IV.2009.01057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, ist Mutter zweier 1991 und 1993 geborener Kinder und arbeitete ab dem 15. Mai 2000 bei der Y.___ AG in einem 50-%-Pensum als kaufmännische Angestellte (Urk. 7/1/2, 7/4). Sie leidet an einer beidseitigen Gonarthrose (Urk. 7/5/1). Am 4. Mai 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Rentenbezug an (Urk. 7/1/6). Mit Verfügung vom 23. November 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000 eine befristete ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/15). Gemäss der Begründung der Verfügung ging die IV-Stelle von der vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall aus und nahm an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten habe sich mit dem Antritt der 50-%-Stelle am 15. Mai 2000 verbessert, weshalb die ganze Invalidenrente drei Monate nach Eintritt der Verbesserung auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werde. Die Verfügung enthielt den Hinweis auf die schriftlich zu erfüllende Meldepflicht, insbesondere im Fall von Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Urk. 7/15/6).
         Ab Oktober 2002 lebte die Versicherte von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/32, 7/34/2). Am 22. April 2003 wurde auf der rechten Seite eine Knietotalprothese eingesetzt (Urk. 7/23).
         Im November 2003 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/24/1), wobei es gemäss der Mitteilung vom 30. März 2004 bei der bisherigen Invalidenrente blieb (Urk. 7/36). Am 6. Oktober 2004 wurde linksseitig eine diagnostische Arthroskopie mit Synovektomie und Débridement durchgeführt (Urk. 7/41, 7/42). Aufgrund der Scheidung vom 11. April 2006 wurde die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Mai 2006 neu berechnet (Urk. 7/43), wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand zu melden seien.
         Im Februar 2009 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/45). Dabei stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit dem 1. August 2005 bei der Z.___ AG tätig war, vorerst in einem Pensum von durchschnittlich 50 % und ab dem 1. Januar 2006 zu 80 % (Urk. 7/54/2-3, 7/55). Dieses Pensum von 80 % führte sie ab dem 1. August 2007 bei der A.___ AG fort (Urk. 7/47/2-3). Mit Vorbescheid vom 31. August 2009 kündigte die IV-Stelle an, die Rente werde rückwirkend per 1. August 2005 auf eine Viertelsrente reduziert und per 1. Januar 2006 aufgehoben. Für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 20. März 2009 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/57). Nach der Stellungnahme der Versicherten vom 9. September 2009 (Urk. 7/58) entschied die IV-Stelle am 28. September 2009 entsprechend ihrem Vorbescheid (Urk. 2). Hinsichtlich der Rückforderung kündigte sie eine separate Verfügung an, die sie am 9. Oktober 2009 erliess (Urk. 7/60).
2.       Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 28. September 2009 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2009 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei anzunehmen, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall einen Stellenwechsel wie den zur Z.___ AG vorgenommen hätte. Für die Zeit ab 1. August 2005 sei deshalb von einem höheren Valideneinkommen und weiterhin von einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente auszugehen. Die für die Zeit ab 1. August 2005 vorgenommene Rentenherabsetzung und die Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 seien deshalb nicht korrekt. Insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 6 S. 3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 forderte das Sozialversicherungsgericht die Versicherte auf, die geltend gemachte Bedürftigkeit mit weiteren Unterlagen zu belegen (Urk. 11). Aufgrund der nachfolgend eingereichten Unterlagen bewilligte das Gericht mit Verfügung vom 11. August 2010 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte der Versicherten Rechtsanwältin Monika Meier zur unentgeltlichen Vertreterin (Urk. 15). Mit Replik liess die Versicherte nunmehr einzig die rückwirkende Aufhebung der Rente wegen der Meldepflichtverletzung beanstanden (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 26. November 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Ansonsten wäre eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung der Versicherten durchzuführen (Urk. 23). Am 10. November 2011 fand eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und der Zeugeneinvernahme von B.___ statt (Urk. 28/1-2 und Prot. S. 6 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV ist eine Änderung der Leistung nach Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn diese herabgesetzt oder aufgehoben werden muss.
1.2     Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben u.a. der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
         Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage nach der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit ist frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Rentenbezüger angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse seine Pflicht zur Meldung einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).
1.3     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2;  122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1         Entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin und mit der in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aufgeführten Begründung ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2009 insoweit aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen, als die Rente für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 von einer halben auf eine Viertelsrente reduziert und eine Rückerstattungspflicht für diese Zeit festgehalten wurde.
