Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab 29. Juni 1998 für die R.___ als Montage- und Lötmitarbeiterin, zu Beginn mit einem 100%igen Pensum, ab 1. Juli 2008 aus gesundheitlichen Gründen noch mit einem 50%igen Pensum, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 17. November 2008 auflöste (Urk. 7/8/2; Urk. 7/45/6; Urk. 7/30/1).
Am 11. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine koronare Herzkrankheit, einen Morbus Behçet sowie ein Restless Legs Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 7/2/6). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zog erwerbliche und medizinische (Urk. 7/6; Urk. 7/8-12) sowie Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/7/1-10) und veranlasste ein Gutachten einer MEDAS (Gutachten vom 30. Juli 2008 [Urk. 7/24]). Nach einem Gespräch mit der Versicherten betreffend deren berufliche Situation vom 18. November 2008 (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 23. Februar 2009; Urk. 7/30/1-4) teilte die IV-Stelle ihr am 23. Februar 2009 mit, dass zurzeit eine Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 23. März 2009 stellte die Verwaltung der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/33). Am 23. März 2009 reichte X.___ der IV-Stelle ein Gesuch um Arbeitsvermittlung ein (Urk. 7/34). Am 19. Mai 2009 erhob Rechtsanwalt Kaspar Gehring als Vertreter der Versicherten Einwände gegen den Vorbescheid vom 23. März 2009 (Urk. 7/47). Nach einem weiteren Gespräch mit der Versicherten vom 27. April 2009 (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2. Juni 2009; Urk. 7/49) teilte die IV-Stelle dieser mit Mitteilung vom 2. Juni 2009 mit, dass eine Arbeitsvermittlung noch immer nicht möglich sei (Urk. 7/48). Nach Prüfung weiterer Arztberichte (Urk. 7/46; Urk. 50) verneinte die IV-Stelle am 1. Oktober 2009 verfügungsweise und nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 2. November 2009 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Abklärungen - der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Letztere schloss am 27. November 2009, nunmehr nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 10 %, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. April 2010 erstattete X.___ unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 23. März 2010 (Urk. 14) die Replik (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. April 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 2008 im Wesentlichen damit, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Montage- und Lötmitarbeiterin zwar nur noch mit 50%igem Pensum zumutbar sei, sie aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vollem Pensum ausüben könne. Das MEDAS-Gutachten habe im Arbeitsprofil auch die Einschränkungen von Seiten der rechten Schulter einbezogen, das bildgebende Arthro-MRT vom 17. März 2009 begründe keine höhere Einschränkungen als die vom MEDAS dokumentierten und berücksichtigten. Trotz des von Dr. Z.___ am 11. August 2009 erwähnten operativen Eingriffs respektive einer von diesem Arzt erwarteten Verbesserung der Beweglichkeit und Schmerzlinderung könne am bisherigen schulterangepassten Belastungsprofil festgehalten werden (Urk. 2; Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das Gutachten des MEDAS vom 30. Juli 2008 nicht abgestellt werden könne, da dieses auf ungenügenden Grundlagen basiere. Es seien die erst am 17. März 2009 bekannt gewordenen Befunde betreffend der rechten Schulter nicht und die daraus resultierenden Einschränkungen ungenügend berücksichtigt worden. Im Übrigen stimme das vom MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit mehrheitlich mit den Angaben der Arbeitgeberin der Versicherten zum Anforderungsprofil in der Tätigkeit als Montagemitarbeiterin/Löterin überein, für welche das MEDAS eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % erkannt habe. Die volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten werde sodann nicht begründet. Es sei auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 23. März 2010 abzustellen und gestützt auf dessen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 50 % für sämtliche Verweistätigkeiten eine Rente zuzusprechen. Diese Einschätzung entspreche denn auch dem von der Beschwerdeführerin zuletzt noch geleisteten Pensum (Urk. 1; Urk. 13).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und seit 1995 Hausärztin der Versicherten, diagnostizierte am 24. August 2007 zuhanden der IV-Stelle einen Morbus Behçet (Erstdiagnose 1992), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (1994), eine koronare Zweigefässerkrankung (Diagnose 2006), eine arterielle Hypertonie (1994), eine Antrumgastritis sowie eine Erschöpfungsdepression (mindestens seit Mai 2006). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. November 2006 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/7). Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit durch eine Umstellung der Schmerzmedikation verbessert werden (Urk. 7/9/4).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, - bei dem die Versicherte seit 1999 in Behandlung steht - stellte am 18. September 2007 zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen eines Morbus Behçet seit 1992, eines insulinpflichtigen Diabetes Mellitus, einer arteriellen Hypertonie, einer koronaren Zweigefässerkrankung mit Stenteinlage 2006 sowie eines rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts (mit/bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule [LWS], Spondylarthrose, Skoliose). Laut Dr. Z.___ leidet die Patientin an schubweisen Schmerzen in den Fingern und Zehengelenken sowie Schmerzen in der rechten Schulter, im Rücken und in den Fingergelenken. Sie arbeite momentan zu 50 % (Urk. 7/11/7). Betreffend Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
3.3 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung am MEDAS wurde die Versicherte am 20. Mai 2008 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/24), wobei unter anderem ein Ruhe-EKG sowie Röntgenaufnahmen der HWS ap/seitlich, der Brustwirbelsäule ap/seitlich, der LWS ap/seitlich, des Beckens, der Kniegelenke ap/seitlich sowie Patellatangentialaufnahme beidseits, der rechten Schulter in Innen- und Aussenrotation, beider Hände dp sowie beider Füsse dp erstellt wurden (Urk. 7/24/14; Urk. 7/24/19-21). Die Fachärzte stellten im Gutachten vom 30. Juli 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/26):
- Morbus Behçet (Erstdiagnose 1992) mit/bei:
- Rezidivierende Synovitiden im Bereich der Schulter-, Hand-, MCP- und Kniegelenke
- Status nach rezidivierenden oralen Ulcera
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) mit/bei:
- Primärem Befall der Brustwirbelsäule mit erheblicher ventraler und rechtsbetonter, teilweise bereits abgeschlossener Spangenbildung
- Knöchernem Impingement der rechten Schulter
- Multiplen Fibroostosen unter Betonung des rechtsseitigen Trochanter major und des linken Kniegelenks
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung/Fehlstatik der LWS bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Osteochondrose LWK5 mehr als SWK1
- Femoropatellar betonte Gonarthrose, links mehr als rechts
Folgendes blieb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/27):
- Koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Koronarer Zweigefässerkrankung
- Status nach PCI/Stenting einer proximalen subtotalen RIVA-Stenose sowie einer distalen langstreckigen 50%igen RCX-Stenose am 21. Juni 2006
- Erhaltene linksventrikuläre Funktion
- Multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren
- Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad I (BMI von 33.3 kg/m2)
- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, aktuell schlecht eingestellt
- Arterieller Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Anamnestisch restless legs Symptomatik mit/bei:
- Unter Therapie mit Sifrol deutlicher Besserung
- DD: im Rahmen der diabetischen Polyneuropathie
- Chronische Refluxoesophagitis mit/bei:
- Status nach Ulcus ventriculi 1991
Die internistische Untersuchung habe eine adipöse, sonst weitgehend unauffällige Frau gezeigt. Im klinischen Status bestünden neben der Adipositas trotz antihypertensiver Therapie grenzwertig erhöhte Blutdruckwerte. Laborchemisch fänden sich deutlich erhöhte Glukose- und HbA1c-Werte, welche für eine unzureichende Einstellung des Diabetes mellitus sprächen. Unter Statintherapie seien die Cholesterin-Werte immer noch leicht erhöht. Als makrovaskuläre diabetische Spätkomplikation bestehe die bereits dokumentierte und interventionell behandelte koronare Zweigefässerkrankung, allerdings aktuell ohne klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz. Das Ruhe-EKG sei unauffällig und die zuletzt durchgeführte Echokardiographie habe eine erhaltene linksventrikuläre Pumpfunktion gezeigt. Ferner fänden sich Zeichen einer beginnenden diabetischen Polyneuropathie mit vermindertem Vibrationssinn an den unteren Extremitäten. Anamnestisch bestehe zudem der Verdacht auf ein Restless legs Syndrom, das unter Sifrol deutlich gebessert habe, und auf eine ebenfalls behandelte Refluxproblematik. Auch wenn die Versicherte ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil aufweise, lasse sich derzeit aus rein internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Urk. 7/24/30).
