IV.2009.01061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 6. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, leidet seit Geburt an einem Marfan-Syndrom (generalisierte Bindegewebeerkrankung mit Veränderungen des Habitus, des kardiovaskulären Systems und der Augen; Pschyrembel, 259. Auflage, 2002, S. 1025), besuchte nach der obligatorischen Schulzeit von 1987 bis 1989 eine Handelsschule, die sie mit dem Handelsdiplom abschloss, und war anschliessend als Werbeassistentin sowie ab 1996 als Hausfrau und Tagesmutter tätig (Urk. 11/57 Ziff. 6.1-4). Von 1995 bis 1999 bezog sie - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % - Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/64).
          Am 11. Januar 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, eventuell Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/57 Ziff. 7.8).
          Mit Verfügung vom 24. November 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren infolge unterlassener Mitwirkung ab (Urk. 11/71).
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 8. Februar 2000 (Urk. 11/72) und gestützt auf die sodann eingeholten Arztberichte (Urk. 11/76, Urk. 11/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 1999 zu (Urk. 11/104/1-2 = Urk. 11/105).
1.3     Am 20. August 2003 beantragte die Versicherte die Kostenübernahme für die von ihr in Aussicht genommene Ausbildung zur Kinesiologin (Urk. 11/117).
          Dem wurde entsprochen, mit Verfügungen vom 28. Juni, 16. September und 5. Oktober 2004 (Urk. 11/130, Urk. 11/134, Urk. 11/138) sowie vom 25. Oktober 2005 (Urk. 11/144) und in Mitteilungsform zugesprochener Verlängerung am 30. April und 18. August 2008 (Urk. 11/199, Urk. 11/206).
          Der Abschluss beruflicher Massnahmen wurde mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 in Aussicht gestellt (Urk. 11/227) und mit Verfügung vom 22. Januar 2009 festgehalten (Urk. 11/241).
          Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4     Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch mehr auf die bis zum Beginn der Umschulung gewährte halbe Rente besteht (Urk. 11/248), wozu diese am 10. Februar 2009 Einwände erhob (Urk. 11/250).
          Mit Verfügung vom 29. September 2009 wurde der Anspruch auf eine Rente verneint (Urk. 11/275 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. November 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1). Insbesondere sei ihr bis zur korrekt durchgeführten Revision die per Februar 1999 zugesprochene Rente auszubezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
          Am 10. Februar 2010 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 16), am 3. März 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28 und 29 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer umgeschulten Tätigkeit als Kinesiologin rentenausschliessend arbeitsfähig beziehungsweise es sei ihr zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen durch ihre Tätigkeit als Kinesiologin zu erwirtschaften (Urk. 2 S. 1).
          In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie überdies unter Hinweis auf die Umstände der im Jahr 2000 erfolgten Anspruchsprüfung (S. 4 lit. b) aus, die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (richtig wohl: 22. Dezember 2000; vgl. Urk. 11/105) sei zweifellos unrichtig gewesen und auf dem Weg der Wiedererwägung zu korrigieren (S. 5 lit. c).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe gar keine Rentenrevision durchgeführt (S. 8 f. Ziff. 2.2.7), sie habe die Veränderungen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation nur rudimentär und ungenügend beziehungsweise gar nicht abgeklärt (S. 9 ff. Ziff. 2.2.8). Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 11 Ziff. 2.3.1), ebenso die in Art. 7 Bundesverfassung (BV) garantierte Menschenwürde (S. 11 Ziff. 2.3.2), die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (S. 12 Ziff. 2.3.3), das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (S. 12 Ziff. 2.3.4), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 3 BV (S. 12 Ziff. 2.3.5), das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV (S. 12 Ziff. 2.3.6), allgemeine Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (S. 13 Ziff. 2.3.7) und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (S. 13 Ziff. 2.3.8).
          Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Beizug der 2000 entscheidrelevanten Akten den Antrag gestellt hatte, die angefochtene Verfügung sei mit der substituierten Begründung zu schützen, die ursprüngliche Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (vgl. Urk. 10), machte die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung leide insofern an einem schweren Formmangel, als sie in Unkenntnis eines wichtigen Teils der Akten ergangen sei; sie sei aufzuheben und es sei zuerst ein Vorbescheid gestützt auf die gesamten Akten zu erlassen (Urk. 12 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Rentenaufhebung - revisionsrechtlich oder mit substituierter Begründung - rechtens ist.
         
