr. A.___ und Dr. B.___ ein, welches am 5. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 7/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/97-98) setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 18. September 2009 die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % - auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/101 und Urk. 7/104-105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügungen vom 18. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 4. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Zeitlicher Referenzzeitpunkt bildet vorliegend die ursprüngliche Verfügung, wurde doch im Rahmen der Rentenrevision im Herbst 2005 lediglich ein kurzer Verlaufsbericht des Hausarztes eingeholt und gestützt darauf der Anspruch auf die bisherige Rente mittels formloser Mitteilung bestätigt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird somit der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung der ganzen Rente (hier: September 2009) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung (hier: Dezember 2003) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 18. September 2009 (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 15. April 2009 verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit (Arbeiten, bei welchen er nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornüber gebeugt arbeiten und sich nicht dauernd bücken müsse) zu 70 % zumutbar sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 72'897.69 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'041.33 (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 %) gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 52 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es ihm gesundheitlich genau so schlecht gehe wie immer. An seinem Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Rentenzusprechung nichts geändert.
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren insbesondere die folgenden medizinischen Berichte:
3.2 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2001 (Urk. 7/9/1-2) als Diagnose ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 links bei einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 links, bestehend seit etwa Dezember 2000 (lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter respektive Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar 2001 bis auf Weiteres (lit. B). Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 7/9/3-4) hielt Dr. C.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (S. 2 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte gemäss Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 7/51) Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, bestehend seit etwa 1995 (lit. A). Sie attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Bei Ausübung einer besser geeigneten Tätigkeit (beispielsweise als Parkplatzhüter oder im Transport von Wäsche in einem Altersheim) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (lit. C.1). Prognostisch sei bei einer weiteren psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung eine Aufhellung der Grundstimmung und durch den Aufbau des Selbstwertgefühles eine Verbesserung des Antriebes und allgemein des Interesses zu erwarten (lit. D.7).
3.4 Die Ärzte der E.___ Klinik führten im Gutachten vom 4. August 2003 (Urk. 7/54) aus, der Beschwerdeführer beklage seit Herbst 2000 belastungsabhängige lumbale und lumbosakrale Rückenschmerzen mit vornehmlicher Ausstrahlung in das linke Bein. Die Schmerzen würden in jeder Körperposition und Aktivität auftreten (S. 2 Mitte). Neben einer depressiven Grundstimmung klage der Beschwerdeführer auch über zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen. Er sei auf die tägliche Einnahme diverser Medikamente angewiesen, welche den Zustand jedoch nicht wesentlich bessern könnten (S. 3 oben).
Im Rahmen der Beurteilung gaben sie an, dass das klinische Schmerzbild, welches der Beschwerdeführer schildere, unverändert und invalidisierend sei. Die Schilderungen würden weitgehend glaubhaft erscheinen. In der Untersuchung hätten sich besonders linksseitig Nervendehnungszeichen mit einem positiven Lasègue objektivieren lassen, zudem eine geringe Störung der Schmerzempfindung im distalen Dermatom L5 und S1 am linken Fuss. Die Symptomatik korreliere durchaus mit den Befunden der Bildgebung, insbesondere der breitbasigen linksbetonten Diskushernie L4/5, sowie der höchstwahrscheinlich vorliegenden Instabilität in diesem Segment. Letzteres könnte auch die erheblichen lumbalen Rückenschmerzen erklären (S. 4 unten). Rein formal medizinisch/chirurgisch könnte man dem Beschwerdeführer eine Diskektomie L4/5 von links, bei nicht ausreichendem Zugang auch von rechts, gekoppelt mit einer Spondylodese L4/5 empfehlen. Im Gesamtkontext der nun schon über zweieinhalb Jahre dauernden Leidensgeschichte, der langen Arbeitsunfähigkeit und der gescheiterten konservativen Therapieversuche sei ihres Erachtens summa summarum doch von einer Operation abzuraten (S. 4 f.).
Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, dass eine Erwerbsfähigkeit für die letzten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten als Lagerist und Chauffeur mit und ohne Operation nicht gegeben sei. Da der Beschwerdeführer auch kaum länger als 10 bis 15 Minuten sitzen könne und erfahrungsgemäss statisches Stehen ebenso wenig vertragen werde, sei auch keine allgemeine Erwerbsfähigkeit gegeben (S. 5).
3.5 Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Ärzte der E.___ Klinik sprach die IV-Stelle dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 7/60-61; vgl. auch Urk. 7/55).
3.6 Des Weiteren liegt ein Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/68) im Recht, welcher im Zusammenhang mit der Revision im Herbst 2005 eingeholt wurde. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass neben dem chronischen lumboradikulären Syndrom etwa ab dem Jahr 2002 zusätzlich eine reaktive Depression aufgetreten sei (lit. A und lit. D.3). Es hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergeben (lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (lit. C.1).
4.
