IV.2009.01031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, war zuletzt seit Mai 2000 bis Ende März 2001 als Verkaufsberaterin bei der Y.___ AG und von April 2001 bis Ende Oktober 2002 als Sachbearbeiterin und Verkaufs-Supporterin bei einer Generalagentur der Z.___ Versicherungen tätig (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/3 Ziff. 1-6, Urk. 7/7/1-3 Ziff. 1-6). Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
         Am 16. November 2003 meldete sie sich wegen Rückenproblemen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/3-4, Urk. 7/7) und medizinische (Urk. 7/10, 7/17) Abklärungen und gab insbesondere ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 2. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/19). Zudem zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/5, Urk. 7/8) bei. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 7/24 und Urk. 7/26) sprach sie der Versicherten eine vom 1. August 2003 bis 30. September 2004 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2     Am 3. Mai 2006 ersuchte sich die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 7/31). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen medizinischer (Urk. 7/34-35) sowie erwerblicher (Urk. 7/32) Art und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/33) bei. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 7/38) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen diese Ende Juli 2006 einen Einwand (Urk. 7/39) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/41) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 7/45 und Urk. 7/59-60) eine vom 1. Januar bis 30. April 2006 befristete ganze und eine vom 1. Mai bis 30. Juni 2006 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 10. November 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/64-66, Urk. 7/71, Urk. 7/73, Urk.7/83-84) ein und gab erneut ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Juli 2008 erstattet und am 4. August 2008 ergänzt wurde (Urk. 7/89, Urk. 7/91) wurde.
         Mit Vorbescheid vom 20. August 2008 (Urk. 7/94) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. April bis 30. Juni 2007 befristeten ganzen (Invaliditätsgrad 100 %) und einer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 befristeten halben (Invaliditätsgrad 50 %) Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 21. August 2008 einen Einwand (Urk. 7/96), den sie am 19. September 2008 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/101) ergänzend begründete (Urk. 7/100). Am 2. November 2008 reichte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/103) zu den Akten.
         Am 12. Februar 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 20. August 2008 (Urk. 7/106 und Urk. 7/110-111). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 7/113) hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. Februar 2009 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf, mit dem Hinweis, dass nach Prüfung der eingereichten Einwände über den Rentenanspruch ab Juli 2007 und allenfalls über den Beginn der Wiederausrichtung der ganzen Rente neu verfügt werde.
         Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/112, Urk. 7/114) und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/116) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 7/119 und Urk. 7/120 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erneut eine vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit danach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 35 % aus.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (S. 2):
„1.         Die Verfügung der SVA vom 24. September 2009 betreffend Ablehnung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2008 sei aufzuheben.
2.         Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juli 2007 eine unbefristete ganze Rente der IV auszurichten.
3.         Eventualiter sei der Beschwerdeführerin wenigstens ab 1. Januar 2008 mindestens eine unbefristete halbe Rente der IV auszurichten.
4.         Eventualiter sei zunächst die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be-schwerdeführerin im Rahmen einer BEFAS-Abklärung im Appisberg zu überprüfen.
5.         Subeventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein neues, korrektes und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen.“
2.2         Vernehmlassungsweise (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
         Am 5. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 9) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Entstehung und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person rückwirkend eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Abstufung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006,I 569/06, Erw. 3.3).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab Juli 2007 zu 50 % und ab Januar 2008 zu 65 % arbeitsfähig gewesen sei (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, höchstens im Umfang von 50 % arbeits- und erwerbsfähig zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht auf das orthopädische Gutachten vom Juli 2008 abgestellt, da dieses hinsichtlich der darin attestierten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unzutreffend, widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt für eine Verweigerung einer IV-Rente ab 1. Januar 2008 sei unzureichend abgeklärt worden (S. 5 unten). Des Weiteren rügte sie, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (S. 5 unten, S. 8 Ziff. 21).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit und der daraus resultierende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der mit Wirkung ab 1. April 2007 zugesprochenen ganzen auf eine halbe Rente per 1. Juli 2007 und die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2007 rechtfertigen und ob die vorliegenden medizinischen Akten diesbezüglich eine ausreichende Entscheidgrundlage bilden.
