IV.2009.01037
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ leidet an einem angeborenen psychoorganischen Syndrom (POS) mit psychomotorischen und Verhaltensstörungen (Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 GgV-Anhang; vgl. Bericht der Schulärztin, A.___, vom 28. Oktober 1997 [Urk. 8/5] und Stellungnahme des IV-Arztes, Dr. med. B.___ vom 28. Dezember 1997 [Urk. 8/6]). Nebst medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Ergotherapie) übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Sonderschulung in der Heilpädagogischen Sonderschule Y.___, Zürich, welche der Versicherte ab Februar 2001 besuchte (Urk. 8/11-14). Nach einem Wohnortswechsel nach W.___ beendete der Versicherte die Schulzeit in der dortigen Waldorfschule (Rudolf Steiner-Schule, Urk. 8/46-48).
Im Rahmen der Berufsabklärung zeigte sich, dass für X.___ nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen auf dem Niveau einer IV-Anlehre in Frage kam (Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 8/57). Der Versicherte entschied sich für die Anlehre zum Pferdewart auf dem Reithof Z.___, (vgl. Ausbildungsvertrag, Urk. 8/61), wofür die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 leistete (Mitteilung vom 13. Juli 2007, Urk. 8/58). Am 24. Juni 2008 schloss X.___ mit dem Reithof Z.___ einen Vertrag für eine neue zweijährige Ausbildung zum Hofmitarbeiter gemäss dem vom Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich erlassenen Reglement vom 13. Juni 2008. Die neue Ausbildung sollte vom 1. August 2008 bis am 31. Juli 2010 dauern (Urk. 8/67). Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 ersuchte der Ausbildungsbetrieb die IV-Stelle um Kostenübernahme (Urk. 8/68) und liess am 21. Juli 2008 eine eingehendere Begründung des Ausbildungswechsels mit weiteren Unterlagen folgen (Urk. 8/70). Die IV-Stelle holte im Mai 2009 Berichte zum Verlauf der beruflichen Massnahme (Urk. 8/77-80) ein. Danach teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2009 mit, nach Abschluss der im Juli 2007 bewilligten zweijährigen beruflichen Massnahme könne sie kein drittes Ausbildungsjahr finanzieren, da keine deutlichen Anzeichen für eine Eingliederbarkeit in der freien Wirtschaft vorlägen (Urk. 8/82). Daran hielt sie trotz Einwandes des Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2009 fest (Urk. 8/91 = Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Fürsprecher Daniel Schilliger, Rechtsdienst Procap, Olten, mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es seien erstmalige berufliche Massnahmen in Form einer Kostenübernahme für die Ausbildung zum Hofmitarbeiter bis 31. Juli 2010 zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Mit Replik vom 15. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Eingabe vom 26. Januar 2010 [Urk. 19], dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 zugestellt [Urk. 20]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die durch den Wechsel des Ausbildungszieles (Hofmitarbeiter statt Pferdewart) entstandenen Mehrkosten für das zusätzliche Ausbildungsjahr 2009/2010 zu übernehmen hat.
2.1 Für die Beschwerdegegnerin geht aus den Berichten und Unterlagen zum bisherigen Verlauf der beruflichen Ausbildung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Arbeitsplatzes in der freien Wirtschaft gewachsen wäre. Ihrer Auffassung nach würde daran auch ein weiteres (drittes) Ausbildungsjahr nichts ändern. Unter diesen Umständen könne der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgegebene Rahmen von maximal zwei Jahren für eine Anlehre nicht überschritten werden, weshalb die berufliche Massnahme nach Ablauf der bewilligten zwei Jahre d.h. per 31. Juli 2009 abgeschlossen sei (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 23. September 2009 [Urk. 8/90] und Urk. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (vgl. Urk. 15), er habe nach dem erfolgreichen ersten Jahr der Ausbildung zum Pferdewart zur höheren, kantonal anerkannten Berufsausbildung zum Hofmitarbeiter wechseln können. Anders als bei der INSOS-Anlehre als Pferdewart (mit interner schulischer Ausbildung auf dem Lehrbetrieb, vgl. Urk. 8/70/6) finde der Schulunterricht an der Berufsschule (landwirtschaftliche Schule Strickhof, Winterthur-Wülflingen) statt. Mit dieser offiziell anerkannten Ausbildung verbesserten sich seine Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass er im Landwirtschaftsbetrieb nach einer intensiven Einführung vollwertig eingesetzt werden könne. Gleichzeitig räumt er aber auch ein, für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt benötige er eine Stelle, bei der er auch beim Wohnen und in der Freizeit eng begleitet werde. Längerfristig werde er aber möglicherweise keine ganze Rente mehr beziehen müssen, weshalb das Kriterium der besseren Verwertbarkeit gegeben sei. Überdies erlaube die Weisung des BSV (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE) in Randziffer 3021 auch Ausnahmen vom Grundsatz der zweijährigen Ausbildung, dann nämlich, wenn die versicherte Person invaliditätsbedingt mehr Zeit für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes benötige oder wenn wegen der positiven Entwicklung ein Wechsel des Ausbildungsniveaus möglich werde. Beides treffe auf ihn zu, weshalb die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der verlängerten Ausbildung gegeben seien (Urk. 15 S. 5).
