Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01036[9C_476/2011]
IV.2009.01036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ arbeitete als Werkstattchef bei der Y.___, als er am 4. Dezember 2001 aufgrund eines Angriffs zweier Hunde zu Boden stürzte und einer der Hunde ihn ins Knie biss. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte einen rupturierten lateralen Scheibenmeniskus rechts (Arbeitgeberbericht vom 18. September 2003, Urk. 6/5, Notiz der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 29. Januar 2002, Urk. 6/7/98, und Arztbericht vom 2. Februar 2002, Urk. 6/7/96). Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 4. September 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 17. September 2003, Urk. 6/6), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6/7 und Urk. 6/14) und holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/5) sowie bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, einen Arztbericht ein (Bericht vom 25. November 2003, Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 6/16). In der Folge gab die SUVA nach Rücksprache mit der IV-Stelle (Urk. 6/24/4) bei der Klinik B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 19. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/29). Im Nachgang hierzu holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ (Bericht vom 10. Januar 2007, Urk. 6/34) und bei der Y.___ (Bericht vom 23./24. Januar 2007, Urk. 6/37) je einen Verlaufsbericht ein. Am 29. Oktober 2007 stellte die SUVA der IV-Stelle einen Bericht des Instituts D.___ vom 12. Oktober 2007 zu (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/41) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 24. September 2008 (Urk. 6/50/2-11) sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % basierende Rente und eine Integritätsentschädigung von 37,5 % zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. März 2009 (Prozess Nr. UV.2008.00338) in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten samt Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide. In der Folge einigten sich der Beschwerdeführer und die SUVA vergleichweise auf eine Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 42 %, auszurichten ab 1. Juni 2008 (Verfügung vom 4. Mai 2009, Urk. 6/60). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Januar 2009, Urk. 6/55, und Einwand vom 16. Januar beziehungsweise 5. Februar 2009, Urk. 6/57 und Urk. 6/59) mit Verfügung vom 22. September 2009 ab 1. Dezember 2002 eine halbe, ab 1. April 2003 eine ganze und ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 26. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die ganze Rente auf den 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, und es sei ihm auch nach dem 1. Oktober 2004 eine angemessene höhere Rente auszurichten. Eventualiter sei die Rente erst ab 1. September 2008 herabzusetzen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 3. März 2010 an den gestellten materiellen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15). Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik B.___ vom 11. Mai 2010 ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
2.2     Das Institut C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 5./6. Juli 2004 und es führte eine Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit durch (Gutachten vom 6. September 2004, Urk. 6/21). Das C.___ diagnostizierte dabei (1) chronische Knieschmerzen rechts bei mittelschwerer Gonarthrose bei (a) Status nach Distorsion beidseits mit Bänderzerrung nach Sturztrauma 1994, (b) Status nach Kniedistorsion rechts am 4. Dezember 2001, (c) Status nach Arthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie bei rupturiertem lateralem Scheibenmeniskus rechts am 17. Dezember 2001, (d) Status nach Arthroskopie und ausgedehnter lateraler Teilmeniskektomie rechts wegen Restmeniskusläsion am 21. Februar 2002, (e) Status nach supracondylärer Varisationsosteotomie rechts bei bewegungseingeschränkter, schmerzhafter Gonarthrose rechts am 15. Januar 2003, (f) Status nach geschlossener Mobilisation und Metallentfernung des rechten Knies bei persistierendem Flexionsdefizit (8. August 2003) und (g) aktuell Schmerzpersistenz, erheblichem Flexionsdefizit und leichter Minderaktivität des rechten Oberschenkels (Umfangdifferenz zu links 1.5 cm), (2) chronische Knieschmerzen links bei fortgeschrittener Meniskopathie lateralseits und cystischem Ganglion dem lateralen Meniskus anliegend bei (a) Status nach Distorsion beidseits und Bänderzerrung nach Sturztrauma am 9. Januar 1994, (b) Status nach Distorsionstrauma mit lateraler Meniskusläsion, Kniearthroskopie mit Austrimmen des lateralen Meniskus