3.      
3.1     Vorab zu behandeln ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei zwecks Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens aufzuheben, nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine substituierte Begründung angeführt hat.
3.2     Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Aufhebung der Rente wurde von der Beschwerdegegnerin mit veränderten erwerblichen Verhältnissen begründet. Ob diese Begründung stichhaltig ist, bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen.
3.3     Im Rahmen der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin sodann zusätzlich angeführt, schon die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die damals zugesprochene Rente heute (auch) mit der entsprechenden substituierten Begründung aufzuheben sei. Diesen Standpunkt vertrat sie unter Hinweis auf die im Jahr 2000 massgebenden Akten, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin und dem Gericht eingereicht hat.
          Daraus lässt sich jedoch keineswegs - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - schliessen, die angefochtene Verfügung sei „in Unkenntnis eines wichtigen Teils der Akten“ ergangen. Der Hinweis auf eine mögliche substituierte Begründung ist nachträglich ergangen und betrifft die aktenmässige Grundlage der angefochtenen Verfügung mit der dort angeführten Begründung gar nicht. Diese ist unter Verwendung der damals der Beschwerdegegnerin und auch der Beschwerdeführerin bekannten Akten ergangen. Einen formellen Mangel gibt es diesbezüglich nicht.
3.4     Die zusätzlich berücksichtigten Akten, welche die Beschwerdegegnerin dazu veranlassten, auf eine mögliche substituierte Begründung hinzuweisen, wurden sodann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin bekannt gemacht, und sie hat Gelegenheit gehabt (und diese auch genutzt), im Rahmen ihrer Replik dazu Stellung zu nehmen. Auch diesbezüglich sind Verfahrensrügen unbegründet.
3.5     Das spätere Anführen einer (möglichen) substituierten Begründung lässt die ergangene Verfügung nicht mangelhaft werden in dem Sinne, dass sie nur schon deswegen zugunsten eines abermaligen Vorbescheidverfahrens aufzuheben wäre, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte.
          Eine Verfügung kann auch (erst) vom Gericht mittels substituierter Begründung geschützt werden. Dass auch in diesem Fall zwar im Rahmen des Gerichtsverfahrens das rechtliche Gehör zu wahren ist, keineswegs aber die angefochtene Verfügung zwecks Durchführung eines Vorbescheids aufgehoben wird, zeigt, wie unzutreffend der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist.

4.
4.1     Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 13. März 2000, er sei seit August 1977 der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Zwischen September 1992 und März 1996 habe keine Kontrolle stattgefunden. Die bisher letzte Kontrolle habe am 7. Februar 1997 stattgefunden, dies (wiederum) ohne Eintrag einer Arbeitsunfähigkeit; im Bericht über eine damals veranlasste kardiologische Abklärung (vgl. Urk. 11/76/5-7) finde sich jedoch der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei arbeitslos (Urk. 11/76/3).
4.2     PD Dr. med. Z.___, Augenarzt FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Mai 2000 (Urk. 11/80/4-8) als Diagnose ein Marfan-Syndrom mit hoher Myopie am rechten Auge (Ziff. 3).
          Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Allrounderin im Büro (mit 70-80 % der Arbeitszeit am PC und 20-30 % Ordnen, Ablegen, Telefonieren, Organisieren) bis am 2. April 2000 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, seit dem 3. April 2000 sei sie zu 50 % tätig. Gemäss ihren Angaben sei auch die Arbeitsfähigkeit von 100 % häufig krankheitshalber in einem Ausmass unterbrochen gewesen, dass sie eigentlich nicht mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Ziff. 1.1.a).
          Zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könne nichts Eindeutiges gesagt werden. Vorerst gebe es keine klinischen Hinweise, dass in näherer Zukunft die jetzt vorliegende Arbeitsfähigkeit von angenommenen 50 % unterschritten werde. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten - näher umschriebene - Beeinträchtigungen am Auge zunehmen (Ziff. 1.1.b).
          Im entsprechenden Beiblatt führte PD Dr. Z.___ aus, („laut Angaben“, wohl der Beschwerdeführerin) betrage die Arbeitsfähigkeit 4 ½ Stunden pro Tag, also halbtags in behinderungsangepassten Tätigkeiten, vielleicht bei verminderten Ansprüchen etwas länger als halbtags (lit. e).
4.3     Am 23. Juni 2000 führte die IV-Ärztin A.___ aus, eine Begutachtung halte sie nicht für angezeigt. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. Z.___ sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin so lange voll gearbeitet habe, finde sie sehr bemerkenswert. Das Marfan-Syndrom betreffe den ganzen Organismus, weil die Schwäche des Bindegewebes überall auftrete (Urk 11/85).

