Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 (Urk. 11/18) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 27. November 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 11/39).
Nachdem die Versicherte hiegegen Beschwerde erhoben hatte (vgl. Urk. 11/ 42/3-11), beantragte die IV-Stelle vernehmlassungsweise, es sei der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % für die Zeit ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; für die Zeit nach dem Unfall vom 22. Juni 2006 sei der Rentenanspruch weiter abzuklären (Urk. 11/44). Diesem Antrag schloss sich die Versicherte in der Folge an (Urk. 11/52), worauf das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. Juni 2007 die Beschwerde in Bezug auf die Invaliditätsbemessung teilweise guthiess mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; in Bezug auf die Verhältnisse ab 22. Juni 2006 wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 11/51; Prozess IV.2007.00048).
Dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2008 umgesetzt und X.___ mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 11/69 = Urk. 10/37).
1.2 Nach durchgeführten Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2008 mit, es bestehe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 62 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 11/77-78 = Urk. 10/42). Am 8. Juli 2008 erliess sie die entsprechende Verfügung (Urk. 11/95 = Urk. 10/45).
2.
2.1 Bereits am 22. April 2008 gelangte X.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, und beantragte unter Hinweis auf die Trennungsverfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 29. Juli 1994 (Urk. 11/79) und auf die bevorstehende Scheidung eine Vorausberechnung der AHV-Rente. Dabei stelle sie das Gesuch, die Erziehungsgutschriften seien ihr alleine anzurechnen (Urk. 10/39-40; vgl. auch Urk. 10/47).
Die Ausgleichskasse eröffnete X.___ am 4. Juni 2009, dass ihrem Ehegatten ab 1. November 2009 eine Altersrente ausgerichtet und damit die Renten neu berechnet würden (Urk. 10/49). Am 4. August 2009 erneuerte die Versicherte ihren Antrag auf Rentenvorausberechnung (Urk. 10/52) und am 12. August 2009 unterbreitete sie der Ausgleichskasse - wohl unter Beilage der Vereinbarung zwischen ihr und dem Ehegatten vom 31. März 2009 (Urk. 10/53) - verschiedene Fragen betreffend Erziehungsgutschriften und Splitting (Urk. 10/54).
2.2 Ohne darauf einzugehen verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2009, angesichts des Eintritts des Versicherungsfalles beim Ehemann werde die bisherige Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1'131.-- im Jahr 2008 (vgl. Urk. 10/46) durch eine Dreiviertelsrente nunmehr im Betrag von Fr. 1'437.-- ersetzt; weiter fügte die IV-Stelle an, dass bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden sei (Urk. 10/64 = Urk. 11/100 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde und beanstandete mit Blick auf die Erziehungsgutschriften die Ermittlung des Rentenbetreffnisses (Urk. 1).
Am 15. Januar 2010 übermittelte die IV-Stelle dem Gericht die von der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS verfasste Vernehmlassung vom 5. Februar 2010, mit welcher auf Abweisung der Beschwerde geschlossen wurde (Urk. 8-9). Diese Eingaben wurden X.___ am 19. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist vorliegend allein die betragsmässige Höhe der Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin, welche nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann der Beschwerdeführerin neu ermittelt wurde.
Dagegen blieb der Invaliditätsgrad unbeanstandet.
1.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Sie habe diesbezüglich am 31. März 2009 mit ihrem getrennt lebenden Ehemann vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die Kinder G.___ und H.___ nicht geteilt, sondern ihr allein gutgeschrieben werden (vgl. Urk. 3/2). Diese Vereinbarung sei nicht berücksichtigt worden (vgl. Urk. 10/66) beziehungsweise die Rentenberechnung stimme in Bezug auf die Erziehungsgutschriften nicht (Urk. 1).
1.3 Dagegen führte die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS am 5. Februar 2010 namens der Beschwerdegegnerin aus, die Vereinbarung werde nicht anerkannt, da beide Elternteile weiterhin miteinander verheiratet seien. Der Beschwerdeführerin seien daher von 1973 bis 2000 28 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Für das Jahr 2001 sei ihr eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet worden, da der Ehemann ins Ausland verzogen und somit nicht mehr obligatorisch versichert gewesen sei (Urk. 9).
Zur seitens des Gerichts mit Verfügung vom 9. November 2009 aufgeworfenen Frage, ob hinsichtlich der Rentenberechnung das rechtliche Gehör gewahrt worden sei (Urk. 4), äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht (Urk. 8-9).
