IV.2009.01055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ kam 1982 in die Schweiz und arbeitete im Strassenbau und als Isolierer (Urk. 7/1/4). Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer tätig (Urk. 7/1/5 sowie Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK] vom 6. Mai 2009 [Urk. 7/62/3]).
Am 22. März 2006 meldete sich X.___ wegen einer Wirbelsäulenverletzung, Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheibenschmerzen sowie Vergesslichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 (Urk. 7/24) und Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 7/28) einen Rentenanspruch des Versicherten. Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden ist (Urk. 7/52; Prozessnr. IV.2007.00278). Gestützt auf ein daraufhin von der Verwaltung veranlasstes bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9./15. April 2009 (Urk. 7/57/1-107; Urk. 7/58/1-11) und eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2009 (Urk. 7/70), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/75). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten hiegegen am 23. Juli 2009 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/76) verneinte die IV-Stelle am 26. Oktober 2009 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von nunmehr 6 % erneut verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 29. Oktober 2009 wiederum Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2009 sei ihm mit Wirkung ab April 2007 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen sei ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Diese schloss am 19. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 2). Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Dezember 2009 (Urk. 10) und die IV-Stelle verzichtete am 17. Dezember 2009 auf eine Duplik (Urk. 14). Am 31. Mai 2010 (Urk. 16) liess X.___ einen Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 18. November 2009 (Urk. 17/1) und einen Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 17/2) zu den Akten geben. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 15. Juni 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Berichte (Austrittsbericht Klinik A.___ vom 18. November 2009 [Urk. 17/1] und Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___ vom 21. Mai 2010 [Urk. 17/2]) können bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihnen Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum - bis Verfügungserlass am 26. Oktober 2009 - ziehen lassen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. August 2008 wurde zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund übereinstimmender Diagnosen erstellt sei, dass X.___ „ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie eine Diskushernie L4/5 links und L5/S1 ohne Hinweis für Nervenwurzelkompression bei mässiggradiger Spondylarthrose L4-S1“ aufweise und „klinisch klare Hinweise auf Symptomausweitung respektive eine Schmerzverarbeitungsstörung“ vorlägen. Ferner habe Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, zum ersten Mal ein cervicospondylogenes Syndrom beidseits diagnostiziert und es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer adipös sei. Entscheidend und strittig sei die Frage, ob aus diesen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 7/52 S. 9 Ziff. 5.1), deren Beantwortung jedoch ergänzender medizinischer Abklärungen bedürfe (Urk. 7/52 S. 11 Ziff. 5.3).
3.2 X.___ war vom 20. Mai bis 15. Juni 2008 zur psychosomatischen Rehabilitation in der '___' Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Mit Austrittsbericht vom 13. Juni 2008 wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.01), ein Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.0), eine Adipositas und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Der Patient wirke psychisch leidend, die Anamnese drehe sich nur um die Schmerzen. Bei näherem Nachfragen werde er schnell nervös und wütend, er wirke im Gespräch sehr traurig und verzweifelt (Urk. 7/71/1). Wahrscheinlich hätten die massiven Schmerzen zu der Entwicklung der depressiven Störung geführt, was wiederum den Umgang mit den Schmerzen erschwert habe (Urk. 7/71/2). Es sei eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Juni 2008 attestiert worden (Urk. 7/71/3).
3.3 Dem in Anschluss an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 26. August 2008 veranlassten rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. April 2009 und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ sowie der bidisziplinären Zusammenfassung vom 15. April 2009 ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jene einer anhaltenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1) zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe Folgendes (Urk. 7/58/8-9):
- Nikotin-Abusus
- Adipositas Grad II (BMI 39.7 kg/m2)
- Panvertebrale Schmerzen seit Jahren mit
- unauffälliger radiologischer Abklärung 01/2006
- jetzt ohne radikuläre Zeichen
- rechtsbetonten cervikospondylogenen Beschwerden mit
- Mässiggradiger Osteochondrose C5/C6 ohne Stenose, ohne Diskushernie und ohne Nervenwurzelkompression (MRI Halswirbelsäule 03/2009) und
- Status nach Auffahrunfall am 13. September 1990 mit HWS-Distorion
- Thorakovertebralsyndrom bei
- Breitbasigen medio-linkslateralen Diskushernien Th3/4 und Th4/5 mit Tangierung des Myelons ohne Nachweis einer Myelopathie und ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression (MRI Brustwirbelsäule 03/ 2009) und
- Status nach Treppensturz am 1. Oktober 2006 mit Kontusion des thorakolumbalen Übergangs
- Beidseitigen lumbospondylogenen Beschwerden bei
- Mediolateral linksseitiger Diskusprotrusion L4/5 mit Berührungskontakt zur Wurzel L5 links ohne Kompression (MRI Lendenwirbelsäule 09/2008)
- Status nach Bursektomie am 22. November 2007 des linken Knies wegen Schmerzexazerbation einer chronischen Bursitis des linken Knies nach langandauernder kniender Haltung bei
- Status nach zweimaliger Meniskus-Resektion links 1985
- Jetzt massive Schwielen beider Kniee
- Vitamin D-Mangel
- Heterozygotie für H63D-Mutation der Hämochromatose und
- Ferritin im oberen Normalbereich
Der Explorand sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussenfassaden-Isolierer und für adaptierte Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte Flexibilität, vermehrten Erholungsbedarf und rasche Ermüdbarkeit zurückzuführen. Lediglich Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Flexibilität und die geistige Ausdauer seien nicht zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2006 auszugehen, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/58/9 oder Urk. 7/57 S. 37).
