IV.2009.01034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1948, mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 eine halbe Rente ab 1. April 2009 zusprach, da in einer angepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Oktober 2009, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat, da auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. November 2009 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 und Urk. 7/24),
dass Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 30. September 2008 untersucht hatte, im Bericht vom 22. Oktober 2008 - unter Hinweis auf den Bericht vom 3. Oktober 2006 (Urk. 7/9 ff.) - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Anfang 2008 bestehendes Postpolio-Syndrom bei Status nach Poliomyelitis 1956 mit Residuen v.a. rechts im Bereich von Arm, Schulter und Nackenmuskeln anführte (Urk. 7/7/7),
dass er feststellte, die angestammte, seit 1974 vollzeitlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit (Boutique, Töpferkurse) sei der Beschwerdeführerin ab Juli 2008 nurmehr zu 50 % zumutbar (Urk. 7/7/7, vgl. Urk. 7/1/5),
dass er am 3. Oktober 2008 unter "Zwischenanamnese" anführte, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Anfang 2008 ein Post-Poliosyndrom mit einer Zunahme der Schwäche in den Nackenmuskeln sowie im linken Arm (mit Verkrampfungen und auch Zittern in der linken Hand) und im linken Bein verbunden mit einer verminderten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 7/7/9 f.),
dass er als neurologische Befunde u.a. Muskelatrophien der Nackenmuskulatur rechts mit deutlich eingeschränkter Halswirbelsäulen-Rotation nach beiden Seiten sowie eine ausgeprägte Atrophie im Schultergürtel, im rechten Oberarm, Vorderarm und in der Handmuskulatur rechts anführte und im Weiteren festhielt, die Oberarm-Abduktion, Oberarm-Aussenrotation sowie Oberarm-Innenrotation seien rechts nicht mehr möglich, links paretisch, die Handgelenk- und Fingerbeweglichkeit sei rechts erheblich eingeschränkt (Urk. 7/9/10),
dass Dr. T.___ im Verlaufsbericht vom 3. April 2009 (gestützt auf die Untersuchung vom 1. April 2009) festhielt, im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 30. September 2009 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Motorik mit weiterer Kraftabnahme im linken Arm und linken Bein gekommen, auch der Allgemeinzustand sei deutlich schlechter geworden mit starker Ermüdbarkeit schon bei kleinen muskulären Anstrengungen (Urk. 7/16/3-5),
dass er weiter feststellte, aufgrund der geschilderten muskulären Ausfälle könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 7/16/4),
dass er bezüglich Prognose angab, mit einer weiteren Verschlechterung müsse gerechnet werden (Urk. 7/16/6),
dass Dr. T.___ mit Schreiben vom 11. Juni 2009 auf die Rückfrage der IV-Stelle, inwieweit der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit noch zumutbar sei, antwortete, rein theoretisch bestehe für eine leichte körperliche Arbeit in sitzender Tätigkeit (z.B. Bürojob) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18),
dass die IV-Stelle gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2009 annahm, in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2 und Urk. 7/24),
dass die Hausärztin med. prakt. U.___ Dr. T.___ mit Schreiben vom 9. November 2009 mitteilte, dass es seit ihrer letzten Untersuchung (vom 1. April 2009) zu einer raschen Progredienz der neurologischen Symptomatik gekommen sei (Urk. 10/2, vgl. Urk. 10/3),
dass die Hausärztin dabei u.a. ausführte, die Beschwerdeführerin könne ihren inzwischen stark eingeschränkten Alltag nur noch mit Unterstützung ihres Ehemannes bewältigen, sie könne kein volles Glas mehr tragen, ohne zu verschütten, v.a. könne sie keinen Druck mehr ausüben, beim Essen könne sie nicht mehr selber schneiden, das Auswringen eines Lappens oder Abwischen des Tisches seien nicht mehr möglich, im Weiteren sei das Schreiben von Hand unmöglich geworden, da sie keine Kraft mehr habe, um (wie früher) mit der linken Hand die rechte zu führen, auch das Tippen auf der Tastatur mit der linken Hand sei wegen Schwäche, Zittern, eingeschränkter Rotation etc. praktisch unmöglich geworden, mit der rechten Hand sei nichts möglich,
dass die Hausärztin im Weiteren noch auf die zunehmende allgemeine Müdigkeit der Beschwerdeführerin und die Schwäche im linken Bein hinwies und zum Schluss feststellte, wie die Beschwerdeführerin - bei dieser, durch das Postpoliosyndrom bedingten Symptomatik - noch eine 50%-Stelle mit leichter Büroarbeit solle bewältigen können, sei nicht vorstellbar, ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und zwar spätestens seit Juni 2009 (Urk. 10/2 S. 2 f.),
dass sie abschliessend Dr. T.___ um eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersuchte (Urk. 10/2 S. 3),
dass Dr. T.___ mit Schreiben vom 30. Oktober und 14. Dezember 2009 die IV-Stelle dementsprechend ersuchte, die Beschwerdeführerin zur genauen Festlegung der Arbeitsfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen und dabei betonte, dass dieser Fall nicht mit einem blossen Aktenstudium, wie es jetzt geschehen sei, erledigt werden könne (Urk. 7/28/2, Urk. 10/1),
dass Dr. T.___ mit diesen Schreiben zu erkennen gab, dass er seine bisherige - im früheren Schreiben vom 11. Juni 2009 festgelegte - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit in Zweifel zog und nicht mehr daran festhielt,
dass infolgedessen auch der Annahme der IV-Stelle, wonach in angepasster Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, die Grundlage entzogen ist (Urk. 2),
dass bei den gegebenen neurologischen Befunden, wie sie in den Berichten von Dr. T.___ vom 22. Oktober 2008 und 3. April 2009 aufgeführt sind, und bei den von der Hausärztin detailliert geschilderten Beeinträchtigungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht,
dass weitere medizinische Abklärungen, wie sie von Dr. T.___ und der Hausärztin empfohlen wurden, unerlässlich sind,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche, neuromuskuläre Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).