Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 23. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, reiste im April 1988 in die Schweiz ein und war in den Jahren 2001-2002 als Hilfskraft bei der Y.___, Z.___, danach während täglich 3 Stunden als Putzhilfe bei der A.___ tätig. Ab März 2007 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/1, Urk. 11/12, Urk. 11/13 und Urk. 11/21 S. 1). Am 10. Mai 2007 verstarb ihr Ehemann (Urk. 11/8). Fünf Tage später erlitt die Versicherte einen Kreislaufskollaps und zog sich beim Sturz auf den Boden eine Fraktur des linken Kleinfingers zu (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 18. Juni 2007, Urk. 11/12 S. 11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Unfallfolgen, insbesondere die Osteotomie am Metacarpale V links vom 19. September 2007 (Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 25. September 2007, Urk. 11/13 S. 15-16) und richtete ihr ab 18. Mai 2007 Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/13 S. 2). Ab 5. März 2008 bescheinigte ihr der zuständige Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 5. März 2008, Urk. 11/13 S. 5-7).
Am 24. Juni 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis unter anderem auf Beschwerden im rechten Handgelenk sowie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beider Handgelenke zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der D.___ Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Q.___, über die der Versicherten ausgerichteten Taggelder (Urk. 11/11-12 S. 1-9), zog die Unterlagen der SUVA betreffend die Verletzung des linken Kleinfingers (Urk. 11/12-13), den Bericht des Spitals B.___ vom 4. August 2008 betreffend die dortigen Hospitalisationen (Urk. 11/16) sowie den Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 23. Juli 2008 (Urk. 11/15) bei. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. Februar 2009 (Urk. 11/21 S. 3) eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juni 2009 (Urk. 11/22-23), aufgrund der Abklärungen sei sie seit März 2008 wieder voll arbeitsfähig, weshalb berufliche Massnahmen nicht nötig seien; da keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, bestehe auch kein Rentenanspruch. Auf den Einwand der Versicherten vom 8. Juli 2009, ihr Hausarzt Dr. med. F.___ werde der IV-Stelle mitteilen, wie sich ihr Gesundheitszustand entwickelt habe (Urk. 11/24), hin verfügte die IV-Stelle am 29. September 2009 im Sinne des Vorbescheids.
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Oktober 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2009 (Urk. 9) nach Einsicht in die ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 4 und Urk. 5/1-10) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Laut Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 25. September 2007 (Urk. 11/13 S. 15-16) wurde die Metacarpale-V-Fraktur links zunächst konservativ mit einer Schiene und anschliessend einer Handgelenksmanschette behandelt. Im Verlauf entwickelten sich eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und deutliche Fehlstellung im Metacarpophalangealgelenk des Kleinfingers, die am 19. September 2007 mittels einer Osteosynthese korrigiert wurde. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Am 14. November 2007 berichtete das Spital B.___ von einer guten axialen Stellung und deutlich verbesserter Beweglichkeit (Urk. 11/13 S. 13). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2008 an, der Kleinfinger sei nicht beweglich, stehe seitlich etwas ab und schmerze bei Beanspruchung bis zum Ellbogen hin. Zudem leide sie an Beschwerden im Nacken, die mit lokalen Spritzen behandelt würden. Dr. C.___ erhob eine korrekte Rotationsstellung, wobei das Metacarpale V links leicht verkürzt geblieben sei. Das MP-Gelenk zeige eine leichte Einschränkung für die Beugung, und es bestehe eine Schwäche für die Adduktion des Kleinfingers. Doch sei die dadurch bedingte Störung marginal. Die Faustschlusskraft sei beidseits tief und entspreche links den Erwartungen. Er erachte die ehemalige Fraktur und die Korrekturosteotomie als konsolidiert, wobei die Kleinfingerfunktion links noch leicht eingeschränkt sei. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten, und er gehe von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 6. März 2008 aus (Bericht vom 5. März 2008, Urk. 11/13 S. 5-7).
Auf eine Rückfrage des RAD-Arztes hin diagnostizierte das Spital B.___ im Bericht vom 4. August 2008 (Urk. 11/16 S. 7-8) einen Status nach Rota-tionsosteotomie Metacarpale V links und Osteosynthese sowie Neurolyse des Nervus medianus links am 19. September 2007 bei in Rotationsfehlstellung verheilter Metacarpale-V-Fraktur sowie Karpaltunnelsyndrom, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine arterielle Hypertonie. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe lediglich im Zusammenhang mit der Hospitalisation vom 8. bis zum 19. Januar 2005 wegen des Schmerzsyndroms der Lendenwirbelsäule bestanden. Sodann werden in diesem Bericht einige jeweils kurzfristige Hospitalisationen in der Zeit von Dezember 1995 bis zur stationären operativen Behandlung vom 19. bis zum 23. September 2007 aufgeführt.
