Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01038
IV.2009.01038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 16. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, verheiratet und Mutter von vier volljährigen Kindern, lebt seit 1988 in der Schweiz. Sie verfügt über eine Grundschulbildung (vgl. Urk. 8/1). Von 1994 bis 1999 war sie bei der B.___ AG in C.___ als Kranfahrerin angestellt (Urk. 8/16). Am 10. Januar 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere nach Einholung des Gutachten des D.___ vom 3. November 2000 (Urk. 8/30), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2001 (Urk. 8/48-49) mit Wirkung ab Januar 2000 eine ganze Rente zu.
1.2     Am 1. März 2004 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/57).
1.3     Im April 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/60). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/61), Arztberichte (Urk. 8/62, Urk. 8/65) und das Gutachten des E.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2009 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2009, ergänzt am 28. Juli 2009, Einwände (Urk. 8/77, Urk. 8/81). Mit Verfügung vom 24. September 2009 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Herabsetzung der Rente fest. Die Herabsetzung erfolgte mit Wirkung ab 1. November (Urk. 8/89 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter beantragte sie die Einholung eines Oberoder eines Ergänzungsgutachtens oder die Durchführung einer beruflichen Wiedereingliederung. Des weiteren beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerde- sowie für das Vorbescheidverfahren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Die Vernehmlassung wurde der Versicherten am 20. November 2009 zugestellt (Urk. 9) und am 2. Dezember 2009 wurde das Gesuch der Versicherten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Die Beschwerdeführerin beantragte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Vorbescheidverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, über diesen Antrag zu entscheiden, obschon die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (Urk. 1 S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin wandte ein, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten. Das Gesuch sei noch hängig und es werde nach Klärung der rechtlichen Voraussetzungen darüber entschieden (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 30. November 2009 wandte die Beschwerdeführerin ein, Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung müssten spätestens mit dem Endentscheid behandelt werden. Seien im Verlauf des Verfahrens weitere Aktivitäten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nötig, so sei das Gesuch sogar vor dem Endentscheid zu behandeln. Es mangle somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an einem Anfechtungsobjekt (Urk. 11 S. 1).
1.3     Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wo es die Verhältnisse erfordern. Das Sozialversicherungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das sich vom Rechtspflegeverfahren unterscheidet. Über Ansprüche im Sozialversicherungsverfahren hat der Versicherungsträger vorgängig einer Überprüfung des Anspruchs im Rechtspflegverfahren zu entscheiden. Der über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu erlassende Entscheid ist eine verfahrensleitende Verfügung, die direkt beim Versicherungsgericht angefochten werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 37 Rz 28).
1.4     Der vorliegend angefochtene Entscheid äussert sich nicht zur Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren. Für eine gerichtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es aber eines Anfechtungsobjekts. Da dieser fehlt, ist auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen am 18. November 2009 in bejahendem Sinne über den Antrag betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren entschieden hat (Urk. 12).
1.5     Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen. Darüber wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entscheiden, weshalb es auch diesbezüglich am erforderlichen Anfechtungsobjekt mangelt.

