Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01043
IV.2009.01043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ war selbständig erwerbend. Bei einem Badeunfall im Juli 2005 zog sie sich eine Trommelfellperforation zu. Seither leidet sie unter Schwankschwindel bei diagnostiziertem atypischem Morbus Menière. Bei vorbestehenden depressiven Episoden seit 1999 traten seit dem Unfall Angst- und Panikattacken auf (Urk. 11/3).
         Am 19. Juli 2006 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 28. März 2007 (Urk. 11/30) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 14. Mai 2007 durch den Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich Einwand erheben (Urk. 11/36) und diesen am 20. Juni 2007 ergänzen (Urk. 11/39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin (28. Juni 2007, Urk. 11/40) die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___, welches am 2. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 11/61). Am 5. August 2009 lud die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme zum Z.___-Gutachten ein (Urk. 11/64). Der Support Sozialdepartement verzichtete am 27. August 2009 darauf (Urk. 11/66). Am 10. September 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Y.___, am 24. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und sinngemäss eine medizinische, insbesondere psychiatrische Neubegutachtung beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2009 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass das limitierende Leiden im Sinn einer psychosozialen Reaktion zu sehen sei, welche in der schwierigen sozialen Situation begründet liege. Bei Wegfall der belastenden Situation sei der Zustand besserungsfähig. Damit könne nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss IVG ausgegangen werden, welcher die Arbeitsfähigkeit auf Dauer einzuschränken und der einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte.
3.3     Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, ihre psychischen Leiden seien ungenügend berücksichtigt worden.

4.
4.1     Dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 1999 wegen einer rezidivierenden, agitierten, zum Teil larvierten, reaktiven Depression aufgrund beruflicher und persönlicher Schwierigkeiten behandelt werde (Urk. 11/3 S. 5). Bis zum Sommer 2005 habe sich die Beschwerdeführerin nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit immer wieder rekonstituieren können. Seit einem Badeunfall am 20. Juli 2005 (Sturz von einem sechs Meter hohen Sprungbrett), bei welchem das Trommelfell links perforiert worden sei, habe sie jedoch in Panikstörungen, die durch Schwindelattacken ausgelöst worden seien, dekompensiert. Seit diesem Zeitpunkt sei sie auch arbeitsunfähig. Unterdessen sei sie in der H.___ hospitalisiert.
4.2     Vom 6. September bis zum 20. Oktober 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der H.___ auf (Bericht vom 22. Januar 2007, Urk. 11/23). Die psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lautete auf Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) bei diversen somatischen Leiden, Trennung nach längerer Partnerschaft sowie finanziell unsicherer Situation. Die Beschwerdeführerin sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden. Die Arbeitsfähigkeit habe während des stationären Aufenthalts 0 % betragen. Unter einer engen psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung sei längerfristig zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 11/23 S. 5). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit schlossen die unterzeichnenden Ärzte auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/23 S. 7).
4.3     Die beim Badeunfall erlittene Trommelfellperforation (Bericht des I.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 15. September 2005, Urk. 11/4 S. 16 f.) wie auch die Diagnose eines Morbus Menière (Bericht des I.___, Medizinische Poliklinik, vom 18. Juli 2006, Urk. 11/3 S. 15 f.) führten aus somatischer Sicht nicht zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Z.___-Gutachten wurde am 2. Juni 2009 erstattet (Urk. 11/61) und beinhaltet ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein HNO-Fachgutachten.
5.2     In rheumatologischer Hinsicht wurde, aufgrund eines zervikal betonten panvertebralen Syndroms (ICD-10 M54.2), von einer maximal 20%igen Einschränkung im Sinn vermehrter Pausenbedürftigkeit ausgegangen (Urk. 11/61 S. 22).
5.3     Die HNO-Fachgutachter kamen zum Schluss, dass die attackenartigen Drehschwindelanfälle mit unterschiedlich intensivem Tinnitus im Rahmen der Verdachtsdiagnose des Morbus Menière zu sehen seien. Zusätzlich werde die Symptomatik jedoch durch eine nicht organische, funktionelle Schwindelproblematik überlagert (Urk. 11/61 S. 27). In einem nicht sturzgefährdeten Beruf sei die Beschwerdeführerin aber auch bei existierendem Morbus Menière aus HNO-ärztlicher Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Es sei allerdings damit zu rechnen, dass sie anlässlich derartiger Attacken jeweils kurzzeitig ausfalle und eine ein- bis zweitägige Ruhepause brauche. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass die Attackenhäufigkeit im Laufe der Zeit abnehme.
