Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, ist Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1998, Urk. 8/1 Ziff. 3.1). Die Versicherte arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 in der Reinigung und im Verkauf (Urk. 3/4 S. 3 lit. D). Von Februar 2006 bis November 2007 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5/1 oben). Anschliessend war sie bis Dezember 2008 mit einem Teilzeitpensum als Kinderbetreuerin tätig (Urk. 3/4 S. 3 lit. D).
Die Versicherte meldete sich am 15. Dezember 2008 wegen rheumatischer Schmerzen (Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/13), ein Gutachten von Dr. med. C.___ (Urk. 3/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) ein. Dr. C.___ nahm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/18-32) am 6. Juli 2009 (Urk. 8/25) zu den Einwänden des Rechtsvertreters der Versicherten Stellung. Mit Verfügung vom 29. September 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Oktober 2009 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische und insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Anschliessend sei erneut über ihre Ansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 9. April 2010 bewilligte das Gericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung, bestellte Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und stellte der Versicherten die Beschwerdeantwort zu (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es liege keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2 S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf entsprechende Arztberichte (Urk. 1 Ziff. 5 ff.) auf den Standpunkt, sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich eingeschränkt (Urk. 1 Ziff. 12).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 19. Januar 2009 (Urk. 8/13 = Urk. 3/5) zur Anamnese aus, seit 2005 bestehe eine rheumatoide Arthritis mit aktuell mässiger Krankheitsaktivität unter Basistherapie mit Methotrexat und Salazopyrin. Weiter bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ordentlich kontrolliert unter physiotherapeutischer Behandlung. Aktuell bestünden belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen und im Rahmen der Polyarthritis belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungszustände an den Händen und belastungsabhängige Schulterschmerzen beidseits (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Kinderbetreuerin maximal ein Arbeitspensum von 40 % leisten können. Sie sei wegen Rücken- und Handschmerzen sowie Schulterbeschwerden am Belastungslimit gewesen (Ziff. 1.6). Sie sei zur Zeit erfolglos auf Arbeitssuche. Aus rein medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % für leichte Arbeiten realistisch (Ziff. 1.9).
3.2 Eine am 20. Januar 2009 im Institut für Radiologie, Kantonsspital Z.___ (Z.___), durchgeführte Ganzkörperskelettszintigraphie ergab nach einem Bericht von Dr. med. A.___, Leitender Arzt Nuklearmedizin, Z.___, (Urk. 8/16/16 = Urk. 3/8) ein leicht aktives synoviales Muster beider Schultern und zusätzlich des MCP-Gelenkes II rechtsbetont. Dr. A.___ führte in dem Bericht weiter aus, es seien residuelle deutliche Synovitiden nachzuweisen. Der Befund finde sich am besten im MCP-Gelenk II rechts mit angedeutetem Strahlbefall des Zeigefingers. Leicht aktive Synovitiden seien auch im MCP-Gelenk II links und weniger im MCP-Gelenk III rechts, bikarpal, an den Schultern und Kniegelenken festzustellen.
3.3 Dr. Y.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/16/14-15 = Urk. 3/7 S. 1) als Diagnosen:
1. rheumatoide Arthritis
- ausgeprägte Krankheitsaktivität klinisch und skelettszintigraphisch
- Basistherapie mit Methotrexat seit 2005, kombiniert mit Salazopyrin seit Januar 2007
- Anti-CCP positiv
2. Lumbovertebralsyndrom.
Der aktuelle Zustand unter kombinierter Basistherapie mit Methotrexat und Salazopyrin sei unbefriedigend. Denkbar sei, die Dosierung von Methotrexat und/oder Salazopyrin auszubauen. Da die Krankheitsaktivität immer noch sehr hoch sei, empfehle Dr. Y.___, auf eine TNF-Alphablockade zu wechseln (S. 1 unten).
Realistisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte Arbeit. Die Situation müsse nach sechs bis zwölf Monaten neu beurteilt werden, da unter einer TNF-Alpa-Therapie hoffentlich eine Besserung des medizinischen Zustandes eintreten werde (S. 2).
In einem Schreiben vom 10. Februar 2009 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der zweimaligen Sprechstunde sei es absolut unmöglich, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (Urk. 8/12/6 = Urk. 3/6).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2007 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/8 Ziff. 1.2).
Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/8 = Urk. 3/10) aus, bei einer Therapie mit 20mg Methotrexat pro Woche sei die entzündliche Aktivität bis zirka 2007 sehr gut unter Kontrolle gewesen. Seit gut einem Jahr bestünden aber wieder Schmerzen in den Händen und in den Handgelenken. Psychisch sei die Beschwerdeführerin subdepressiv. Sie mache sich Sorgen um die Zukunft. Sie habe Angst, weil sie so viele Medikamente nehmen müsse und sei nervös mit den Kindern.