2.      
2.1     Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente und bei deren Revision, insbesondere bei der revisionsweisen Herabsetzung anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 von Verfügungsteil 2). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Im Januar 2000 habe eine depressive Störung schweren Grades vorgelegen. Der heutige Gesundheitszustand zeige eine Verbesserung im Sinne einer derzeit leichten depressiven Episode.
         Das E.___-Gutachten sei beweisbildend. Es genüge sämtlichen Beweisanforderungen. Die HWS-Problematik sei nicht näher abgeklärt worden, weil diese bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Pathologische Befunde in diesem Zusammenhang hätten abgesehen von einer Verspannung des Musculus trapezius mit Druckdolenz keine erhoben werden können. Die seinerzeitige Rentenzusprechung sei allein aus psychischen Gründen erfolgt. Inzwischen liege auf diesem Gebiet keine erwerbsbehindernde Beeinträchtigung mehr vor. Dies sei im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden.
         Die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 3/21) und von Dr. med. G.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 3/20) änderten nichts. Dr. F.___ habe sich im Bericht zum Invaliditätsgrad geäussert. Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage sei sie indessen nicht kompetent. Dr. G.___ habe eine Diagnose gestellt, die keinem Klassifikationssystem entspreche. Sie habe zudem nicht Bezug auf die früheren ärztlichen Beurteilungen genommen, so dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich keine Veränderung des Sachverhaltes ergeben habe.
         Eine angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin zumutbarerweise im Umfang von 80 % ausüben. Verglichen mit dem ohne den Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen vermöchte die Beschwerdeführerin ein um 43 % reduziertes Einkommen zu erzielen. Sie habe demnach noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 1 f. von Verfügungsteil 2, Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das E.___-Gutachten enthalte lediglich eine optimistischere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Die Gutachter hätten keine neuen Elemente tatsächlicher Natur evaluieren können, die nach der Rentenzusprechung respektive nach der letzten Rentenrevision eingetreten seien. Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. F.___ hätten dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Deren Beurteilungen stützten sich auf die jahrelange medizinische Betreuung. Die Beurteilungen der Ärztinnen seien schlüssig und widerspruchsfrei. Im ersten Revisionsverfahren habe sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen selber auf die Beurteilung von Dr. F.___ gestützt.
         Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten medizinischen Abklärungen seien unvollständig. Auf die HWS-Problematik sei nicht eingegangen worden. Auch die Kopfschmerzproblematik sei nicht berücksichtigt worden. Zur Abklärung der Knieproblematik hätte eine Orthopäde beigezogen werden müssen. Es fehle zudem an Fremdanamnesen. Trotz anderslautender Beurteilungen hätten die Gutachter mit den behandelnden Ärztinnen keinen Kontakt aufgenommen (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 4 ff.).

4.       Am 23. November 2000 beschloss die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer ganzen Rente an die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2000  (Urk. 8/32). Dem Entscheid lag das Gutachten des D.___ vom 3. November 2000 (Urk. 8/30) zu Grunde. Die D.___-Gutachter diagnostizierten im Sinne einer strukturellen Diagnose eine Obesitas bei Status nach Gastric Banding am 13. Januar 1999, leichte, jedoch noch altersentsprechende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an den Knien, am rechten Knie einen Restzustand nach arthroskopischer Meniskus-Resektion und ein Restzustand nach Stichwunde an der linken Hand (Urk. 8/30/12 Ziff. 4.1). In funktioneller Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine generelle Überlastung des Bewegungsapparates durch die Adipositas mit chronischen Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit chronischer Haltungsinsuffizienz und Inaktivität, des Weiteren eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, aktuell schweren Grades, einen chronischen Fersenschmerz und chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 8/30/12 Ziff. 4.2).
         Zur gestellten Diagnose erläuterten die Gutachter, seit mehr als 10 Jahren bestünden progrediente schmerzhafte Beschwerden im Bewegungsapparat. Inzwischen tue der Beschwerdeführerin alles weh. Es handle sich um eine diffuse, alle am Bewegungsapparat beteiligten Strukturen in Mitleidenschaft ziehende Schmerzhaftigkeit. Ursache der geklagten Beschwerden sei nicht in erster Linie eine überdurchschnittliche Beanspruchung, sondern eine überdurchschnittliche Belastung durch die Adipositas. Radiologisch sei das Panvertebralsyndrom nicht durch massive degenerative Veränderungen belegt. Das Krankheitsgefühl habe die Beschwerdeführerin sicht- und hörbar mitgeteilt. Einem diagnostischen Approach, der eigenes Verhalten miteinbezieht, habe sich die Beschwerdeführerin widersetzt. Sie mache für ihre Beschwerden äussere Umstände geltend. Die Beschwerdeführerin sei umfassend abgeklärt. Gleichwohl komme es stets zu neuen Notfall-Konsultationen und neuen Hypothesen. Dadurch, das heisst mit zwei Hausärzten und einer grossen Zahl von Spezialisten, sei ein vernünftiges Case-Management nicht möglich (Urk. 8/30/12).
         Die psychiatrische Abklärung habe eine schwere depressive Störung erkennen lassen. In deren Rahmen fühle sich die Beschwerdeführerin im Lebenswillen, in der Vitalität, im Gedächtnis und in der sozialen Vernetzung schwer beeinträchtigt. Ihr Zustand habe sogar delirante Züge. Dem diffusen Leiden entsprechend sei die Anamnese unbestimmt, unfassbar, ohne genaue Eckdaten. Aus den medizinischen Vorakten sei ersichtlich, dass auch die innersten sozialen Strukturen nicht mehr tragfähig seien. Psychische Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit beherrschten die Familienszene mit geschiedener Ehe. Seit anfangs 1999 sowie kurz- und mittelfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausser Haus nicht mehr gegeben. Eine langfristige Prognose könne noch nicht abgegeben werden (Urk. 8/30/13).

