IV.2009.01060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. med. B.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, gelernter Zimmermann, ist seit dem Jahre 1981 als Selbständigerwerbender im Bereich Zimmerei- und Bodenlegerarbeiten tätig (Urk. 9/4; Urk. 9/9). Wegen eines Rückenleidens sowie psychischen Beschwerden wurde ihm ab dem 14. Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/3/2). Die zuständige Krankentaggeldversicherung erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und meldete den Versicherten am 18. August 2008 mit dem Formular Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1-2). Am 11. September 2008 meldete sich der Versicherte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9/7) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/4).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/10-11) ein und liess am 4. Februar 2009 die Einschränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Erwerbstätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Juni 2009, Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/33 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Oktober 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2009 (Urk. 8) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.3     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c).
         Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. November 2003 in Sachen S, I 116/2003, unter Hinweis auf ZAK 1983 S. 256, Urteil F. vom 12. September 2001, I 145/01 Erw. 2b).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise Verpackertätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder Montagetätigkeiten, zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter in einer angepassten Tätigkeit werde als zumutbar erachtet. Unter Ausübung des medizinisch zumutbaren Arbeitspensums sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein seinen früheren Verdiensten gleichwertiges Einkommen zu erzielen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei in psychischer wie physischer Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Kontroll- oder Überwachungstätigkeit sei ihm aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht zumutbar.

3.
3.1     Vom 27. Februar bis zum 4. März 2008 war der Beschwerdeführer in der Integrierten Psychiatrie Y.___ (Y.___) hospitalisiert. Dem Kurzaustrittsbericht der behandelnden Ärzte vom 5. März 2008 (Urk. 9/11/8) ist die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom zu entnehmen.
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 7. März 2008 (Urk. 9/3/2 = Urk. 9/11/9) zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- allgemeiner Erschöpfungszustand mit depressiver Grundstimmung
- chronisch rezidivierendes, vor allem belastungsabhängiges Lumboradi-kulärsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lenden-wirbelsäule (LWS)
         Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über zunehmende belastungsabhängige Rückenschmerzen in den letzten Monaten sowie über eine zunehmende psychische depressive Entwicklung mit Erschöpfungszustand, Schlafstörungen und versteckt suizidalen Gedanken (Ziff. 3). Das Rückenleiden habe schon früher bestanden, die depressive Entwicklung sei neueren Datums (Ziff. 4). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 14. Februar 2008 (Ziff. 5).
3.3     Am 18. März 2008 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS und des Beckens (vgl. Bericht der Ärzte des Kantonsspitals A.___, Institut für Radiologie, vom 25. März 2008, Urk. 9/3/3 = Urk. 9/11/7). Das MRI der LWS zeigte insbesondere eine breitbasige Diskushernie rechts mediolateral im Bereich L4/5 bei rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 rechts sowie eine gering- bis mässiggradige breitbasige Diskusprotrusion im Bereich L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung links. Im MRI des Beckens wurde eine mässige Coxarthrose nachgewiesen.
3.4     Im Verlaufsbericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 9/3/4-5 = Urk. 9/11/12-13) zuhanden der Krankentaggeldversicherung gab Dr. Z.___ an, es habe sich keine Änderung im Krankheitsbild ergeben. Er nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2):
- Coxarthrose beidseits, rechts mit Aktivierungsödem und links mit Ge-lenkserguss
- degenerative Veränderungen mit breitbasiger Diskushernie rechts mediolateral L4/5 im Bereich der LWS und klinisch rezidivierender Lumboischialgie rechts
- reaktive depressive Grundstimmung infolge Berufseinschränkung
         Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter konstant be-lastungsabhängigen Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf einschränken würden. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 29. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 3 und 4). In absehbarer Zeit sei nicht mit einer vollen Arbeitsaufnahme zu rechnen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betreffe vor allem den Bewegungsapparat (LWS und Hüfte) und die begleitende reaktive Depression (Ziff. 5).
3.5     Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 16. Juni 2008 (Urk. 9/11/11) zuhanden von Dr. A.___ fest, die reaktive depressive Grundstimmung mit Zukunftsängsten stehe absolut im Vordergrund. Die antidepressive Therapie mit Remeron habe keine Besserung der Schlafstörungen und der Grundstimmung ergeben. Er würde eine gezieltere antidepressive Therapie mit sedativer Wirkung am Abend als sinnvoll erachten.