         Unbestritten ist die rückwirkend vom 1. April bis 30. Juni 2007 zugesprochene ganze Rente gestützt auf eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da diese den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (Erw. 1.3).

3.
3.1         Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits im April 2003 und im Januar 2006 einer Rückenoperation hatte unterziehen müssen (vgl. Urk. 7/30/1-3), erfolgte am 30. Mai 2007 ein weiterer operativer Eingriff (vgl. Urk. 7/64/7 oben). Im Zusammenhang mit der Operation vom Mai 2007 beziehungsweise der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 10. November 2007 (Urk. 7/61) finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten medizinischen Berichte bei den Akten:
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, welcher die Beschwer-deführerin vom 23. März bis 2. April und am 16. April 2007 behandelt hatte, berichtete am 29. Mai 2007 (Urk. 7/83/2-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- Status nach Bandscheibenprothese L5/S1 am 9. April 2003
- Status nach posterior Spondylodese mit transpedikulären Schrauben L4-S1 am 25. Januar 2006
         Sodann nannte Dr. A.___ folgende aktuelle Diagnosen (S. 1 unten):
- chronisches lumbovertebrogenes- und lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei Spondylarthrose Th8/Th9, Diskusprotrusion L4/L5 und Spondylarthrose L5/S1
- Depression mit Somatisierung
         Er führte aus, die klinischen und die postoperativen neuroradiologischen Befunde hätten keine Operationsindikation ergeben. Die angegebene lumbovertebrogene- und lumboradikuläre Schmerzsymptomatik links mit neuropsychischen Komponenten scheine therapieresistent zu bleiben. Falls die Beschwerdeführerin einverstanden sei, empfehle er ein psychiatrisches Konsilium beziehungsweise eine antidepressive Therapie. Aus neurochirurgischer Sicht sei es nicht mehr zumutbar, dass die Beschwerdeführerin irgendeine Tätigkeit (mittelschwer oder leicht) ausübe (S. 4).
3.3     Am 30. Mai 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer therapierefraktären invalidisierenden Ischialgie L5 links bei foraminärer Stenose L5/S1 links in der Privatklinik B.___ eine Revisionsdekompression mit transfacettär foraminärer Entlastung L5/S1 links durchgeführt (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 7/64/7).
         Am 20. November 2007 berichtete PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 20. April 2007 in Behandlung steht (letzte Konsultation am 9. November 2007) und welcher die Operation vom 30. Mai 2007 durchgeführt hatte (Urk. 7/64/2-6). Er führte aus, die Neurologie sei intakt und die Spondylodese L4-S1 sei stabil (Ziff. 4.5). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit 20. April 2007 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung attestierte er ihr seit Sommer 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2). Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1) und je nach Ergebnis der neurologischen Untersuchung könne ihre Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 5.2).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 13. Dezember 2007 (Urk. 7/71). Er nannte im Wesentlichen die bekannten Diagnosen. Zusätzlich nannte er eine Symptomausweitung sowie eine Tendenz zu einer somatoformen Schmerzstörung (S. 1 Ziff. 2a). Er führte aus, die Beschwerdeführerin aus organischer Sicht ausführlich abgeklärt zu haben. Es bestünden gewisse Probleme am Achsenskelett und gegebenenfalls auch an anderen Stellen des Skeletts. In welchem Umfang diese jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten, müsste arbeitsmedizinisch abgeklärt werden. Die längerfristige Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (S. 1 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich während eines Zeitraums von wesentlich weniger als einem halben Jahr betreut, weshalb er in dieser Hinsicht keine konkreten Schritte habe einleiten können (S. 2 Ziff. 3). Dr. D.___ führte schliesslich aus, dass sich die Frage der Arbeits-fähigkeit an erster Stelle durch eine psychiatrische Beurteilung entscheiden werde (S. 14 Ziff. 4.7).