5.       Im ersten Revisionsverfahren berichtete die Hausärztin Dr. F.___ am 12. respektive 23. Februar 2004, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verändert. Es bestünden anhaltende Rücken- und Kniebeschwerden und eine psychosoziale Problemsituation. Es bestehe der Verdacht auf eine psychische Überlagerung. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Die Adipositas bestehe trotz Magenband weiterhin. Die Prognose sei ungünstig. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/56/4 ff.).

6.      
6.1     Im 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/60) holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei der Hauärztin den Verlaufsbericht vom 30. April 2008 ein. Diese bestätigte die früher gestellten Diagnosen und einen stationären Zustand (Urk. 8/62/3 ff.).
6.2     Die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ erwähnte im Bericht vom 17. Juni 2008 eine Verschlechterung des Zustandes bei gleichgebliebener Diagnose. Die depressiven Episoden hätten sich trotz medikamentöser Behandlung nicht gebessert. Die Paranoidität sei indessen weniger ausgeprägt. Der somatische Zustand mit den ständigen Schmerzen, mit wiederholten Spitalaufenthalten und Operationen sei unter anderem der Grund für die Depressionen. Auch die sozialen Probleme mit den Söhnen und dem Schwiegersohn verursachten Depressionen. Die depressive Stimmungslage sei von Hoffnungslosigkeit, Antriebsarmut und Perspektivenlosigkeit gekennzeichnet. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 8/65/1-2).
6.3     Dem Gutachten des E.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/70) liegt eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung zu Grunde. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode, eine fortgeschrittene Gon- und Treopatellararthrose und einen Status nach Umstellungsosteotomie rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, myalgische Beschwerden im Rahmen der Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Periarthropathia coxae beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom links, einen Fersensporn und ein multiples tendomyotisches Schmerzbild an (S. 20 lit. E Ziff. 1-2).
         Zur psychiatrischen Untersuchung fassten die Gutachter zusammen, die Beschwerdeführerin habe sich als depressiv, leistungsinsuffizient, antriebslos und mit Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat beschrieben. Kontrastierend zu den subjektiven Beschwerdeangaben habe sich im psychopathologischen Befund lediglich das Bild einer leichtgradigen depressiven Episode mit eher geringem Selbstwertgefühl und einzelnen depressiven Affekten gezeigt. Verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren bestimmten die depressive Symptomatik mit. Die Beschwerdeführerin erlebe sich in ihrer Lebensbiographie und in ihrem Lebensentwurf als gescheitert. Vor diesem Hintergrund habe sie auf der Basis eines organischen Kerns mit degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt. Die psychopathologischen Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, die Schmerzproblematik zu überwinden. Sie verfüge über ausreichende Ressourcen, auf welche sie mangels einer schweren Komorbidität zurückgreifen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihrem körperlichen Leistungsvermögen entsprechend angepasste Tätigkeiten zu verrichten. Darunter falle auch die angestammte Tätigkeit als Kranfahrerin. Aus rein psychiatrischer Optik sei sie in der Lage, eine geeignete Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben (S. 18 f. Ziff. 1.3).
         Rheumatologisch könne eine entzündliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen werden. Auch eine andere organische Ursache für die chronifizierte Schmerzstörung bestehe nicht. Funktionsmindernd sei aus rheumatologischer Sicht nur die Gon- und die Retropatellararthrose. Nicht zumutbar seien somit Tätigkeiten, die mit längerem Stehen, Gehen, Treppensteigen, Knien oder Kauern verbunden seien. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei aufgrund der Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht zu empfehlen. Auch längere Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranfahrerin könnte die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht noch im Umfang von 60 % ausüben. In einer Verweistätigkeit sei ein Pensum von 80 % möglich (S. 19 Ziff. 2.1).
         Als Fazit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin über den organischen Kernbefund hinausgehend an einem depressiven Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung leide. Die depressive Erkrankung sei in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin als rezidivierende depressive Störung zu definieren. Derzeit bestehe eine leichtgradige depressive Episode. Diese werde zum Teil durch die psychosozialen Probleme aufrechterhalten. Im Zuge der depressiven Symptomatik komme es auch zu einer verstärkten Wahrnehmung körperlicher Symptome und daraus resultierend zu deren Ausweitung. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei aber keineswegs so stark chronifiziert, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, diese zu überwinden, zumal es an einer schweren Komorbidität mangle. Eine angepasste, überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit mit einfachen geistig-psychischen Anforderungen könnte die Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % zumutbarerweise ausüben. Vor allem aus rheumatologischer Sicht empfehle sich eine Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und überwiegendem Sitzen. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sei zu vermeiden (S. 21 ff.).