Aus rheumatologischer Sicht liessen sich die von der Versicherten geklagten Beschwerden durch den Morbus Behçet, die DISH und die degenerativen Veränderungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates durchaus erklären. Im rechten Schultergelenk zeige sich im Bereich des lateralen Acromions eine in den subacromialen Raum hineinreichende Hyperostose, welche nachvollziehbar zu einem typischen painful arc bei knöchernem Impingement führe. Es gebe keinen Hinweis auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Die Arbeitsfähigkeit werde durch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans, des rechten Schultergelenks, der Handgelenke und des linken Kniegelenks limitiert. Als Löterin sei die Versicherte daher nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten wechselbelastenden jedoch primär sitzenden Tätigkeit ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen und abschüssigen Böden sowie ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung lasse sich medizinisch theoretisch aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/24/22; Urk. 7/24/30-31).
Bei der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte berichtet, dass sie keine depressiven Symptome mehr habe. Dies lasse sich aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie voll arbeitsfähig (Urk. 7/24/31).
Zusammengefasst und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aufgrund der rheumatologischen Problematik in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Löterin eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit lasse sich aktuell aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Aufgrund der vorliegenden Akten, der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Angaben seit Juli 2006 Gültigkeit hätten (Urk. 7/24/31-32).
3.4 Ein Arthro-MRT der rechten Schulter vom 17. März 2009 zeigte eine vollständige ansatznahe Wand durchgreifende Ruptur der Supraspinatussehne, die langstreckig spindelförmig aufgeweitet sei und Flüssigkeitseinlagerungen aufweise bei erheblicher Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Detritus vor allem in der Bursa subdeltoidea, wahrscheinlich als Folge eines anatomisch schmalen Subacromialraumes bei Acromionform Typ III, ausgeprägte hyperthrophe AC-Gelenksarthrose und Osteophyten an der kaudalen Acromionspitze (Urk. 7/46).
3.5 Dr. Z.___ hielt am 11. August 2009 zuhanden des beschwerdeführenden Rechtsvertreters fest, in Kenntnis der im Arthro-MRI festgestellten Befunde lasse sich die Symptomatik der Patientin gut erklären. Die Beurteilung im MEDAS-Gutachten sei nicht korrekt, unter anderem da die Schulterproblematik als Zeichen der Selbstlimitation und Inkonsistenz aufgeführt worden sei (Urk. 7/50/3).
3.6 Dr. Y.___, der die Versicherte am 9. Februar 2010 erstmals untersuchte, diagnostizierte mit Bericht vom 23. März 2010 - welcher sich auch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass vom 1. Oktober 2009 bezieht und wozu die Verwaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte Stellung nehmen können (vgl. Urk. 14 und Urk. 15) - zuhanden der Hausärztin Dr. A.___ was folgt (Urk. 14 S. 1 f.):
- Impingementsymptomatik links mit/bei:
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit offener Naht der Rotatorenmanschette, AC-Resektion sowie subakromialer Defilée-Erweiterung am 1. Juli 2009
- Ausdünnung im Ansatzgebiet der kranialen Subscapularisportion sowie des ventralen Supraspinatus
- Chronisches, belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom mit/ bei:
- Deutlicher Wirbelsäulenfehlform mit thorakaler Hyperkyphose und s-förmiger thorakolumbaler Torsionsskoliose, statischer Haltungsinsuffizienz
- Segmentalen Provokationsschmerzen L4/5 und L5/S1
- Deutlicher Osteochondrose L4/5
- Verdacht auf axialer Hyperostose (DISH)
- Bilaterale, mässig ausgeprägte Gonarthrosen mit Befall des retropatellaeren und medianen Kompartimentes
- Pes plano valgus beidseits mit/bei:
- Fasciitis plantaris links
- Morbus Behçet Diagnose 1992 mit/bei:
- Aktuell leichten synovialen Schwellungen der MCP II und III links
- Insulinpflichtiger, meist schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ II
- Koronare Zweigefässerkrankung mit/bei:
- Status nach PTCA-Stenting 2006
- Status nach Antrumgastritis
- Adipositas
Laut Dr. Y.___ stehen bei der Patientin klinisch degenerative Aspekte im Vordergrund. Die knapp ein Jahr nach Défilée-Erweiterung und offener Naht der Rotatorenmanschette angegebenen Schulterschmerzen rechts würden auf einer anhaltenden Impingement-Symptomatik beruhen. Die Sehnen der Rotatorenhaube inserierten regelrecht; die ventrale Portion des Supraspinatus sowie der kraniale Anteil des Subscapularis seien jedoch ausgedünnt. Die sonographische Untersuchung der linken Schulter ergebe ein ähnliches Bild: Hier bestünden eine Partialruptur des Supraspinatus und eine Bursitis subdeltoidea mit Ergussbildung im Bereich der basalen Umschlagfalte. Vermutlich werde die Schulterproblematik spondylogen überlagert bei deutlichen artikulären Funktionsstörungen der mittleren/basalen Halswirbelsäule (HWS). Radiologisch relevante, degenerative Veränderungen zeige lediglich das Segment C6/7 mit subchondralem Segmentkollaps. Lumbal biete sich ein ähnliches Bild mit segmentalen Funktionsstörungen der unteren Bewegungssegmente bei s-förmiger skoliotischer Fehlform und deutlicher Osteochondrose auf Höhe L4/5. Hinzu kämen kräftige osteophytäre Appositionen ventral und lateral, hauptsächlich auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs auch im Bereich der HWS. Dabei handle es sich wahrscheinlich um Veränderungen im Rahmen einer idiopathischen skelettalen Hyperostose bei bekanntem Diabetes mellitus, denen in Bezug auf die vorherrschenden Schmerzen keine kausale Bedeutung zukommen dürften. Bei bilateraler Plattfüssigkeit gebe die Patientin auf der linken Seite Fussschmerzen an, diese entsprächen klinisch einer belastungsbedingten Fasciitis plantaris und die geäusserten bilateralen Knieschmerzen beruhten auf mässig ausgeprägten Gonarthrosen. Vom degenerativen Prozess seien vor allem das retropatelläre und mediale Kompartiment betroffen. Bezüglich des Morbus Behçet seien derzeit lediglich leichte Synovitiden der MCP-Gelenke II und III zu verzeichnen, für weitere, extraartikuläre Manifestationen der Erkrankung, insbesondere der Augen, der Haut und der Schleimhäute, lägen zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise vor (Urk. 14 S. 4).
Auf Grund der vielfältigen rheumatologischen Probleme (Schulter, Rücken, Kniegelenke) sei die Patienten in allen Aktivitäten eingeschränkt, welche über Kopf durchgeführt werden müssen sowie für statisch-monotone Belastungen der Wirbelsäule und für Arbeiten, bei denen sie knien oder längere Zeit stehen müsse. Ungünstig seien auch Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin repetitiv Gewichte mit mehr als vier Kilogramm Heben und Tragen müsse. Für alle Tätigkeitsbereiche, welche die erwähnten Limitationen erfüllen, bestehe vom rheumatologischen Standpunkt aus gesehen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 14 S. 4 f.).
4.