2.2     Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht bestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von 50 % auf 80 % am 1. Januar 2006 eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung darstellt, welche die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente rechtfertigt (vgl. Urk. 19 S. 3). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob von einer Meldepflichtverletzung auszugehen und die rückwirkend erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist. Dabei kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2009 nicht zusätzlich separat anfechten und am 9. Dezember 2009 ein Erlassgesuch (Urk. 24/1) stellen liess, nicht auf eine Anerkennung der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung geschlossen werden. Das Erlassprüfungsverfahren wurde denn auch zu Recht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rentenaufhebungsverfahrens sistiert (Urk. 24/5). Ein allfälliger Erlass der Rückerstattung bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin liess in der Stellungnahme vom 9. September 2009 (Urk. 7/58) zur Frage der Meldepflichtverletzung geltend machen, sie habe immer alles telefonisch mitgeteilt, jeden Stellenwechsel sowie den Jahreslohn. Sie habe mit C.___, B.___ sowie zuletzt mit D.___ gesprochen. D.___ habe sie mitgeteilt, dass sie in Scheidung sei und diese habe das Einkommensplitting erstellt. Daraufhin sei die Verfügung vom 9. Mai 2006 erfolgt, wobei immer der Jahreslohn angegeben worden sei. Auch den Stellenwechsel zur A.___ AG habe sie mitgeteilt (Urk. 7/58). Gemäss den Angaben in der Replik habe sie - wie sich dies aus ihren Agendaeinträgen ergebe - B.___ von der IV-Stelle am 10. Februar 2006 die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % mitgeteilt. Am 30. Oktober 2007 habe sie C.___ den Stellenwechsel mitgeteilt (Urk. 19 S. 3).
3.2         Anlässlich der Verhandlung vom 10. November 2011 (Prot. S. 6 ff.) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der IV-Stelle sowohl den Antritt ihrer Stelle bei der Z.___ als auch die dortige Pensenerhöhung, sowie ihre Scheidung und den Stellenwechsel zur Firma A.___ gemeldet habe. Sie habe jeweils die für sie zuständige Person verlangt, wenn sie bei der IV-Stelle angerufen habe. Sie sei betreffend die Mitteilung ihrer Pensenerhöhung im Februar 2006 ganz sicher, dass sie mit B.___ gesprochen habe, denn sie habe einen von ihr geschriebenen Brief vor sich gehabt, als sie mit ihr telefoniert habe. Sie habe mehr arbeiten müssen, da sie hohe Hypothekarzinsen habe bezahlen müssen. Daher habe sie von ihrem Vorgesetzten ein Darlehen erhalten, welches sie dank dem höheren Pensum mit Fr. 1'000.-- monatlich abbezahlt habe. Das Geld habe sie nicht für sich gehabt. Sie habe aber auch nach der Abzahlung des Darlehens das Arbeitspensum bei 80 % belassen. Genau so habe sie das B.___ gesagt, worauf diese gesagt habe, dass sie das zur Kenntnis nehme, und weiter ausgeführt habe, dass dies an der Ausrichtung der Invalidenrente und deren Höhe nichts ändere, sonst würde sie etwas von der IV-Stelle hören. Sie habe erwartet, dass dies etwas an ihrer Rente ändern würde, und immer auf einen entsprechenden Entscheid der IV-Stelle gewartet. Sie habe damals kurz vor fünf Uhr abends angerufen, wahrscheinlich habe B.___ Feierabend machen wollen. Sie führte weiter aus, dass sie dem Gericht ihren Agendaeintrag eingereicht habe, auf welchem sie das Telefonat an diesem Tag vermerkt habe. Gleichentags habe sie mit ihren Kindern einen Impftermin um 16.15 Uhr wahrgenommen, es habe aber gereicht, um noch vor 17 Uhr bei der IV-Stelle anzurufen. Sie habe sich zwar notiert, dass sie vom Büro aus die SVA anrufen müsse, aber sie sei dann nicht mehr dazu gekommen. Die Agendaeinträge habe sie vor dem Telefongespräch gemacht, dies als Gedankenstütze für sich. Nachträglich habe sie nichts mehr hinzugefügt. Leider habe sie die SVA immer nur telefonisch über diese Dinge informiert. Nach ihrer Lohnhöhe sei sie anlässlich dieser Gespräche nie gefragt worden.
3.3    B.___ führte anlässlich der Zeugeneinvernahme aus (Prot. S. 13 ff.), sie sei nur während einer kurzen Zeit für dieses Dossier verantwortlich gewesen, nämlich im Rahmen der Revision. Sie könne sich an dieses Gespräch nicht erinnern, es sei ja im Jahre 2006 gewesen und damit schon über 5 Jahre her. Wenn es dieses Telefongespräch gegeben hätte, in welchem ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie ihre Stelle gewechselt und ihr Arbeitspensum gesteigert habe, gäbe es eine Aktennotiz, denn wichtige Mitteilungen würden in einer Aktennotiz festgehalten. Sie verlange zusätzlich von den Versicherten eine schriftliche Bestätigung ihrer telefonischen Mitteilung, oft sei es so, dass nach einer entsprechenden Mitteilung zusätzliche Unterlagen einverlangt werden müssten, so zum Beispiel Lohnausweise oder Arbeitsverträge. Dass über solche Telefonate eine Aktennotiz erstellt werden müsse, sei in einer Weisung geregelt. Nach einer solchen Mitteilung würde sie eine Aktennotiz machen, da sie annehmen müsse, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe. Weiter würde sie ihr einen Revisionsfragebogen zustellen. Weiter würde sie dem Arbeitgeber einen Fragebogen zustellen, falls die Versicherte damit einverstanden sei, und ein ärztliches Attest einholen. C.___ sei eine ihrer Vorgesetzten und sie könne sich nicht vorstellen, dass diese zweimal eine wichtige Mitteilung nicht in einer Aktennotiz festhalten würde. Sie nehme an, dass das auch die anderen Mitarbeiter machen würden, bei E.___ wisse sie, dass er es gleich mache wie sie.