5.4    
5.4.1   Anlässlich der Z.___-Begutachtung fand am 10. Juni 2008 eine psychiatrische Fachbegutachtung durch Dr. med. D.___ statt. Die Fertigstellung dieses Gutachtens habe sich aus unbekannten Gründen verzögert (vgl. Urk. 11/61 S. 30 unter dem Titel „Aktuelle medizinische Beurteilung”). Dieser Gutachter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 80 % bestehe (vgl. Urk. 11/61 S. 56). Dieses Fachgutachten findet sich in seinem vollen Wortlaut nicht bei den Akten.
5.4.2   Das psychiatrische Fachgutachten, auf welches die gutachterliche Gesamtbeurteilung abstellt, datiert vom 24. Februar 2009 und geht auf eine Untersuchung vom 18. Februar 2009 zurück (Urk. 11/61 S. 48). Die psychiatrischen Fachgutachter kamen zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der Panikstörung (Diagnose: Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dies ergebe sich einerseits aus einer durch die gedankliche Dominanz von Angst und Panikgefühlen während einer Attacke eingeschränkte Konzentrationsleistung und einer dadurch erhöhten Fehleranfälligkeit. Ausserdem werde durch das Vermeidungsverhalten der Kontakt zu anderen Menschen erschwert, was mit einer reduzierten interaktionellen Flexibilität vergesellschaftet sei. Weiter wurde erwähnt, dass sich im aktuellen klinischen Bild das im Fachgutachten vom Juni 2008 erwähnte depressive Syndrom in Remission befinde, weshalb dieses keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/61 S. 64).
5.4.3   Die Diskussion des ersten Fachgutachtens vom 10. Juni 2008 im Rahmen der von der Z.___ durchgeführten Zweitbegutachtung vermag den Mangel, dass sich dieses nicht bei den Akten befindet, nicht zu beheben, da auch dieses Gutachten in die gerichtliche Beurteilung miteinbezogen werden muss.
5.4.4   Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass das zweite psychiatrische Fachgutachten die Schätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf das zum Begutachtungszeitpunkt aktuelle klinische Bild stützt (vgl. Urk. 11/61 S. 64, 2. Absatz), gleichzeitig darin jedoch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise durch eine Depression mittleren Grades in erheblich höherem Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. In der Gesamtbetrachtung schliessen die Gutachter dann jedoch auf eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und setzen den Beginn derselben auf den 9. März 2006 fest (Urk. 11/61 S. 33), ohne Differenzierungen bezüglich des Gesundheitsverlaufs vorzunehmen. Damit aber entsteht insofern ein Widerspruch, als offenbar eine Veränderung des Gesundheitszustands im Beurteilungszeitraum stattgefunden hat, die möglicherweise zu berücksichtigen gewesen wäre.
5.5     Im Rahmen des vorliegenden Z.___-Gutachtens wurden darüber hinaus zahlreiche weitere Arztberichte angefordert, unter anderem insbesondere ein Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. April 2007, zwei Austrittsberichte der E.___ vom 17. November 2007 und vom 27. Dezember 2007 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 5. Februar 2008 und ein Hospitalisierungsbericht vom 28. Februar 2008 der F.___. Alle diese Berichte befinden sich ebenfalls nicht bei den Akten (vgl. Urk. 11/61 S. 3 f.).
5.6     Währenddem die gutachterlichen Beurteilungen und Schlüsse aus rheumatologischer und HNO-Sicht nachvollziehbar sind, kann dies für die psychiatrische Begutachtung nicht gelten. Nicht nur das lange Zuwarten bis zur Erstattung des Gutachtens und die nachträgliche Zweitbegutachtung, die zu einem ganz anderen Ergebnis kommt, lassen Zweifel an der Gültigkeit der Beurteilung aufkommen, sondern auch die erheblichen Abweichungen in der Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Auch setzt sich das neueste Fachgutachten vom 24. Februar 2009 nicht mit der mehrfachen Hospitalisation der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum auseinander. Schliesslich ist zu erwähnen, dass bei einer Besserung der Symptomatik im Zeitablauf die relevanten Zeitabschnitte gesondert zu betrachten sind, da nicht auszuschliessen ist, dass ein - möglicherweise befristeter - Anspruch auf eine Rente hätte entstehen können. Eine abschliessende Beurteilung ist ohnehin wegen der fehlenden Akten nicht möglich. Die erheblichen Differenzen können jedoch auch nicht durch eine gerichtliche Aktenergänzung ausgeräumt werden, da das zweite psychiatrische Fachgutachten vom 24. Februar 2009 keine klaren zeitlichen Abgrenzungen vornimmt.
5.7     Damit zeigt sich, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt ist und sich darüber hinaus zahlreiche ärztliche Berichte nicht bei den Akten befinden. Daher ist die Sache zur Ergänzung der Akten wie auch zur neuerlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zur Entwicklung desselben im Beurteilungszeitraum, an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).