3.5     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in einem undatierten Bericht (Urk. 7/66) aus, die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis 14. März 2007 behandelt zu haben (Ziff. 4.1). Ihr Psychostatus sei insgesamt unauffällig gewesen (Ziff. 4.5). Nach einem Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die Therapie telefonisch abgebrochen. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Kontakt mehr zu ihr aufgenommen (Ziff. 4.7). Den Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könne sie aufgrund der kurzen Behandlungsdauer nicht beurteilen, ebensowenig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2).
3.6     Am 26. November 2007 berichtete PD. Dr. med. F.___, Leitender Arzt Wirbel-säulenchirurgie, Uniklinik G.___, wo sich die Beschwerdeführerin im Januar 2006 der zweiten Rückenoperation unterzogen hatte (Urk. 7/65/7). PD Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin letztmals am 10. Oktober 2006 und am 20. März 2007 gesehen zu haben und verwies betreffend ihre Arbeitsfähigkeit auf die damaligen Berichte (Urk. 7/65/8-9). In seinem Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 7/65/9) hatte er ausgeführt, dass kein morphologisches Korrelat zu den Schmerzen der Beschwerdeführerin habe gefunden werden können, obwohl Restbeschwerden lumbal nach zweimaliger Operation und Beschwerden thorakal bei nachgewiesener Spondylarthrose verständlich seien. Nach Beurteilung der gesamten Situation sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Beruf als Aussendienst-Mitarbeiterin 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/65/9 unten).
3.7     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Dezember 2007 (Urk. 7/84/3-4). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- vertebrospondylogenes Syndrom mit Schmerzpunkt circa Th2 ohne klinisch bildgebenden Nachweis einer spezifischen Läsion
- abklingendes radikuläres Reizsyndrom L3 oder L4 links ohne Nachweis einer neurogenen Läsion.
         Er führte aus, in der elektrodiagnostischen Untersuchung habe sich für die aktuelle Schmerzexazerbation mit Ausstrahlung ins linke Bein und Blockierung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Nachweis einer Diskushernie L3/4 keine entsprechende neurogene Läsion im Musculus vastus lateralis gefunden. Auch für die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzstelle im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) finde sich elektrodiagnostisch kein Korrelat. Nachdem die Schmerzen seit über einem Jahr vorhanden seien und auch der schmerztherapeutischen Behandlung getrotzt hätten, werde es nicht einfach sein, einen Behandlungserfolg zu erzielen. Es gehe wahrscheinlich vorerst einmal darum, die Schmerzen der Beschwerdeführerin auf ein tolerierbares Mass zu reduzieren und sie auch mit dem Gedanken vertraut zu machen, dass sie lernen müsse, mit den Schmerzen umzugehen (S. 2).
3.8     Am 17. Juli 2008 erstattete Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/89).
         Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 oben), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 f.), seine anlässlich einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 erhobenen orthopädischen Befunde (S. 3 f.) sowie sein Gutachten vom 2. März 2005 (S. 1 unten, Urk. 7/19).
         Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten, S. 6 oben):
- chronifizierte Lumboischialgie links (früher Lumboischialgie rechts)
- Status nach operativer Intervention mit Diskektomie und Cage (April 2003)
- Status nach Dekompression L5/S1 links, Recessotomie mit dorsaler Spondylodese L4 bis S1 (25. Januar 2006)
- Status nach Revisionsdekompression mit transfacetter foraminärer Entlastung L5/S1 links mit Wurzelfreilegung L5 links mit intraforaminärer Kenacort-Plombe L5/S1 links (30. Mai 2007)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (seit ein paar Jahren)
         Dr. I.___ führte aus, anlässlich seiner Untersuchung praktisch die gleichen Symptome wie im März 2005, das heisse eine Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und objektivem Befund, zu finden. Nach ausgiebiger telefonischer Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. J.___ attestiere er der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 65 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 Kilogrammen pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung. Eine solche Tätigkeit erachte er ab 1. Januar 2008 als zumutbar (S. 6 unten, S. 7 oben, S. 7 f. Ziff. 3). In der bisher ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7 Ziff. 2).
         Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin, wie sich sozialmedizinisch die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit begründe und ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Belastungs- und Ressourcenprofils nicht auch einer angepassten Tätigkeit entspreche, führte Dr. I.___ am 4. August 2008 aus: „Sie haben Recht. Signifikante Unterschiede bestehen keine“ (Urk. 7/91).
3.9     Am 30. September 2008 berichtete Dr. med. K.___, Anästhesie Intensivmedizin FMH, über die bisherigen therapeutischen Bemühungen bei der Beschwerdeführerin (Urk. 7/103). Er führte aus, dass seines Erachtens die infiltrativen Möglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Diverse Analgetika hätten wenig Beeinflussung der mechanischen Beschwerden (Stehen, Sitzen) gebracht, leider insbesondere auch die Stufe-III-Opiate nicht. Als Option könne die kombinierte epidurale und perkutane Neurostimulation diskutiert werden (Urk. 7/103 unten).
3.10   PD Dr. C.___ berichtete am 13. Februar 2009 (Urk. 7/112/2-5). Er nannte die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er führte aus, die letzte Behandlung habe am 10. Dezember 2008 stattgefunden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronisch lumbospondylogene Beschwerdehaftigkeit ohne radikuläre Ausfälle. Aufgrund der Einsteifung L4-S1 bestehe auch eine eingeschränkte Sitzfähigkeit seit dem zweiten operativen Eingriff 2006. Es bestehe eine Belastungsinsuffizienz der LWS für längere Sitzphasen über 20 F.___uten. Bei längerer Mobilisation würden lumboischialgieforme Beschwerden linksprävalent auftreten. Die Beschwerdeführerin klage über eine Belastungsischialgie links und dass Sitzen nicht möglich sei. Eine Besserung sei nicht in Sicht (Ziff. 1.4).
         In der früheren Tätigkeit als Versicherungsmitarbeiterin mit sitzender Arbeit sei die Beschwerdeführerin kaum mehr verwertbar einsatzfähig, dies seit Beginn der Kontrollen durch ihn am 20. April 2007 (Ziff. 1.6). Psychisch und geistig sei die Beschwerdeführerin sehr leistungswillig, aber körperlich nicht in der Lage, längere Sitzpensen zu absolvieren. Sitzende Arbeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Inwieweit eine Teilarbeitsfähigkeit in einer mehrheitlich stehend ausgeübten Tätigkeit möglich wäre, wäre in einer geschützten Umgebung wie Appisberg genau zu explorieren (Ziff. 1.11).
3.11   In seinem Bericht vom 22. Februar 2009 (Urk. 7/114) führte Dr. K.___ aus, bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Sitz- und Stehintoleranz ab 10 bis 15 Minuten. Mittlerweile seien die Beschwerden aber eigentlich rund um die Uhr bestehend, wirkten sich also auch ausgeprägt auf die Schlafqualität aus (S. 2 oben). Zusammenfassend bestünden leider weiterhin die bekannten invalidisierenden und auf die bisherigen Therapieansätze wenig bis nicht ansprechenden Kreuzschmerzen. Auch der Erfolg der noch geplanten chirurgischen Testimplantation sei sehr fraglich, da angenommen werden müsse, dass ein beträchtlicher Anteil der Schmerzen im Bereich des Wirbelkanals bestehe und entzündlicher Natur sei, die Neurostimulation aber weit überwiegend auf Nervenschmerzen wirke. Weiterhin sei eine bedeutende Schmerzkomponente mechanisch, das heisse belastungsverstärkt. Diese Schmerzen seien leider erfahrungsgemäss ebenfalls sehr schwierig behandelbar (S. 3).
3.12   In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/92/4-5) führte Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. I.___ in seinem Gutachten vom Juli 2008 (Erw. 3.8) sei aus sozialmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Hingegen erscheine die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht recht plausibel. Vielmehr dürfte die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem vom Gutachter angegebenen Belastungs- und Ressourcenprofil hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit entsprechen.