4.4.1   Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.2     Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung gemachten Ausführungen betreffend die Mitteilung ihrer Stellenwechsel und Pensenerhöhung decken sich mit den zwei Agendaseiten, welche sie eingereicht hat. Ihre Ausführungen sind soweit grundsätzlich glaubhaft. Ob jedoch die von ihr geltend gemachten Telefonanrufe, insbesondere der Telefonanruf am 10. Februar 2006, stattgefunden haben, ist dadurch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie ihre Agendaeinträge vor dem Gespräch als eigene Gedankenstütze gemacht habe. Das bedeutet, dass die Agendaeinträge wohl einen Hinweis darauf geben, dass die Beschwerdeführerin die einvernommene Zeugin über ihren Stellenwechsel und die Pensenerhöhung und den Grund dafür informieren wollte, sie belegen jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie wirklich angerufen hat und dass der Inhalt des Gesprächs ihr Stellenwechsel und ihre Pensenerhöhung gewesen ist. Es kann auch trotz gegenteiliger Beteuerungen der Beschwerdeführerin nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sie die Agendaeinträge nachträglich im Lauf des vorliegenden Verfahrens gemacht hat.
         Auch die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie konnte sich überhaupt nicht an das Gespräch erinnern und hat auch keine entsprechende Notiz gemacht. Und eine Notiz hätte sie, wie sie ausführte, bei wichtigen Mitteilungen wie dieser immer gemacht und nachträglich auch eine schriftliche Bestätigung der versicherten Person über die mitgeteilte Veränderung verlangt.
         Es muss der Vertreterin der Beschwerdeführerin jedoch beigepflichtet werden, dass es verwunderlich ist, dass in den beinahe neun Jahren, welche in dieser Sache dokumentiert sind, nur vier Aktennotizen erstellt worden sind (vgl. Prot. S. 18). Es ist dazu weiter zu bemerken, dass am 9. Mai 2006 eine Verfügung erlassen wurde über die Neuberechnung der Invalidenrente infolge Scheidung, ohne dass ein entsprechendes Urteil oder eine diesbezügliche Telefonnotiz in den Akten wäre. Es erscheint jedoch andrerseits verwunderlich, dass von drei verschiedenen Sachbearbeiterinnen bei der IV-Stelle, mit denen die Beschwerdeführerin angab telefoniert zu haben, nicht eine über die angeblich geführten Telefonate eine Aktennotiz erstellt hat.
         Insgesamt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die Telefonanrufe stattgefunden haben und was ihr Inhalt gewesen ist. Die zwei Agendaseiten mit den Handeinträgen (Urk. 20/1) vermögen die konkret geltend gemachten Telefonate vom 10. Februar 2006 und vom 30. Oktober 2007 an die IV-Stelle und die Inhalte der Telefonate nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess zudem keine Telefonrechnungen oder andere Nachweise von Telefonanbietern einreichen, die belegen würden, dass - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2009 geltend machte -, einzelne oder regelmässige Telefonate mit der IV-Stelle geführt worden sind, die in den Akten aber keinen Niederschlag gefunden haben, obwohl eine entsprechende Weisung existiert.
4.3         Demnach ergibt sich, dass die unrichtige Ausrichtung der Rente darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Damit hat die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt der stattgefundenen Sachverhaltsänderung zu erfolgen, mithin ab 1. Januar 2006.
5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten sind zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Mit Honorarnote vom 17. November 2011 (Urk. 31) machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin insgesamt einen Aufwand von 34,83 Stunden und ein Honorar von Fr. 7'967.50 geltend. Zu vergüten sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb die vor Verfügungserlass aufgeführten Aufwendungen von 80 Minuten und die Aufwendungen für das Erlassverfahren im vorliegenden Verfahren nicht vergütet werden können. Hier sind lediglich die Aufwendungen für die Eingabe an das Gericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8) im geschätzten Aufwand von 10 Minuten zu entschädigen. Die sonst geltend gemachten Aufwendungen von 31,7 Stunden erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % bis Ende 2010 und 8 % ab Januar 2011 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'294.-- ([21,4 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 337.80] + 7,6 % + [10,3 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 93.--] + 8 %) zuzusprechen ist. Rechtsanwältin Monika Meier ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 1/10 von der Beschwerdegegnerin und zu 9/10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 28. September 2009 insofern abgeändert, als dass die Rente rückwirkend per 1. Januar 2006 eingestellt wird. Bis zum 31. Dezember 2005 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.         Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zu neun Zehnteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 900.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 729.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, mit Fr. 6'564.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).