Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01058
IV.2009.01058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2008, bestätigt durch das Urteil vom 10. März 2009 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 2/11), X.___ eine vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen, ab 1. April 2007 einen Rentenanspruch aber verneint (Urk. 2/2) und das in der Folge angerufene Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 in Aufhebung des kantonalen Entscheids die Vorinstanz verpflichtet hatte, eine psychiatrische Expertise zur Frage einzuholen, ob ein massgeblicher psychischer Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 1),
nach rechtskräftiger Abweisung des gegenüber dem vorab in Aussicht gestellten Gutachter Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhobenen Ausstandbegehrens (Urk. 3-28) sowie infolge zwischenzeitlich aufgegebener Praxis des Dr. Y.___ (Urk. 40) notwendig gewordener Bestellung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Gutachter (Beschluss vom 6. Juni 2011, Urk. 41), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände mehr erhoben hat,
nach Einsicht in die am 29. April 2008 erhobene Beschwerde von X.___ (Urk. 2/1), die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/9/1-39), die von Dr. Z.___ am 28. November 2011 (Urk. 48) erstattete Expertise, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 (Urk. 52) und der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2012 (Urk. 53),
unter Hinweis auf das ebenfalls in Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil vom 10. März 2009 gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (UV.2007.00540),

in Erwägung,
dass das Gutachten von Dr. Z.___ den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Unterlage gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1) insoweit genügt, als der Experte umfassende Abklärungen tätigte, die geklagten Beschwerden berücksichtigte und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar darlegte, dass der von ihm diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10: F32.10) in der gegenwärtigen Form erst nach der Kündigung der (Teilzeit)Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Dezember 2009 eingetreten ist (Urk. 48 S. 20),
dass keinerlei trifftige Gründe dafür ersichtlich sind, dass nicht auf diese Feststellung abgestellt werden könnte,
dass daran auch die vom Beschwerdeführer eher vagen und mehr als Fragen formulierten Vorbringen (Urk. 52) nichts zu ändern vermögen und insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich der Gutachter ausdrücklich mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden Ressourcen und der damit verbunden Restarbeitsfähigkeit auseindandersetzte (Urk. 48 S. 20) sowie darlegte, weshalb die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 48 S. 21-22),
dass damit mit Blick auf die nunmehr ergänzte Aktenlage offenkundig ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt (2. April 2008) nicht durch psychische Störungen eingeschränkt war,
dass ebenso feststeht und unbestritten ist (Urk. 2/15 S. 7), dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Zumutbarkeitsprofil im Kreisarztbericht vom 6. Oktober 2006 von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Urk. 2/9/11/94 in Verbindung mit der Einschätzung von Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 6. November 2006, Urk. 2/13/5-7; zudem Urk. 2/9/14/4) vollumfänglich arbeitsfähig ist,
dass gar fraglich ist - mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad (siehe nachfolgend) jedoch offen bleiben kann -, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit im massgeblichen Beurteilungszeitraum überhaupt eingeschränkt war, war er gemäss Auskunft seines Arbeitgebers doch sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Baumaschinenführer und Mitarbeiter im Werkhof tätig (Urk. 2/9/11/12/1; vgl. sodann Arbeitsvertrag vom 2. August 2007, Urk. 2/3/6) und erzielte er mit einem Pensum von 50 % die Hälfte des bisherigen Einkommens (Urk. 2/20/5; Urk. 2/3/6 in Verbindung mit Urk. 2/9/12),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass, weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertete, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen ist (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1), was zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2006 (Rentenbeginn) von Fr. 59'197.-- (TA1 der LSE 2006, Niveau 4, Männer: Fr. 4'732.-- x 12 und Anpassung an eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden wöchentlich) führt,
dass der Vergleich des nicht bestrittenen (Urk. 2/15 S. 15) Valideneinkommens von Fr. 67'223.-- für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 2/9/12/2: 13 x Fr. 5'171.--) mit dem Invalideneinkommen selbst dann zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34 % führte, wenn der grösstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt (BGE 134 V 322 E. 5.2) und ein Invalideneinkommen von Fr. 44'397.80 zugrunde gelegt würde, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen,
dass endlich auch keine Integrationsmassnahmen geschuldet sind, sind bei dem im Verfügungszeitpunkt 44-jährigen Beschwerdeführer (Urk. 2/2/1) doch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass seine Restarbeitsfähigkeit von 100 % nicht auf dem Weg der gegenüber der Eingliederung vorrangigen Selbsteingliederung verwertbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_163/2009 E. 4.2.1; Urteil vom 26. April 2011, 9C_228/2010; E. 3.1.2),
dass diese Erwägungen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).