2.
2.1 Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend gewahrt wurden.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.3 Nach dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind indes nur Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG (ab 1. Januar 2008: lit. c-f IVG, vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 2067) in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (lit. e);
- die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. f).
Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten, denn diese Aufgabe obliegt neben anderen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG).
2.4 Das Bundesgericht hat entschieden, dass der versicherten Person jedenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren sei, was nicht heisse, dass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen sei. Dieses diene zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, gehe aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gebe, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gebe keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör sei auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.2 mit Hinweisen).
Wenn kein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche einerseits die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen und andererseits auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen. Dabei erlaube das Vorbescheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3 mit Hinweisen).
Gehe es hingegen um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente, so dränge sich in jedem Fall eine vorherige Anhörung auf, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei. Denn auch diesfalls könnten die sachverhaltlichen Grundlagen der Neuberechnung umstritten sein, und es liesse sich ein Beschwerdeverfahren vermeiden, wenn diese Grundlagen vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3).
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Verwaltung vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend die Rentenberechnung das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, obwohl sie dies nach dem Gesagten - in angemessener Form - hätte tun sollen. Die gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits vor dem Verfügungserlass Anfragen in Bezug auf die Rentenhöhe getätigt und die Vereinbarung mit ihrem Ehegatten betreffend Erziehungsgutschriften eingereicht hat (Urk. 10/53-54).
Der Beschwerdegegnerin hätte unter diesen Umständen klar sein müssen, dass zwischen den Parteien beim Übergehen der Vereinbarung Uneinigkeit über das Rentenbetreffnis herrschen könnte. Mit dem Erlass der Verfügung ohne vorherigen Anhörung hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit all ihren Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheids auf den Beschwerdeweg gezwungen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin an der Erhebung von Beanstandungen gehindert, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung hätte eingehen können, anstatt sie erst in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 zu formulieren (Urk. 9).
Mit den am 1. Juli 2006 eingeführten Massnahmen wurde insbesondere eine Verfahrensstraffung bezweckt. Es ist deshalb anzustreben, dass die Entscheide der IV-Stellen materiell richtig ausfallen, dass sie den Umständen des Einzelfalls angemessen und für die Betroffenen nachvollziehbar sind. Die Beratungstätigkeit der IV-Stellen wurde mit der Gesetzesnovelle intensiviert und das formelle Verfahren zur Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von IV-Leistungen vereinfacht. Die Akzeptanz von IV-Entscheiden sollte durch den Einbezug der Betroffenen in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor Erlass einer Verfügung erhöht werden (BBl 2005 3083 f.).
Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung läuft das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entgegen. Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Leistungsberechnungen müssen vorgängig dem Gerichtsverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs stattfinden.
3.2 Nichts anderes hat in Bezug auf die hier fragliche Neuberechnung der Rente in Folge des Eintritts des Versicherungsfalles beim Ehemann zu gelten. Im Unterschied zur ursprünglichen Rentenzusprache, anlässlich welcher eine zusätzlich Gewährung des rechtlichen Gehörs zur betragsmässigen Festsetzung der Rente zu einer für die Versicherten unangenehmen Verzögerung der Rentenauszahlung führen könnte, stehen bei einer solchen Neuberechnung des Rentenbetreffnisses der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Interessen der Versicherten an einer zügigen Verfahrenserledigung entgegen. Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass die Verwaltung dergestalt unnötige Gerichtsverfahren auslöst.
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Da der vorliegende Verfahrensmangel schwer wiegt, fällt dessen Heilung durch die Gewährung der Gehörsrechte im Gerichtsverfahren ausser Betracht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rentenbetreffnisses das rechtliche Gehör gewähre und hernach neu entscheide.
3.4 Zu Handen der Beschwerdegegnerin bleibt sodann zu bemerken, dass sich die hier strittige Neuberechnung der Rente auch auf die Altersrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin auswirkt, sei es in Folge der Plafonierung oder wegen des Einkommenssplittings. Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Rentenplafonierung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu er öffnen (BGE 127 V 120 Erw. 1 und nicht publizierte Erw. 1 in BGE 129 V 124 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 10. Januar 2003, I 295/02).
Dies wird die Beschwerdegegnerin beim Erlass der neuen Verfügung zu beachten haben.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt (Erw. 2.3), handelt es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit im engen Sinn, weshalb dieses Verfahren - abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2009 in Bezug auf das Rentenbetreffnis aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Rentenbetreffnis neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).