Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1951 geborene X.___ ab 1982 als Serviceangestellte tätig war und zuletzt als Geschäftsführerin bei der O.___ ab März 1991 (Urk. 7/1/3, Urk. 7/6/23-26),
dass die Versicherte wegen Rückenbeschwerden ab August 1991 nicht mehr arbeiten konnte, weshalb das Arbeitsverhältnis von der O.___ per Ende Juli 1992 aufgelöst wurde (Urk. 7/6/26),
dass die Versicherte gemäss ärztlichen Angaben seit August 1991 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig war und ist (Urk. 7/19, vgl. Urk. 7/62/9 f.),
dass die Invalidenversicherung der Versicherten ab August 1992 eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. Januar 1994 von 80 %) ausrichtete (Urk. 7/10, Urk. 7/22/1, Urk. 7/23, vgl. Urk. 2),
dass die Versicherte ab Oktober 2006 als Verkäuferin mit einem Teilzeitpensum von ca. 40 % beim P.___ arbeitete (Urk. 7/52/6, Urk. 7/62/9),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Ende 2007 ein Rentenrevisionsverfahren einleitete und das Gutachten des Z.___ vom 20. März 2009 (mit Nachtrag vom 11. Juni 2009) einholte (Urk. 7/47, Urk. 7/62, Urk. 7/63),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, da der Invaliditätsgrad nurmehr 61 % betrage (Urk. 2),
dass die Versicherte am 2. November 2009 dagegen Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 11. Januar 2010 an ihrem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 10, Urk. 14),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert,
dass bei der Rentenrevision zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108),
dass dies unter dieser Voraussetzung auch für eine blosse Mitteilung gilt, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invaliden-rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, und eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen G. vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, Erw. 2.2, mit Hinweisen),
dass die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis nur - aber immerhin - voraussetzt, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 10. September 2010, 9C_771/2009, Erw. 2.1),
dass eine erstmalige revisionsweise materielle Anspruchsprüfung mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 1994 erfolgte, mit welcher die bisherige, mit ursprünglicher Verfügung vom 31. März 1993 zugesprochene ganze Rente bestätigt wurde (Urk. 7/10, Urk. 7/23),
dass die IV-Stelle dabei aufgrund der medizinischen Akten annahm, dass mit einem ausgewiesenen lumbovertebralen Syndrom bei Status nach Spondylodese L4/L5 im Jahr 1992 ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/5/4, Urk. 7/16/5),
dass die IV-Stelle weiter annahm, die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte sei wegen der schweren körperlichen Belastung seit August 1991 nicht mehr zumutbar, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit hingegen im Umfang von ca. 12 Stunden pro Woche ab Januar 1994 (Urk. 7/5/3, Urk. 7/8, Urk. 7/19, Urk. 7/20),
dass die IV-Stelle für den Einkommensvergleich für das Jahr 1994 (potentielle Rentenänderung) das Valideneinkommen - in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Serviceangestellte bei der O.___ tätig wäre - gestützt auf die Angaben der O.___ im Arbeitgeberbericht vom 18. August 1992 auf Fr. 58'500.-- festsetzte, das Invalideneinkommen auf Fr. 12'000.--, woraus ein Invaliditätsgrad von neu 80 % resultierte gegenüber bisher 100 % (Urk. 7/22, Urk. 7/6/24, vgl. Urk. 7/16/4),
dass die weiteren Revisionsverfahren Folgendes ergaben:
- mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. August 1995 wurde die bisherige ganze Rente nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/25-7/28) bestätigt, wobei die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern von unveränderten Verhältnissen ausging (Urk. 7/29 und Urk. 7/30),
- mit ebenfalls rechtskräftig gewordener Verfügung vom 2. Juli 1998 (Urk. 7/31) ersetzte die IV-Stelle des Kantons Bern die ursprüngliche Verfügung vom 31. März 1993 (Urk. 7/10), wobei sie die nach wie vor ganze Rente ab 1. April 1998 neu berechnete,
- im Februar 2000 leitete die IV-Stelle des Kantons Bern erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/33), welches - nach Einholen eines kurzen Zwischenberichtes von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 7/34) - mit der Bestätigung der bisherigen Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2000 endete (Urk. 7/35), wonach das Dossier an die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin überwiesen wurde (Urk. 7/36),