4.1 Die im Rahmen des im Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge-gangenen medizinischen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 7/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - wie bereits im früheren Bericht vom 24. Oktober 2005 - ein chronisches lumboradikuläres Syndrom bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 sowie eine reaktive Depression (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide aktuell an belastungsabhängigen Lumbalgien und einer depressiven Grundstimmung (Ziff. 1.4). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in medikamentöser Behandlung, Sakralblockapplikationen und Physiotherapie (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei als Fabrikarbeiter seit dem 26. Januar 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ihm seien lediglich noch wechselbelastende Tätigkeiten während einer Stunde pro Tag zumutbar (Ziff. 3).
4.3
4.3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 5. Mai 2009 ein Gutachten (Urk. 7/93), welches auf den vorhandenen und den zusätzlich beigebrachten Akten, einer internistischen und rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung basierte (S. 2 Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei spondylogenem Syndrom links (intermittierend lumboradikuläre Reizung links möglich) und linksbetonter Diskushernie genannt (S. 23 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dysthymie und ein Status nach Kniearthroskopie links taxiert (S. 23 Ziff. 5.2).
4.3.2 Dr. A.___ führte im Rahmen des rheumatologischen Fachgutachtens aus, der Beschwerdeführer berichte über seit mittlerweile neun Jahren bestehende Schmerzen lumbal, diese seien täglich vorhanden mit Ausstrahlung in das linke Bein bis in die Wade. Er führe regelmässig Physiotherapie durch und nehme täglich Schmerzmittel. Zum Befund gab Dr. A.___ an, das Achsenorgan zeige einen Rundrücken, die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich, die Brustwirbelsäule (BWS) der Rundrückenform entsprechend leicht eingeschränkt und die Lendenwirbelsäule (LWS) schmerzbedingt allseits gering eingeschränkt. Es finde sich kein lumbaler paravertebraler Hartspann. Im Bereich der Beckenkämme beidseits und tieflumbal bestünden Druckdolenzen. Eindeutig radikuläre Zeichen seien heute nicht mehr vorhanden. Kraft, Sensibilität und Reflexbild an den unteren Extremitäten seien unauffällig, bei der Lasègue-Testung habe sich in klassischer Weise ab 70° links eine Schmerzausstrahlung in das linke Bein gezeigt, wobei dieses nicht blockiere, dies different zum Langsitz, hier sei eine Auskultation problemlos möglich. Eine intermittierende Reizung könne nicht ausgeschlossen werden, dies aufgrund der Schmerzschilderung, auch wenn sich heute eine spondylogene Schmerzsymptomatik präsentiere. Aktuelle Röntgenbilder würden deutliche degenerative Veränderungen der unteren LWS zeigen (S. 13 Ziff. 3.5).
In der Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe aufgrund der lumbalen Abnützungen mit Diskushernie L4/5 keine Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.6). Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornüber gebeugt arbeiten und sich nicht dauernd bücken müsse. Für eine derartige Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 30 % komme durch eine möglicherweise intermittierende radikuläre Reizsituation, welche vermehrt Pausen bedinge, zustande (S. 13 f. Ziff. 3.7).
4.3.3 Dr. B.___ gab zur psychiatrischen Beurteilung an, der Beschwerdeführer habe bis auf eine gewisse subdepressive dysthyme Grundstimmung keinerlei Auffälligkeiten im objektiven Psychostatus gezeigt. Alle anderen Aspekte seien bland ausgefallen respektive hätten vollständige Normalbefunde ergeben (S. 21 oben). Beim Vergleich dieser objektiven Untersuchungsbefunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergäben sich nicht wirklich Diskrepanzen, zumal der Beschwerdeführer seine Grundstimmung nicht genügend ausführlich habe beschreiben können. Wenn er angebe, depressiv zu werden, wenn er alleine sei, so könne man dies natürlich aus objektiver Sicht nicht beurteilen. Wenn dies aber so wäre beziehungsweise auch eine nachhaltige klinische Relevanz hätte, so müsste auch im hiesigen objektiven Psychostatus zumindest teilweise eine Depressivität nachweisbar sein, was aber nicht der Fall sei (S. 21 Mitte). Der objektive Psychostatus lasse einzig die Diagnose einer Dysthymie zu, nicht aber die Diagnose einer regelrechten depressiven Störung. Eine Dysthymie drücke eine alterierte Grundstimmung aus, erfülle aber die Kriterien für eine regelrechte depressive Episode gemäss ICD-10 nicht (S. 21 unten).