Es bestehe eine chronische Erkrankung. Eine Heilung sei nicht möglich. Es bestehe eine Tendenz zur Verschlechterung (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als Verkäuferin abgebrochen. In dieser Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe bisher Hilfsarbeiten (Verpackung, Reinigungsdienst) verrichtet. Diese gelenkbelastenden Arbeiten seien ungeeignet (Ziff. 1.7).
3.5 Die Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2009 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, untersucht. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 14. April 2009 (Urk. 8/16 = Urk. 3/4) beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, den Labor- und Röntgenuntersuchungen und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Dr. C.___ nannte im Gutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III):
Polyarthritis unklarer Denomination, Erstdiagnose 2005
Differentialdiagnose: rheumatoide Arthritis, Psoriasis-Arthritis sine Hautbefall
- Rheumafaktor positiv, nicht erosiv
- Methotrexat seit 2005
- Salazopyrin seit Januar 2007
- aktuell: klinisch keine gesicherte Aktivität, humoral keine Aktivität, radiologisch keine Aktivität, Skelettszintigraphie vom Januar 2009: leichtgradige Aktivität.
Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter unter anderem ein chronisches cervico- und lumbovertebragenes bis -spondylogenes Schmerzsyndrom (S. 6 Ziff. III).
Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, während einer Phase des Übergewichts hätten verstärkt Rückenschmerzen bestanden mit Ausstrahlung in die Beckenkammregion. Im Winter 2004 seien erstmals Schulterschmerzen und ab Sommer 2005 schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Handgelenke und der Fingergrundgelenke, jeweils beidseits, aufgetreten (S. 2 Mitte). Eine Behandlung mit Methotrexat habe zu einer Linderung der Beschwerden geführt (S. 2 unten). Seit zirka 2003 bestünden Migränebeschwerden, die zumeist vom Nacken ausgehen und dann diffus in den Kopf ausstrahlen würden (S. 2 f.).
Einhergehend mit ihrer Übergewichtigkeit beschreibe die Beschwerdeführerin psychische Beschwerden, unter anderem mit trauriger Verstimmung und aggressivem Verhalten. Die Beschwerden hätten sich gemäss der Beschwerdeführerin zurückgebildet. Es bestehe ein hypermobiler Gelenkscharakter. Eine Hypermobilität könne grundsätzlich zu Arthralgien und Arthrosen führen, gehe in der Regel jedoch nicht mit entzündlichen Veränderungen in den Frühaufnahmen einer Skelettszintigraphie einher, was der Rheumatologe bestätigt habe (S. 7 Mitte). Aufgrund der aktuellen Begutachtung sei die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis deskriptiv zu formulieren und es sei von einer Polyarthritis unklarer Denomination auszugehen. In der Differentialdiagnose sei einerseits an eine rheumatoide Arthritis und andererseits an eine Psoriasis-Arthritis sine Hautbefall zu denken. Beide Diagnosen könnten ähnliche Beschwerdebilder zur Folge haben (S. 7 unten).
Die vorliegenden Berichte seien bezüglich der klinischen Aktivität sehr knapp gehalten. Ohne Zweifel habe eine Entzündungsaktivität vorgelegen (S. 8 oben). Er, Dr. C.___, habe zur Kenntnis zu nehmen, dass im Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 26. Januar 2009 von einer ausgeprägten Krankheitsaktivität klinisch und skelettszintigraphisch die Rede sei. Aktuell liege klinisch und humoral keine gesicherte Krankheitsaktivität vor. Konventionell-radiologisch liessen sich ebenfalls keine Hinweise für eine Krankheitsaktivität, zum Beispiel im Sinne von Erosionen oder von postentzündlichen Veränderungen wie Sekundärarthrosen, objektivieren (S. 8 Mitte). Wenn weitere therapeutische Optionen umgesetzt würden, sei eine weitere Eskalation der entzündungshemmenden Behandlung, insbesondere mit einem zusätzlichen Einsatz eines TNF-alpha-Hemmers, nicht nötig. Dr. C.___ habe Mühe, bei einer klinisch, humoral und radiologisch fehlenden Aktivität die Indikation für einen TNF-alpha-Hemmer zu begründen, wobei die Behandlung mit jährlichen Medikamentenkosten von zirka Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- verbunden sei (S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin stufe die Intensität ihrer Schmerzen als Handicap ein, um ihre früheren beruflichen Tätigkeiten im Verkauf oder in der Reinigung wieder aufzunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass von einer entzündlichen Systemaffektion betroffene Patienten eine berufliche Tätigkeit, vielfach auch im Reinigungsbereich oder im Verkauf, vollumfänglich ausüben würden, selbst dann, wenn entzündliche Aktivitäten nachweisbar seien. Die Einschätzung des Rheumatologen im Bericht vom 26. Januar 2009, wonach aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte körperliche Arbeit zumutbar sei, sei sehr grosszügig formuliert. Die Beschwerdeführerin könnte sich durch die Einschätzung des Rheumatologen in der Selbsteinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit bestätigt fühlen (S. 9 oben).