5.
5.1     Am 5. Dezember 2003 berichtete Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Augenkrankheiten, über ihre am 20. Oktober 2003 erfolgte Untersuchung (Urk. 11/122). Eine Umschulung als Kinesiologin bezeichnete sie als sehr empfehlenswert. Die Bildschirmarbeit mit einem Auge, welches einen hohen Astigmatismus aufweise, sei und werde mit den Monaten und Jahren immer mühsamer; weitere Arbeiten am PC würden mit der Zeit unzumutbar (lit. D.7).
5.2     Am 15. März 2004 berichtete Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin (Urk. 11/125). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit Januar 2004 neu in Behandlung (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- Marfan-Syndrom mit:
- Sehschwäche rechts bei Linsensubluxation
- chronische Gelenksbeschwerden mit Arthritiden
- arterieller Hypertonie
- Mitralklappenprolaps mit leichtgradiger Mitralinsuffizienz
- rezidivierende Bronchitiden
          In der jetzigen Tätigkeit als Büroangestellte sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Sehbehinderung und schnelle Ermüdbarkeit eingeschränkt; diesbezüglich sehe er eine Arbeitsfähigkeit von 3-4 Stunden pro Tag als realistisch an (Urk. 11/125/6 lit. a).
          Bei einer anderen Erwerbstätigkeit mit geringerer Belastung der Augen scheine ihm eine längere Arbeitszeit (6-7 Stunden täglich) möglich. Wichtig sei, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, zwischenzeitlich Pausen einzulegen und dass die Gelenke nicht überlastet würden (Urk. 11/125/6 lit. b).
5.3     Am 30. Mai 2007 berichtete Dr. med. D.___, FMH Orthopädie, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/258/6-7). Er stellte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- bekanntes Marfan-Syndrom
- bekannte Kreuzband-Ruptur (VKB/HKB) Knie rechts vor über 10 Jahren
- intermittierende Schwellung achillo-calcaneärer Übergang linksseitig mit Verdacht auf Ganglion
          Die Beschwerdeführerin beschreibe die klassischen Probleme des Marfan-Syndroms im Bereich des Bewegungsapparates; eine aktuelle Konsequenz operativseits stehe im Moment ausser Diskussion (S. 1 unten).
5.4     Am 11. Dezember 2008 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Augenheilkunde (Urk. 11/230/6-7), über seine im Oktober 2008 erfolgte Behandlung (Ziff. 1.2) und führte aus, es sei von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6); es bestehe eine Visuseinschränkung ausgeprägten Ausmasses am rechten Auge und damit fehlendes Stereosehen, das wirke sich auf alle Tätigkeiten aus, die ein räumlich gutes Sehen benötigten (Ziff. 1.7).
          In seinem am 18. März 2009 erstatteten Bericht machte er keine darüber hinausgehenden Angaben (Urk. 11/257/4-5).
5.5     Am 25. Februar 2009 berichtete Dr. med. F.___, Leitender Arzt Medizin, Spital G.___, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/258/9-10). Als Diagnose nannte er das Marfan-Syndrom und eine substituierte Hypothyreose (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sollte bezüglich sportlicher Aktivität akute Druckerhöhungen vermeiden (kein exzessives Krafttraining), gegen ein regelmässiges moderates Ausdauertraining sei aber nichts einzuwenden (S. 2).
5.6     Am 29. März 2009 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin (Urk. 11/258/11-16), der die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2007 behandelte (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose das Marfan-Syndrom sowie Polyatralgien (Ziff. 1.1).
          Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „Chiniesologin“ attestierte Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2007 (Ziff. 1.6).
5.7     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 31. Juli 2009 aus, der Bericht von Dr. H.___ sei widersprüchlich (Urk. 11/274/1). In der orthopädischen Beurteilung vom Mai 2007 werde bestätigt, dass die klassischen Probleme des Marfan-Syndroms im Bereich des Bewegungsapparates vorlägen; der Untersuchungsbefund lasse keinen Schluss auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kinesiologin zu ersehen (Urk. 11/274/2).

