IV.2009.01030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ stammt aus W.___ und ist im Mai 2002 in die Schweiz eingereist (Urk. 8/1 S. 1). Sie ist Mutter zweier erwachsener Kinder und in zweiter Ehe verheiratet. Der Ehemann leidet unter einer Multiplen Sklerose mit tetraspastischem Syndrom und einer massiven Osteoporose und bezieht seit dem 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente sowie seit dem 1. Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit (Urk. 12/2, Urk. 12/30, Urk. 12/108-109, Urk. 12/169, Urk. 12/172). Zuletzt arbeitete die Versicherte vom 9. November 2002 bis 13. Dezember 2005 für die Familie Y.___ als Raumpflegerin sowie vom 1. Juni bis 21. Dezember 2005 als Haushaltshilfe bei der Familie Z.___, jeweils im Stundenlohn (Urk. 8/7-8). Daneben war sie im Haushalt und mit der Pflege ihres behinderten Ehemannes beschäftigt. Am 10. März 2006 wurde sie in A.___ als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom und intrazerebraler Blutung (Urk. 8/9 S. 2 und 6, Urk. 8/17).
Am 19. Juli 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas sowie eine Behinderung am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf daraufhin Abklärungen betreffend die erwerblichen (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/7-8) und medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/9-10, 8/13, 8/19) der Versicherten, zog die Unfallakten des Krankenversicherers bei (Urk. 8/18) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 24. April 2008; Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/24-28, Urk. 8/30), in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten genommen (Urk. 8/29, Urk. 8/34, Urk. 8/37) und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (vgl. Urk. 8/36, Urk. 8/39), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2009 das Bestehen eines Rentenanspruchs aufgrund der ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrade von 31,18 % für den zeitlichen Abschnitt vom 1. März bis 31. August 2007, 34,23 % für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 sowie 36,33 % für die Zeit ab dem 1. März 2008 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente und die Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens sowie eines neuen Abklärungsberichts über ihre Einschränkungen im Haushaltsbereich und bei der Pflege ihres Ehemannes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7)
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der IV-Stelle betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin bei (Urk. 10). Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten verzichtete (Urk. 20), liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2011 dazu vernehmen (Urk. 17).
Mit Eingabe vom 10. August 2011 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 23/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur-teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rah-men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver-nünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent-schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeu-tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun-gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er-möglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi-gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe-dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom-men werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un-verhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
2.
2.1 Die IV-Stelle führt als Begründung für die Ablehnung des Rentenbegehrens an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass nach Ablauf der Wartefrist per März 2007 im Erwerbsbereich, für welchen die Beschwerdeführerin 13,5 % respektive 14 % eines Vollzeitpensums aufwende, keine Einschränkung bestehe. Es sei nämlich medizinisch ausgewiesen, dass sie in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin immer noch im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums arbeiten könne. Die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, welcher mit 86,5 % zu gewichten sei, gliedere sich aufgrund der unterschiedlichen Unterstützung seitens der Familienangehörigen in drei Phasen. Die