3.6     Dipl.-med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 23. September 2008 (Urk. 9/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit Mitte Februar 2008 (Ziff. 1.1). Zum Befund gab sie an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, in allen Ebenen orientiert und es bestehe kein Anhalt für mnestische Störungen. Im Kontakt sei er sehr wortkarg und im Gedankengang formal geordnet. Es bestehe ein intensives Grübeln mit Selbstentwertung, Selbstvorwürfen und Perspektivlosigkeit (Ziff. 3.5). Als soziale Faktoren, welche die Gesundheit beeinflussen würden, nannte sie eine partnerschaftliche Konfliktsituation, hohe Schulden nach Hausbau sowie die Aufgabe der eigenen Werkstatt (Ziff. 5.3). Aktuell erfolge die Behandlung durch den Hausarzt, die Psychotherapie sei nach fünf Sitzungen beendet worden (Ziff. 5.5).
3.7     Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 26. September 2008 (Urk. 9/11/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Ziff. 1.1):
- chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom rechts, vor allem bei stärkeren körperlichen Belastungen (Berufsarbeit)
- rezidivierende Coxalgie links ausgeprägter als rechts bei beginnender Coxarthrose beidseits
- reaktiv depressives Zustandsbild bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbender (mittelgradige depressive Episode)
- Status nach Psychotherapie bei Dr. A.___
         Dr. B.___ führte aus, die Psychopharmaka-Therapie habe vor drei Wochen abgesetzt werden können, seither bestehe eine stabile psychische Situation (Ziff. 3.7). Als soziale Faktoren, welche die Gesundheit respektive die Arbeitstätigkeit beeinflussen würden, nannte er die Trennung und den bevorstehenden Auszug des Sohnes. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer alleinstehend, was die depressive Grundstimmung phasenweise verstärke. Infolge der Arbeitseinschränkung als selbständigerwerbender Schreiner liege auch eine finanziell belastende Situation vor (Ziff. 5.3).
         Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Februar bis zum 28. März 2008 sowie von 50 % vom 29. März 2008 bis heute (Ziff. 2). Er gab an, dass aus medizinischer Sicht - unter Vorbehalt des Alters des Beschwerdeführers - eine berufliche Umstellung zu prüfen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % bis 100 % zumutbar (Ziff. 5.2).
3.8     Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Rahmen der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 (Urk. 9/27/3) aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann und eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die glaubwürdigen belastungsabhängigen Schmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Das Ressourcenprofil umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 kg schweren Lasten und ohne Verharren in Zwangshaltung. Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder Hitze seien eingeschränkt möglich. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht sinnvoll.
3.9     Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Juni 2009 (Urk. 9/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 28 Jahren selbständigerwerbend ist und eine Einzelfirma im Bereich Zimmerei- und Bodenlegerarbeiten betreibt (Ziff. 3.1 und 3.3). Seit etwa 10 Jahren arbeitet er nicht mehr als Zimmermann, sondern ausschliesslich als Bodenleger im Akkord, wobei er alle Aufträge von einem einzigen Auftraggeber erhält. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers würden keine Büroarbeiten anfallen. Er arbeite ausschliesslich in der Ausführung. Angesichts dessen verzichtete die Abklärungsperson auf einen Betätigungsvergleich. Angesprochen auf die tiefen Einkommen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die finanzielle Situation immer knapp gewesen sei, auch zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau (Ziff. 3.3). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens arbeite der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weiterhin etwa 7 bis 8 Stunden pro Tag, aber mit reduzierter Leistungsfähigkeit und etwas mehr Pausen. Sie würden meist zu zweit arbeiten, so dass die schweren Arbeiten aufgeteilt werden könnten (Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Angestellter in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden könne, da er seit 10 Jahren ausschliesslich für einen Auftraggeber arbeite, was einem Angestelltenverhältnis sehr nahe komme (Ziff. 4).

4.
