Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (geboren 1973, 1977 und 1986) und seit dem 28. Oktober 1998 Witwe (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Unter Hinweis auf eine seit 1. Juni 2007 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe bei der Y.___ AG aufgrund einer Diskushernie meldete sie sich am 28. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/6).
Nach den üblichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen und dem Beizug der Akten des Kollektivtaggeldversicherers (Urk. 7/17-18, Urk. 7/23, Urk. 7/29) ordnete die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten an (Urk. 7/19). Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/25) errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % und verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/40-47) das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 30. November 2009 (Urk. 8) Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Mit Replik vom 21. Januar 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk.13). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die formellrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör derart grob verletzt, dass sich allein deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige (Urk. 1 S. 2 und 5 ff.), zu prüfen.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst beanstanden, dass ihr der Bericht über die eingehende Untersuchung vom 5. September 2008 beim "Arzt der IV-Stelle" nie zugestellt worden sei mit der expliziten Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 5). In den Akten ist dokumentiert, dass die Verfahrensakten Nr. 1-34 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin am 25. Juni 2009 zugestellt wurden (Urk. 7/35). Darunter befand sich auch das rheumatologische Gutachten des Dr. Z.___, welches auf einer Untersuchung vom 5. September 2008 beruht (Urk. 7/25). Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hätte Gelegenheit gehabt, sich im Einwand vom 3. August 2009 (Urk. 7/45) gegen den Vorbescheid vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/41) auch zum Gutachten zu äussern. Dass sie diese Gelegenheit nicht wahrgenommen und sich im Einwand nicht eingehend mit den von der IV-Stelle zugestellten medizinischen Akten, insbesondere auch dem Gutachten von Dr. Z.___, auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 7/41-45), kann der IV-Stelle nicht als Gehörsverletzung angelastet werden.
Das übrige in der Beschwerde als Verletzung des rechtlichen Gehörs bemängelte Verhalten der IV-Stelle betrifft die Abklärungspflicht, die Sachverhaltswürdigung und andere rechtliche Fragen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13), welche - soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind - Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden.
Aufgrund des Gesagten ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgewiesen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59, 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 Erw. 6).
2.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentengesuchs mit der angefochtenen Verfügung damit, dass es der Beschwerdeführerin gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2008 zumutbar gewesen sei, spätestens bei Ablauf der Wartezeit am 14. März 2008 im Rahmen eines Vollzeitpensums in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik zum einen zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ein Einkommen erzielt habe, welches um 16 % tiefer liege als der in den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiterinnen ausgewiesene Lohn. Ein entsprechender Abzug sei aufgrund der gebotenen Parallelisierung der Vergleichseinkommen auch beim zumutbaren Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Zum anderen sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Der Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 34'328.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- führe zu einem Invaliditätsgrad von rund 20 %, welcher die zum Rentenbezug berechtigende Schwelle nicht erreiche (Urk. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie aufgrund der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die IV-Stelle habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. So habe sie die behandelnden Ärzte nie um eine ausführliche Berichterstattung ersucht. Sodann sei sie den Anhaltspunkten auf das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung nicht nachgegangen. Schliesslich habe die IV-Stelle auch einen zu geringen leidensbedingten Abzug vorgenommen; angesichts der konkreten Umstände sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1, Urk. 13).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde vom 12. Dezember 2007 bis 17. Januar 2008 im Rahmen der rheumatologischen interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch, ergonomisch und psychologisch abgeklärt. Im entsprechenden Bericht vom 18. Januar 2008 wird in erster Linie ein chronisches lumbospondylogenes/intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit muskulärer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur bei allgemeiner Dekonditionierung, Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links, Spondylarthrosen sowie einem engen Spinalkanal gemäss MRI vom 6. Dezember 2006 diagnostiziert. Zudem werden bei den Diagnosen Gonarthrosen beidseits, links symptomatisch, und eine Enthesiopathie im Bereich der Spina iliaca anterior superior links erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und des linken Kniegelenkes mit Ausstrahlung bis zur linken Ferse liessen sich durch das lumbospondylogene/intermittierend lumboradikuläre Syndrom, welches von den degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule ausgehe, die Enthesiopathie an der Spina iliaca anterior superior links mit Ausstrahlung nach distal sowie die symptomatische Gonarthrose links erklären. Das Beschwerdebild im linken Bein weise sowohl nozizeptive als auch neuropathische Komponenten auf, wobei die klinischen Tests für eine grössere nozizeptive Komponente im Sinne einer möglichen Raumforderung mit Auswirkungen auf die Nervenwurzel sprechen würden. Die Spezialisten des A.___ empfahlen verschiedene therapeutische Massnahmen (Kräftigung der Muskulatur, medikamentöse Analgesie, Cortison-Infiltration, Ergotherapie, Ergonomietraining, Sozial- und Berufsberatung), nahmen zur Arbeitsfähigkeit aber nicht Stellung (Urk. 7/14 S. 7 ff.).
