Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___, geboren 1963, seit 1. Oktober 2001 bei einen Invaliditätsgrad von 62 % gewährte halbe Rente bzw. die seit 1. Januar 2004 infolge der 4. IVG-Revision ausgerichtete Dreiviertelsrente (Verfügungen vom 4. Dezember 2003 [Urk. 12/51] und 18. Dezember 2003 [Urk. 12/58/1-2]) mit Verfügung vom 25. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 20 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hatte (Urk. 12/116),
dass das Sozialversicherungsgericht die dagegen vom Versicherten, damals vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 14. September 2007 mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde (Urk. 12/117/2-9) mit Urteil vom 23. Dezember 2008 abgewiesen hatte (Urk. 12/136),
dass sich der Versicherte am 9. April 2009 unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie chronische Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte (Urk. 12/138),
dass die IV-Stelle dem Versicherten am 29. Mai 2009 mitteilte, sie könne auf seinen Antrag nur eintreten, wenn er glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert haben, und ihm eine Frist bis 30. Juni 2009 ansetzte, um entsprechende aktuelle Beweismittel einzureichen, unter der Androhung, dass sie ohne diese Beweismittel sein Gesuch nicht prüfen könne und ein Nichteintreten verfügen müsse (Urk. 12/141),
dass die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass er mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert haben, mit Vorbescheid vom 21. Juli 2009 in Aussicht stellte, sie werde auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 12/144 = Urk. 8),
dass sie am 2. Oktober 2009 die entsprechende Nichteintretensverfügung erliess (Urk. 12/145 = Urk. 2),
dass der Versicherte am 2. November 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, auf die Neuanmeldung sei einzutreten und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 13),
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 mitteilte, es gehe ihm derzeit weiterhin schlecht; sein Arzt habe ihm deshalb vorgeschlagen, eine stationäre Behandlung in der Klinik A.___ zu initiieren (Urk. 14),
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
in Erwägung,
dass nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wird, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass danach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass bei einer Neuanmeldung der versicherten Person mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt,
dass die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind,
das sie, wenn sie dies verneint, das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, wobei sie zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen hat (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war,
dass Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis); sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2009, ihr bis zum 30. Juni 2009 aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 12/141), innert der genannten Frist offenbar nicht nachgekommen ist,
dass er mit seiner Beschwerde vom 2. November 2009 (Urk. 1) den an ihn gerichteten Bericht des behandelnden Psychiaters, Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2009 in Recht gelegt hat (Urk. 3),
dass Y.___ darin ausführte, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2007 bei Vorliegen eines schwer ausgeprägten, depressiven Syndroms mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.31) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ambulant psychiatrisch (Urk. 3 Seite 1); der Beschwerdenführer leide, seit er ihn kenne, an einem schwer ausgeprägten depressiven Syndrom; er sei seit dem Erstkontakt im Herbst 2007 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % nicht arbeitsfähig (Urk. 3 Seite 3),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 geltend machte, die im ärztlichen Bericht von Y.___ umschriebenen und das Krankheitsbild dominierenden psychosozialen Belastungsfaktoren vermöchten seit dem rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes vom 23. Dezember 2008 (Urk. 12/136) bzw. seit der Begutachtung im Institut B.___ vom 21. März 2007 (Urk. 12/97) keine erhebliche und invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 11),
dass dem aus folgenden Gründen beizupflichten ist,
dass die Gutachter des B.___ am 21. März 2007 in organischer Hinsicht ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10 M47.85/M51.2) sowie klinischem Verdacht auf Beinverkürzung links von einem Zentimeter (ICD-10 M21.7) diagnostiziert und ihm aus somatischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne regelmässige Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule attestiert hatten (Urk. 12/97/16 und Urk. 12/97/18-20),
