Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene gelernte Elektromonteur A.___ war als Geschäftsführer der Firma B.___ GmbH tätig und in dieser Funktion bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) versichert (vgl. Urk. 9/76/2). Gemäss Schadenmeldung vom 19. Oktober 2007 erhielt der mit Handschellen gefesselte Versicherte am 8. August 2007 beim Transport in einem Kastenwagen der Polizei einen Schlag auf das rechte Handgelenk, als der Fahrer des Wagens über einen Randstein, eine grosse Bodenwelle oder in ein Loch fuhr (Urk. 9/76/2). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erhob in seinem Bericht vom 24. Oktober 2007 die vorläufige Diagnose einer noch nicht geklärten posttraumatischen Handgelenkssymptomatik rechts mit Verdacht auf eine beginnende Sudeck-Dystrophie und attestierte dem Versicherten ab dem 9. August 2007 eine vollständige und ab 15. Oktober 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/76/46).
1.2 Im Januar 2009 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Zusprechung einer Rente (Urk. 9/64). Mit Mitteilung vom 25. August 2009 (Urk. 9/117), erteilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Informatiker FA an der Schule D.___ (ab 12. November 2009 bis 10. März 2011) und gewährte ihm akzessorisch hierzu ein grosses Taggeld und Reisekosten. Mit zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2009 (Urk. 2/1, 2/2) legte die IV-Stelle das (Warte-)Taggeld (basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 161.--, einer Grundentschädigung von Fr. 128.80 und einer "Kürzung wegen Lohn" um Fr. 40.--) für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 88.80 pro Tag fest. Gestützt auf dieselben Berechnungsgrundlagen verfügte die IV-Stelle am 29. Dezember 2009 einen Taggeldanspruch in gleicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 22/2) erhöhte die IV-Stelle das Taggeld mit Wirkung ab 1. April 2010 (bis 31. Dezember 2010) bei Wegfall einer Kürzung wegen Lohnes auf Fr. 128.80.
2.
2.1 Der Versicherte erhob sowohl gegen die zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2009 (Urk. 2/1, 2/2) wie auch gegen die Verfügungen vom 29. Dezember 2009 (Urk. 10/2) und vom 11. Mai 2010 (Urk. 22/2) jeweils Beschwerde (Eingaben vom 4. November 2009 [Urk. 1], vom 25. Januar 2010 [10/1] und vom 10. Juni 2010 [22/1]) und beantragte im Wesentlichen, es seien höhere Taggelder zuzusprechen.
2.2 Mit Verfügungen vom 9. März 2010 (Urk. 12) und vom 4. Oktober 2010 (Urk. 23) vereinigte das hiesige Gericht die drei Beschwerdeverfahren. Mit ersterer Verfügung wies es sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Die IV-Stelle beantragte in ihren Beschwerdeantworten vom 24. Februar 2010 (Urk. 8), vom 4. März 2010 (Urk. 10/6) sowie vom 28. Juli 2010 (Urk. 22/6), die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 9. April 2010 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinem (Haupt-)Antrag fest, währenddem die IV-Stelle am 25. Mai 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle vertritt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2010 die Ansicht, dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen vom 6. Oktober 2009 (Urk. 2/1, 2/2) lediglich um provisorische Verfügungen handle, die es ermöglichen sollten, dem Beschwerdeführer in Anlehnung an die Feststellungen der Unfallversicherung einstweilen ein provisorisches IV-Taggeld auszubezahlen (Urk. 8 S. 2 E. 1b), weshalb auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten werden könne.
1.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation der IV-Stelle, nach Durchführung der notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Berechnungsgrundlage für das IV-Taggeld würden die provisorischen durch definitive Verfügungen ersetzt, kann lediglich im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der prozessualen Revision verstanden werden, wonach die Verwaltung verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Bezeichnenderweise verfügte die IV-Stelle denn auch im Verlaufe des Verfahrens - in Ermangelung neuer Tatsachen (abgesehen vom Wegfall des Lohnes per 1. April 2010 [vgl. Urk. 22/2]) - nicht neu (respektive "definitiv") für die entsprechenden Taggeld-Verfügungsperioden vom 1. August 2009 bis 31. März 2010. Im Übrigen hatte die IV-Stelle - im Widerspruch zu ihrer eigenen Argumentation - sämtliche angefochtenen Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrungen versehen (Urk. 2/1, 2/2, 10/2, 22/2). Nach dem Gesagten ist daher auf die Beschwerden einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
2.