Unterstützung ihrer Tochter sei in allen drei Phasen berücksichtigt worden, jene ihres Sohnes und seiner Ehefrau in Phase 1 und jene des Sohnes ihres Ehemannes in Phase 2. Gemäss dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 24. April 2008, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel sei, bestehe vom 1. März bis 31. August 2007 eine Einschränkung von 36,05 %, vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 eine solche von 39,58 % und vom 1. März 2008 bis auf Weiteres eine Einschränkung von 42 %. Dies führe für die drei Phasen zu Gesamtinvaliditätsgraden von 31,18 %, 34,23 % sowie 36,33 %. Da in keinem der drei Zeiträume ein Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werde, bestehe kein Rentenanspruch. Eine neuropsychologische Abklärung sei nicht erforderlich, da die Auswirkungen des Gesundheitsschadens bereits anderweitig hinreichend abgeklärt worden seien. Auch sei das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten im Mai 2009 aus fremdenpolizeilichen Gründen die Schweiz verlassen müssen und könnten sie im Haushalt nicht mehr unterstützen, unbehelflich. Zum einen habe sie diese Behauptung nämlich nicht belegt, zum anderen handle es sich dabei offenbar um bewusste oder unbewusste Überlegungen versicherungstechnischer oder anderer Art, welche keinen Rechtsschutz verdienen würden (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie aufgrund ihrer schweren somatischen und psychischen Beeinträchtigungen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinischen Akten sprächen für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Tätigkeit im Haushalt inklusive Pflege ihres behinderten Ehemannes von mehr als 50 %. Da sie ihren rechten Arm nicht mehr richtig gebrauchen könne und aufgrund ihrer neuropsychologischen Beeinträchtigungen für sämtliche Tätigkeiten viel länger brauche, könne sie das 13,5%ige Erwerbspensum nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Weil sich die behandelnden Ärzte in der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit aber nicht einig seien, nebst den somatischen auch psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien und in mehreren Berichten auf die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen hingewiesen worden sei, müsse ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten über ihre Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich eingeholt werden. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vom 23. April 2008 könne nicht abgestellt werden. Die Mithilfe der Angehörigen bei der Haushaltführung und Pflege ihres Ehemanns sei viel zu hoch gewichtet worden. Seit Ende Mai 2009 erhalte sie im Haushalt keinerlei Hilfe mehr von Angehörigen, da ihr Sohn und seine Frau die Schweiz mangels Aufenthaltsbewilligung hätten verlassen müssen und ihre Tochter in Zürich wohne und sich um ihre eigene Familie mit einem dreijährigen Kind kümmern müsse. Der Sohn ihres Ehemanns schliesslich habe lediglich von November 2006 bis Januar 2007 in ihrem Haushalt gelebt und habe ihr während dieser Zeit zufolge seiner 100%igen Erwerbstätigkeit nicht helfen können. Seit Februar 2007 wohne er in Thalwil. Die IV-Stelle habe bei der Festsetzung der Einschränkung im Haushalt auch ihrer behinderungsbedingten Verlangsamung nicht ausreichend Rechnung getragen und zu wenig berücksichtigt, dass die Pflege ihres schwerst behinderten Ehemannes äusserst intensiv und aufwendig sei. Deshalb sei es nicht haltbar, die Betreuung des Ehemannes lediglich mit einem Anteil von 29 % am gesamten Haushaltsaufwand zu gewichten und von einer Einschränkung von lediglich 35 % auszugehen. Ferner weise der Bericht Widersprüchlichkeiten auf: Zum einen werde darin argumentiert, dass der Aufwand im Haushalt bei zwei zusätzlichen Personen in den Bereichen "Essen, Wohnungspflege und Wäscheprozedere" grösser sei. Zum anderen sei diesem Umstand dann aber bei der Gewichtung der einzelnen Bereiche nicht Rechnung getragen worden, indem diese über die drei Perioden hinweg trotz wechselnder Haushaltsgrösse gleich geblieben sei. Aufgrund dieser Mängel sei der vorliegende Haushaltsabklärungsbericht nicht aussagekräftig, und es müsse ein neuer Abklärungsbericht erstellt werden (Urk. 1, Urk. 17).
3.
