Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit 16. August 1977 als Bauarbeiter und Maurer bei der Y.___ AG, K.___, angestellt (Urk. 11/3/1; Urk. 11/8/1). Am 11. Mai 2006 meldete er sich wegen Abnützung der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/8) sowie Arztberichte (Urk. 11/11; Urk. 11/13) ein. Per 31. Oktober 2006 verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle (Urk. 11/12).
Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das Gutachten am 3. September 2007 erstattete (Urk. 11/28). Sodann erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum B.___ in A.___; das Gutachten wurde am 5. Mai 2008 erstattet (Urk. 11/42).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/46; Urk. 11/49), in dessen Rahmen weitere Arztberichte ergingen (Urk. 11/48; Urk. 11/58), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das B.______-Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasst zu 100 % arbeitsfähig sei. Es sei keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es könne nicht auf das B.______-Gutachten abgestellt werden. Nach Einschätzung seines Therapeuten sei ihm aus psychischen Gründen auch eine leichte Verweistätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte des behandelnden Therapeuten nicht berücksichtigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Vom 21. bis 24. Februar 2005 sowie vom 28. bis 31. März 2005 hielt sich der Beschwerdeführer wegen Schwindel stationär im Kantonsspital K.___ auf. Es wurde ein Verdacht auf eine Neuronitis vestibularis sowie eine unklare Schwindelepisode, differentialdiagnostisch ein benigner Lagerungsschwindel, diagnostiziert (Urk. 11/11/6; Urk. 11/11/9).
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt ORL FMH, führte mit Bericht vom 9. September 2005 (Urk. 11/11/13) aus, der Beschwerdeführer leide immer noch unverändert unter anfallweisen Schwindelgefühlen. Er arbeite seit mittlerweile mehr als vier Wochen nicht mehr. Ein pathologischer Nystagmus sei nicht zu finden. Der Beschwerdeführer mache einen depressiven Eindruck und sei bedingt arbeitsfähig. Die geklagten Gleichgewichtsstörungen schienen ganz erheblich durch Angst und Depression überlagert zu sein. Eine Verknüpfung zwischen den Nackenschmerzen und den Schwindelbeschwerden sei nicht auszuschliessen. An der Compliance des Beschwerdeführers müsse gezweifelt werden; es sei zu befürchten, dass er sich auf eine Rente vorbereite, und er zeige keine Motivation, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 11/11/13).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte in seinem am 25. Januar 2006 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten vertrauensärztlichen Bericht (Urk. 11/11/15-19) folgende Diagnose (S. 3):
- anamnestisch bisher nicht näher spezifizierbare, rezidivierende Schwank- und Drehschwindelattacken mit
- Angabe von zervikovertebralen bis zervikozephalen Beschwerden bei radiologisch dokumentierten Chondrosen C3/4, C5/6 und C7/Th1
- keine Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
- fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik
- Ligamentose interspinal L5/S1
- Adipositas mit dekonditionierter Muskulatur
Er führte weiter aus, es liege eine bisher nicht geklärte Schwindelsymptomatik vor. Der Beschwerdeführer wirke bedrückt und dysphorisch, seine Selbsteinschätzung sei schlecht und er halte sich ausdrücklich für arbeitsunfähig. Ein Rentenbegehren scheine ein reales Thema zu sein. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst 52-jährig und befinde sich in ungekündigter Stellung. Der Grund für diese Dekompensation sei unklar, es sei aber eine anhaltende, jetzt mehr als sechsmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was die Dekonditionierung zunehmend beschleunige und die Prognose verschlechtere. Bei der momentan ausschliesslich hausärztlichen Betreuung könne keine Besserung erwartet werden, es werde sich ein Schmerzsyndrom und möglicherweise eine Depression entwickeln. Im weiteren Verlauf werde wohl die Kündigung erfolgen, was eine zusätzliche psychosoziale Belastung darstelle (S. 3 f.).
