Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. September 2009 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % verneint hatte (Urk. 2 S. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2009 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2009 und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 5 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2009 (Urk. 5),
da der Beschwerdeführer sich zu einer Replik innert Frist nicht verlauten liess (Urk. 9),
in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einer 100%igen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich ausging und sich zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit auf das Gutachten des Y.___ (Z.___) vom 18. Juni 2009 stützte, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen L3-S1 und gehstreckenabhängiger Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10 M54.9, M79.6) bei Dekonditionierung in der angestammten Tätigkeit als Schlosser/Schweisser respektive in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/18 S. 12 f.),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sich nunmehr auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig, da er aktenkundig seit 2003 als Hausmann tätig sei, wobei er gestützt auf die von den Z.___-Gutachtern erhobenen Befunde im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich nicht rententangierend eingeschränkt sei (Urk. 5),
dass der Beschwerdeführer im IV-Anmeldeformular zwar als Hauptbeschäftigung Hausmann angab, jedoch in Klammern das Wort krank vermerkte und bei den ergänzenden Bemerkungen ausführte, er sei in den letzten Jahren trotz seiner schweren Krankheit nicht zum Arzt gegangen, da er grosse Angst vor diesem und der Diagnose gehabt habe (Urk. 6/1 S. 5 ff.),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, der ihn seit Anfang 2008 behandelte, nebst den aktuell im Jahr 2008 gestellten Diagnosen (metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adipositas, latenter Diabetes mellitus; schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom [OSAS], chronische Rücken- und Hüftgelenksschmerzen) für die Zeit seit 2002 die Diagnose einer sonstigen gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3) stellte und als Anamnese festhielt, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren schwer übergewichtig (BMI 52,1 kg/m2), habe grosse Dyspnoe bei Anstrengung sowie Schmerzen im Rücken und Hüftgelenksbereich und habe zwischen 2002 und 2007 keinen Arzt aufgesucht, da die Angstzustände dominiert hätten (Bericht vom 21. Juni 2008, Urk. 6/11 S. 7),
dass der Beschwerdeführer ausserdem gegenüber den Z.___-Gutachtern (Gutachten vom 18. Juni 2009, Urk. 6/18) erklärte, er habe seine Arbeit als Schweisser und Schlosser vor zirka 7 oder 8 Jahren eingestellt, da er durch die Schweissdämpfe Mühe beim Atmen gehabt habe, worauf er nur noch stundenweise im Geschäft des Schwagers Botendienste zum Beispiel mit dem Auto ausgeführt habe, was er jedoch in den letzten drei Jahren unter anderem wegen der zunehmenden gehstreckenabhängigen Rücken- und Beinschmerzen habe aufgeben müssen (Urk. 6/18 S. 9),
dass er weiter ausführte, er sammle nun einzig noch Leichtmetalle wie Aluminium etc. zum Verkauf, um so wenigstens einen kleinen Nebenerwerb zu generieren, und seine Ehefrau, welche zu 100 % in einem Altersheim als Hauswirtschaftshilfe erwerbstätig sei, erledige den Haushalt alleine, während er sogar manchmal Hilfe beim Anziehen benötige (Urk. 6/18 S. 5 und S. 7),
dass sich der Beschwerdeführer somit nach eigener Krankheitsüberzeugung seit 2002 als vollständig arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als (angelernter, Urk. 6/1 S. 4) Schweisser und Schlosser beurteilte,
dass der Beschwerdeführer von Mitte 2000 bis Ende Januar 2002 Arbeitslosentaggelder bezog und bei der Arbeitslosenversicherung für eine Tätigkeit von 100 % oder/bis 50 % angemeldet war (Urk. 6/9) und zuletzt in den Monaten Juli 2002 und Februar 2003 Einkommensbeiträge mit der AHV-Kasse abgerechnet wurden (Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse, Urk. 6/10 S. 1),
dass der Beschwerdeführer im Einwandschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 22. August 2009 ausserdem ausführte, er habe in den vergangenen Jahren schon mehrmals ohne Erfolg versucht, eine leichte Arbeitsstelle zu finden (Urk. 6/23),
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht (Urk. 5) und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) als im Gesundheitsfall Erwerbsätiger zu qualifizieren ist, weil nicht davon auszugehen ist, dass er den Erwerbsbereich aufgegeben hätte, um im Aufgabenbereich tätig sein zu können, zumal seine drei Kinder mit Jahrgang 1978, 1980 und 1985 im hier massgeblichen Jahr 2009 (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) erwachsen waren (Urk. 6/18 S. 5) und keine Kinderbetreuungsaufgaben anfielen,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Recht vom Z.___-Gutachten vom 18. Juni 2009 (Urk. 6/18) ausging, welches alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich im Einzelnen nicht gegen das Z.___-Gutachten richten (Urk. 1) und dessen Beweiswert jedenfalls nicht zu entkräften vermögen,
dass insbesondere die Behauptungen, die letzte ärztliche Untersuchung liege über ein Jahr zurück und es habe in B.___ keine Untersuchung stattgefunden (Urk. 1), ins Leere gehen, da ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer umfassend internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch durch die Z.___-Gutachter in B.___ befragt sowie klinisch, mit Blutbild und bildgebend untersucht wurde, und zwar am 27. April 2009 (Urk. 6/18 S. 4 ff.), mithin lediglich fünf Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzprobleme mit Herzstillstand, weshalb er nicht Treppen steigen, keine Lasten tragen und höchstens bis 50 Meter gehen könne (Urk. 1), zumindest derart (mit Herzstillstand) nicht aktenkundig sind und der Beschwerdeführer dazu auch keine genaueren Angaben macht,