3.1 Dem Austrittsbericht der B.___ vom 28. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2006 in A.___ von einem Auto angefahren wurde, dabei auf den Hinterkopf stürzte und eine traumatische Hirnverletzung mit akutem subduralem Hämatom frontal sowie einer intrazerebralen Blutung erlitt. Weitere Verletzungen zog sie sich nach eigenen Angaben nicht zu. Am 11. März 2006 erfolgte in A.___ eine Kraniektomie. Nach der Repatriierung mit der Rega war die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 12. April 2006 in der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ hospitalisiert, wo eine Schädeldach-Rekonstruktion mit anschliessender neurochirurgischer Weiterbetreuung erfolgte (vgl. Urk. 8/13 S. 7 ff.). Am 12. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Neurorehabilitation an die B.___ überwiesen, wo sie sich bis zum 12. Juli 2006 aufhielt. Beim Austritt standen gemäss den Ärzten der B.___ mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen im Sinne einer posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung mit Störungen bei den exekutiven Funktionen und erheblichen Schwächen des sprachlichen Lernens und Gedächtnisses als Folge der traumatischen Hirnverletzung im Vordergrund. Die gedankliche Umstellfähigkeit war deutlich reduziert, die Beschwerdeführerin hatte eine starke Perseverationstendenz und war leicht ablenkbar. Störreize konnte sie nur ungenügend ausfiltern. Zusätzlich bestanden eine proximal betonte Armschwäche rechts mit Schwierigkeiten beim Heben und Tragen von Gewichten sowie eine Schwindelproblematik. Die neurologischen Untersuchungen in der B.___ ergaben diesbezüglich kein klares Bild hinsichtlich der Ätiologie. Die Ärzte interpretierten diese Befunde als Mischzustand von zentral motorischen Störungen mit eventuell erfolgten peripheren Läsionen an unbekannten Stellen im Plexusbereich. Schliesslich wurde auch noch eine Anosmie diagnostiziert. Aufgrund dieser Beschwerden bestand laut den Ärzten bei Klinikaustritt keine Fahreignung. Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag zu Hause noch nicht völlig selbstständig bewältigen. Ihren behinderten Mann könne sie in absehbarer Zeit nicht pflegen. In therapeutischer Hinsicht sei eine Weiterführung der Physio- und Ergotherapie erforderlich (Urk. 8/10).
Dr. med. D.___, Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik des C.___, erstattete am 10. April 2007 zu Handen der IV-Stelle Bericht. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nebst dem Schädelhirntrauma auch die psychomotorische Verlangsamung mit Wortfindungsstörungen sowie Feinmotorikstörungen im Sinne einer leichten Hemiparese der rechten Hand auf. Die Hemiparese hatte sich dem Neurochirurgen auch anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom 7. September 2006 gezeigt, nebst neuropsychologischen Defiziten im Sinne einer Verlangsamung, Anosmie sowie Geschmacksstörung. Dr. D.___ rechnete nicht mehr mit einer vollständigen Genesung. Der aktuelle Gesundheitszustand müsse als stationär angesehen werden. Es bestehe keine Fahrtauglichkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zehn Stunden pro Woche zumutbar; allerdings sei zunächst abzuklären, ob ein Epilepsiegeschehen vorliege (Urk. 8/13 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 7 ff.).
Gemäss Bericht vom 21. September 2006 der Neurologischen Klinik des Univer-sitätsspitals Zürich über die gleichentags erfolgte Erstkonsultation der Beschwerdeführerin mit klinischer Untersuchung und Elektroenzephalograpie (EEG) fanden auch diese Ärzte eine psychomotorische Verlangsamung mit diskreter Wortfindungsstörung, Anosmie und Feinmotorikstörung des rechten Arms vor. Der Verdacht auf eine posttraumatische Epilepsie konnte mangels entsprechender Hinweise indes nicht erhärtet werden. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geklagten, nach Stresssituationen auftretenden Hitzegefühle mit folgender generalisierter Körperschwäche seien am ehesten stressbedingt. Die Fahrtauglichkeit sei ab sofort wieder gegeben, die Arbeitsfähigkeit als Betreuerin ihres behinderten Mannes belaufe sich auf 100 % (Urk. 8/9 S. 5 f.).