2.2 Nach den vorliegenden Akten wurde der Vertrag für die neue Lehre als Hofmitarbeiter für die Dauer vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 am 24. Juni 2008 unterzeichnet (Urk. 8/67) und mit dem Antrag vom 14. Juli 2008 die Beschwerdegegnerin sinngemäss um Verlängerung der beruflichen Massnahme bis 2010 ersucht (Urk. 8/68). Dem Ausbildungsbetrieb wurde am 7. August 2008 mitgeteilt, das zweite Ausbildungsjahr sei bereits zugesprochen und werde übernommen; was die Eingliederungsfähigkeit in die freie Wirtschaft oder der Wechsel in eine Attestausbildung betreffe, sei dies im Frühjahr 2009 zu beurteilen (Urk. 8/90/3). Die Aussage von C.___ vom Reithof Z.___ in deren Schreiben vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/84), wonach der Ausbildungswechsel unter Zustimmung der damaligen IV-Berufsberaterin erfolgt sei, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr wurde die Übernahme des dritten Ausbildungsjahres bewusst offen gelassen und von der weiteren Entwicklung abhängig gemacht.
2.3 Bei der neuen, vom Kanton Zürich initiierten Ausbildung zum Hofmitarbeiter handelt es sich um eine landwirtschaftliche Grundausbildung mit Berufsschule unterhalb der Attestausbildung EBA (Eidgenössisches Berufsattest). Wesentlicher Unterschied zu den bisherigen IV-Anlehren ist die verstärkte schulische Bildung. Nach Abschluss erhalten die Auszubildenden ein Dokument, das über die erlernten Fähigkeiten Auskunft gibt (vgl. dazu www.strickhof.ch/?id=1695). Wie weit die Ausbildung zum Hofmitarbeiter gegenüber der Anlehre als Pferdewart die Berufschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt verbessert, ist ungewiss. Im Gegensatz zu einer Attestausbildung rechtfertigt das nur leicht erhöhte Ausbildungsniveau für sich allein noch kein zusätzliches Ausbildungsjahr.
2.4 Entscheidend ist aber, ob mit einem dritten Ausbildungsjahr die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Umfang verbessert wird. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sind hier grösste Zweifel angebracht. Der Beschwerdeführer wird von den Ausbildnern des Lehrbetriebes als in der praktischen Arbeit motiviert und engagiert beschrieben. Sein Arbeitstempo sei indessen langsam, und er verliere seine Aufgaben immer wieder aus den Augen. Zur selbständigen Arbeit benötige er klar strukturierte Tätigkeiten und sich wiederholende Abläufe (Urk. 8/79). Dieselbe Aussage ergibt sich auch aus dem Bericht zu einem - bisher einzigen - Praktikum ausserhalb des geschützten Rahmens des Lehrbetriebs, wo sich zeigte, dass der Beschwerdeführer sehr auf gut strukturierte Arbeiten angewiesen ist und eine verlässliche Bezugsperson braucht. In dem Bericht wird lediglich von "Anzeichen" gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft bewähren könnte (Urk. 8/80). Auch wenn ihm durchwegs guter Wille und hohe Motivation attestiert werden (vgl. auch Bericht vom 27. Mai 2009, Urk. 8/78/1-6), so wird seine Leistungsfähigkeit auf maximal 50 % eines voll leistungsfähigen Mitarbeiters geschätzt (Urk. 8/78/5 und 8/80).
2.5 Die beantragte Verlängerung der beruflichen Massnahme muss prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen (vgl. Erw. 2.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Mit der ursprünglich vorgesehenen Anlehre zum Pferdewart ist der Beschwerdeführer befähigt, in geschütztem Rahmen tätig zu sein und die geforderte wirtschaftlich ausreichende Arbeitsleistung (mindestens Fr. 2.35/Stunde, vgl. Randziffer 3010 KSBE) zu erbringen. Ob er auch in der freien Wirtschaft bestehen und einen erheblichen Teil seines Unterhaltes selber erwirtschaften könnte, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen eher unwahrscheinlich, unabhängig davon, ob er eine zwei- oder dreijährig berufliche Ausbildung absolviert hat. Unter diesen Umständen stehen die Kosten des zusätzlichen Ausbildungsjahres (ca. Fr. 120'000.--, vgl. Urk. 8/89) in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum zu erwartenden Erfolg. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer Verlängerung der beruflichen Massnahme somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte mit Kostennote vom 8. April 2010 seinen Aufwand auf 11.75 Stunden und die Auslagen auf Fr. 107.-- (Urk. 21), was angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für nicht freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 170.--/Stunde und unter Hinzurechung der MWSt ergibt sich eine Entschädigung in beantragtem Umfang von Fr. 2'264.45.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, wird mit Fr. 2'264.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).