Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01054
IV.2009.01054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene A.___ arbeitete zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 für den Kunststofffertigungsbetrieb B.___ als Hilfsmitarbeiter/Schichtführer in der Spritzerei (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 7/9 S. 1 und S. 4 f., Urk. 7/10 S. 13, Urk. 7/44 S. 24). Seither war er nicht mehr erwerbstätig; bis Ende Juli 2004 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8 S. 1). Am 24. Juni 2003 verunfallte der Versicherte und verletzte sich an der linken Schulter. Er leidet seither trotz operativer Eingriffe und therapeutischer Behandlungen insbesondere unter Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich (Urk. 7/10 S. 5, S. 35 und S. 67 ff.; Urk. 7/12 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 7/17). Im Juni 2004 wurde der Versicherte wegen einer Nabel- sowie im Oktober 2005 wegen einer Narbenhernie operiert (Urk. 7/24 S. 7 und S. 12).
1.2     Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 6. Dezember 2004, Urk. 7/1). Nach Abklärung der finanziellen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren gestützt auf den Entscheid der Suva vom 20. September 2005 (Urk. 7/17) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 ab (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2005 (Urk. 7/23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. März 2006 ab (Urk. 7/28). Im vom Versicherten mit Beschwerde vom 9. März 2006 erhobenen Beschwerdeverfahren hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/34 S. 2 und S. 10). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der C.___, des D.___ vom 24. Dezember 2008 ein (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2009 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/47). Der Versicherte liess dagegen mit Schreiben vom 5. Juni 2009 Einwand erheben (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 28. September 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 29. Oktober hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2010 auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 28. September 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das C.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 (Urk. 7/44) auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 20 % und begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers eingewendet, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe entsprechend der von der Unfallversicherung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente von 20 % eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 %. Vom Invalideneinkommen sei zudem ein Abzug von 35 % anstatt 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von 48 % und einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2).

4.      
4.1     In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik besteht beim Beschwerdeführer unstrittig (Urk. 2 S. 1) seit dem Unfall vom 24. Juni 2003 eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Laut den Ärzten der E.___ ist ihm diese Tätigkeit wegen der Anforderung zum Tragen und Heben von schweren Lasten nicht mehr zumutbar (Austrittsbericht vom 16. November 2004; Urk. 7/10 S. 5). Auch Dr. med. G.___, Facharzt für allgemeine Medizin (undatierter Bericht mit Versanddatum vom 8. Dezember 2004; Urk. 7/11 S. 1), und die Ärzte der F.___ (Berichte vom 2. April 2004, Urk. 7/24 S. 16 f., und vom 27. Dezember 2004, Urk. 7/12 S. 5) attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die C.___-Gutachter bestätigten in ihrem Gutachten vom 24. Dezember 2008 aufgrund der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter (ICD-10: M79.6) bei Status nach Sturz auf den linken Ellbogen, Acromio-Clavicular-(AC-)Gelenksluxation Grad II nach Tossy, arthroskopischer subakromialer Dekompression und offener AC-Gelenksresektion links am 18. November 2003, SLAP-Läsion (Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne, englisch: superior labrum anterior to posterior; gemäss Arthro-Magnetresonanztomographie [MRI] der linken Schulter im Februar 2004), der Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms mit Zephalgien und lumbospondylogener Ausstrahlung linksbetont (ICD-10: M54.8) bei linkskonvexer Skoliose der Brust- (BWS-) und Lendenwirbelsäule (LWS), muskulärer Dysbalance, leichten degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen, und der Diagnose einer polyartikulären Schmerzsymptomatik (ICD-10: M25.9) bei Verdacht auf Epicondylopathia humeri beidseits, anamnestisch Meniskusläsion des linken Kniegelenks und Patellasyndrom beider Kniegelenke sowie der Diagnose Status nach Narbenhernie und Herniotomie, Adhäsiolyse, Dünndarmnaht und Implantation eines Netzes im Oktober 2005 bei Status nach inkarzerierter Nabelhernie mit Omentum-Nekrose im Juni 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 23. Juni 2003 (richtig: 24. Juni 2003). Dazu bemerkten sie, dass keine Arbeitsplatzbeschreibung vorliege und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher mit Vorbehalt angegeben werde (Urk. 7/44 S. 24). Damit ist festzuhalten, dass seit dem 24. Juni 2003 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht und der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2004 fällt.
