IV.2009.01081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 22. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die X.___ am 31. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente (Urk. 7/43) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. November 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2009 und Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1),
         und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009 (Urk. 6),
         unter Hinweis,
         dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da sie ein Gesuch um Akteneinsicht stellt und ihr die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sind (Urk. 1),
         in Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/55) und dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2009 (Urk. 7/59) bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 12. August 2009, Urk. 7/64) und bei der Klinik Z.___ (Bericht vom 1. September 2009, unter Beilage diverser Konsultationsberichte, Urk. 7/65) Arztberichte eingeholt hat,
         dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 2) erlassen hat, ohne dass der Beschwerdeführerin Einsicht in die neu eingeholten Arztberichte gewährt worden war,
         dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132  V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
         dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
         dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da sie vor Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2009 keine Einsicht in die bei Dr. Y.___ (Urk. 7/64) und bei der Klinik Z.___ (Urk. 7/65) eingeholten Berichte nehmen konnte (Umkehrschluss aus Art. 42 Satz 2 ATSG),
         dass demnach die Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt und Frist ansetzt, um insbesondere zu den nach dem Vorbescheid eingeholten Akten Stellung zu nehmen,
         dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,



erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Rentenrevision neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).