IV.2009.01041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, absolvierte eine Lehre als Bogenoffsetdrucker (Urk. 8/8/10-11). In der Folge arbeitete er zunächst als Kassierer bei der Y.___ und bei der Z.___. Ab 1. März 1996 war er Betriebsmitarbeiter bei der C.___ und wurde in der Abwägerei eingesetzt (Urk. 8/8/3-4). Ab 17. Februar 2009 wurde er wegen rezidivierender Rückenschmerzen variierend ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/14/6, Urk. 8/18/5). Am 15. April 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente (Urk. 8/9). Ab 23. April 2009 wurde ihm von der Arbeitgeberin versuchsweise eine andere Tätigkeit zugeteilt (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 8/6/4). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. September 2009 einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/19).

2.         Dagegen liess X.___ am 26. Oktober 2009 Beschwerde einreichen und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess mit der Replik vom 4. März 2010 am gestellten Antrag festhalten. Zugleich liess er Unterlagen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2010 durch die C.___ einreichen (Urk. 13, Urk. 14/1-4). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen in beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (vgl. Abs. 3 lit. b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung jeglicher Leistungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 damit, der Beschwerdeführer sei zwar seit 17. Februar 2009 ohne wesentliche Unterbrechung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nach Durchführung einer fachärztlich orthopädischen und physiotherapeutischen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit sei er zudem zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).
         Gegen die Verweigerung der beruflichen Massnahmen richtet sich die Beschwerde des Versicherten. Er wendet zusammengefasst ein, er leide an einem lumbovertebralen Syndrom und an Fieberschüben, deren Ursache noch nicht geklärt sei. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig und auch eine von der Arbeitgeberin angebotene leichtere Arbeit habe er nicht zu 100 % ausüben können, weshalb er die Kündigung der Stelle erhalten habe. Sodann würde er bei irgendeiner rückenadaptierten Hilfsarbeitertätigkeit niemals mehr das vorherige Bruttoeinkommen von Fr. 79'820.-- erzielen, weshalb er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2009 ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom und anhaltende subfebrile Temperaturen. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 17. Februar 2009 bei ihm wegen Rückenschmerzen und Fieberzuständen vorgestellt. Am 2. Juni 2009 seien die Rückenschmerzen nicht mehr im Vordergrund gestanden. Hinsichtlich der geklagten Fieberzustände seien lediglich die GPT-Werte diskret erhöht gewesen. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. A.___ einzig den rezidivierenden Rückenschmerzen zu, ohne sich zum Ausmass zu äussern. Er prognostizierte jedoch eine baldige volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/14/6-7).
         Seinem Bericht legte er jenen des von ihm konsiliarisch beigezogenen Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. März 2009 bei. Diesem ist zu entnehmen, dass sich als Korrelat für die lumbalen Beschwerden eine Druckdolenz der lumbalen Dornfortsätze sowie Myogelosen im rechten Gesäss finden liessen, jedoch die Röntgenuntersuchung sowie ein MRI der Lendenwirbelsäule unauffällig geblieben waren. Weiter geht daraus hervor, dass eine gezielte Physiotherapie begonnen worden war, die zu einer leichten Besserung geführt hatte (Urk. 8/14/8-9).
3.2     Im Bericht vom 9. Juni 2009 diagnostizierte Dr. B.___ ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei muskulären Dysbalancen im Beckenbereich sowie anhaltende subfebrile bis febrile Temperaturen. Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe als Betriebsangestellter bei der C.___ gearbeitet. Mittlerweile werde er in der Kleiderreinigung beschäftigt. Vor einem Tisch stehend, müsse der Beschwerdeführer Kleider aufhängen und mit einer 90°-Rotation nach links an eine Maschine hängen. Längeres Stehen und Bücken verursachten nach wie vor Beschwerden. Ein Pensum von 50 % sei knapp möglich. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zeitweilig unter Fieber und Unwohlsein gelitten. Internistische Abklärungen hätten ein erhöhtes GPT bei normalem GGT ergeben. Die Ursache bleibe offen (Urk. 8/18/5-6). Beigelegt war der Bericht zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. April 2009. Danach war der Befund nahezu unauffällig mit allenfalls diskreten indirekten Hinweisen auf degenerative Veränderungen am Anulus fibrosus im Segment L4/5 und L5/S1 (Urk. 8/18/7).
3.3     Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle kam in Würdigung dieser Berichte zum Schluss, im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen. Aus den Unterlagen sei nicht erkennbar, dass eine an sich indizierte fachärztliche orthopädische und physiotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Angesichts der radiologisch nur sehr diskret nachweisbaren Veränderungen sei davon auszugehen, dass nach deren Durchführung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Bäckerei mehr bestehe. Für rückenadaptierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 8/20/4).