4.2 Gemäss Bericht der Hausärztin med. pract. B.___ vom 17. März 2008 bestehen bei der Beschwerdeführerin seit 2006 ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit muskulärer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sowie Diskushernien im Segment L4/5 und L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen und eine depressive Verstimmung geklagt. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsangestellte in einem Restaurant und Putzfrau bestehe seit dem 30. Oktober 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr eine Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar. Ihr Gesundheitszustand sei durch die laufenden medizinischen Massnahmen (Physiotherapie, psychologische Beratung) besserungsfähig (Urk. 7/15).
In einem weiteren Bericht vom 19. April 2008 führte med. pract. B.___ aus, die therapeutischen Bemühungen hätten zu keiner Beschwerdebesserung geführt. Es sei inzwischen eine Chronifizierung des Leidens eingetreten, wobei von ambulanten therapeutischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden könne. Entsprechend sei nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei keine regelmässige Tätigkeit möglich (Urk. 7/18 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/44).
4.3 Im Auftrag des Kollektivtaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 3. und 4. Juli 2008 im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG C.___ einer sogenannten Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) unterzogen, welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorhandenen medizinischen Akten umfasste. Im Bericht des C.___ vom 16. Juli 2008 (Urk. 7/23) wird bei den Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei degenerativen LWS-Veränderungen (Diskushernie L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1, Spondylarthrosen und Osteochondrose L4/L5, Ligamenta flava-Hypertrophien mit konsekutiver, multifaktoriell bedingter Spinalkanalstenose), Status nach lumboradikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallssyndrom S1 links, einer Wirbelsäulenfehlform, einer muskulären Dysbalance lumbal und einer diffusen Weichteilproblematik im linken Bein erwähnt. Sodann werden Gonarthrosen beidseits mit aktuell intakter Kniegelenksfunktion genannt. Klinisch wurden im C.___ folgende Befunde erhoben: Eine Wirbelsäulenfehlform mit linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose, ein Muskelhartspann der paravertebralen lumbalen Muskulatur, eine diffuse Druckdolenz lumbal und in den Weichteilen des linken Beines, eine in allen Richtungen endphasig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, leichte Hypomobilitäten der Brustwirbelsäule im mittleren Bereich mit Bewegungseinschränkungen und ein leichtes Duchenne-Hinken links. Radikuläre Reizzeichen und sensomotorische Ausfälle liessen sich nicht nachweisen. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zeigte sich bei fraglicher Leistungsbereitschaft und guter Testkonsistenz als arbeitsbezogen relevantes Problem eine verminderte Belastungstoleranz des linken Beines, eine verminderte Kraftausdauer der Armmuskulatur sowie ein zunehmendes Schonhinken bei zunehmender Belastung. Limitierend beim Gehen wirkten sich Schmerzen in der Lendenwirbelsäule aus, welche klinisch plausibel waren. Sodann konnte aufgrund der Anamnese, der Beobachtungen anlässlich der EFL und der angegebenen Wadenkrämpfe links eine leichte Claudicatio-Symptomatik nicht ausgeschlossen werden. Zudem waren Komponenten einer Schmerzchronifizierung mit Entwicklung einer diffusen Weichteilschmerzsymptomatik lumbal, im Gesäss links und im linken Bein vorhanden. Die Belastbarkeit lag im Bereich einer leichten Arbeit. In der abschliessenden Diskussion wiesen die C.___-Spezialisten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar über leichte depressive Symptome geklagt habe, eine psychiatrische Abklärung zurzeit aber nicht notwendig zu sein scheine. Aufgrund des beobachteten Belastbarkeitsniveaus sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aufgaben, welche mit ihrer letzten Tätigkeit als Küchenhilfe verbunden seinen, nicht mehr ausführen könne. Zumutbar sei eine körperlich leichte, den Behinderungen angepasste Tätigkeit. Aufgrund der aus medizinischer Sicht überwiegend nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik seien auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit vermehrte Pausen von rund zwei Stunden pro Tag nötig, womit eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit verbleibe. Von therapeutischen Massnahmen sei längerfristig keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