Laut Verlaufsbericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. E.___ vom 15. November 2007 war die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau und Pflegerin ihres behinderten Mannes vom 10. März bis 31. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend bestand gemäss Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nebst dem Status nach Schädelhirntrauma, der Anosmie und einer Paresie des dominanten rechten Arms wirkten sich auch chronische Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom 7. November 2007 habe die Beschwerdeführerin über eine eingeschränkte Kraft und Beweglichkeit im rechten Arm sowie chronische Kopfschmerzen geklagt, welche praktisch den ganzen Tag anhalten würden. Ausser der Anosmie habe er keine Hirnnervenausfälle erheben können, die Sensibilität in der rechten Extremität sei erhalten gewesen. Die psychischen Ressourcen seien, soweit durch ihn beurteilbar, uneingeschränkt gewesen. Die Belastung im Haushalt und bei der Pflege ihres behinderten Ehemanns sei zeitweise zu gross für die bezüglich des dominanten rechten Arms behinderte Beschwerdeführerin. Es sei ihm aber nicht möglich, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit angemessen zu beurteilen. Seines Erachtens dränge sich diesbezüglich eine ausführliche Begutachtung auf (Urk. 8/19 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 8/9 S. 1 ff.).
3.2 Dr. med. F.___, praktischer Arzt vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, erachtete es aufgrund der ihm vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2007 aus versicherungsmedizinischer Sicht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen der eingeschränkten Funktion ihres dominanten rechten Armes und der rechten Hand in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Buchhalterin eingeschränkt sei. In den angestammten Tätigkeiten sei sie, wie von Dr. E.___ im Bericht vom 15. November 2007 attestiert, ab dem 1. August 2006 lediglich noch zu 50%ig arbeitsfähig. Könne diese Einschätzung nach der Haushaltsabklärung nicht bestätigt werden, sei eine Begutachtung in Betracht zu ziehen (Urk. 8/23 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/41 S. 2 f.).
3.3 Gemäss Bericht vom 24. April 2008 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor Ort bei der Beschwerdeführerin in zwei Erhebungen am 12. Februar und am 23. April 2008 bewältigte die Beschwerdeführerin ab September 2006 zu Hause die Pflege ihres Ehemannes. Im Haushalt wurde sie von ihrer Tochter, ihrem Sohn und der Schwiegertochter unterstützt. Im Abklärungsbericht beziehungsweise der Ergänzung des Berichts vom 11. August 2009 wurden die verschiedenen Aufgaben im Haushalt folgendermassen gewichtet: Haushaltführung 3 %; Ernährung 21 %; Wohnungspflege 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen 7 %; Wäsche und Kleiderpflege 10 %; Betreuung von Familienangehörigen 29 %; Verschiedenes 10 %. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die eigene Einschätzung der Abklärungsperson vor Ort sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen wurden in den einzelnen Teilbereichen maximal folgende invaliditätsbedingten Einschränkungen anerkannt: Haushaltführung 0 %; Ernährung 55 %; Wohnungspflege 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen 0 %; Wäsche und Kleiderpflege 28 %; Betreuung von Familienangehörigen 35 %; Verschiedenes 75 %. Insgesamt resultierte so unter Gewichtung der Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen eine gesamthafte Einschränkung im Haushaltsbereich von 42 % (Urk. 8/22, Urk. 8/41 S. 3 f.).
3.4 Dem Verlaufsbericht der neurologischen Klinik des C.___ vom 30. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass anlässlich der gleichentags erfolgten Konsultation für die Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung mit Suizidgedanken im Vordergrund stand. Gemäss den Ärzten waren die zusätzlich geklagte Hemisymptomatik rechts, welche als funktionell zu bewerten sei, sowie von der Beschwerdeführerin beschriebene rezidivierende Hitzewallungen und Schweissausbrüche ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Hinweise für posttraumatische epileptische Anfälle hätten sich weiterhin nicht ergeben. Die mentale Situation werde durch die psychosoziale Überlastungssituation im Zusammenhang mit dem pflegebedürftigen Ehemann akzentuiert. Die Beschwerdeführerin werde nun den Kollegen der Psychiatrie vorgestellt zur Evaluierung einer stationären Weiterbetreuung und anschliessenden Rehabilitation. Aufgrund der frontotemporalen Parenchymläsion links nach dem im Jahr 2006 erlittenen Schädelhirntrauma wäre prinzipiell denkbar, dass das Beschwerdebild eine organisch-depressive Komponente habe. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geschilderten Cephalgien seien als chronische posttraumatische Kopfschmerzen zu interpretieren, welche aktuell durch einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz akzentuiert würden (Urk. 7/37 S. 6 f.).
