IV.2009.01046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, ist seit 24. Juli 1986 bei Y.___ als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/16/4-5 Ziff. 2.1, Ziff 2.8). Am 24. No-vember 2008 meldete ihre Krankentaggeldversicherung die Versicherte wegen verschiedener Schmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1/7 Ziff. 6; Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10; Urk. 7/13/6-7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/9) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/29 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventualiter Rückweisung zur Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch von invaliden Personen auf Ein-gliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bun-desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5  Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig oder dauerhaft einschränke. Die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms begründe keine Invalidität, da sie als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar gelte. Weder liege eine psychische Komorbidität noch eine chronische Begleiterkrankung vor. Zudem habe der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so gestaltet, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten durchführen müsse, was weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Medizinisch sei ausgeschlossen, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie von Krankheitswert vorlägen (Urk. 6 S. 1).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, es sei jedoch bislang weder eine fachärztliche psychiatrische Diagnose gestellt noch eine somatische Untersuchung durchgeführt worden. Die Frage, ob Umstände vorliegen, die eine Erhöhung des Arbeitspensums unzumutbar machten, sei deshalb noch nicht rechtsgenügend geklärt worden. Aufgrund der seit 2002 vorhandenen chronischen Schmerzen sei zudem das Erfordernis der chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt, ebenso die zahlreichen unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Therapie. Die Erkrankung sei deshalb nicht überwindbar (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1 Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/10/6-7) Fussschmerzen unklarer Genese sowie Beinschmerzen links, die höchstwahrscheinlich myofaszial seien (S. 1). Es handle sich am ehesten um Fehlbelastungsfolgen, was auch für die Beinschmerzen gelte (S. 2).
3.2     Mit Bericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 7/10/8-9) stellten die Ärzte des Stadtspitals A.___ folgende Diagnose (S. 1):
- Fibromyalgiesyndrom
- funktionelle und vegetative Symptomatik
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz
- ohne relevante diskogene oder vertebrale Veränderungen
- diffuse Arthralgien der Hände und Füsse
- radiologisch ohne Nachweis degenerativer Veränderungen
- Adipositas
Radiologisch und szintigraphisch könnten keine Korrelate für die Symptomatik gefunden werden, insbesondere auch keine entzündlichen Veränderungen. Insgesamt sei die Symptomatik als panalgisches Fibromyalgiesyndrom mit vegetativer und funktioneller Begleitsymptomatik zu interpretieren. In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer leichteren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 1-2).
3.3     Prof. Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt an der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik am C.___-Spital D.___, führte mit zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 29. Dezember 2008 erstattetem vertrauensärztlichem Bericht (Urk. 7/10/11-14) Folgendes aus: Die Beurteilung des Hausarztes, wonach ein Fibromyalgiesyndrom auf der Basis eines Panvertebralsyndroms, begleitet von Zusatzbeschwerden wie starker Müdigkeit, Schlafstörungen und Magenbeschwerden mit zeitweiliger Übelkeit vorliege, könne bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne nur von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit den erwähnten Begleitbeschwerden als somatoforme, autonome Funktionsstörungen (ICD-10 F45.3) sowie neurasthenischen Beschwerden (ICD-10 F48.0) gesprochen werden. Ein bedeutendes depressives Syndrom sei nicht feststellbar (S. 3).
Es liege ein chronifiziertes psychosomatisches Leiden bei degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat vor. Dieses habe sich als therapieresistent erwiesen, wobei die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Als psychosoziale Belastungssituationen seien einerseits der möglicherweise zunehmende Stress am Arbeitsplatz bei gleichzeitig zurückgehender körperlicher Belastungsfähigkeit aus Altersgründen zu sehen. Eine weitere Belastung könnte die Kinderlosigkeit sein. Die geringe intellektuelle Begabung erschwere die Krankheitsverarbeitung. Die Möglichkeiten einer Psychotherapie seien sehr beschränkt. Die Motivation, arbeitsfähig zu bleiben, sei erhalten und es sei zu hoffen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden könne. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei sinnvoll, wobei die Chance, dass der Beschwerdeführerin eine Teilrente zugesprochen werde, infolge der fehlenden bedeutenden Komorbidität zu bezweifeln sei. Gleichzeitig beweise die Beschwerdeführerin mit dem Aufrechterhalten der 50%igen Tätigkeit, dass sie motiviert sei, arbeitsfähig zu bleiben (S. 3 f.).
3.4     Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/1/7), diagnostizierte mit Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/10/1-5) ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz sowie eine zunehmende depressive Verstimmung, differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung und Begleitbeschwerden (Urk. 7/10/2). Im angestammten Beruf als Lageristin sei die Beschwerdeführerin seit 26. Mai 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der Gesamtsituation sei auch auf längere Sicht nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Auch für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Weitere medizinische Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sinnlos, da die Beschwerdeführerin keinen Lehrabschluss habe, lediglich 8 Klassen der Primarschule im Heimatland besucht habe und auch ein Verdacht auf eine Minderbegabung bestehe (Urk. 7/10/3).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss medizinischer Aktenlage an einem Fibromyalgie- beziehungsweise somatoformen Schmerzsyndrom, was mit Prof. Dr. B.___ von einem Facharzt, gemäss ICD-Klassifikation, und mittels eines Berichtes, der den praxisgemässen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.6), diagnostiziert wurde (Urk. 7/10/13). Rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.4-5) vermag diese Erkrankung nur in Ausnahmefällen eine Invalidität zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben: Eine psychische Komorbidität wurde von Prof. Dr. B.___ ausdrücklich verneint (Urk. 7/10/14). Auch die weiteren, ausnahmsweise gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen sprechenden Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 1.4), liegen nicht vor: Für eine chronische körperliche Begleiterkrankung bestehen keine Anhaltspunkte, konnten doch bildgebend keine Korrelate für die Symptomatik gefunden werden (vgl. Urk. 7/10/8; Urk. 7/10/10). Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist ebenfalls zu verneinen. Dies insbesondere, weil die Ärzte des Stadtspitals A.___ aus somatischer Sicht bei leichter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als zumutbar erachteten (vgl. Urk. 7/10/9). Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens oder einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer "Flucht in die Krankheit" sind sodann nicht ersichtlich, arbeitet die Beschwerdeführerin doch weiterhin zu 50 % und möchte dies auch in Zukunft tun (vgl. Urk. 7/10/14). Eine konsequente ambulante oder stationäre Behandlung wurde bislang nicht durchgeführt, weshalb auch das Kriterium des Scheiterns einer solchen Behandlung entfällt.
4.2 Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend klar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Es gilt die praxisgemässe Vermutung, dass die Fibromyalgie und somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Mithin fehlt es an einer Invalidität im Rechtssinn.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Götte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).