4.4 Am 5. September 2008 wurde die Versicherte von Dr. Z.___ in seiner Praxis rheumatologisch begutachtet. Dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskopathien und Spondylarthrosen sowie degenerativ bedingt engem Spinalkanal, intermittierend möglicher Nervenwurzelreizung S1 links, ausgeprägter muskulärer Dysbalance, akzentuiert durch Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung, Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation; Gonarthrosen beidseits, symptomatisch links, femoropatellär und medial akzentuiert. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z.___ eine Ansatztendinose Spina iliaca anterior superior links, differentialdiagnostisch bei rezidivierenden Ausweichhaltungen, sowie ein Übergewicht (BMI 29,5). Die Beschwerdeführerin habe ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom beklagt mit pseudoradikulärer spondylogener Schmerzausstrahlung ins linke Bein sowie aufgrund der möglichen Nervenwurzelkompression S1 intermittierend auftretender Reizung der diesbezüglichen Wurzel im Sinne einer teils radikulär bedingten Schmerzsymptomatik. Als objektivierbare Befunde, welche mit den beklagten Symptomen korrelieren würden, hätten degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und Abnützungserscheinungen im Bereich der kleinen Wirbelgelenke sowie eine deutliche muskuläre Dysbalance mit tendomyotischen Verspannungen der paravertebralen Muskelstränge erhoben werden können. Zudem bestünden eine deutliche muskuläre Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur, welche Überlastungsphänomene lumbal und zervikothorakal begünstige und unterhalte, sowie bilaterale Gonarthrosen, welche vornehmlich im linken Bein symptomatisch seien. Schliesslich hätten im Verlauf der Untersuchung Inkonsistenzen und Waddell-Zeichen festgestellt werden können, welche aufgrund der psychosozialen Problemkonstellation als Symptomausweitung zu interpretieren seien. Das arbeitsmedizinische Problem sei eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans sowie zunehmend auch der Beine aufgrund der Gonarthrose. Die therapeutischen Reserven erschienen noch in keiner Weise ausgenützt, allerdings seien die Erfolgsaussichten der Therapie durch das eingeschränkte Sprachverständnis und den Analphabetismus der Beschwerdeführerin sicher limitiert. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe erscheine ein Pensum von 50 % als zumutbar. Sofern im Küchenbereich Belastungslimiten für das Heben und Tragen von 10 kg eingehalten werden könnten und die Arbeit vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit, wechselnde Körperhaltungen einzunehmen, erledigt werden könnte, sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. In einer den Rücken- und Kniebeschwerden ideal angepassten, körperlich leichten, wirbelsäulenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25 S. 9 ff.).
5.
5.1 In diagnostischer Hinsicht weichen die medizinischen Berichte nur unwesentlich voneinander ab. Zu beachten ist aber Folgendes: Die zweitägigen Abklärungen im C.___ erfolgten unter Mitwirken einer Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eines Rheumatologen sowie zusätzlich einer Physiotherapeutin. Zudem wurde eine detaillierte arbeitsbezogene EFL durchgeführt (Urk. 7/23 S. 1 ff. und 5). Diese ausführlichen Abklärungen erscheinen besser geeignet, sich ein umfassendes und ungetrübtes Bild der zumutbaren erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen, als die punktuellen Konsultationen bei der Hausärztin und die einmalige Untersuchung beim rheumatologischen Gutachter Dr. Z.___. Da die Beurteilung der C.___-Spezialisten zudem nachvollziehbar und schlüssig ist, problematischen Faktoren wie einer fraglichen Leistungsbereitschaft bei den Tests sowie einer Schmerzchronifizierung dadurch Rechnung trägt, dass einzig auf objektive Befunde abgestellt wurde (vgl. etwa Urk. 7/23 S. 4), und speziell hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgewogen erscheint, rechtfertigt es sich, auf den Bericht des C.___ vom 16. Juli 2008 und nicht auf das Gutachten des Dr. Z.___ oder den Bericht vom 17. März 2008 der Hausärztin abzustellen. Die gleichen Überlegungen gelten für die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, zumal diese zeitlich weiter zurückliegen (vgl. Urk. 7/18 S. 23-24 und 26). Von Bedeutung ist auch, dass Dr. Z.___ offenbar keine Kenntnis der Abklärungen im C.___ und dabei insbesondere der dort durchgeführten EFL hatte, denn seine Auflistung der ärztlichen Vorakten endet beim Attest der med. pract. B.___ vom 19. April 2008 (Urk. 7/25 S. 6), und er sich demgemäss auch nicht damit auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 7/25 S. 2 ff.), was die Beweiskraft seines Berichts zusätzlich schmälert. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Heben vom Boden zu Taillenhöhe maximal 12,5 kg, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 10 kg, Heben horizontal maximal 15 kg, Tragen einseitig rechts maximal 7,5 kg, links maximal 10 kg, Sitzen vorgeneigt, Hockestellung, Gehen und Treppensteigen, vorgeneigtes Stehen sowie Arbeiten über Schulterhöhe jeweils nur sporadisch möglich, Möglichkeit des Unterbruchs von längerem Stehen an Ort) ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar ist. Mangels anderer Anhaltspunkte in den medizinischen Akten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsfähigkeit spätestens am 1. Juli 2008, dem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs, bestand, zumal die Untersuchung im C.___ am 3. und 4. Juli 2008 stattfand (vgl. vorstehend Erw. 2.3 sowie Urk. 7/48 S. 2 f.).