7.
7.1     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
7.2     Die E.___-Gutachter kamen zum Schluss, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere mit dem Hinweis, es liege keine schwere Komorbidität vor. Eine psychische Komorbidität von schwerer Ausprägung besteht effektiv nicht. Die Beschwerdeführerin leidet an rezidivierenden depressiven Episoden, die nach neuestem Erkenntnisstand leichtgradig ausgeprägt sind.
7.3     Eine chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem chronifiziertem Krankheitsverlauf und unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt ebenfalls nicht vor. Nebst altersentsprechenden degenerativen Veränderungen am Halteapparat besteht eine Adipositas (Gewicht von 78 kg bei einer Körpergrösse von 1.55 m; vgl. Urk. 8/70 S. 28). Die Veränderungen am Halteapparat und das Gewicht der Beschwerdeführerin haben nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nur geringfügigen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit.
         Die Angaben der Beschwerdeführerin zur persönlichen Situation (vgl. Urk. 8/70 S. 12 f. und S. 15) lassen nicht auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein stabiles familiäres und gesellschaftliches Umfeld, das sie aktiv pflegt.
         Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung kann nicht ausgegangen werden, da es bei der Beschwerdeführerin an der nötigen kooperativer Haltung fehlt. Sie erachtet sich als leistungsinsuffizient und vollständig invalidisiert (Urk. 8/70 S. 23 Ziff. 5).
         Zusammenfassend ist gestützt auf die heute geltende Praxis eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung zu verneinen.