Die Röntgenaufnahmen der Hände hätten altersentsprechende Befunde und keine Hinweise für Erosionen oder für eine Kristallablagerungserkrankung ergeben (S. 9 Mitte). Die Aufnahmen der Wirbelsäule hätten in keinem axialen Bewegungssegment eine Arthrosebildung, wie eine Chondrose oder eine Osteochondrose, ergeben. Lumbal bestehe eine diskret ausgeprägte Hyperlordose, die eine passagere Überlastung der Facettengelenke begünstigen könne. Konventionell-radiologisch seien keine Hinweise für eine entzündliche Veränderung, zum Beispiel im Bereich der Ileosakralgelenke oder der Brustwirbelsäule, festzustellen. Die Beschwerdeführerin beschreibe die Palpation der paravertebralen Weichteile cervikal und lumbal als schmerzhaft, ohne dass sich daselbst ein korrelierender klinisch-pathologischer Befund, wie eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, objektivieren lasse (S. 9 f.). Die geschilderten Beschwerden seien bezüglich des Umfangs weitgehend abstützbar auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde, während die Beschwerden bezüglich Intensität höchstens partiell auf die Befunde abzustützen seien. In einer derartigen Situation seien invaliditätsfremde Gründe zu diskutieren (S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin, für die bis 2006 ausgeübte Tätigkeit im Verkauf und die zuvor ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung nicht anhaltend, und wenn, dann höchstens phasenweise um maximal 20 % eingeschränkt. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Profil lasse sich aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren, zumal die Tätigkeiten in idealer Weise mit reduzierten Tempo über den Tag verteilt werden könnten (S. 12 Mitte). Zur Beeinflussung der Beschwerden biete sich eine Steigerung der entzündungshemmenden Medikation mit konsequentem Einsatz eines nicht-steroidalen Entzündungshemmers bis zur maximalen Tagesdosis an (S. 12 Ziff. 1 unten). Die Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht gut. Die Wahrscheinlichkeit sei aber ungünstig, dass die Beschwerdeführerin nach langanhaltender partieller und unterdessen vollständiger beruflicher Abstinenz wieder beruflich tätig werde (S. 13 Mitte).
3.6 Med. pract. D.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/17 S. 3) aus, analog zu dem Gutachten von Dr. C.___ vom 14. April 2009 sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten (Kinderbetreuerin, Verkauf, Reinigung) ausgewiesen. Höchstens phasenweise habe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % vorgelegen. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig.
3.7 Dr. B.___ bestätigte in einem Bericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/27 = Urk. 3/13) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 1. Januar 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
3.8 RAD-Ärztin Dr. D.___ legte in einer weiteren Stellungnahme vom 29. September 2009 (Urk. 8/32 S. 2) dar, nach der gesamten Aktenlage bestünden keine ausreichenden Hinweise für einen psychiatrischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Dr. C.___ gelangte im Gutachten vom 14. April 2009 für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zu einer höchstens phasenweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Für leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Hausarbeiten verneinte Dr. C.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gänzlich.
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ einen IV-relevanten Gesundheitsschaden und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2 unten).
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Es überzeugt in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. Erw. 1.5 hiervor).
Dr. Y.___ ist nicht eine anwaltschaftliche Vertretung der Beschwerdeführerin anlog der Rechtsprechung für Berichte von Hausärzten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) vorzuwerfen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 1 Ziff. 5, Ziff. 19). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Dr. Y.___ in den Berichten vom 19. und 26. Januar 2009 für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch nannte, während er im Widerspruch dazu in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2009 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach nur zweimaliger Sprechstunde als nicht möglich bezeichnete (Urk. 3/6).