Für die angestammte Arbeit bestehe infolge der Rückenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, für eine andere leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Wie stark die Arbeitsfähigkeit durch psychische Faktoren beeinflusst sei, müsse spezialärztlich abgeklärt werden. Bei fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen und einer diffusen Symptomatik ohne eigentlich fassbare relevante Befunde sei eine rheumatologische Betreuung mit Durchführung einer psychiatrischen Exploration und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notwendig (S. 4).
3.4 Eine bildgebende Untersuchung vom 13. März 2006 ergab den Nachweis einer rechtsseitigen neuroforaminalen Stenose im Segment C4/5 mit möglicher Irritation der Wurzel C5 rechts sowie eine leicht- bis mässiggradige degenerative Diskopathie in sämtlichen HWS-Segmenten ohne Neurokompression. Im Bereich der LWS fand sich ein Nachweis mässiggradiger bilateraler Spondylarthrosen mit begleitender rechtsseitiger neuroforaminaler Stenose im Segment L4/L5 sowie eine mögliche Irritation der Wurzel L4 rechts (Urk. 11/11/21-22).
3.5 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit 1979 in Behandlung steht (vgl. Urk. 11/11/3 lit. D Ziff. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2006 (Urk. 11/11/2-5) wiederkehrende Nackenschmerzen und Drehschwindel, eine Hypertonie, zunehmende lumbale Schmerzen sowie eine psychische Überlagerung durch Angst und Depression. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/11/2). Seit Februar 2002 seien wiederholte stationäre und notfallmässige ambulante Behandlungen wegen unklaren Schwindelzuständen und Nackenschmerzen erfolgt, wobei keine sichere Genese haben nachgewiesen werden können. Es handle sich um ein rezidivierendes Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit psychischer Überlagerung (Urk. 11/11/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 11/11/5).
Mit Bericht vom 19. Oktober 2006 (Urk. 11/13) diagnostizierte Dr. E.___ chronische, rezidivierenden Nackenschmerzen bei degenerativen Zeichen der HWS, rezidivierenden Drehschwindel, einen Verdacht auf eine depressive Überlagerung und zunehmende lumbovertebragene Schmerzen auch nach längerer Schonung. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/13/1). Nach wie vor falle auch die ängstlich-depressive Komponente auf. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 11/13/2; Urk. 11/13/4).
3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein Gutachten vom 3. September 2007 (Urk. 11/28) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und des Befundes sowie nach telefonischer Konsultation des behandelnden Psychiaters. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; S. 12). Auch wenn in somatischer Hinsicht eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden sei, gelte der Beschwerdeführer gegenwärtig sowohl als Maurer wie auch in einer anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. So zeige er als arbeitslimitierende Symptome eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, einen schwerfälligen Gedankengang, einen geringen spontanen motorischen Antrieb und eine deutlich eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit. Ab wann sich diese Symptome arbeitsfähigkeitsrelevant eingestellt hätten, lasse sich nicht eindeutig festhalten. Hinweise darauf, dass sie seit mehr als einem Jahr in klinisch relevantem Ausmass vorhanden seien, ergäben sich aus den Vorberichten der nicht-psychiatrischen Fachleute, denen der Beschwerdeführer bereits depressiv erschienen sei (S. 12). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer Faktoren sei nicht zu erkennen, hingegen bestehe zweifellos eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer klinisch deutlich relevanten psychischen Beeinträchtigung (S. 14).
3.7 Die Gutachter des Zentrums B._________ gelangten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung zu folgender Diagnose (Gutachten vom 5. Mai 2008; Urk. 11/42/2-22, S. 18):
- panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80)
- Osteochondrose HWK6/7 und Diskusprotrusion HWK4/5, keine sichere Neurokompression
- mässiggradige Spondylarthrose LWK3 bis SWK1, Pseudoanteriolisthesis und foraminale Stenose LWK4/5, keine sichere Neurokompression
- leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, am ehesten zervikogen bedingt
Es wurde auch eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Die Experten führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung zeige sich an der Wirbelsäule anfänglich eine deutlich verminderte Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Diese Befunde würden später bei der Prüfung in abgelenkten Situationen relativiert. Die unteren und oberen Extremitäten seien frei beweglich. Unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung äussere der Beschwerdeführer bei der gesamten Untersuchung andauernde Schmerzen. 5 von 5 Waddell-Zeichen seien als Zeichen einer funktionellen Überlagerung positiv. Auf neurologischer Ebene könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden (S. 19).