         Mit Blick auf die ergänzende Stellungnahme durch Dr. I.___ vom August 2008 (Erw. 3.8 am Ende) gelangte Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. August 2008 (Urk. 7/92/5 Mitte) zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 65 % in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie in körperlich leichter bis mittelschwerer behinderungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastend, mit Tragen und Heben von Gegenständen bis 5 Kilogramm pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteneinwirkung) auszugehen.
         Am 14. August 2008 ergänzte er, bezüglich der Frage zum zwischenzeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seien die Angaben des fachorthopädischen Behandlers und Operateurs Dr. C.___ vom 20. November 2007 (vgl. Erw. 3.3) am plausibelsten. Somit sei ab 20. April 2007 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Sommer 2007 habe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 % und ab 1. Januar 2008 65 % betragen (Urk. 7/92/5-6).

4.
4.1     Am 30. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ aufgrund einer invalidisierenden Ischialgie links am Rücken operiert. Für die Zeit vom 20. April 2007 bis im Sommer 2007 attestierte Dr. C.___ ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit (Erw. 3.3). In seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 erachtete RAD-Arzt Dr. L.___ diese Beurteilung als plausibel (Erw. 3.12 am Ende). Sie ist im Übrigen unbestritten und in den weiteren medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche gegen das Abstellen auf diese Einschätzung sprechen würden. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2007 zu Recht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging und die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. April 2007 nicht zu beanstanden ist.
         Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat.
4.2
4.2.1   Dr. I.___ untersuchte die Beschwerdeführerin im Juli 2008 und gelangte zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Er begründete jedoch nicht näher, inwiefern er aufgrund der erhobenen Befunde zu dieser Einschätzung gelangte, weshalb sich diese nicht nachvollziehen lässt. Aus dem Gutachten geht insbesondere auch nicht hervor, von welchem Belastungsprofil Dr. I.___ in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausging beziehungsweise dass er die Beschwerdeführerin dazu befragt hätte. Diesbezüglich geben im Übrigen auch die Berichte der letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (Urk. 7/3/1-3, Urk. 7/7/1-3) keinen Aufschluss. Dafür, dass sich Dr. I.___ wohl in Bezug auf das Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit nicht ganz im Klaren war, spricht auch seine vage Formulierung, wonach in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit „wahrscheinlich“ ausgewiesen sei. Nicht näher begründet und vor dem Hintergrund des unklaren Belastungsprofils der bisherigen Tätigkeit umso weniger nachvollziehbar ist sodann der Nachtrag von Dr. I.___ vom 4. August 2008 (Erw. 3.8 am Ende), gestützt auf welchen RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. Erw. 3.12 Mitte) und in der angefochtenen Verfügung schliesslich auch die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit schlossen. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass - sofern Dr. I.___ mit seinem zweizeiligen Nachtrag vom 4. August 2008 tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, dass sowohl angestammt als auch angepasst von der gleichen Arbeitsfähigkeit, mithin von 60 bis 65 %, auszugehen sei - es fragwürdig ist, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise unbesehen auf den höheren Wert (65 %) abstellte, wiederspiegelt dies doch nicht die Beurteilung, wie sie von Dr. I.___ abgegeben wurde.
4.2.2   In einer angepassten Tätigkeit attestierte Dr. I.___ der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 65 %, unter Berücksichtigung des von ihm aufgestellten Belastungs- und Ressourcenprofils. Als Begründung für diese Einschätzung führte er eine ausführliche telefonische Rücksprache mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, an. Der Inhalt dieses Telefongesprächs beziehungsweise die Überlegungen, welche zum Schluss einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 65 % in einer angepassten Tätigkeit geführt haben, legte Dr. I.___ allerdings nicht näher dar. Sodann findet sich auch kein Bericht von Dr. J.___ bei den Akten, welcher diese Einschätzung bestätigen würde. Damit mangelt es auch dieser Einschätzung an einer nachvollziehbaren Begründung. Daran ändert auch nichts, dass RAD-Arzt Dr. L.___ diese Beurteilung aus sozialmedizinischer Sicht als nachvollziehbar erachtete (vgl. Erw. 3.12 am Anfang).