und Shaving des lateralen Tibiaplateaus, Arthrotomie, Plikaresektion und anteriorer Synovektomie (17. November 1994) und (c) Status nach Arthroskopie mit lateraler Teilmeniskektomie links bei lateraler Meniskusläsion links (20. Januar 2000) sowie (3) ein leichtes lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei aktuell keinen Hinweisen für neurokompressive Diskopathie (S. 7-8). Aufgrund der noch erheblichen Defizite beim Hantieren mit Gewichten und der Flexibilität des rechten Kniegelenkes sei dem Beschwerdeführer die ehemalige Tätigkeit als Automechanikermeister nicht mehr zumutbar. Hingegen sei die neu durchgeführte Tätigkeit im Pannen- und Abschleppdienst, die bisher zu 30 % durchgeführt werde, steigerbar. Sie würden dazu einen erneuten Versuch eines aufbauenden Krafttrainings beider Kniegelenke mit dem Ziel der Kraftsteigerung, insbesondere der rechten unteren Extremität und zur verbesserten Stabilität der Kniegelenke empfehlen. Nach dreimonatigem Aufbautraining sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, welche nach weiteren drei Monaten bis auf 75 % gesteigert werden könne. Es sei somit in einem halben Jahr mit einer Arbeitsfähigkeit ganztags reduziert mit Pausen (2 Stunden/Tag) zu rechnen. Medizinisch-theoretisch gelte für eine knapp mittelschwere oder sitzende Tätigkeit eine Zumutbarkeit von 8 Stunden mit über den Tag verteilten vermehrten Pausen von 2 Stunden (darin sei die Empfehlung für Wechselpositionen bereits enthalten). Diese Zumutbarkeit sei bereits zum heutigen Zeitpunkt gegeben. Gegebenenfalls seien zur Umsetzung einer Verweisungstätigkeit jedoch berufliche Massnahmen notwendig. Diese Zumutbarkeit gelte bereits zum heutigen Zeitpunkt; im Sinne der Unterstützung der rehabilitativen Massnahmen sinngemäss nach 4 Monaten. Die vermehrten Pausen liessen sich durch die anamnestischen Angaben, den Schweregrad der körperlichen Befunde und das konsequente Verhalten in Bezug auf Vermeidung schmerzauslösender Positionen und Stellungen begründen. Die fehlende Verschlechterung der subjektiven und objektiven Parameter durch Durchführen der Tests spreche nicht gegen den Schweregrad des medizinischen Problems, da der Beschwerdeführer gerade durch sein Verhalten und gewisse Selbstlimitierungen einen Reizzustand zu vermeiden suche (S. 9).
2.3     Die Klinik B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2006 (Urk. 6/29) eine beginnende posttraumatische Gonarthrose lateralbetont rechts bei Status nach Teilmeniskektomie und suprakondylärer Varisationsosteotomie und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Komponente (S. 8). Der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeiten ausüben, bei denen er längere Zeit stehen oder gehen müsse. Das Sitzen über längere Zeit provoziere Schmerzen. Das Heben von schweren Lasten und das Knien seien Tätigkeiten, die ebenfalls nicht mehr ausgeführt werden könnten. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeiten könne die Einsatzfähigkeit über einen ganzen Tag mit voller Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden. Mit der aktuell geltenden Arbeitszeit von 30 % eines Vollzeitpensums scheine der Beschwerdeführer bezüglich Schmerzen und Schwellung gut über die Runden zu kommen. Eine Steigerung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Aggravation der Beschwerden und einem Arbeitsunterbruch führen (S. 9-10).
2.4     Das Institut D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Oktober 2007: (1) chronischer Knieschmerz rechts mehr als links bei Status nach diversen operativen Eingriffen (ICD-10 M25.65), (2) episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2), (3) ein Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden, zum Teil ärztlich verordnet (ICD-10 F11.2), (4) ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom myofaszieller Genese mit möglicher facettogener Komponente (ICD-10 M54.99) und (5) ein Triggerpunktschmerz Schulterblatt rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung D 4/5 (ICD-10 M79.01). Das Institut D.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/40).
2.5     Dr. med. Z.___ berichtete am 11. November 2008 von seit Jahren bestehenden lumbalen Rückenschmerzen, die sich in den letzten Wochen und Monaten drastisch verstärkt hätten, so dass eine MRT-Abklärung durchgeführt worden sei, die den Befund einer Lumeneinengung des Spinalkanals auf Höhe L2/3 zeige, ohne jedoch neurogene Strukturen zu beeinträchtigen. Daneben bestehe eine Schmerzmittelabhängigkeit in Form von zum Teil selbst applizierten Tramalinjektionen. Neurologische Ausfallserscheinungen hätten bis jetzt nicht bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ keine Stellung (Urk. 6/62/1).