2.1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).
2.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit.a IVV).
2.4 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld gemäss (Art. 21septies Abs. 1 IVV) soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21-21quinquies IVV massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 22 Absatz 5 IVV bleibt vorbehalten. Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG, für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 21septies Abs. 2 IVV). Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden laut Art. 21septies Abs. 3 IVV für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn).
2.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Bemessung des Taggeldes. Umstritten ist insbesondere die Höhe des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Während die IV-Stelle gestützt auf die Feststellungen der Basler davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im Rahmen der Anstellung bei der B.___ GmbH zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) erzielte (vgl. Urk. 8 S. 3 E. 3b), macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Firma E.___ GmbH geltend, der Taggeldberechnung sei ein höheres Einkommen zugrunde zu legen (Urk. 1, 10/1, 22/1, 14).
3.2 Die IV-Stelle hat die Akten eingehend gewürdigt und zutreffend festgehalten, weshalb nicht rechtsgenüglich belegt ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder zuletzt ein Jahreseinkommen von über Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) erzielte. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Bei den von ihm selbst unterzeichneten Lohnausweisen für die Jahre 2007 und 2008 (Urk. 3/8, 3/9, 9/88/5, 9/141/75, 9/141/77) sowie bei den Angaben in den Steuererklärungen (vgl. Urk. 3/7, 9/88, 8/183) und im individuellen Konto (Urk. 3/12, 9/69/3, 9/145) handelt es sich lediglich um Parteibehauptungen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 263/04 vom 30. März 2006 E.2.2). Auch gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate August 2007 bis Oktober 2009 (Urk. 9/141/22-72, 3/10, 3/11) lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass ihm die betreffenden Lohnsummen tatsächlich ausbezahlt wurden. Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer für die B.___ GmbH vom 6. September 1999 bis 6. November 2002 und vom 7. Februar 2008 bis 8. Oktober 2010 und für die E.___ GmbH vom 10. Februar 2002 bis 6. November 2002 und vom 24. Oktober 2008 bis 15. Oktober 2010 jeweils die Funktion eines Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung innehatte und in den Zeiten dazwischen als Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (Urk. 24/1, 24/2). Der Beschwerdeführer hatte somit eine beherrschende Stellung in den beiden Firmen, weshalb die Angaben in den Lohnausweisen und auf den Lohnabrechnungen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind.
3.3 Feststeht sodann, dass der Beschwerdeführer in der von ihm selbst ausgefüllten Schadenmeldung vom 19. Oktober 2007 lediglich angab, als Geschäftsführer für die B.___ GmbH tätig zu sein und einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) zu erzielen (Urk. 9/76/2). Weitere Arbeitgeber erwähnte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rubrik auf der Schadenmeldung (vgl. Urk. 9/76/2 Ziff. 13) nicht, obwohl der später von ihm eingereichte Arbeitsvertrag zwischen ihm und der E.___ GmbH vom 29. Juni 2007 datiert (Urk. 9/105/11). In diesem wurde ab Stellenantritt als Geschäftsführer per 1. August 2007 ein Monatslohn von Fr. 4'500.-- (x 13) beziehungsweise ab 1. Januar 2008 ein solcher von Fr. 6'000.-- (x 13) vereinbart, wobei auffällt, dass der Wortlaut des ebenfalls vom 29. Juni 2007 datierten Arbeitsvertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ GmbH im Wesentlichen identisch ist. Festzuhalten ist ferner, dass weder G.___, der den Arbeitsvertrag für die B.___ GmbH unterzeichnete (Urk. 9/105/10), noch F.___, die für die E.___ GmbH auf Arbeitgeberseite die Unterschrift leistete (Urk. 9/105/14) im betreffenden Zeitpunkt gemäss Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich zeichnungsberechtigt waren (Urk. 24/1, 24/2), was ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Arbeitsverträge weckt. Dazu kommt, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung - im Widerspruch zu den Arbeitsverträgen vom 29. Juni 2007 - nicht der Beschwerdeführer sondern H.