Bildgebend seien im Bereich der HWS und LWS mässige degenerative Veränderungen vorhanden, jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine Neurokompression, für welche auch klinisch kein Anhaltspunkt bestehe. Die beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise begründet werden. Die degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz Therapie und Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Es bestünden Zeichen der deutlichen Ausweitung der Schmerzproblematik (S. 19).
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Maurer, zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (S. 19).
Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei der Verdacht auf eine zervikogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates aufgetreten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer seien nicht geeignet und konstante Kopfzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso das berufsmässige Führen von Kraftfahrzeugen (S. 19).
Bei der psychiatrischen Untersuchung könne eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide unter einer typischen Besorgnis bezüglich einer körperlichen Erkrankung, insbesondere einer möglichen Krebserkrankung. Im Übrigen könne keine Komorbidität psychischer Störungen festgestellt werden. Weder eine eigenständige depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung lägen vor. Die psychischen Irritationen seien Ausdruck der Somatisierungsstörung. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel im Blutserum müsse an der Compliance des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Insgesamt sei seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht eingeschränkt. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in körperlich schwer belastenden wie der angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 zu 50 % und seit April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe auch retrospektiv eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20).
3.8 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnder Therapeut (vgl. Urk. 11/28/2 oben), hielt mit Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 11/48) fest, es liege eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.4) mit zusätzlicher Gangunsicherheit und Schwindel sowie eine depressive Entwicklung (ICD-10 F43.21) beziehungsweise eine Schmerzausweitung und psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität vor. Der Beschwerdeführer sei durch Anergie, psychomotorische Verlangsamung, Tagesmüdigkeit bei innerer Spannung und durch Konzentrationsstörungen beeinträchtigt. Vegetative Probleme, Schmerzen und Schwindelgefühle, besonders aber die Schlafstörungen stünden im Fokus der Aufmerksamkeit und des Negativerlebens. Die Zukunftsängste liessen sich nicht kontrollieren und hielten den Beschwerdeführer in einem Zustand fortgesetzter Hilflosigkeit (S. 1; vgl. auch Urk. 3/1).
Die Prognose sei schwer zu bestimmen. Erfahrungsgemäss sei eine Chronifizierung zu befürchten. Seit Behandlungsbeginn am 21. November 2006 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich verbessern lassen, weshalb die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei. Es sei eine Berentung anzustreben (S. 2).
Am 6. April 2009 (Urk. 11/58/3) - wie bereits am 21. Januar 2009 (vgl. Urk. 3/3) - führte Dr. F.___ aus, die Symptome seien unverändert: Angespanntheit, Reizbarkeit, Belastungsintoleranz, negative Gedanken, Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen, Angstträume mit Aufschrecken aus dem Schlaf, tagsüber oft Schwindel verbunden mit Unsicherheit, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen, psychomotorische Verlangsamung, Vergesslichkeit, vegetative Beeinträchtigung. Dr. F.___ diagnostizierte ein somatoformes Schmerzsyndrom, eine Symptomausweitung, eine depressive Überlagerung, eine ängstlich-hypochondrische Störung beziehungsweise ein partielles phobisches Vermeidungsverhalten, eine psychogene Überlagerung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben mit vegetativer Dysfunktion und Reduktion der Vitalität. Aus psychiatrischer Sicht sei der Zustand des Beschwerdeführers gleichbleibend und es sei weiterhin eine hohe und bleibende Arbeitsunfähigkeit, um 80 %, gegeben. Die Prognose sei sehr ungünstig und es lasse sich nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einsetzbar sein sollte, dem stehe die ängstliche Fixierung entgegen.
