IV.2009.01062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 einen Anspruch der 1979 geborenen X.___ auf Arbeitsvermittlung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2009, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg von der Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, die Zusprechnung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und einer "erstmaligen beruflichen Eingliederung" beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2009 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. November 2009 (Urk. 1 S. 2) mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 11),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 explizit allein über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung entschieden hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/1, Urk. 10/26), die Beschwerdeführerin demgegenüber erstmals mit der Beschwerde vom 2. November 2009 den Antrag stellen liess, es seien ihr berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 10/33),
dass es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414),
dass deshalb mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die Zusprechung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung beantragt wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle ein Gesuch um Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung einzureichen haben wird, soweit sie an diesem Leistungsbegehren festhalten möchte,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (lit. b),
dass die IV-Stelle diese Massnahmen unverzüglich veranlasst, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2),dass die zuvor wiedergegebene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bewirkt hat,
dass vor dem 1. Januar 2008 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur gegeben war, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hatte oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an den Arbeitgeber stellte, wobei die Invalidenversicherung für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, nicht einzutreten hatte (vgl. BBl 2005 4522),
dass mit der neuen Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Erfahrung Rechnung getragen werden soll, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt,
dass deshalb neu alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung haben,
dass damit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig sind, in den Genuss der IV-Arbeitsvermittlung kommen,
dass die Invalidenversicherung dagegen weiterhin nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, die hauptsächlich in Bereichen liegen wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, Fremdsprachigkeit usw., einzutreten hat (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 31. März 2009, IV.2009.00115, mit Hinweisen; BBl 2005 4522 ff., 4565; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 5005 in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung),
dass die Beschwerdeführerin (unbestrittenermassen) aufgrund der Folgen ihres Unfalls vom 28. Juli 2007 mit BWK8-Fraktur in der früher ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig ist, in einer leichten angepassten Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 5 kg hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 10/26 S. 1 ff., Urk. 3),
dass die IV-Stelle geltend macht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrem Unfall nicht nur als Servicemitarbeiterin gearbeitet, vielmehr sei sie zuletzt als Sekretariatsaushilfe für die Firma Y.___ GmbH tätig gewesen und habe Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 9),
dass die Vorbringen der IV-Stelle zur letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall zwar durch die Akten gestützt werden (vgl. Urk. 10/1 S. 6, Urk. 10/19 S. 76 f., Urk. 10/20), dass dies aber einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch nicht auszuschliessen vermag,
dass nämlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin früher mehrere Jahre als Serviertochter gearbeitet und andere Hilfstätigkeiten versehen hatte (Urk. 10/1 S. 6 f., Urk. 10/2, Urk. 10/19 S. 76 ff., Urk. 10/20), dass sie zuletzt vor dem Unfall vom 28. Juli 2007 auch noch für die Firma Z.___ arbeitete und daneben Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 10/3, Urk. 10/20), und dass sie heute nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsstelle mehr hat (vgl. Urk. 10/26 S. 1 f.),
dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr der gleich grosse Fächer an (Hilfs-)Tätigkeiten offen steht wie vor ihrem Unfall, weshalb sie bei der Stellensuche mehr eingeschränkt ist als eine gesunde Person, welche Hilfstätigkeiten versieht,
dass sie damit zweifellos unter den vom Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG beabsichtigten Schutzzweck fällt,
dass sie zudem auch eingliederungsfähig ist, womit die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erfüllt sind,
dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).