Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01069
IV.2009.01069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gerber
Schaffhauserstrasse 136, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1994, leidet neben weiteren Geburtsgebrechen an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 8/21). In diesem Zusammenhang wurden ihr medizinische Massnahmen gewährt, unter anderem in Form von Psychotherapie (Urk. 8/21, Urk. 8/31, 8/40, Urk. 8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/56, Urk. 8/64). Einer solchen unterzieht sie sich seit 1998 (vgl. Urk. 8/48). Vom 8. Januar bis 30. April 2007 war sie stationär und vom 1. Mai bis 13. Juli 2007 teilstationär im Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/84). Seit August 2007 besucht sie eine heilpädagogisch geführte Kleinklasse A der Oberstufe (Urk. 3, Urk. 8/87).
         Am 26. April 2009 beantragte die Mutter der Versicherten als deren gesetzliche Vertreterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), die Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/80). Im Rahmen der Antragstellung reichte die Mutter unter anderem den (undatierten) Abschlussbericht des Z.___ betreffend den stationären und teilstationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Juli 2007 zu den Akten (Urk. 8/84). Die IV-Stelle holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder und Jugendliche, vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/88) sowie des Z.___ vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/89) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/91, Urk. 8/93) teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 mit, dass keine Kostengutsprache für Berufsberatung erteilt werde (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gerber, am 2. November 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr Berufsberatung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zudem liess sie einen Bericht ihrer Privatschule B.___ vom 28. Oktober 2009 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte liess auf die Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Zunächst ist der Anfechtungs- und Streitgegenstand zu bestimmen. Die IV-Stelle prüfte in der angefochtenen Verfügung die beruflichen Massnahmen einzig unter dem Titel der Berufsberatung im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Sie hielt dazu fest, laut Abklärungen sei es der Versicherten bei Durchführung der fachpsychiatrischen Therapie möglich, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Es bestehe daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf Berufsberatung begründe (Urk. 2).
         Zur Begründung ihres Hauptantrags auf Gewährung von Berufsberatung liess die Versicherte in der Beschwerde vorbringen, es sei aufgrund ihrer Biographie nicht einzusehen, wieso sie nach Abschluss ihrer Schulausbildung eine Lehre in der freien Wirtschaft problemlos bestehen könne. Zweifelsfrei verfüge sie intellektuell über die nötigen Fähigkeiten. Das Risiko liege klarerweise in der Fragilität ihrer Persönlichkeit, welche im Zusammenhang mit ihrem Geburtsgebrechen stehe. Sie werde bereits ambulant psychotherapeutisch begleitet. Indiziert sei nun zusätzlich eine enge Begleitung in der Berufsausbildung. Ohne intensive Betreuung sei eine künftige berufliche Ausbildung nicht möglich (Urk. 1). Dahingehend hatte sich bereits die Mutter der Versicherten in der Stellungnahme zum Vorbescheid geäussert. Darin führte sie aus, ihre Tochter könne sich für kurze Zeit gut einfügen. Auf die Dauer sei sie dazu noch nicht in der Lage. Die Tochter bedürfe daher im Anschluss an die Schule weiterhin einer intensiven Betreuung, ansonsten sie eine Berufslehre kaum durchstehe (Urk. 8/93).
1.2     Die Mutter der Versicherten hatte in der IV-Anmeldung Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt, indem sie das entsprechende Feld ankreuzte, ohne jedoch die gewünschten Massnahmen genauer zu spezifizieren (Urk. 8/80). Im Zuge der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten 5. IV-Revision wurden die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) als neue Kategorie von Eingliederungsmassnahmen ins Gesetz aufgenommen. Solche Massnahmen gehen nach ihrem Sinn und Zweck beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG grundsätzlich vor und bilden in diesem Sinne eine Vorstufe zu diesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 14. September 2009, 9C_599/09, Erw. 2.2.2; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen vom 1. Januar 2009, Ziff. 1 und 2). Obschon aufgrund des in der IV-Anmeldung gestellten Antrags sowohl Integrationsmassnahmen als auch berufliche Massnahmen in Frage gekommen wären, ist angesichts der in der Einsprache vorgenommenen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Anspruch auf Integrationsmassnahmen nicht geprüft hat. Jedoch geht aus der Einsprache (wie nun auch aus der Beschwerde) hervor, dass es der Versicherten um eine intensive Begleitung während ihrer Berufsausbildung geht. Diese Frage beschlägt nicht primär den Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG, sondern jenen auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG. Darüber hätte die IV-Stelle auch verfügen müssen. Dementsprechend bildet auch dieser Anspruch vorliegend Anfechtungs- und Streitgegenstand, zumal nicht nur das effektiv Verfügte darunter fällt, sondern auch das, worüber die Verwaltung hätte verfügen müssen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 3. Januar 2009, 9C_766/07, Erw. 4 mit Hinweisen).

2.
2.1     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen in beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (vgl. Abs. 3 lit. b).
2.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.5
2.5.1   Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.5.2   Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01, mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).

3.