4.
4.1 Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 9. September 2005 (Urk. 11/11/13) fest, es sei kein pathologischer Nystagmus feststellbar und die geklagten Gleichgewichtsstörungen seien ganz erheblich durch Angst und Depression überlagert. Dr. C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern hielt fest, dieser zeige keine Motivation, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Daraus wie auch aus den Angaben der Ärzte am Kantonsspital K.___ (vgl. Urk. 11/11/6) lässt sich nichts über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten.
4.2 Gemäss Dr. D.___ (Bericht vom 25. Januar 2006; Urk. 11/11/15-19) hat die anhaltende, im damaligen Zeitpunkt bereits sechs Monate andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit die Dekonditionierung zunehmend beschleunigt. Der Grund für die Dekompensation sei unklar, der Beschwerdeführer halte sich ausdrücklich für arbeitsunfähig und Dr. D.___ hielt trotz der damals noch ungekündigten Stellung des Beschwerdeführers ein Rentenbegehren für möglich. Als Bauarbeiter sei er infolge der Rückenbeschwerden zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Dr. D.___ stellte fünf von fünf positive Waddell-Zeichen sowie eine diffuse Symptomatik ohne relevante Befunde fest, verwies aber zur Beurteilung einer allfälligen psychischen Komponente auf eine psychiatrische Abklärung. Gestützt auf die nachvollziehbar begründete fachärztliche Einschätzung durch Dr. D.___ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
4.3 Hausarzt Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Dies, obwohl das Beschwerdebild mit einer möglichen rheumatologischen und psychischen Komponente grundsätzlich einer Beurteilung durch die entsprechenden Fachärzte bedürfte. Unklar ist auch, inwieweit Dr. E.___ die Nicht-Wiederaufnahme der Arbeit mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichsetzte: So hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2006 Arbeitsunterbrüche gehabt habe und seit 20. Juli 2006 dauernd arbeitsunfähig sei; es sei keine Teilarbeit und keine andere Arbeitszuteilung möglich (vgl. Urk. 11/11/3). Es fehlen zudem Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass auf die Berichte von Dr. E.___ mangels Vollständigkeit nur bedingt abgestellt werden kann.
4.4 Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer Somatisierungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, den schwerfälligen Gedankengang, den geringen spontanen motorischen Antrieb und eine deutlich eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 11/28 S. 12).
Wenngleich Dr. Z.___ die geklagten Beschwerden wie auch die Anamnese sowie die vorhandenen Akten berücksichtigte und eine eigene Untersuchung durchführte, erscheint seine Beurteilung als nicht vollumfänglich überzeugend, diagnostizierte Dr. Z.___ doch eine Somatisierungsstörung, die zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist. Rechtsprechungsgemäss sind bei solchen Erkrankungen die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen wie bei somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine diagnostizierte somatoforme Schmerzerkrankung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese psychogenen Schmerzzustände (BGE 130 V 396) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es zudem geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Dr. Z.___ äusserte sich nicht schlüssig zur Frage, inwieweit die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode die willentliche Überwindbarkeit der Schmerzen des Beschwerdeführers verunmöglicht. Die Zumutbarkeit einer solchen Willensanstrengung erscheint jedoch nicht als ausgeschlossen, vor allem da der Beschwerdeführer gemäss Feststellung von Dr. Z.___ (S. 13) sich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum weder einem hochfrequentigen Therapiesetting noch einer konsequenten medikamentösen Behandlung unterzog und sich auch nicht in stationäre Behandlung begab. Zur Beurteilung der Frage der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind deshalb die weiteren Arztberichte massgeblich.
