Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete vom 16. Juni 2000 bis 17. August 2001 als Bauhilfsarbeiter bei einem Temporärbüro (Urk. 6/3 Ziff. 1 und 5), wobei er sich am 19. Juli 2001 bei einem Sturz von einer Leiter verletzte (Urk. 6/9/5 Ziff. 4 und 6). Am 28. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Kopfverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen; Rente) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/3), einen Bericht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/11) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/13).
1.2 In den Jahren 2006 bis 2008 war der Versicherte bei verschiedenen Tempo-rärbüros angestellt (Urk. 6/17 Ziff. 5.4), wobei er vom 3. April bis 24. August 2008 als Reinigungsmitarbeiter (Urk. 6/24/2 Ziff. 2.1) sowie vom 21. Juli bis 23. Dezember 2008 als Bauhilfsarbeiter (Urk. 6/25/2 Ziff. 2.1) Einsätze ausführte.
Am 20. Januar 2009 meldete sich der Versicherte wegen eines Verdachts auf paranoide Schizophrenie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 6/16 = Urk. 6/27, Urk. 6/26, Urk. 6/29-30), einen neuen IK-Auszug (Urk. 6/14, Urk. 6/28) sowie neue Arbeitgeberberichte (Urk. 6/24-25) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32-35) mit Verfügung vom 24. September 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen oder eine Rente (Urk. 6/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte die erneute Abklärung eines Anspruches auf berufliche Massnahmen sowie Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach einer ersten Durchsicht der Akten wurde dem Versicherten am 27. November 2009 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welcher Begründung (Urk. 7). Diese Frist liess der Versicherte unbenutzt verstreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. Oktober 2002 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und es bestehe demnach keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/13).
In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2009 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe grosse gesund-heitliche Probleme mit der linken Hand. Beim Arbeiten auf der Baustelle würden die Schmerzen im Verlaufe des Tages immer stärker und seien kaum auszuhalten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Oktober 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2009 im Vergleich zum damaligen Sachverhalt verändert haben.
3.
3.1 Gemäss der Unfallmeldung vom 23. Juli 2001 stürzte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 von einer Leiter und verletzte sich an den Schneidezähnen, den Lippen, am Kopf, den Beinen sowie am Gesäss, wobei er sich allgemeine Prellungen sowie eine Platzwunde an den Lippen zuzog (Urk. 6/9/5 Ziff. 4, 6 und 9).
3.2 Der damalige Hausarzt Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, führte am 2. Juli 2002 aus, es sei ihm keine Arbeitsunfähigkeit bekannt (Urk. 6/10 lit. D.7).
3.3 Vom 5. bis 10. März 2008 befand sich der Beschwerdeführer im Sanatorium Z.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung. In ihrem Bericht vom 18. April 2008 diagnostizierten A.___, Oberärztin, sowie B.___, Assistenzarzt, einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (Urk. 6/27/2). Der Beschwerdeführer sei in angespanntem, gereiztem Zustand auf die geschlossene Akutstation aufgenommen worden, in den folgenden Tagen jedoch ruhiger, im Kontakt adäquat, angepasst und etwas besser absprachefähig geworden. Am 7. März 2008 sei er nicht aus dem Ausgang zurückgekehrt, so dass er administrativ aus der stationären Behandlung entlassen worden sei (Urk. 6/27/3). Eine ambulant-psychiatrische Behandlung sei wünschenswert, habe jedoch aufgrund des überstürzten Austritts nicht organisiert werden können (Urk. 6/27/4).
3.4 Der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Lungen-krankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2009 Rückenschmerzen sowie einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (Urk. 6/26/6 Ziff. 1.1). Vom 5. bis 8. Januar 2009 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/26/7 Ziff. 1.6). Körperlich gebe es keine schwereren Einschränkungen und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/26/7 Ziff. 1.7). Eine psychiatrische Abklärung halte er für sinnvoll (Urk. 6/26/8 Ziff. 1.11).
3.5 Am 9. März 2009 erklärte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, sie habe den Beschwerdeführer nur einmalig als Notfallärztin am 5. März 2008 gesehen, als sie aufgeboten worden sei, um ihn mittels eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in die psychiatrische Klinik Z.___ einzuweisen. Die Fragen bezüglich Arbeitsunfähigkeit könne sie daher nicht beantworten (Urk. 6/29/6).
4.
4.1 Gestützt auf die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte ergeben sich keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen. Der Hausarzt Dr. C.___ nannte wohl als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rückenschmerzen (Urk. 6/26/6 Ziff. 1.1), hielt jedoch ausdrücklich fest, körperlich gebe es keine schwereren Einschränkungen und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/26/7 Ziff. 1.7). Ebenso werden die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Probleme der linken Hand in keinem Arztbericht erwähnt und der Beschwerdeführer reichte innert der mit Verfügung vom 27. November 2009 angesetzten Frist keine weiteren Arztberichte ein, welche solche bestätigen würden.
Es ist somit aus somatischer Sicht ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2 Fraglich bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht Beeinträchtigungen bestehen. Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ und der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierten übereinstimmend einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (Urk. 6/26/6 Ziff. 1.1, Urk. 6/27/2). Im Zusammenhang mit dieser Verdachtsdiagnose empfahl Dr. C.___ sodann auch eine psychiatrische Abklärung (Urk. 6/26/8 Ziff. 1.11).
Allerdings ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass diese allfällig bestehenden Probleme bereits zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ machten keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/27/2-4) und der Hausarzt Dr. C.___ hielt ausdrücklich fest, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht vermindert (Urk. 6/26/7 Ziff. 1.7). Dementsprechend absolvierte der Beschwerdeführer vom 2. April bis 23. Dezember 2008 im Rahmen von Temporäranstellungen ohne Einschränkungen verschiedene Einsätze (Urk. 6/24/2 Ziff. 2.1, Urk. 6/25/2 Ziff. 2.1). Dass dabei keine eingeschränkte Leistungs-fähigkeit bestand, ergibt sich auch aus dem Arbeitgeberbericht der E.___ AG, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe alle Arbeiten ausführen können, die handwerkliches Geschick erforderten, und sich als geistig und körperlich sehr belastbar erwiesen (Urk. 6/25/7).
Insgesamt erweist sich der Verdacht auf paranoide Schizophrenie zwar als möglicherweise aus medizinischer Sicht abklärungsbedürftig; es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass sich diese Verdachtsdiagnose auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte und damit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die psychischen Beeinträchtigungen in Zukunft relevant werden könnten.
4.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und der Beschwerdeführer damit weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).