4.1 Was die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht anbelangt, rechtfertigen sich im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 sowie vorstehend E. 1.4) keine ernsthaften Zweifel an der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 2008. Die internistische Diagnosestellung korrespondiert mit der übrigen medizinischen Aktenlage, basiert auf eingehender Auseinandersetzung mit derselben und den notwendigen Untersuchungen. Die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nämlich dass trotz des deutlich erhöhten kardiovaskulären Risikoprofils der Versicherten aus internistischer Sicht (noch) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ist nachvollziehbar und begründet. Dasselbe gilt für das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS, es erfüllt die höchstrichterlich aufgestellten Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ebenfalls. Die Beschwerdeführerin erklärte dem psychiatrischen Facharzt anlässlich der Untersuchung denn auch selbst, dass sie an keinen depressiven Symptomen mehr leide, und bringt auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vor. Damit ist auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.2 Das rheumatologische Teilgutachten des MEDAS stellt hingegen keine hinreichende medizinische Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht dar. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 23. März 2010 vermag gravierende Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der durch die Fachärztin des MEDAS getätigten Untersuchungen und daraus gezogenen Schlüsse zu wecken. Im Übrigen vermindert die Tatsache, dass das im MEDAS-Gutachten festgelegte Zumutbarkeitsprofil - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen lässt - weitgehend mit jenem der angestammten Tätigkeit der Versicherten als Montage- und Lötereimitarbeiten entspricht (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. September 2007 [Urk. 7/8/5-6]), in welcher Tätigkeit die Fachärzte des MEDAS der Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, die Nachvollziehbarkeit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten massiv. Das rheumatologische Teilgutachten des MEDAS ist in diesem entscheidenden Schluss in sich widersprüchlich, was es untauglich macht als Beweisgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine solche Arbeitsfähigkeit wird denn auch von keinem der übrigen berichtenden Ärzte (Dr. B.___, Dr. C.___) attestiert.
Der rheumatologische Bericht von Dr. Y.___ vom 23. März 2010 ist hingegen schlüssig und umfassend und beruht auf eigenen ausführlichen Untersuchungen des rheumatologischen Facharztes. Die oben in E. 3 auszugsweise erwähnten Vorakten wurden umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage grundsätzlich erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten stimmt denn insoweit gar mit den Einschätzungen des MEDAS überein, als diese für die angestammte Tätigkeit als Montage- und Lötmitarbeiterin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, wobei deren Belastungsprofil wie gesagt weitgehend dem Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit entspricht.
4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das internistische Teilgutachten des MEDAS, den rheumatologischen Bericht von Dr. Y.___ vom 23. März 2010 sowie das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten, das heisst in sehr leichten wechselbelastenden jedoch primär sitzenden Tätigkeiten ohne das Arbeiten über die Armhorizontale oder über Kopf hinaus, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen respektive statisch-monotone Belastungen der Wirbelsäule, ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen und abschüssigen Böden, ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung oder Stehen über längere Zeit sowie ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als vier Kilogramm, auszugehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Ob überhaupt ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist dagegen eine Ermessensfrage, die nur im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung zu überprüfen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_708/2009 vom 19. Juli 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 51'082.-- aus (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort anerkannte sie jedoch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 57'000.-- (Urk. 6 S. 4), welches nicht zu beanstanden ist. Eben so wenig ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE (Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne, Total, im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer gemäss LSE 2007 Tabelle TA1, Ziff. 1 - 93, Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2007 (Rentenbeginn) bei Fr. 51047.35 für ein volles Pensum und Fr. 25523.70 für das massgebende halbe Pensum zu beanstanden.
Die IV-Stelle gestand der Beschwerdeführerin hievon mit der Begründung, dass letztere bei der Ausübung der ihr zumutbaren Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und verglichen mit anderen Stellenbewerberinnen lohnmässig nicht benachteiligt sei, keinen leidensbedingten Abzug zu (vgl. Urk. 2; Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie auch in einer Verweistätigkeit nur noch 50 % arbeitfähig sei. Zudem bestünden bei der Auswahl der Tätigkeit erhebliche Einschränkungen (keine Überkopfarbeit, keine statisch-monotone Belastungen, kein Knien auf längere Zeit, kein repetitives Gewichteheben). Sodann sei zu berücksichtigen, dass nur noch eine Teilzeiterwerbstätigkeit möglich sei. Deswegen sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Angesichts der aufgrund ihres eingeschränkten Belastungsprofils noch in Frage kommenden stark reduzierten Möglichkeit an Tätigkeiten erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 22971.35 auszugehen ist.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 22971.35 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34028.70, was einem Invaliditätsgrad von rund 60 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV begründet, dies mit Wirkung ab 1. Juni 2007 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ).
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).