Dr. C.___ konnte eine ausgeprägte Krankheitsaktivität gestützt auf die klinischen und radiologischen Befunde und eine Blutuntersuchung nicht bestätigen (Urk. 3/4 S. 8 Mitte). Dr. Y.___ beschrieb in den Berichten vom 26. Januar 2009 und vom 5. Juli 2009 eine ausgeprägte Krankheitsaktivität (Urk. 3/7 S. 1, Urk. 3/12 S. 1). Dagegen ist in dem Bericht vom 19. Januar 2009 noch von einer aktuell mässigen Krankheitsaktivität die Rede (Urk. 3/5 Ziff. 1.4). Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Januar 2009 massgeblich verschlechtert hätte, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Dr. A.___ nannte zu der am 20. Januar 2009 im Z.___ durchgeführten Ganzkörperskelettszintigraphie als Befund ein leicht aktives synoviales Muster beider Schultern und zusätzlich des MCP-Gelenkes II rechtsbetont. Eine ausgeprägte Krankheitsaktivität wird in dem Bericht von Dr. A.___ ebenfalls nicht beschrieben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 11) lässt sich daher nicht sagen, dass sowohl in den Berichten von Dr. Y.___ als auch im Bericht von Dr. A.___ eine ausgeprägte Krankheitsaktivität beschrieben werde und einzig Dr. C.___ zu einer abweichenden Beurteilung gelangte. Dr. C.___ setzte sich im Gutachten eingehend mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. Y.___ auseinander. Namentlich bezeichnete Dr. C.___ die von Dr. Y.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Arbeiten als sehr grosszügig formuliert. Dr. C.___ legte seinerseits dar, dass in den zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in der Reinigung, im Verkauf und als Kinderbetreuerin nicht von einer anhaltenden beziehungsweise höchstens von einer phasenweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen ist. Soweit Dr. Y.___ und Dr. C.___ in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangten, ist das ausführliche und überzeugende Gutachten von Dr. C.___ vom 14. April 2009 der Beurteilung durch Dr. Y.___ vorzuziehen.
Die Hausärztin Dr. B.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als subdepressiv, die sich Sorgen um die Zukunft mache. Gegenüber Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer früheren Übergewichtigkeit eine traurige Verstimmung und Aggressivität an. Nach dem Gutachten von Dr. C.___ habe sich die Situation gebessert, nachdem das Körpergewicht der Beschwerdeführerin nun um die 75 kg liege. Die genannten Umstände lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Mit der Beurteilung der RAD-Ärztin ist daher auf weitere Abklärungen und namentlich auf eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin zu verzichten.
4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, dass die Beschwerdegegnerin auf die Bestimmung der zumutbaren und gesundheitsangepassten Tätigkeitsbereiche und auf einen eigentlichen Einkommensvergleich verzichtet hat (Urk. 1 Ziff. 14).
Die Beschwerdegegnerin hat die Statusfrage nicht abgeklärt. Nachdem sich Dr. C.___ auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äusserte, schadet es indes nicht, dass die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie trage neben einem vollen Arbeitspensum die Hauptverantwortung für einen Vier-Personenhaushalt mit zwei Kindern (Urk. 1 Ziff. 18). Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, ergäbe sich für den Erwerbsbereich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Da nach dem Gutachten von Dr. C.___ für leicht bis mässiggradig körperliche Arbeiten im Haushalt keine Einschränkung besteht und die Beschwerdeführerin etwa bei der Bewältigung körperlich anstrengender Hausarbeiten auf die Unterstützung der übrigen Familienangehörigen zählen kann, würde bei der genannten Aufteilung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren. Stellt man stattdessen auf einen Anteil von 90 % im Erwerbsbereich ab, ergäbe sich für diesen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18 % (90 x 20 : 100) und, da für den Haushalt nach dem Gutachten von Dr. C.___ nicht von einer massgeblichen Einschränkung auszugehen ist, ein Invaliditätsgrad von total 18 % (18 % + 0 %).
Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Aussage des Gutachters als nicht nachvollziehbar, wonach sie für die Bewältigung der Hausarbeiten den ganzen Tag zur Verfügung habe (Urk. 1 Ziff. 18). Allfällige Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich sind nach der Rechtsprechung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich folgende Grundsätze beachtlich (BGE 134 V 9 Erw. 7.3 S. 12 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 4. Januar 2008, 9C_265/2007, Erw. 5.1): Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein. Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Im hier massgebenden Kontext beachtliche gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können sodann nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, das heisst der - für den Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist (BGE 134 V 12 f. Erw. 7.3.1 und 7.3.3, Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 4. November 2008, 9C_686/2008, Erw. 4.3.1 und 4.3.3). Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Dezember 2008 mit einem Pensum von 40 % als Kinderbetreuerin. Seitdem arbeitet sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin setzt die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten aktuell nicht um. Die Aussage des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin die Hausarbeiten mit einem reduzierten Arbeitstempo über den Tag verteilen kann, ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin daher nicht zu beanstanden.
Da der Invaliditätsgrad, selbst bei einem angenommenen Anteil von 90 % im Erwerbs- und 10 % im Aufgabenbereich, deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Rente und es erübrigt sich die Durchführung einer Haushaltabklärung. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2009 daher zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 7. März 2011 einen Aufwand von total zwölf Stunden geltend (Urk. 17). Der geltend gemachte Aufwand, insbesondere von drei Stunden für Instruktionsgespräche (Urk. 17), erweist sich der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Unter Hinweis auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist der unentgeltliche Rechtsvertreter bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).