___ sowohl als Geschäftsführer der E.___ GmbH (vom 6. November 2002 bis 24. Oktober 2008) als auch als Geschäftsführer der B.___ GmbH (vom 6. November 2002 bis 7. Februar 2008) mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (Urk. 24/2, 24/1). Weiter ist bemerkenswert, dass sich die in den beiden Arbeitsverträgen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten (bis zu 54 Stunden bei der B.___ GmbH [Urk. 9/105/8 Ziff. 5] beziehungsweise bis zu 45 Stunden bei der E.___ GmbH [Urk. 9/105/12 Ziff. 5]) auf insgesamt bis zu 99 Stunden summieren und sich das Jahressalär des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsverträgen vom 29. Juni 2007 auf total Fr. 117'000.-- respektive ab 1. Januar 2008 auf total Fr. 156'000.-- belaufen hätte (Urk. 9/105/8 Ziff. 7, 9/105/12 Ziff. 7). Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto zeigt allerdings, dass vor dem Unfallereignis vom 8. August 2007 lediglich in den Jahren 2000 und 2002 relativ bescheidene Einkommen aus Tätigkeiten für die B.___ GmbH (Fr. 8'616.-- im Jahr 2000) und für die E.___ GmbH (Fr. 18'000.-- im Jahr 2002) abgerechnet worden waren (Urk. 9/80, 3/12) und der Beschwerdeführer überhaupt während seiner ganzen Erwerbskarriere (vor dem Unfallereignis) weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Tätigkeit je ein Einkommen mit den Sozialversicherungen abgerechnet hatte, das die von der IV-Stelle der Taggeldberechnung zugrundegelegten Fr. 58'500.-- überstieg (vgl. Urk. 9/80). Dass und warum sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wenige Tage vor dem erlittenen Unfall beinahe schlagartig um ein Vielfaches hätte erhöhen sollen, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
3.4 Entscheidend ist schliesslich, dass der zuständige Revisor der Ausgleichskasse in seinen Berichten über die an Ort und Stelle durchgeführten Arbeitgeberkontrollen der E.___ GmbH (Kontrollperiode 2008) und der B.___ GmbH (Kontrollperiode 2005-2008) vom 12. März 2010 zum Schluss kam, dass aufgrund der geprüften Unterlagen, des grossen Anteils von Buchungen über die Position Kasse und der sehr beschränkt vorhandenen Auskunftsbereitschaft des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden könne, ob die beiden Firmen aufgrund ihrer Tätigkeiten in der Lage gewesen wären, die vereinbarten Lohnzahlungen (und somit die gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich deklarierten Löhne) zu leisten beziehungsweise die entstandenen Kontokorrentverbindlichkeiten zu begleichen, zumal durch den Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis habe erbracht werden können (Urk. 22/7/17/5 Ziff. 8, 22/7/16/5 Ziff. 8). Im Rahmen der Prüfungshandlungen stellte der Revisor unter anderem fest, dass mittels Einsicht in Kontodetails lediglich ein Umsatz mit externen Kunden in der Höhe von circa Fr. 8'450.-- (E.___ GmbH) beziehungsweise von circa Fr. 13'349.-- (B.___ GmbH) habe verifiziert werden können. Der weitaus grössere Teil des Umsatzes sei über die Position Kasse beziehungsweise Debitoren gebucht worden und könne somit nicht verifiziert werden. Die Löhne seien faktisch nicht oder nur teilweise ausbezahlt sondern dem Kontokorrent belastet worden. Die Durchsicht des PC-Kontos der B.___ GmbH habe sehr viele Querbuchungen innerhalb der Firmenkonti gezeigt. Effektive Zahlungsströme von extern (Cash Inflows) hätten nur wenige identifiziert werden können. Es habe sich dabei vor allem um Bareinlagen sowie um Zahlungen von Unfalltaggeldern und nur in geringem Masse um Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit gehandelt. Externe Cash-Inflows, die auf eine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Firmenzweck hindeuteten, seien somit nur in beschränktem Masse festgestellt worden (Urk. 22/7/17/5, 22/7/16/5).
3.5 Zusammengefasst kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder zuletzt ein Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) übersteigendes Jahreseinkommen erzielt hat. Daran vermögen auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Da die Taggeldberechnung der IV-Stelle im Übrigen in masslicher Hinsicht nicht umstritten ist und kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, hat es damit sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).