3.1     Die behandelnden Ärzte des Z.___ führten im Bericht betreffend den stationären und teilstationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Juli 2007 aus, die Versicherte sei ein sehr intelligentes Mädchen mit guten Ressourcen. Jedoch sei sie durch mehrere Faktoren in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefährdet. Sie sei seit dem frühen Kindesalter durch die Symptomatik einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit hoher Impulsivität, Reizbarkeit und labiler Stimmung in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Ihre Impulsivität führe zu häufigen Frustrationserlebnissen im Kontakt mit Gleichaltrigen und Erwachsenen und trage wesentlich dazu bei, dass sie ein sehr labiles Selbstwertgefühl und ein hohes Bedürfnis nach Anerkennung und Aufmerksamkeit habe. Gleichzeitig sei sie sich trotz ihrer sehr guten kognitiven Ressourcen häufig nicht im Klaren über die Wirkung ihres Handelns und die möglichen Konsequenzen. Aufgrund dieser Konstellation sei es im Verlauf ihres 13. Lebensjahres zu stark Aufmerksamkeit suchendem Verhalten innerhalb der Peergroup gekommen, unter anderem mit Aufbau eines Lügengebäudes bezüglich Involvierung in der Drogensubkultur. Die sehr heftige Ablehnung der Gleichaltrigen habe zu einer krisenhaften Verschlechterung des Befindens geführt mit depressiver Verstimmung, Suizidphantasien und hoher innerer Anspannung, die einmalig zu einem selbstverletzenden Verhalten geführt habe. Die Versicherte fühle sich ihren Impulsen, Stimmungen und ihren negativen Emotionen ausgeliefert und könne sich nicht immer ausreichend regulieren. Im Rahmen der beginnenden Adoleszenz kokettiere sie vermehrt mit risikoreichem Verhalten wie Substanzkonsum oder beginnendem delinquentem Verhalten, wobei die Beschäftigung und der Kontakt mit illegalen Drogen bisher nur in ihrer Vorstellung vorkämen. Aufgrund ihrer Impulsivität und ihres geringen Bewusstseins möglicher negativer Konsequenzen bestehe das Risiko eines tatsächlichen Ausprobierens. Ihr labiles Selbstwertgefühl und ihr starker Wunsch nach Anerkennung machten die Versicherte sehr verletzlich für negative Rückmeldungen, insbesondere von Gleichaltrigen, und stellten auch ein gewisses Risiko für einen Anschluss an Gruppen mit sozial unerwünschtem Verhalten dar (Urk. 8/84 S. 7, 10 f.).
3.2     Dem Bericht des Z.___ vom 11. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Herbst 2007 in die Privatschule B.___ eintrat und sich gleichzeitig in eine ambulante Therapie zu einer Psychologin begab. Wegen einer Mobbingsituation habe die Versicherte ab Januar 2009 nur noch sporadisch die Schule besucht. Im weiteren Verlauf sei es zu einer völligen Schulverweigerung gekommen. Es hätten Notfallgespräche im Z.___ stattgefunden. Nach den Frühlingsferien habe die Versicherte indessen einen plötzlichen Stimmungswandel durchgemacht und besuche seither wieder regelmässig die Schule. Die nun wöchentlich durchgeführte Gesprächstherapie mit Einbezug der Mutter und der Schule sei von grosser Bedeutung. Wenn es gelinge, die Versicherte psychisch zu stabilisieren, dann bestünden gute berufliche Möglichkeiten. Die Versicherte habe ein deutlich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl und eine gestörte Beziehungsfähigkeit. Erschwerend komme ihre impulsive, zum Teil schroffe Art dazu. Sie könne Grenzen nicht anerkennen und Konsequenzen ihres Handelns schlecht absehen. Sie habe gute kognitive Fähigkeiten. Das zeige sich auch darin, dass sie die Sekundarstufe A besuche. Sie sei angemeldet für das 10. Schuljahr und wolle eine Informatiklehre absolvieren. Deswegen habe sie in den Frühlingsferien bei der R.___ eine Schnupperlehre absolviert und scheine gute Chancen zu haben, dort eine Lehrstelle zu bekommen (Urk. 8/89).
3.3     Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ hielt im Bericht vom 18. Juni 2009 fest, der aktuelle schulische Verlauf sei gut. Momentan werde die Versicherte einmal pro Woche am Z.___ psychotherapeutisch betreut. Die Weiterführung der psychiatrischen Betreuung sei dringend notwendig. Eine medikamentöse Therapie stehe momentan nicht zur Diskussion. Eine Prognose könne aktuell nicht gestellt werden. Ohne straffe therapeutische Betreuung drohe ein Abrutschen in Drogensucht und Delinquenz. Der Erfolg einer künftigen Lehre sei abhängig von der straffen Führung und engen Überwachung. Die Versicherte wolle eine Multimedia-Elektroniklehre absolvieren, wozu sie intellektuell ohne Weiteres fähig sei. Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Mutter die Versicherte gegen deren Willen bei der Invalidenversicherung für die Berufsberatung angemeldet habe. Die Versicherte verweigere momentan die Kooperation. Es werde kaum möglich sein, dies zu ändern. Zudem äusserte Dr. A.___ die Ansicht, dass die psychiatrische Betreuung genüge, um die anstehenden Fragen zu bewältigen. Auf jeden Fall solle aber die Option einer Berufsberatung und einer Begleitung durch die Invalidenversicherung, welche zu einem späteren Zeitpunkt doch notwendig werden könne, offen gelassen werden (Urk. 8/88).