4.       Aus den Berichten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit einzig das rezidivierende lumbovertebrale Syndrom relevant ist. Ursache hiefür ist eine muskuläre Dysbalance. Wie der RAD zu Recht bemerkte, ist in solchen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, dass muskuläre Defizite mittels geeigneter physiotherapeutischer Massnahmen behoben werden können, so dass nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Damit ist fraglich, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies lässt sich anhand der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Physiotherapeutische Massnahmen wurden bereits im Februar/März 2009 eingeleitet (Urk. 8/14/9), was der RAD übersieht. Diese bewirkten denn auch eine Verbesserung der Beschwerdesituation, deren Ausmass aber unterschiedlich beurteilt wird. Dr. A.___ sprach am 4. Juni 2009 davon, dass die Rückenbeschwerden nicht mehr im Vordergrund stünden, und erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit in Kürze wieder als voll arbeitsfähig. Jedoch geht aus seinem Bericht nicht hervor, auf welche Tätigkeit er dabei Bezug nahm. In der Abwägerei bei der Bäckerei C.___ hatte der Beschwerdeführer oft bis 25 kg schwere Säcke zu heben und zu tragen (Urk. 8/19/7). Einer solcher Belastung war er im Rahmen des Arbeitsversuches nicht ausgesetzt, wo er  stehend Kleider auszupacken, mit Sicherungen zu versehen, aufzubügeln und wieder aufzuhängen hatte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 8/18/6).
         Demgegenüber bezog sich Dr. B.___ bei seiner Beurteilung klar auf die im Rahmen des Arbeitsversuches ausgeübte Tätigkeit. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit hielt er nicht für möglich trotz des verbesserten Gesundheitszustandes nach Aufnahme der Physiotherapie (Urk. 8/14/8-9, Urk. 8/18/5-6). Diese Einschätzung ist angesichts der bestehenden objektivierbaren Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Begründung, wonach einzig sitzende Tätigkeiten leidensangepasst seien (vgl. Urk. 8/18/5-6).
         Als bisherige Tätigkeit hat die Arbeit in der Abwägerei zu gelten. Diese übte der Beschwerdeführer jahrelang aus und in dieser Abteilung vermochte er zum stellvertretenden Gruppenleiter aufzusteigen (Urk. 8/19/7). Damit lässt sich der relativ hohe Validenlohn von Fr. 79'820.-- erklären (Urk. 8/19/4). Aus dem Umstand, dass ihm im Rahmen des Arbeitsversuchs der gleiche Lohn ausbezahlt wurde, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass ihm für die Verweistätigkeit auf längere Sicht der gleiche Lohn ausgerichtet worden wäre (vgl. Urk. 7).
         Es ist daher zunächst abzuklären, ob eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht. Bejahendenfalls stellt sich die Frage nach dem Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Zusammenhang mit einem allfälligen Anspruch auf Umschulung ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Tätigkeit als Bogenoffsetdrucker allenfalls leidensangepasst und zumutbar ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Amman, reichte mit der Replik vom 4. März 2010 eine Auflistung der Aufwendungen ein. Darin sind vorprozessuale Aufwendungen enthalten, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand der Sache angemessen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung vom Fr. 2'829.10 (12.66 Stunden x Fr. 200.-- plus Barauslagen von Fr. 97.30 plus Mehrwertsteuer von 7,6 %) zu bezahlen.     


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'829.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).