3.4 Vom 12. Oktober bis 7. November 2010 hielt sich X.___ in der Klinik A.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, auf. Mit Austrittsbericht vom 18. November 2009 diagnostizierten die verantwortlichen Psychiater und Psychologen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Adipositas (Urk. 17/1 S. 1). Der Patient befinde sich in schmerzreduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand. Dessen Gang sei schmerzbedingt verlangsamt und wirke theatralisch (Urk. 17/1 S. 2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass X.___ bei der IV eine Rente beantragt habe (Urk. 17/1 S. 4).
3.5 In der Folge war X.___ vom 10. bis 21. Mai 2010 im Spital B.___, Medizinische Klinik, hospitalisiert, wobei die verantwortlichen Ärzte mit Kurzaustrittsbericht vom 21. Mai 2010 folgende Diagnosen stellten (Urk. 17/2 S. 1 f.):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Aktuell: Schmerzexazerbation mit vor allem bewegungsabhängigen Schmerzen lumbosakral
- MRI 09/2008: Medio-lateral linksseitige Diskusprotrusion L4/5 mit Berührungskontakt zur Wurzel L5 links. Keine Kompression derselben. Spinalkanal normal weit. Keine Diskushernie auf Niveau L4/S1.
- Somatoformer chronifizierter Schmerzverarbeitungsstörung
- Depressive Komponente
- Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei
- Status nach Autounfall 1990
- Chronische Kopfschmerzen
- MRI 03/2009: Breitbasige medio-linkslat. Diskushernien Th3/4 und Th4/5 mit Tangierung des Myelons ohne Nachweis einer Myelopathie und ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Mässiggradig ausgeprägte Osteochondrose C5/6 mit ventralen und angedeutet auch dorsalen osteophytären Randausziehungen. Kein Nachweis einer posttraumatisch bedingten ligamentären Verletzung.
- Rezidivierende retrosternale Thoraxschmerzen (DD: muskuloskelettal), Reflux
- letztmalig deswegen am 28. Februar 2010 auf „NF“
- empfohlene Ergometrie bisher ausstehend
- Myokardperfusionsszinti 12/05: blande
- Echokardiographie vom 2/2004: normale syst. Globalfunktion, EF 65%
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie, Adipositas, Nikotinabusus
- Adipositas per magna
- Steatosis hepatis
- beginnendes Schlafapnoesyndrom, nächtliche Pulsoxy: leicht erhöhte Anzahl von 02-Entsättigungen (sieben Episoden pro Stunde)
- Refluxösophagitis Grad I bei
- Axialer Hiatushernie
- Gastroskopie vom 02/ 2009: diffuse Gastropathie
- Rot-bräunliche Hautveränderungen inguinal beidseits (DD: Erythrasma)
Dem Patienten sei mehrmals die Wichtigkeit einer Gewichtsreduktion erläutert worden. Betreffend des beginnenden Schlafapnoesyndroms seien zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Massnahmen notwendig (Urk. 17/2).
4. Gestützt auf das ausführliche, umfassende und schlüssige bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 9. und 15. April 2009 steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Isolierer als auch in jeglicher anderen Tätigkeit seit April 2006 zu 30 % eingeschränkt ist und folglich eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit aufweist. An dieser - nicht umstrittenen - Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte nichts (vgl. oben Erw. 1), dauerten doch beide stationären Aufenthalte (in der Klinik A.___ und im Spital B.___) nicht ausreichend lange, als dass sich die daraus resultierende vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte (vgl. dazu Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, der vorsieht, dass eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat). Ferner äusserten sich beide Berichte nicht über den Zeitraum der stationären Aufenthalte hinaus zu X.___s Arbeitsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit.
5. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkommensvergleich, indem sie das Valideneinkommen anhand der Einkommen gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen anhand eines statistischen Tabellenlohns festsetzte (vgl. Urk. 7/80; Urk. 2), wobei der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens bemängelt und ausgehend von den IK-Auszügen entweder das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Jahres 2004 oder aber den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 für die Festsetzung des Valideneinkommens berücksichtigt haben will. Ausgehend von der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und die fraglichen Erwerbseinkommen - bei selbständigen Erwerbstätigkeiten sind Einkommensschwankungen immanent - nicht genau ermittelt werden können, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, einen Prozentvergleich vorzunehmen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen) und damit vorliegend 30 %. Ein sogenannter leidensbedingter Abzug von höchstens 25 % kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, ist ein solcher doch nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festgelegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 9C_129/2008, Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 79, Erw. 5b). Die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2009 besteht somit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, ist für seine Bemühungen ein angemessener Betrag von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).