3.4     Der Abteilungsleiter Oberstufe der Schule B.___ erklärte im Bericht vom 28. Oktober 2009, für die weitere Entwicklung der Versicherten sei darauf zu achten, dass die Integration in die Berufswelt schrittweise und vor allem begleitet stattfinde. Die Versicherte sei zumindest zur Zeit nicht in der Lage, selbständig und eigenverantwortlich ihr Leben zu gestalten, da sie im Umgang mit anderen Menschen deren Handeln nicht einordnen könne, während sie gleichzeitig sich selbst in ihrer Wirkung auf andere nicht verstehe. Die Berufswelt sei zu komplex für ihre reduzierte Entscheidfähigkeit. Der Umstand, dass die Versicherte über gute kognitive Voraussetzungen verfüge, täusche und erschwere zugleich. Die Gefahr sei gross, dass die Versicherte überschätzt und daher überfordert werde (Urk. 3).

4.
4.1     Für die Begründung eines Anspruchs auf Berufsberatung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 20. März 2007, I 1040/06, Erw. 5.1). Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 30 Erw. 1b, Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 157). Aufgrund der massiven Verhaltensstörungen, die unbestrittenermassen auf das POS zurückzuführen sind, erscheint der Kreis der für die Versicherte nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe einschränkt. Der Anspruch auf Berufsberatung ist daher grundsätzlich zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch unklar, ob eine solche überhaupt notwendig ist, nachdem die Versicherte bereits eine Schnupperlehre absolvieren konnte und allenfalls bereits eine Berufswahl getroffen hat. Hinsichtlich der Berufswahl ist indessen zu bemerken, dass in den Akten widersprüchliche Angaben bestehen. Während im Bericht des Z.___ eine Informatiklehre als Berufswunsch bezeichnet wird, spricht Dr. A.___ davon, dass die Versicherte eine Multimedia-Elektroniklehre absolvieren wolle (Urk. 8/88, Urk. 8/89).
         Dr. A.___ weist im Weiteren auf die mangelnde Motivation der Versicherten für die Berufsberatung hin (Urk. 8/88). Zwar ist es so, dass Eingliederungsmassnahmen eine entsprechende Motivation der einzugliedernden Person verlangen. Ohne Eingliederungsbereitschaft ist eine Eingliederungsmassnahme ungeeignet (vgl. dazu Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56 f.). Jedoch ist die Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen auch eine Form der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 13 f.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 7. Juli 2001, I 135/01, Erw. 4d). Die Versicherte ist daher im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich einer Berufsberatung oder anderweitigen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Im Übrigen erscheint die Behauptung in der Beschwerde, die Versicherte sei anlässlich der Besprechung mit Dr. A.___ von falschen Voraussetzungen ausgegangen (Urk. 1 S. 10), insofern als plausibel, als sich das Krankheitsgeschehen mitunter durch teilweise reduzierte Wahrnehmungen und Missverständnisse auszeichnet (vgl. Urk. 3).
4.2     Der Versicherten geht es hauptsächlich um eine intensive Betreuung im Rahmen der Berufsausbildung, dies zusätzlich zur bestehenden psychotherapeutischen Behandlung. Damit stellt sich die Frage nach der Gewährung der erstmaligen beruflichen Ausbildung, in deren speziellen, den Bedürfnissen der Versicherten angepassten Rahmen die hiefür zusätzlichen Kosten zu übernehmen wären. Soweit die IV-Stelle - offensichtlich unter Berufung auf Dr. A.___ - argumentiert, für eine Ausbildung in der freien Wirtschaft genüge die fachpsychiatrische Therapie (Urk. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung erst nach getroffener Berufswahl entschieden werden kann (vgl. Erw. 2.5.2). Dem steht im Übrigen auch der Bericht von Dr. A.___ nicht entgegen, zumal die Kinderärztin explizit auf die allfällige Notwendigkeit späterer begleitender beruflicher Massnahmen hinweist (Urk. 8/88). Die Invalidenversicherung wird für die Mehrkosten einer entsprechenden Erstausbildung jedoch nur und erst dann aufzukommen haben, wenn ein im Hinblick auf das Eingliederungsziel geeigneter Ausbildungsplatz - sei es zwecks direkter Erlernung des gewählten Berufs, sei es zwecks notwendiger, spezifischer Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung (vgl. ZAK 1988 S. 177 Erw. 2, I 552/86; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b, I 139/94; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. März 2007, I 162/06, Erw. 2.6 mit Hinweisen) - und die Erheblichkeit der damit verbundenen Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) feststehen.
         Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zunächst nochmals den Anspruch auf Berufsberatung abkläre und hernach zum gegebenen Zeitpunkt über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung entscheide. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss hat die obsiegende Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche auf Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Gerber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).