Trotz wiederholter schriftlicher Mahnung unterliess es der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, den Arztberichtfragebogen auszufüllen (Urk. 11/17).
Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen schloss der RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 (Urk. 11/21 S. 3) in Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 6. März 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte Dr. F.___ den Bericht vom 29. Oktober 2009 (Urk. 4) ein. Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin degenerativ bedingte Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Diagnosen Ziff. 1, 2 sowie Ziff. 5-9), des rechten Ellbogen-, Hand- und Kniegelenkes (Diagnosen Ziff. 3, 4, 10-11 sowie Ziff. 13), weshalb sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau seit 6. Juni 2006 voll arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aber auch nicht vorstellbar (Urk. 4 S. 3).
Nach Einsicht in die von Dr. F.___ seinem Bericht beigelegten ärztlichen Unterlagen hielt der RAD-Arzt Dr. E.___ an seiner früheren Beurteilung fest, weil sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten (Stellungnahme vom 12. November 2009, Urk. 10 S. 2-3).
2.3 Dieser Beurteilung ist beizupflichten, denn sie vermag den allgemeinen auch für die Stellungnahmen der RAD geltenden beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2010, 9C_904/2009, Erw. 2.2) zu genügen. Zu Recht hob Dr. E.___ hervor, dass die in den Berichten der Fachärztin für Hand- und Allgemeine Chirurgie, Dr. med. G.___, vom 25. März und 27. Mai 2009 (Urk. 5/6 und Urk. 5/9) erhobenen Befunde mit den in seiner ersten Stellungnahme gewürdigten Diagnosen übereinstimmten. Dr. G.___ konnte anlässlich ihrer klinischen Untersuchung des Epicondylus vom 26. Mai 2009 nur sehr wenige Beschwerden auslösen, einzig bei sehr starkem Beklopfen komme es zu einer leichten Dolenz des Epicondylus radialis. Auch habe sie das früher erhobene Ganglion über dem STT-Gelenk palmar nicht mehr palpieren können.
Was die hausärztlich diagnostizierten Störungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule betrifft, hatten die MRI-Abklärungen der Lenden- und der Halswirbelsäule im J.___ vom 26. November 2004 und vom 9. Januar 2008 (Urk. 5/1 und Urk. 5/5) eine multisegmentale Osteochondrose sowie Rupturen des Anulus fibrosus L5/S1 und L4/L5 rechts ergeben, doch konnten weder eine Hernie noch eine Wurzelalteration noch eine radikuläre respektive Myelonkompression nachgewiesen werden. Mit Blick auf diese MRI-Befunde hielt Kreisarzt Dr. C.___ im Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 11/13 S. 6) fest, die Etage 6/7 der Halswirbelsäule sei mässig, die Etagen 4/5 und 5/6 seien ausgeprägt degenerativ verändert. Die Etagen 4/5 und 5/6 zeigten eine Bandscheibenprotrusion in den Spinalkanal, jedoch ohne kritische Raumverhältnisse. Diese Beurteilungen decken sich mit den Ausführungen des Spitals B.___ vom 4. August 2008 (Urk. 11/16 S. 7-8), welches der Beschwerdeführerin lediglich für die Hospitalisation vom 8. bis zum 19. Januar 2005 bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Dr. med. H.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, bestätigte anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2008 die Beurteilung des Radiologen Dr. med. I.___, der am 8. Mai 2008 eine MRI-Untersuchung des linken Knies vorgenommen hatte (Urk. 5/7). Demnach lagen eine Chondromalazia patellae I und eine Degeneration im Innenmeniskushinterhorn mit winzig kleinem Einriss an die Unterfläche ziehend, jedoch keine dislozierten Meniskusanteile vor. Laut Dr. H.___ zeigte der mediale Meniskus eine leichte degenerative Veränderung, jedoch keine eindeutige durchgehende Rissbildung. Die Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt. Es fänden sich keine Hinweise auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit, doch erwähnte Dr. H.___, er habe noch zu wenig Leidensdruck und Bereitschaft für eine Kniearthroskopie festgestellt (Urk. 5/6).
2.4 Somit vermögen auch die zusätzlichen medizinischen Unterlagen an der ursprünglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Berichte der Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Vielmehr ist aus iv-rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die wohl bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin den Anforderungen an einen rentenrelevanten Gesundheitsschaden nicht zu genügen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).