Am 22. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Institut für Neuro-psychologische Diagnostik und Bildgebung G.___ neuropsychologisch untersucht. Laut Bericht vom 29. Januar 2009 bestand bei ihr der Verdacht auf frontotemporale Funktionsbeeinträchtigungen. Das allgemeine kognitive Leistungspotential liess sich aufgrund der psychischen Befindlichkeit sowie der Fremdsprachigkeit nur annähernd schätzen. Gemäss den Neuropsychologen standen Beeinträchtigungen frontaler und sprachlicher Funktionen im Vordergrund, insbesondere Wortfindungsschwierigkeiten, ein verminderter Antrieb, eine erhöhte Störanfälligkeit sowie assoziatives Abschweifen im Gespräch. Sobald eine Aufgabe diskret erhöhte Anforderung gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin mit Weinen und Vermeidungstendenzen reagiert. Die deutlich defizitären Resultate bei der Prüfung der höheren Hirnfunktionen liessen sich hirnorganisch einzig mit einer ausgeprägten, mit bildgebenden Verfahren nachweisbaren Pathologie erklären. Der CT-Befund vom 1. September 2006 (Urk. 8/19 S. 7) zeige Befunde, welche einen Teil der frontalen und sprachlichen Beeinträchtigungen erklären könnten. Eine Überlagerung der möglicherweise bestehenden kognitiven Defizite durch psychische Faktoren im Sinne einer Symptomverdeutlichungstendenz sei aber überwiegend wahrscheinlich. Da lediglich eine CT-Untersuchung erfolgt sei, empfehle es sich nun, eine zerebrale MRI-Untersuchung zwecks genauerer Bestimmung der Strukturveränderungen im Hirn und besserer Erklärbarkeit der neuropsychologischen Befunde durchzuführen. Um eine Epilepsie definitiv auszuschliessen, wäre möglicherweise auch eine EEG-Untersuchung in Erwägung zu ziehen (Urk. 8/34 S. 7 ff.).
3.5 Ab April 2008 war die Beschwerdeführerin bei med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/29). Laut Bericht vom 8. April 2009 gab ihr die Beschwerdeführerin an, unter massiven Stimmungsschwankungen, Hoffnungslosigkeit und Überforderung zu leiden und nicht mehr in der Lage zu sein, den Haushalt zu besorgen und die tägliche Pflege des Ehemannes zu organisieren. Die Psychiaterin stellte bei der Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen, eine Auffassungsstörung, Affektlabilität und teilweise -inkontinenz, Weitschweifigkeit sowie Impulsivität fest und diagnostizierte neuropsychologische Defizite, posttraumatische chronische Kopfschmerzen, eine funktionelle Hemisymptomatik rechts sowie eine mittelschwere depressive Störung im Sinne eines Mischbildes bei psychosozialer Überbelastung und organischen Ursachen. Im in ihrem Heimatland Polen erlernten Beruf als Buchhalterin bestehe aufgrund der Symptome keine Arbeitsfähigkeit mehr, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsste abgeklärt werden (Urk. 8/34 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 präzisierte med. pract. H.___ ihre Beurteilung dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin täglichen Schwankungen unterliege und bereits an optimalen Tagen nicht 50 % erreiche. Im Durchschnitt ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 40 % (Urk. 3/4 = Urk. 8/43 S. 22).
Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Beschwerdeführerin ab dem 27. Mai 2008 behandelte, attestierte ihr im Bericht vom 2. Juni 2009 aufgrund von Feinmotorikstörungen im rechten Arm, Anosmie, Kopfschmerzen und mangelnder psychischer Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Haushaltsarbeit und Pflege des behinderten Mannes sei ihr nur noch in geringem Umfang möglich (Urk. 8/37 S. 2 ff.). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. I.___ vom 2. Oktober 2009 war der Beschwerdeführerin aufgrund ihres dannzumal aktuellen Gesundheitszustandes eine Tätigkeit im Haushalt inklusive Betreuung des invaliden Ehemannes zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 3/3 = Urk. 8/43 S. 21).
Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 und 2011 behandelte, gab in seinem Bericht vom 8. August 2011 an, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie wolle die Pflege ihres behinderten Ehemannes selber besorgen und wünsche dafür keine Hilfe der Spitex. Das Kochen und der Haushalt würden von ihrer Schwiegertochter besorgt (Urk. 23/1).
4.
4.1 Aus den zuvor wiedergegebenen medizinischen Akten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall vom 10. März 2006 mit Schädelhirntrauma unter einem komplexen Beschwerdebild mit einer Vielzahl von Symptomen leidet. Nebst neuropsychologischen Störungen und depressiven Symptomen, welche nach Ansicht der Ärzte der B.___, der Neurologen des C.___ und der Neuropsychologen des G.___ möglicherweise auf eine organische Hirnschädigung infolge des Unfalls zurückzuführen sind, klagte die Beschwerdeführerin auch über neurologische Beschwerden im Sinne einer Anosmie, einer Paresie mit eingeschränkter Kraft und Beweglichkeit des dominanten rechten Arms, chronischer Kopfschmerzen und rezidivierender Hitzewallungen. Zudem bestehen Hinweise auf psychosomatische Krankheitsprozesse. Die Neurologen des C.___ erachteten die von der Beschwerdeführerin geklagte Hemisymptomatik rechts nämlich als funktionell bedingt (vgl. auch ihren Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2010 [Urk. 23/3 S. 3 f.]), und die Neuropsychologen hielten eine Überlagerung der festgestellten kognitiven Defizite durch psychische Faktoren im Sinne einer Symptomverdeutlichungstendenz für überwiegend wahrscheinlich.
4.2 Die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich und bei der Pflege des behinderten Ehemanns, wofür die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall den grössten Teil ihrer Zeit beanspruchte, wurde im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. April 2008 und dessen Ergänzung vom 11. August 2009 aufgrund umfassender Abklärungen durch eine spezialisierte Abklärungsperson der IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin zu Hause in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Die Abklärungsperson hat die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung von Familienangehörigen festgesetzt. Die so ermittelten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit erscheinen grundsätzlich plausibel - jedenfalls wenn man von der jeweils höchsten Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen ausgeht, welche von den Einschätzungen der behandelnden Allgemeinmediziner nicht wesentlich abweicht und auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht grösstenteils gegenstandslos werden lässt. Das Gleiche gilt für die ermittelte (höchste) globale Einschränkung bei der Haushaltsarbeit und Pflege des behinderten Ehemannes von 42 % (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/41 S. 3 f.). Allerdings ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Störungen und depressive Symptome festgestellt wurden, und es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass solcher Leiden und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Deshalb ist fachärztlichen Stellungnahmen im Falle eines Widerspruchs derselben zur Abklärung vor Ort in der Regel mehr Gewicht einzuräumen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Neuropsychologen des G.___ äusserten sich nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Somit liegt keinerlei Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht bei den Akten (vgl. auch den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 20. Dezember 2010 im C.___ [Urk. 23/3]). Die behandelnde Psychiaterin med. pract. H.___ dagegen attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 %. Diese Einschätzung weicht wesentlich vom Ergebnis der Haushaltsabklärung ab. Da die Angaben von med. pract. H.___ in den Berichten vom 8. April und vom 18. Oktober 2009 nicht ausreichen, um ihre Einschätzung prüfend nachvollziehen zu können - insbesondere bleibt unklar, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der im Bericht vom 8. April 2009 ebenfalls genannten neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden gilt (vgl. Urk. 8/34 S. 2 ff., Urk. 3/4 = Urk. 8/43 S. 22) - liefern diese lediglich - aber immerhin - Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Haushaltsabklärungsbericht möglicherweise zu optimistisch ausgefallen ist. Das Bestehen einer erheblichen depressiven Symptomatik wird in den Berichten der neurologischen Klinik des C.___ vom 30. Juli 2008 und des G.___ vom 29. Januar 2009 ebenfalls erwähnt, wobei in diesen Berichten eine Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fehlt. Zudem war die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2011 offenbar mit der Diagnose einer schweren Depression in die Psychiatrische Abteilung des C.___ überwiesen worden (Urk. 23/1 S. 2). Damit ist vom Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung mit möglicherweise erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine beweiskräftige Stellungnahme zu den daraus folgenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt fehlt hingegen in den Akten.