4.5 Die polydisziplinäre Begutachtung am Zentrum B._________ ergab für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung seit Juli 2005 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2008. In einer körperlich leichten bis mittelschweren behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch rückwirkend betrachtet vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/42/2-22, S. 20). In somatischer Hinsicht sei eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da die degenerativen Veränderungen bei körperlich hoher Belastung zu Beschwerden führen könnten. Auch seien infolge des Verdachtes auf eine zervikogen ausgelöste Störung des Gleichgewichtsapparates sturzgefährdete Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar (S. 19). Diese Beurteilung wurde genau und schlüssig begründet; das Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu genügen.
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter einzig eine Somatisierungsstörung ohne psychische Komorbidität. Die psychischen Irritationen stünden im Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung, indem leichte depressive Verstimmungen oder auch Ängste, wie sie beim Beschwerdeführer vorkämen, dem diagnostischen Profil einer Somatisierungsstörung entsprächen (S. 19, S. 9). Der untersuchende Facharzt vermochte im Gegensatz zu Dr. Z.___ keine Beeinträchtigung der psychischen Funktionen festzustellen (vgl. die - weitgehend normalen - Befunde auf S. 7). Gemäss eigener Schilderung hat der Beschwerdeführer zudem einen geregelten Tagesablauf mit diversen Aktivitäten und häufigen Sozialkontakten (vgl. S. 7 oben), woraus auf das Ausmass seiner psychischen Beeinträchtigung und auf die grundsätzliche Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Schmerzen geschlossen werden kann. Insgesamt vermag deshalb zu überzeugen, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konstatiert wurde.
4.6 An dieser Einschätzung vermag die Beurteilung durch Dr. F.___ (Urk. 11/48; Urk. 11/58, Urk. 3/1; Urk. 3/3) nichts zu ändern: Dass der Beschwerdeführer an psychischen Symptomen leidet, stellten auch die Gutachter des Zentrums B._________ fest, diese stehen jedoch wie dargelegt in Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung. Dr. F.___ nahm dazu keine Stellung, sondern erachtete eine Berentung als erstrebenswert (vgl. Urk. 11/48/2; Urk. 11/58/3), welche Beurteilung nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer wie der von Dr. F.___ gestellten eher schwerwiegenden Diagnose nach Lage der Akten lediglich monatliche Therapiesitzungen stattfinden (vgl. B.______-Gutachten S. 6). Sodann muss bei den Ausführungen von Dr. F.___ der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile T. vom 26. November 2004, I 383/04, Erw. 3.4, und G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, Erw. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das B.______-Gutachten vom 5. Mai 2008 von einer 100%igen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) liegt nicht vor, hat die Beschwerdegegnerin doch die von Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung berücksichtigt, aber verworfen (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom bei der Y.___ AG im Jahr 2004 erzielten Jahreslohn von Fr. 63'496.-- (IK-Auszug; Urk. 11/41; vgl. Urk. 11/43/1) für das Jahr 2007 einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 65'939.-- (Urk. 11/43/1), wobei sie sich auf die Zahlen der allgemeinen, nicht branchenspezifischen Lohnentwicklung stützte (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total, in Verbindung mit Urk. 11/43/1). Abzustellen ist jedoch auf die Lohnentwicklung im Bereich Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 91 Tabelle B10.2 lit. F), wonach im Jahr 2005 und 2006 eine Veränderung von je 1.1 % und im Jahr 2007 eine Veränderung von 1.7 % eingetreten war. Damit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'004.-- (Fr. 63'496.-- x 1.011 x 1.011 x 1.017).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im B.______-Gutachten genannten Einschränkungen (vgl. Urk. 11/42 S. 19) eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
5.6 Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 59197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- (Fr. 59197.-- x 1.016).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.8 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2), was angesichts der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten bis mittelschweren behinderungsangepassten Tätigkeiten als angemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54'130.-- (Fr. 60'144.-- x 0.9).
5.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'004.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'130.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'874.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote vom 8. Juni 2011 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und Auslagen von Fr. 69.-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, mit Fr. 1'688.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'688.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).