2.6     Dr. med. E.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt im Psychiatriezentrum F.___, wo der Beschwerdeführer an drei Tagen erschienen war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. August 2008 zuhanden der SUVA ein Schmerzsyndrom des Rückens und der unteren Extremitäten, enthielten sich einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und erachteten zur klaren Beurteilung des psychischen Anteils der Schmerzstörung eine psychiatrische Begutachtung als wahrscheinlich unumgänglich (Urk. 6/50/15).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine unfallfremden Erkrankungen bestünden. Sie schloss sich dementsprechend der Einschätzung der SUVA in der Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/41) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 24. September 2008 (Urk. 6/50/2-11) an, dass beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 42 % vorliege. Der Invaliditätsgrad von 42 % bestehe - nachdem zuvor ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen habe - ab der Begutachtung durch das C.___ (Feststellungsblatt, Urk. 6/53).
3.2
3.2.1   Mit Urteil vom 2. März 2009 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2008.00338) hielt das hiesige Gericht in Erwägung 3 fest, dass zur Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer unfallbedingt noch zumutbar seien und in welchem Umfang dies der Fall sei, weder auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 19. Januar 2006 noch auf dasjenige des C.___ vom 6. September 2004 abgestützt werden könne.
3.2.2   Wie im Urteil vom 2. März 2009 festgehalten, vermag das Gutachten der Klinik B.___ vom 19. Januar 2006 (Urk. 6/29) nicht zu überzeugen. So bleibt unklar, weshalb eine Tätigkeit im Umfang von lediglich 30 % den vom Beschwerdebild her relativ leichten Befunden ("beginnende Gonarthrose rechts" mit wahrscheinlich auf dieser Arthrose beruhendem "Reizzustand mit Kniegelenkserguss und Schwellung sowie eingeschränkter Beweglichkeit" sowie "seit wenigen Jahren langsam beginnende Rückenbeschwerden"; S. 7) entsprechen sollte. Allein der Hinweis auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (jeweils auftretende Reizergüsse und massive Schmerzen) vermag hier nicht zu genügen, zumal sich bei der Untersuchung am linken Knie nichts und am rechten Knie lediglich eine diffuse Weichteilschwellung fand. Es lässt sich der Eindruck nicht verwehren, das Gutachten begnüge sich mit der nachträglichen Legitimierung des vom Beschwerdeführer gewählten Beschäftigungsgrades, ohne eine eigene Einschätzung der zumutbaren Belastung vorzunehmen. Das Gutachten der Klinik B.___ bildet daher keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.2.3   Das Gutachten des C.___ wurde am 6. September 2004 verfasst und basiert auf Untersuchungen vom 5./6. Juli 2004 (Urk. 6/21). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 22. September 2009, also mehr als fünf Jahre nach dem Begutachtungszeitpunkt. Naturgemäss kann das Gutachten des C.___ daher keine Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt beziehungsweise in der Zeit zwischen Untersuchung und Verfügungserlass machen.
         Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, verfasste am 3. Februar 2005 eine Stellungnahme zum C.___-Gutachten zuhanden der damaligen Winterthur-ARAG-Rechtsschutz (Urk. 6/22/10-27), bei welcher er in jenem Zeitpunkt beratender Arzt war und welche die Interessen des Beschwerdeführers vertrat. Er wies darauf hin, dass die angegebenen Beschwerden im Gutachten bezüglich Kniegelenke vollständig, bezüglich Rückenbeschwerden jedoch marginal seien, insbesondere sei in keiner Phase erwähnt, dass neben den Kreuz- und Hüftschmerzen auch hochthorakale Beschwerden im Bereich des Rückens bestünden. Bei der Befunderhebung beider unterer Extremitäten sowie des Rückens seien zwar Funktionen und Masse angegeben, man vernehme zum Beispiel auch, dass eine Einschränkung der Inklination und Lateralflexion beidseits in der LWS sowie eine Lateralflexion nach rechts und Rotation nach links mit Einschränkung von 1/3 im Bereich der BWS bestünden, aber über den Zustand der Muskulatur sowohl bezüglich Tonus, Druckdolenzen und Triggerpunkte vernehme man weder im WS-Bereich noch im Bereich der unteren Extremitäten jedwelche Angaben (S. 13).
         Es kann offen bleiben, ob das Gutachten des C.___ im Zeitpunkt der Erstellung den Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten genügte oder nicht. Es bildet jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis September 2009 zu urteilen.
3.2.4   Da auch die weiteren sich im Recht befindenden ärztlichen Berichte (Erw. 2.4-2.6) keinen hinreichenden Aufschluss über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben, kann seine Arbeitsfähigkeit und die Entwicklung seines Gesundheitszustandes nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich, welches sich - unter Beizug der vorhandenen Akten - insbesondere auch zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2004 zu äussern hat. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Urteils Nr. UV.2008.00338
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).