dass eine materielle Anspruchsprüfung vor Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2) letztmals mit dem am 29. Juni 2004, nunmehr von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/38/1) erfolgte, welche mit einer erwerblichen Abklärung (Urk. 7/39 und Urk. 7/43) sowie medizinischen Erhebungen bei Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 7/40/3), sowie Dr. U.___ (Urk. 7/41), verbunden war und ihren Abschluss mit rechtskräftig gewordener Mitteilung vom 26. November 2004 fand, mit welcher die bisherige, bereits mit der ursprünglichen Verfügung vom 31. März 1993 zugesprochene ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % bestätigt wurde (Urk. 7/42 und Urk. 7/44), wobei die IV-Stelle davon ausging, am Gesundheitszustand habe sich nichts geändert und nach wie vor ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 12'000.-- annahm, was wie bis anhin zu einem Invaliditätsgrad von 80 % führte (Urk. 7/42 und 7/43),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2009 nunmehr neu auf das von ihr eingeholte Gutachten des Z.___ vom 20. März 2009 abstellte (Urk. 2, Urk. 7/64/5),
dass die Gutachter darin, gestützt auf ihre rheumatologische Untersuchung vom 12. und 13. Januar 2009 (mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales bis lumboradikuläres Reizsyndrom L3 bei u.a. Status nach Spondylodese L4/L5 im Jahr 1992 sowie eine unklare Oligo- und Polysynovitis nannten (Urk. 7/62/9),
dass sie feststellten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule nach operativer Versteifung, der rechten Schulter sowie teilweise der Fingergelenke, wegen dieser Einschränkungen seien körperlich belastende Tätigkeiten bzw. mittel-schwere und schwere Tätigkeiten ausgeschlossen (Urk. 7/62/9 f.),
dass - so äusserten sie sich weiter - für eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und zwar seit der Begutachtung am 12. Januar 2009 (Urk. 7/62/10, Urk. 7/63),
dass sie dabei anführten, die derzeitige Tätigkeit als Verkäuferin beim P.___, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 ausübe, entspreche einer solchen leidens-angepassten Tätigkeit,
dass das Gutachten, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat, umfassend und schlüssig ist, so dass darauf abgestellt werden kann (Urk. 7/64/5),
dass aufgrund des Gutachtens davon auszugehen ist, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2009 besteht, während in der zuletzt bzw. vor Eintritt der Invalidität (1992) ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 1991 gegeben ist,
dass die IV-Stelle für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2008 abgestellt hat, was nicht zu beanstanden ist (eine Aufindexierung auf das Jahr 2009 kann unterbleiben, da sie sich gleichermassen auf das Valideneinkommen und Invalideneinkommen auswirkt),
dass die IV-Stelle für das Valideneinkommen wie bisher vom Lohn ausging, den die Beschwerdeführerin zuletzt bzw. vor Eintritt der Invalidität 1992 als Service-angestellte bei der O.___ erzielte, und diesen an die seitherige Teuerung anpasste, was für das Jahr 2008 zu einem Einkommen von Fr. 69'803.-- (Fr. 58'500.--, aufindexiert auf das Jahr 2008) führte und sich als korrekt erweist (Urk. 2, Urk. 7/64/6),
dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist: auf den tatsächlich erzielten Lohn, den die Beschwerdeführerin ab Oktober 2006 als Verkäuferin beim P.___ mit einem Arbeitspensum von ca. 40 % erzielte, kann nicht abgestellt werden, da sie mit dieser Tätigkeit ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht ausschöpfte (vgl. Urk. 7/52/6, Urk. 7/62/9),
dass der Tabellenlohn gemäss LSE 2008 (für mit einfachen und repetiven Tätigkeiten, im privaten Sektor beschäftigte Frauen; Tabelle TA1 S. 26) monatlich brutto Fr. 4116.-- betrug, was, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 23'115.-- (Fr. 4'116.-- x 12/40 x 41.6 x 0,5 x 0,9) führt,
dass die IV-Stelle demgegenüber als Invalideneinkommen die Hälfte des Validenein-kommens bzw. Fr. 34'901.-- (1/2 von Fr. 69'803.--) berücksichtigt hat, was falsch ist, da die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte seit August 1991 arbeitsunfähig ist und ihr daher der aus der Servicetätigkeit bei der O.___ im Jahr 1991 erzielte Lohn (der als Valideneinkommen berücksichtigt wurde) nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann,
dass vom oben ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- noch die in Art. 31 IVG bei einer Rentenrevision vorgesehenen Abzüge vorzunehmen sind: Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie 1/3 der Fr. 1'500.-- übersteigenden Einkommensverbesserung, also 1/3 x (Fr. 23'115.-- ./. Fr. 1'500 ./. Fr. 14'318.-- [Invalideneinkommen 1994 von Fr. 12'000.--, Urk. 7/22, welches immer wieder übernommen worden ist, aufindexiert auf das Jahr 2008]) Fr. 7'297.--, was Fr. 2'432.-- ergibt (vgl. Urk. 7/64/6),
dass vom Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- somit insgesamt Fr. 3'932.-- (Fr. 1'500.-- + Fr. 2'432.--) in Abzug zu bringen sind, was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'183.-- führt,
dass aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'803.-- mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'183.-- ein Invaliditätsgrad von 73 % resultiert, was nach wie vor einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet,
dass die Beschwerdeführerin damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2009 mithin in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2009 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).