Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___, geb. 2008
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der am ___ Januar 2008 geborene X.___ gemäss ärztlicher Diagnose vom 18. November 2008 an tetraspastischer Cerebralparese leidet (Urk. 7/7),
dass sich der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, am 23. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldete (Urk. 7/11),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab dem 6. Lebensmonat verneinte, weil das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2, Urk. 7/25, vgl. Urk. 1),
dass sie zur Begründung anführte, aufgrund der am 15. Juli 2009 durchgeführten Abklärung beim Versicherten zu Hause (Abklärungsbericht vom 5. August 2009) liege ab März 2009 eine langdauernde leichte Hilflosigkeit vor, das Wartejahr sei damit im März 2009 eröffnet worden und werde im März 2010 ablaufen, womit allfällige Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden könnten,
dass der Vater für den Versicherten am 3. November 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm bereits ab dem 6. Lebensmonat (bzw. ab Juli 2008) eine Hilflosenentschädigung zu gewähren (Urk. 1, vgl. Urk. 10),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass er in der Replik vom 2. Dezember 2009 an seinem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle am 7. Januar 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 10, Urk. 13),
in Erwägung,
dass laut Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt bis zum Eintritt in das AHV-Alter gewährt wird und sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bzw. nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) richtet,
dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres mithin erst nach Ablauf eines Wartejahres (in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entstehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 26. Februar 2009, 9C_431/2008, Erw. 3.1; Randziffer 8092 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH),
dass laut Art. 42bis Abs. 3 IVG bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Anspruch entsteht, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht,
dass bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr der Anspruch mithin in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht hat, ein Wartejahr also nicht abzuwarten ist (Rz 8094 KSIH),
dass vorliegend aufgrund des erwähnten Berichts der IV-Stelle über die am 15. Juli 2009 durchgeführte Abklärung beim Versicherten zu Hause feststeht und unbestritten ist, dass er seit November 2008 in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen und seit März 2009 zusätzlich in derjenigen der Fortbewegung auf regelmässige erhebliche Hilfe angewiesen war (Urk. 7/24),
dass somit im ersten Lebensjahr die Merkmale und damit die gesetzliche Voraussetzung der Hilflosigkeit leichten Grades noch nicht erfüllt waren, da der Versicherte nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung im Sinne des Gesetzes hilfsbedürftig war,
dass hingegen im März 2009 die Merkmale der Hilflosigkeit leichten Grades erfüllt waren, da der Versicherte nunmehr in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig war,
dass das Wartejahr somit im März 2009 zu laufen begann und im März 2010 ablief, so dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens ab 1. März 2010 entstehen konnte, wie die IV-Stelle zutreffend erkannt hat,
dass dem Versicherten dagegen gestützt auf Art. 42bis Abs. 3 IVG eine Hilflosenentschädigung nicht bereits ab dem 6. Lebensmonat bzw. ab Juli 2008 zugesprochen werden kann, weil diese Bestimmung - wie oben erwähnt wurde - nur zur Anwendung kommt, wenn die Merkmale einer Hilflosigkeit leichten Grades schon im ersten Lebensjahr erfüllt sind, was für den Versicherten nicht zutrifft, da er diese, wie angeführt, erst im März 2009 - und damit nicht schon im ersten Lebensjahr, sondern erst im zweiten Lebensjahr - erfüllt hat,
dass die IV-Stelle folglich den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab dem 6. Lebensmonat zu Recht verneint hat, da die gesetzlich vorausgesetzte einjährige Wartezeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2009 noch nicht erfüllt war,
dass die angefochtene Verfügung demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 200.-- dem Versicherten aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).