4.1     Nach der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der soma-tischen Beschwerden, insbesondere der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, in der bisherigen - und weiterhin ausgeübten - Tätigkeit als Bodenleger zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
4.2     Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Beurteilungen von Dr. B.___ und RAD-Ärztin Dr. C.___ vor. Dr. B.___ ging im Bericht vom September 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % bis 100 % zumutbar sei. Gestützt auf diese Beurteilung befand Dr. C.___ eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für ausgewiesen, wobei das Ressourcenprofil eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 kg schweren Lasten und ohne Verharren in Zwangshaltung umfasse (vgl. Erw. 3.7 und 3.8).
4.3     Diesen Beurteilungen steht auch die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht entgegen. So erfolgte in diesem Zusammenhang eine Psychotherapie bei dipl.-med. A.___, welche indessen bereits nach fünf Sitzungen beendet wurde. In der Folge setzte der Beschwerdeführer die Psychopharmaka ab und seither besteht gemäss Dr. B.___ eine stabile psychische Situation. Des Weiteren ist den Berichten von dipl.-med. A.___ und Dr. B.___ zu entnehmen, dass soziale Faktoren wie die Trennung von der Ehefrau, der bevorstehende Auszug des Sohnes, die Arbeitseinschränkung und die finanziell belastende Situation die Gesundheit respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen.
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
         Vorliegend steht die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode stark im Zusammenhang mit seiner belastenden Situation. So geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom März 2008 hervor, dass sich die psychischen Beschwerden zeitlich nach dem Rückenleiden entwickelt hätten. Ferner ist in seinem Verlaufsbericht vom Mai 2008 von einer reaktiven depressiven Grundstimmung infolge Berufseinschränkung die Rede. Dipl.-med. A.___ hielt in ihrem Bericht vom September 2008 explizit fest, ab Ende des Jahres 2007 habe sich im Zusammenhang mit der Aufgabe der Werkstatt und der Konfliktsituation mit der Ehefrau eine depressive Symptomatik entwickelt (Urk. 9/10 Ziff. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer verselbstständigten psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
         Demnach besteht aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden depressiven Episode keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es kann gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und RAD-Ärztin Dr. C.___ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger zu 50 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 kg schweren Lasten und ohne Verharren in Zwangshaltung, besteht hingegen eine 90%ige Arbeitsfähigkeit.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich auf den bisherigen Lohn abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ging vom Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 (vgl. Erfolgsrechnung des Jahres 2007, Urk. 9/16/4-5) und dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 31'788.45 aus. Dies ist, auch angesichts der in den Jahren 2005 und 2006 ausgewiesenen - deutlich tieferen - Gewinne von Fr. 5'238.45 und Fr. 7'521.15 (vgl. Buchhaltungsunterlagen, Urk. 9/14-15) sowie der Einträge im individuellen Konto (Urk. 9/9), nicht zu beanstanden.
5.2     In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.
         Wie unter Erwägung 1.3 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit - wie im vorliegenden Fall - eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann.
         Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren für einen einzigen Auftraggeber tätig ist. Dazu kommt, dass ihm - eigenen Aussagen zufolge - keine Büroarbeiten anfallen und er ausschliesslich in der Ausführung tätig ist. Wie im Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Urk. 9/26 Ziff. 4), kommt dies einem Angestelltenverhältnis sehr nahe. Angesichts dessen steht die langjährige Selbständigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht entgegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb seiner Einzelfirma in den vergangenen Jahren sehr tiefe Einkommen erzielte. Auch das Alter des Beschwerdeführers - er war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt - vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich vorliegend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 59’197.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Nominallohnindex Männer 2002-2008, T1.1.93_V) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Einkommen von rund Fr. 60'144.-- (Fr. 59'197.-- x 1.016). Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 90 % resultiert schliesslich ein Einkommen von Fr. 54'129.--.
         Damit zeigt sich, dass das Invalideneinkommen - selbst unter Berücksichtigung des maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 %, welcher indes nicht angezeigt ist - das Valideneinkommen übersteigt und somit keine Einkommenseinbusse resultiert.
5.4     Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar ist, eine unselbständige Tätigkeit mit einem Pensum von 90 % aufzunehmen und er dabei ein seinen früheren Verdiensten gleichwertiges Einkommen erzielen könnte, besteht kein Rentenanspruch.
         Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. B.___
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).