dass der damalige psychiatrische Konsiliararzt des B.___, Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, nebst einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert und auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % geschlossen hatte (Urk. 12/97/12-14),
dass das Gericht in seinem Urteil vom 23. Dezember 2008 (Urk. 12/136 Seiten 4 und 5) das Gutachten des B.___ vom 21. März 2007, insbesondere auch den darin wiedergegebenen Bericht von Z.___ betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 5. Februar 2007 (Urk. 12/97/10-14), als vollumfänglich beweiskräftig eingestuft hatte (Urk. 12/97),
dass der Beschwerdeführer damals einen Bericht von Y.___ vom 19. Oktober 2007 ins Recht gelegt hatte (Urk. 12/126/4), in welchem dieser ausgeführt hatte, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter einem paranoid halluzinatorischen Syndrom leide; er scheine vor dem Hintergrund der bestehenden Beschwerden sicherlich nicht arbeitsfähig zu sein,
dass das Gericht begründet dargelegt hatte, dass und weshalb dieser Bericht an der überzeugenden Beurteilung von Z.___ vom B.___ nichts ändere (Urk. 12/136 Seite 5),
dass das Gericht dementsprechend festgestellt hatte, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar [Urk. 12/136 Seite 5]),
dass - auch - der vorliegende Bericht von Y.___ vom 26. Oktober 2009 (Urk. 3) nicht plausibel erscheint,
dass er darin nämlich einerseits ausführte, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Konsultation im Herbst 2007 in einem desolaten Zustand gewesen, der anfängliche Kontakt habe sich schwierig gestaltet, da er sich von den psychotisch fixierten existentiellen Ängsten nicht habe lösen und erst etwas Vertrauen gegenüber ihm - Y.___ - habe entwickeln können, als er gegenüber der damals zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt seine gesundheitliche Situation habe erläutern können und diese sich bereit erklärt habe, gegenüber dem Beschwerdeführer weniger Druck auszuüben; der Beschwerdeführer habe sich später selber durch einen Umzug nach K.___ entlasten können, wo er sich besser verstanden gefühlt habe (Urk. 3 Seiten 2 und 3),
dass Y.___ weiter festhielt, die damalige kaum aushaltbare Psychopathologie habe sich unter der seither durchgehaltenen, ausgebauten, hochdosierten kombinierten Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva und einem gut angstlösenden Neuroleptikum reduziert (Urk. 3 Seite 3),
dass er anderseits aber angab, anlässlich der von ihm im Herbst 2007 erhobenen Psychopathologie habe sich das Ausmass des Schweregrades der depressiven Episode schwerwiegend und anhaltend verstärkt; konsekutiv müsse vor dem Hintergrund der aufgetretenen Beschwerden und der damit verbundenen massiven alltagsrelevanten psychischen Einschränkungen von einer aus ärztlich-psychiatrischer Sicht ebenfalls deutlich und seit Herbst 2007 anhaltend verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 3 Seiten 3 und 4),
dass diese Ausführungen von Y.___ widersprüchlich erscheinen,
dass die vorliegende Beurteilung von Y.___ ausserdem sowohl mit Blick auf seine bereits früher abweichende Einschätzung (Urk. 12/126/4) als auch mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung des behandelnden Psychiaters zum Patienten grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen ist (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353),
dass denn auch der Eindruck entsteht, Y.___ habe bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen, was indessen erforderlich gewesen wäre,
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2010 (Urk. 14), in welchem er ausführte, es gehe ihm derzeit weiterhin schlecht und sein Arzt habe vorgeschlagen, eine stationäre Behandlung zu initiieren, darauf schliessen lässt, dass nach Auffassung von Y.___ eine stationäre Behandlung angezeigt und ihm zumutbar wäre,
dass in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen ist, wonach die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten; kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSV, bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BÖGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten offensichtlich noch nicht voll ausgeschöpft hat,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichte Bericht von Y.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 3) zur Glaubhaftmachung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen,
dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. April 2009 (Urk. 12/138) nicht eingetreten ist,
dass somit die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist,
dass die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).