6.
6.1     Die revisionsweise Aufhebung einer zugesprochenen Rente setzt eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades voraus. Diese wiederum kann sich aus einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder aus einer Änderung der erwerblichen Auswirkungen desselben ergeben (vorstehend Erw. 1.3).
          Dass eine solche Änderung eingetreten ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
6.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Rentenaufhebung damit, die Beschwerdeführerin könne dank der mittlerweile abgeschlossenen Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
          Aus einer rein arbeitsmarktlichen Perspektive mag die Annahme der Beschwerdegegnerin zutreffend sein; sie sollte es sogar, denn zweckmässigerweise wird eine Umschulung auf eine Tätigkeit zielen, welche Verdienstmöglichkeiten bietet, die dem hypothetischen Valideneinkommen ebenbürtig sind. Dieser Aspekt bedarf somit im Prinzip keiner näheren Abklärung.
6.3     Eine andere Frage ist hingegen, ob auch die gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben sind, damit die Beschwerdeführerin ihre neu erworbenen Kenntnisse in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang - also vollzeitlich - zu verwerten vermag.
          Das lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Unterlagen nicht beurteilen beziehungsweise diese erlauben es nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen:
6.4     Der Orthopäde Dr. D.___ äusserte sich im Mai 2007 nicht spezifisch zur Frage der Arbeitsfähigkeit; inwieweit die von ihm genannten „klassischen Probleme des Marfan-Syndroms“ die Arbeitsfähigkeit limitieren oder auch nicht, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen.
          Auch der Augenarzt Dr. E.___ spezifizierte im Dezember 2008 nicht näher, ob und allenfalls wie das fehlende Stereosehvermögen die konkrete berufliche Aktivität der Beschwerdeführerin beeinträchtigt oder auch nicht.
          Analoges gilt für den Bericht des Internisten Dr. F.___, der im Februar 2009 lediglich ausführte, welche nicht-erwerbliche körperliche Beanspruchung zuträglich sei.
          Dr. H.___ schliesslich bezifferte im März 2009 die Arbeitsfähigkeit als Kinesiologin ausdrücklich mit 50 %. Doch auch darauf kann nicht unbesehen abgestellt werden, denn einerseits äusserte er sich im gleichen Bericht an anderer Stelle in dazu möglicherweise widersprechender Weise und andererseits lässt der Umstand, dass er die Berufsbezeichnung ausgesprochen fehlerhaft formulierte, die Frage aufkommen, wie geläufig ihm Tätigkeit der Beschwerdeführerin war.
6.5     Insgesamt lässt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht schliessen, aufgrund der erwerblichen Umstände liege eine revisionsrelevante Veränderung vor, und auch nicht, der Gesundheitszustand als solcher habe sich in dieser Weise verändert.
          Damit ist ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen und der Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente besteht, vorbehältlich einer wiedererwägungsweise erfolgenden Anpassung, weiterhin.

7.
7.1     Um wiedererwägungsweise auf die erfolgte Leistungszusprache zurückkommen zu können, muss erstellt sein, dass diese zweifellos unrichtig gewesen ist (vorstehend Erw. 1.4).
7.2     Die Rentenzusprache im Jahr 2000 basierte auf dem Bericht von PD Dr. Z.___. Dieser hatte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Er stellte dabei ausgewiesenermassen auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, was als nicht unproblematisch erscheint und möglicherweise, wäre die Zusprache damals strittig und zu beurteilen gewesen, in Frage zu stellen gewesen wäre. Zu beachten ist jedoch, dass seine Beurteilung die ausdrückliche Zustimmung der damals zuständigen Ärztin der Beschwerdegegnerin gefunden hat. Der Rentenzusprache lag somit nicht bloss die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zugrunde, sondern eine - wenn auch möglicherweise nicht vollständig überzeugende - ärztliche Beurteilung.
7.3     Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die damalige Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen. Sie mag fragwürdig erscheinen und wäre bei einer gerichtlichen Überprüfung im damaligen Zeitpunkt kaum unbesehen übernommen worden. Zweifellos unrichtig ist sie deshalb jedoch nicht.
          Somit kann die erfolgte Rentenaufhebung auch nicht mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Zusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, bestätigt werden.
          Es bleibt also zusammenfassend festzustellen, dass die erfolgte Rentenaufhebung weder in den Regeln der revisionsweisen Anpassung noch auf dem Wege der substituierten Begründung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet.
          Dies führt zum Schluss, dass - solange kein Revisionsgrund rechtsgenüglich erstellt ist - die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

8.
8.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2     Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Von der Entschädigung auszunehmen sind die Ausführungen im Bereich der verfassungsmässigen Grundrechte (Urk 1 S. 11 ff.). Diese erfolgten ohne irgendeine Bezugnahme zum vorliegenden Fall - sie könnten wortgleich in einer anderen, nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdeschrift stehen - und entbehren jeglicher Substanz in einem solchen Mass, dass sie nachgerade eine Zumutung darstellen.
          Vor diesem Hintergrund ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.3     Damit wird der beschwerdeweise gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.3) gegenstandslos.

                                                  
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2009 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).