Dr. B.___ hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine qualitativen Funk-tionseinbussen vorliegen würden. Dazu sei auf den vollständig unauffälligen objektiven Psychostatus hinzuweisen, insbesondere auf jene Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu validieren, nämlich die vollständig intakte Psycho- und Sprachmotorik, das unauffällige formale Denken, die unauffällige affektive Schwingungsfähigkeit, der gute affektive Rapport, die fehlende Affektverarmung, die intakten kognitiven und intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers wie auch die gute Vigilanz. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers würden im Grunde genommen nicht auf Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht schliessen lassen. Der Beschwerdeführer berichte über zahlreiche Kontakte. Er gebe zwar an, diese zu haben, weil er alleine depressiv würde, doch allein der Umstand, dass er in der Lage sei, diese sozialen Kontakte stetig aufrecht zu erhalten und zu pflegen, sei nicht vereinbar mit einem darniederliegenden Antrieb, der für eine regelrechte depressive Störung gefordert wäre. Auch seine zahlreichen Reisen nach Serbien wären nicht vereinbar mit einem verminderten Antrieb beziehungsweise einer regelrechten depressiven Störung. Der Beschwerdeführer sei trotz den von ihm beschriebenen psychischen Beschwerden in der Lage gewesen, im Jahr 2006 eine weitere Ehe zu schliessen, was ebenfalls für eine recht intakte innerpsychische Vitalität und einen guten Antrieb, insbesondere aber auch für eine Aufrechterhaltung einer gewissen Perspektive spreche (S. 22 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Gesamtbeurteilung gelte (S. 25 Ziff. 6.2.3 und Ziff. 6.3.3). Das heutige Verweisprofil habe wahrscheinlich seit Jahren Gültigkeit; es sei nicht möglich zu sagen, seit wann genau (S. 26 Ziff. 6.4).
5.
5.1 Neben dem kurzen Bericht des Hausarztes Dr. C.___ dokumentiert lediglich das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers.
Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2008 ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Wechselbelastende Tätigkeiten hielt er lediglich im Umfang von einer Stunde pro Tag für zumutbar. Dies gelte seit Januar 2001 (Urk. 7/89 Ziff. 1.6 und Ziff. 3). Eine Begründung für die nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit führte er nicht an.
Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/93) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Darin wurde festgehalten, dass aufgrund der Befunde gemäss Gutachten der E.___ Klinik vom August 2003 im damaligen Zeitpunkt von einer radikulären Reizsituation ausgegangen werden müsse. Demnach habe der Beschwerdeführer kaum 10 bis 15 Minuten sitzen können. Dies differenziere zu den heutigen Befunden. So sei der Beschwerdeführer während der rheumatologischen Anamnese etwa eine Stunde lang ohne jegliche Beeinträchtigung auf einem Stuhl gesessen. Diskrepanzen bestünden auch zu den Befunden gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/93 S. 28 oben).
Damit zeigt sich eine Verbesserung hinsichtlich der Befunde. Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zeigt sich im Vergleich mit dem Gutachten der Ärzte der E.___ Klinik wie auch den Berichten von Dr. C.___ vom Dezember 2001 und Oktober 2005 eine wesentliche Veränderung. So attestierten die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im Mai 2009 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
5.2 An der Begutachtung waren mit Dr. A.___ ein Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin sowie mit Dr. B.___ ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt. Die Expertise erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Für eine Veränderung des Gesundheitszustandes spricht neben den geänderten Befunden auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge etwa zehn Mal jährlich mit dem Bus nach Serbien reist (Urk. 7/93 S. 17 unten). Im Jahr 2003, als er gemäss Gutachten der Ärzte der E.___ Klinik nicht länger als 10 bis 15 Minuten sitzen konnte, wären solche Busreisen nicht denkbar gewesen.
Soweit Dr. C.___ (weiterhin) von einer nahezu vollständigen Arbeits-unfähigkeit ausging, kann diese Einschätzung das eingehend begründete Untersuchungsergebnis gemäss Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
5.3 Zusammenfassend ist folglich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit, bei welcher er nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornüber gebeugt arbeiten und sich nicht dauernd bücken muss, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit seit dem Zeitpunkt, in dem ihm per November 2001 eine volle Rente zugesprochen wurde, verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig.
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Lagerist und Chauffeur abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei intakter Gesundheit nach wie vor ausüben würde. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'200.-- (Urk. 7/32/1-3 Ziff. 20). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2000 handelt, haben aufgrund der Lohnentwicklung Zuschläge von 2.5 %, 1.6 %, 1.3 %, 0.9 %, 0.9 %, 1.1 %, 1.6 %, 2.2 % und 2.1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Nominallohnindex Männer) zu erfolgen, womit für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 72'753.-- resultiert .
6.2 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’806.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabellen im Anhang, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94, Tab. B9.2) Fr. 60'123.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’806.-- : 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Nominallohnindex Männer) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 61'386.-- (Fr. 60’123.-- x 1.021), und bei einem Pensum von 70 % von rund Fr. 42’970.-- (Fr. 61’386.-- x 0.7).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da dem mittlerweile 56jährigen Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten im Teilzeitpensum zumutbar sind, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 34’376.-- (Fr. 42'970.-- x 0.8).
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72’753.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'376.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 38’377.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 53 % entspricht. Damit ist nurmehr ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demnach erweist sich die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).