4.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte aus den bereits im Urteil vom 19. Juli 2007, Erwägung 3.3 (Urk. 7/34 S. 7 f.), aufgeführten Gründen nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
         Dem nunmehr vorliegenden C.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 ist zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der rheumatologischen Diagnosen am linken Kniegelenk, linken Schultergelenk, der Wirbelsäule und den Ellbogengelenken für eine mittelschwere Tätigkeit (mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis maximal 20 Kilogramm) zu 50 % über den Tag verteilt und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei folgendes Anforderungsprofil zu beachten: wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltung (gebückte Körperhaltung, ständiges Knien, Überkopfarbeiten) und ohne sich wiederholende monotone Bewegungen wie Kopfrotationen, Anheben der Arme und häufiges beziehungsweise repetitives Bücken, ohne starke Kraftanwendungen mit dem linken Arm, wiederholtes In-die-Hocke-Gehen, Arbeiten mit Höhenexposition sowie häufiges Treppen- oder Leitersteigen (Urk. 7/44 S. 20 f. und S. 23 f.). Im Rahmen der Untersuchungen sei gegenüber den in den Vorberichten geschilderten Schmerzen eine Schmerzausweitung aufgefallen, und zwar würden verschiedene Zeichen (wie z.B. der Nachweis von Waddell-Zeichen, positive Pseudomanöver) zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung nahe legen. Weder radiologisch noch mittels Laboruntersuchungen hätten sich Zeichen eines entzündlich-rheumatischen Geschehens gefunden. Es hätten eine linkskonvexe Skoliose der BWS und der LWS sowie leichte degenerative Veränderungen nachgewiesen werden können. Insbesondere hätten radiologisch keine Veränderungen nachgewiesen werden können, welche die Bewegungseinschränkungen erklären könnten, wobei die klinische Untersuchung infolge des Gegenspannens nicht sicher beurteilbar sei (Urk. 7/44 S. 23). Aus psychiatrischer Sicht wurde mangels einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert respektive mangels einer psychiatrischen Diagnose keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/44 S. 21 ff.).
4.3     Der Beschwerdeführer wendete gegen das C.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 (Urk. 7/44) zu Recht nichts ein. Es kommt ihm voller Beweiswert zu. Denn es erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Und zwar ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Es ist daher ohne Weiteres auf die Einschätzung der C.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Anforderungsprofil abzustellen, zumal auch die Ärzte der E.___ gemäss dem Austrittsbericht vom 16. November 2004 keine psychischen Auffälligkeiten hatten feststellen können (Urk. 7/10 S. 6) und ebenso wie die Ärzte der F.___ (Bericht vom 27. Dezember 2004; Urk. 7/12 S. 4) eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet hatten (Urk. 7/10 S. 5).
         Im Übrigen lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) auch die von der Unfallversicherung in der Verfügung vom 20. September 2005 aufgeführte Feststellung, die erwerblichen und medizinischen Abklärungen hätten eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ergeben (Urk. 7/17), auf kein anderes Ergebnis und insbesondere nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; welche von der Erwerbsunfähigkeit Art. 7 ATSG, zu unterscheiden ist) von 20 % schliessen.

5.
5.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) Beginn des Rentenanspruchs am 1. Juni 2004 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1-2).
5.2     Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführerin bei möglichem Rentenbeginn im Juni 2004 als Gesunder tatsächlich erzielt hätte. Der Beschwerdeführer hatte die zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 verrichtete Erwerbstätigkeit als Hilfsmitarbeiter der B.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (Urk. 7/9 S. 4). Er war bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2003 arbeitslos (Urk. 7/8 S. 1, Urk. 7/13 S. 1). Daher ist anzunehmen, dass er im Juni 2004 wiederum einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid somit zutreffend vom statistischen Zentralwert gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), von Fr. 4'588.-- pro Monat respektive unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2004 (41,6 Stunden pro Woche; Die Volkswirtschaft, Heft 4/2010, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) von jährlich Fr. 57'258.25 aus (12 x Fr. 4'588.-- : 40 x 41.6; LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, Tabelle 1, S. 53, Total, Männer; Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3, Urk. 7/45 S. 3).
5.3     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die LSE 2004, Anforderungsniveau 4, bei einem 100%igen Arbeitspensum abzustellen und mithin von Fr. 57'258.25 auszugehen. Davon ist insbesondere wegen der gesundheitsbedingt reduzierten Erwerbsmöglichkeiten ein leidensbedingter Abzug zu machen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 25 % beschränkt ist und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) jedenfalls nicht 35 % zu betragen hat, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (Urk. 6 S. 3 f.). Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausführte (Urk. 1 S. 3) setzt das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltungsbehörde. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 2), der nicht zu beanstanden ist. Denn nebst den vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, welchen mit 20 % hinlänglich Rechnung getragen wird, wirken sich keine wieteren Faktoren negativ auf den Einkommenserfolg aus.
         So fällt das Alter des Beschwerdeführers, der im Jahr 2004 47 Jahre alt geworden war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 im Alter von 40 bis 63/65 lohnerhöhend auswirkt (LSE 2004, Tabelle A9, S. 65). Aufgrund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie B sind beim über 20 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/13) keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzunehmen. Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anforderungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt und arbeitet. Mangelnde Berufsbildung geben (insbesondere auf diesem Anforderungsniveau) ebenfalls keinen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnisse verbunden wären (vgl. ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2009 in Sachen P., 8C_83/2009, Erw. 4.2.4.2). Aber selbst wenn der maximale Abzug von 25 % als gerechtfertigt angesehen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, wie sich nachfolgend ergibt.
5.4     Da das Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen demselben Betrag abzüglich 20 % entspricht, beträgt der Invaliditätsgrad ebenfalls 20 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch begründet. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass auch ein Abzug von 25 % keinen Rentenanspruch begründen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).