dass der von den Z.___-Gutachtern erhobene Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11.9) ebenso wie das metabolische Syndrom mit Adipositas per magna (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), das schwere OSAS (ICD-10 G47.3) bei nächtlicher CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure-Therapy), die beginnende Coxarthrose beidseits, links intermittierend symptomatisch (ICD-10 M16.9), und das anamnestisch intermittierende Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2) nachvollziehbar als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (Urk. 6/18 S. 12),
dass im Übrigen das von den Gutachtern attestierte, hier beachtliche Belastungsprofil einer körperlich leichten (100%igen) Erwerbstätigkeit in vorwiegend sitzender Position (Urk. 6/18 S. 13) den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen Rechnung trägt,
dass der Einschätzung der Z.___-Gutachter gemäss Gutachten vom 18. Juni 2009 (Urk. 6/18 S. 13) zudem keine andere ärztliche Beurteilung entgegensteht, nachdem der Internist Dr. A.___ gemäss dem Bericht vom 21. Juni 2008 - wie auch die Z.___-Gutachter - die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als vollständig eingeschränkt erachtete und den Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit ebenfalls als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hatte (Urk. 6/11 S. 8) und nachdem Dr. med. C.___, Chefarzt der Pneumologie der D.___, aufgrund der Therapierbarkeit des OSAS mit dem CPAP-Gerät letztlich keine Einschränkung der Arbeitfähigkeit aus pneumologischer Sicht attestiert hatte (Bericht vom 3. März 2009, Urk. 6/17 S. 8 Ziff. 3),
dass damit gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ vom 21. Juni 2008, auf welche im Z.___-Gutachten bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit verwiesen wurde (Urk. 6/18 S. 13), und gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 18. Juni 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Schweisser und Schlosser seit Januar 2008 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen ist,
dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Januar 2009) durchzuführen ist (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3 IVG; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007),
dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2), wozu wenn möglich am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft wird, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre,
dass Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen sind, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b), worauf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009 in Sachen S., 9C_885/2008, Erw. 6.1),
dass der Beschwerdeführer letztmals von Oktober 1999 bis März 2000 in einer Festanstellung bei der E.___ gearbeitet hatte, wobei aus den Akten die Art der Tätigkeit nicht hervorgeht, und er seither, wenn überhaupt, nur noch temporär respektive stundenweise (zuletzt beim Schwager) angestellt und selbständig (Sammeln und Verkauf von Leichtmetallen) erwerbstätig war sowie von September 2000 bis Februar 2002 Arbeitslosenversicherungsleistungen bezogen hatte (Urk. 6/10 S. 1 f., Urk. 6/18 S. 5 und S. 9),
dass vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) das Validen- und das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat, wobei die ungeklärten Fragen offen gelassen werden können, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Tätigkeit als Schlosser/Schweisser oder irgendeine andere (Hilfs-)Tätigkeit aufgenommen hätte und ob er die Erwerbstätigkeit freiwillig reduziert hätte - in welchem Fall ein entsprechend gekürztes Valideneinkommen massgeblich wäre (vgl. BGE 131 V 53 Erw. 5.1) - , weil selbst die für den Beschwerdeführer bestmögliche Annahme eines 100%igen Pensums in der Tätigkeit als Schlosser/Schweisser im Ergebnis nichts ändert,
dass das Valideneinkommen in diesem Fall nach den LSE 2008 und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen wöchentlichen Arbeitszeit und der jährlichen Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 Fr. 62'637.70 betragen würde (LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4, Metallverarbeitungsbranche, Männer: Fr. 4'949.-- x 12 Monate = Fr. 59'388.--; : 40 h x 41,2 h [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2009, vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2008, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt D, Industrie und verarbeitendes Gewerbe]; x 1,024 [Nominallohnentwicklung 2009, vgl. Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2005 = 100; im Internet abrufbar; Nominallohnindex Männer, T1.1.93_V und T1.1.93_I, Abschnitt D, Industrie/verarbeitendes Gewerbe, 2008: 118,7, 2009: 121,6]),
dass vom Invalideneinkommen nach LSE von Fr. 61'385.65 (LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer: Fr. 4'806.-- x 12 Monate = Fr. 57'672.--; 40 h x 41,7 h [allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2009, vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2008, S. 90, Tabelle B9.2, Total]; x 1,021 [Nominallohnentwicklung 2009, vgl. Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2005 = 100; im Internet abrufbar; Nominallohnindex Männer, T1.1.93_V und T1.1.93_I, Total, 2008: 120, 2009: 122,5]) ein Abzug zu machen ist, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 25 % beschränkt ist und nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft aufgrund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu schätzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
dass selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % kein Invaliditätsgrad erreicht würde, der einen Rentenanspruch begründen würde (Art. 28 Abs. 2 IVG), da in diesem Fall das Invalideneinkommen von Fr. 46'039.25 (Fr. 61'385.65 x 0,75) gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62'637.70 einen Invaliditätsgrad von gerundet 26 % ergeben würde,
dass die Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).