4.3 Die ärztlichen Angaben hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der zuletzt vor dem Unfall ausgeübten erwerblichen Tätigkeit als Raumpflegerin und Haushaltshilfe sind ungenügend und widersprüchlich. Während die Neurochirurgen des C.___ in ihrem Bericht vom 10. April 2007 dafür hielten, es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, wobei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 8/13 S. 9), ging RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Aktenwürdigung vom 24. November 2007 ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Allgemeinpraktikerin Dr. I.___ ging in ihrem Bericht vom 2. Juni 2009 ihrerseits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus, ohne zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Psychiaterin Dr. H.___, welche von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 und 70 % ausging, ist wie bereits aufgezeigt nicht nachvollziehbar. Die übrigen Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beziehungsweise empfahlen eine Begutachtung. Auch für den Erwerbsbereich fehlt somit eine nachvollziehbare und klare Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.4
4.4.1 Aufgrund des Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Das komplexe neurologisch/neuropsychologisch/psychisch/psychosomatische Beschwerdebild verlangt klar nach einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da die IV-Stelle sowohl die einzelnen Teile des Beschwerdebildes als auch das Zusammenwirken der verschiedenen Symptomenkomplexe nicht ausreichend beziehungsweise gar nicht abgeklärt hat, hat sie zufolge Verletzung ihrer Abklärungspflicht die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen, und nicht das Gericht. Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist solchenfalls eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4).
4.4.2 Die IV-Stelle - an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird ein interdisziplinäres Gutachten durch Fachärzte beziehungsweise -spezialisten der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben haben, wobei der neurologische Gutachter falls nötig zunächst die von den Neuropsychologen des G.___ im Bericht vom 22. Januar 2009 erwähnten bildgebenden Abklärungen des Gehirns (Urk. 7/34 S. 10) durchzuführen haben wird.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz immer als Raumpflegerin und Haushaltshilfe tätig war und zusätzlich ihren behinderten Mann pflegte, wobei das Verhältnis Erwerbstätigkeit zu Tätigkeit im Haushalt/Pflege des Ehemanns unbestrittenermassen 13,5 % zu 86,5 % betrug und im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin betragen hätte (Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 1; vgl. dazu auch Urk. 8/7, Urk. 8/8 S. 2 sowie Urk. 8/22 S. 3). Die beauftragten Fachärzte werden sich deshalb zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesen Tätigkeiten im Erwerbs- und Haushaltbereich zu äussern haben, und zwar im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer medizinischer Berichte über die Beschwerdeführerin (insbesondere auch der im vorliegenden Verfahren eingereichten Verlaufsberichte aus den Jahren 2010 und 2011, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 einen neuen Unfall erlitten hat). Zusätzlich werden sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen haben.
Nach Vorliegen der interdisziplinären Expertise wird die IV-Stelle allenfalls noch eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt durchzuführen haben, falls die Ergebnisse der Begutachtung eine solche erfordern. Dabei wird die IV-Stelle zu berücksichtigen haben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung psychiatrischen Stellungnahmen im Falle eines Widerspruchs derselben zur Abklärung vor Ort in der Regel mehr Gewicht einzuräumen ist (vorstehend Erw. 4.2).
Nach Abschluss der Abklärungen wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Unter diesen Umständen braucht auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 10 f.), nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).