5.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des Gesagten kann keine Rede davon sein, dass keine genügende medizinische Abklärung ihres Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Insbesondere hat die IV-Stelle auch die behandelnden Ärzte um Berichterstattung gebeten, und die eingeholten Berichte erscheinen ausführlich genug, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand und die ärztliche Beurteilung zu machen. Zwar bestehen aufgrund der Berichte der Hausärztin vom 17. März 2008 und des C.___ vom 16. Juli 2008 Hinweise für das Bestehen einer leichten depressiven Störung, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Anhaltspunkte für eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung, welche eine weitere psychiatrische Abklärungen erfordern, bestehen aber nicht. Zum einen hat nämlich keiner der berichtenden Ärzte diese Diagnose erwähnt, zum anderen bestehen bei der Beschwerdeführerin durchaus somatische Befunde, mit welchen ein grosser Teil ihrer Beschwerden erklärt werden kann.
6. Die IV-Stelle ist für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin als Gesunde von den Angaben des Arbeitgebers ausgegangen (Urk. 7/16 S. 3 f.) und hat für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- ermittelt (Urk. 2, Urk. 7/32). Darauf ist abzustellen.
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt (LSE 2006, S. 25 TA 1) und diesen Lohn an die Nominallohnentwicklung bis 2007 angepasst, was ein Jahreseinkommen von Fr. 51'082.-- ergibt. Hiervon ist, wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort zu Recht erkannt hat (Urk. 6), aufgrund des unterdurchschnittlichen Lohnes der Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle und der gebotenen Parallelisierung der Vergleichseinkommen ein Abzug von rund 16 % - entsprechend dem Minderverdienst der Beschwerdeführerin als Gesunde gegenüber dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten - vorzunehmen, was zum gleichen Betrag wie das unterdurchschnittliche Valideneinkommen entsprechend Fr. 42'900.-- führt. Damit sind bereits die fehlende Ausbildung, die mangelnden Sprachkenntnisse und der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. Urk. 7/5), weshalb diesen Faktoren im Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht mehr Rechnung getragen werden kann (vorstehend Erw. 2.3.2-3). Allerdings ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde noch schwerere Arbeiten ausführen konnte und ihr aktuell nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ein leidensbedingter Abzug von 15 % anzuerkennen. Ein höherer Abzug ist aufgrund des bereits relativ tiefen Valideneinkommens, welchem durch die Parallelisierung bei der Bemessung des Invalideneinkommens Rechnung getragen wird, nicht möglich. Dies führt zunächst zu einem Betrag von Fr. 36'465.-- und - umgerechnet auf die noch zumutbare Tätigkeit im Rahmen eines 75%-Pensums - zum Invalideneinkommen von Fr. 27'348.80. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- ergibt sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 15'551.30 ein Invaliditätsgrad von 36 %.
Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 36 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik auf eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitzustandes verweist (Urk. 13 S. 6), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich bei der IV-Stelle bei wesentlicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug anmelden kann. Soweit sie geltend macht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 9. Oktober 2009 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik an der Sache vorbeizielen (Urk. 13 S. 4 f.).
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 25. Januar 2011 (Urk. 19) für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'527.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2'527.15. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).