4.3
4.3.1   Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin als seit dem 20. April 2007 in einer sitzenden Tätigkeit, worunter er auch ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte subsumierte, für nicht mehr arbeitsfähig. Die Belastungsinsuffizienz der LWS für längere Sitzphasen über 20 Minuten begründete er mit der anlässlich der Operation im Jahr 2006 erfolgten Einsteifung L4-S1 (Erw. 3.3, Erw. 3.10).
         Sofern es sich bei der letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine rein sitzende Tätigkeit gehandelt hat, ist die Einschätzung durch Dr. C.___ durchaus einleuchtend. Immerhin geht auch aus dem Bericht von Dr. K.___ vom Februar 2009 (Erw. 3.11) hervor, dass längeres Sitzen problematisch sei, und erachtete nicht zuletzt auch Dr. I.___ in seinem Belastungsprofil eine wechselbelastende Tätigkeit für angezeigt (Erw. 3.8). Allerdings ist auch hier zu bemerken, dass aufgrund der Aktenlage das Belastungsprofil der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit unklar ist und deshalb nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit, wie von Dr. C.___ angenommen, gehandelt hat. Im Übrigen attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin noch im Oktober 2006, also nur rund ein halbes Jahr bevor sich die Beschwerdeführerin zu Dr. C.___ in Behandlung begab (vgl. Erw. 3.3), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er damals davon ausging, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine Tätigkeit im Aussendienst gewesen (Erw. 3.6).
4.3.2   Im Gegensatz zu Dr. I.___ attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom November 2007 (Erw. 3.3) in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ab Sommer 2007 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. Eine eingehende Begründung, welche diese Schlussfolgerung nachvollziehbar erscheinen lassen würde, lässt sich allerdings auch seinem Bericht nicht entnehmen. Sodann sah sich Dr. C.___ im Februar 2009 offenbar nicht mehr im Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Jedenfalls bestätigte er nicht seine Einschätzung vom November 2007 sondern hielt dafür, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer geschützten Umgebung wie Appisberg abzuklären (Erw. 3.10). Vor diesem Hintergrund kann deshalb auch nicht ohne Weiteres von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Sommer 2007 ausgegangen werden.
4.4     Nicht zu überzeugen vermag sodann die Einschätzung durch Dr. A.___, welcher im Mai 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin sei aus neurochirurgischer Sicht gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Erw. 3.2). Dies vor allem mit Blick darauf, dass keiner der übrigen Ärzte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten (vgl. Erw. 3.3, Erw. 3.6, Erw. 3.8, Erw. 3.10) eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Im Übrigen mangelt es auch der Einschätzung durch Dr. A.___ an einer nachvollziehbaren Begründung, sodass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.5     Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2007 und von 65 % ab Januar 2008, wie sie die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde legte, ist nicht ausgewiesen.
4.6         Anzumerken ist schliesslich, dass zwar Dr. A.___ (Erw. 3.2) und auch Dr. D.___ (Erw. 3.4) eine psychische Problematik thematisierten, aufgrund der übri-gen Akten aber nicht davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Substrat vorliegt. Zwar dauerte die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ nur rund eineinhalb Monate (vgl. Erw. 3.5). In dieser Zeit konnte die Psychiaterin indes keinen auffälligen Psychostatus erheben, was gegen das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung spricht. Sodann führte auch Dr. C.___ im Februar 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin psychisch und geistig leistungswillig sei (Erw. 3.10), und machte die Beschwerdeführerin abgesehen davon auch nicht geltend, unter psychischen Beschwerden zu leiden.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

5.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Arztbericht einholt, der Auskunft über den Umfang und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2007 zu geben vermag. Sofern sich aus Sicht der Medizinier Anhaltspunkte für ein relevantes psychisches Leiden ergeben sollten, ist nach deren Ermessen auch eine psychiatrische Beurteilung durchzuführen. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).