8.      
8.1     Während die D.___-Gutachter 2000 die rezidivierende depressive Störung als schwergradig einstuften (Urk. 8/30 Ziff. 4.1), kamen die E.___-Gutachter 2009 zum Schluss, die Störung sei mittlerweile als leicht einzustufen (Urk. 8/70 S. 18 f. Ziff. 1.3). Diese Beurteilung vermag vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Alltag zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin stufte sich anlässlich der E.___-Begutachtung aufgrund der Beschwerden und verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren (Kriminalität beider Söhne) zwar als depressiv, krank und leistungsunfähig ein, schilderte gleichzeitig aber ein weitgehend selbständig organisiertes unauffälliges Leben mit intakten familiären und sozialen Strukturen (Urk. 8/70 S. 12 f.). Die Gutachter des D.___ hatten demgegenüber noch festgestellt, die psychiatrische Exploration habe eine schwere depressive Störung erkennen lassen. In deren Rahmen sei die Beschwerdeführerin im Lebenswillen, in der Vitalität und in der sozialen Vernetzung schwer beeinträchtigt. Ihr Zustand weise delirante Züge auf (Urk. 8/30/13). Dies ist heute nicht mehr der Fall. Demgemäss ist von einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zustandes auszugehen.
8.2     Der abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___, die in den Berichten vom 11. Juli 2008 und vom 19. Oktober 2009 von einer Zustandsverschlechterung ausging (Urk. 3/20, Urk. 8/65/1), ist nicht zu folgen. Sie erwähnte lediglich, die depressiven Episoden hätten sich trotz medikamentöser Behandlung nicht gebessert. Erläuternde Angaben fehlen. Ihre zusätzliche Erwähnung im Bericht vom 17. Juni 2008, die Paranoidität sei inzwischen weniger ausgeprägt, legt eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung nahe.
8.3     Mit den E.___-Gutachtern ist von einer Verbesserung des psychischen Zustands seit der Zusprechung der Rente beziehungsweise der revisionsweisen Weiterausrichtung der ganzen Rente bei unverändertem Zustand auszugehen. Die Gutachter legten überzeugend dar, dass es der Beschwerdeführerin trotz der leichtgradigen depressiven Episoden, die wesentlich durch die körperlichen Beschwerden sowie familiäre Probleme verursacht werden, zumutbar ist, im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da eine aus rheumatologischer Sicht angepasste Tätigkeit voll ausgeübt werden könnte, resultiert unter Beachtung der beeinträchtigenden psychischen Faktoren eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund der Verbesserung sind die Voraussetzungen für eine Revision gegeben. Weitere Abklärungen, sei es ein weiteres interdisziplinäres Gutachten, seien es ärztliche Zusatzberichte (vgl. Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 7 ff.), sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen ist.

9.
9.1     Die Einkommensbemessung durch die Beschwerdegegnerin blieb unbeanstandet. Basis des Valideneinkommen bildet der an der letzten Arbeitstelle, der B.___ AG, erzielte Lohn als Kranfahrerin. 1998 arbeitete sie letztmals uneingeschränkt und erzielte ein Jahreseinkommen von Fr. 51'009.-- (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 20, Urk. 8/19/2). Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgegeben hat (vgl. Urk. 8/16 S. 3 Ziff. 28), ist davon auszugehen, dass sie diese ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ausgeübt hätte. Die Fr. 51'009.-- passte die Beschwerdegegnerin an die Nominallohnentwicklung an und ermittelte so das Valideneinkommen von Fr. 58'607.-- (Urk. 8/72).
Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte am 23. Februar 2000 (Urk. 8/16 Ziff. 16) einen hypothetischen Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 4'235.--, was einem Jahreslohn von Fr. 55'055.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 16.5 % bis ins massgebende Jahr 2009 (von Indexstand 2190 auf Indexstand 2552, Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 91 Tabelle B10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'139.--.
9.2     Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen und hierbei auf die Löhne von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin offen stehen. Nach der LSE 2008 lag der entsprechende Durchschnittslohn bei Fr. 4'116.-- pro Monat und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 90 Tabelle B9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2.1 % bei Fr. 52'572.-- pro Jahr. Da die Beschwerdeführerin noch im Ausmass von 80 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das mögliche Einkommen auf Fr. 42'058.--.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund der krankheitsbedingt generell herabgesetzten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 20 % einen solchen am obersten noch zulässigen Limit, ist doch die Beschwerdeführerin nicht über Gebühr eingeschränkt, und kann sie aufgrund ihres zumutbaren Teilzeitpensums statistisch gesehen gar mit einem höheren Lohn rechnen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'646.--.
9.3     Die Differenz des Valideneinkommens von Fr. 64'139.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 33'646.-- beträgt Fr. 30'493.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 47.5 %. Damit besteht nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

10.
10.1   Da vorliegend über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu befinden war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzusetzen. Vorliegend angemessen ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2
10.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
10.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
10.2.3 Der von Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg mit Eingabe vom 28. März 2011 geltend gemachte Aufwand von 24.25 Stunden abzüglich der von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Entschädigung von Fr. 1'440.75 (entsprechend 5.4 Stunden à Fr. 250.-- nebst Mehrwertsteuer, Urk. 12) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.
        
         Angesichts der zu rekapitulierenden 90 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeschrift von 19 jeweils etwa zur Hälfte beschrifteten Seiten sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
10.3   Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).