IV.2009.01084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, angelernte Verkäuferin, war zuletzt vom Oktober 2001 bis September 2008 beim Kongresshaus A.___ als Mitarbeiterin Bankett auf Abruf tätig (Urk. 8/15), und hatte daneben weitere Teilzeitstellen inne respektive bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/14). Am 17. Januar 2008 meldete sie sich wegen rheumatischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9-10; Urk. 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/16; Urk. 8/20) ein und liess die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Februar 2009, Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27; Urk. 8/32) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 - bei einem Invaliditätsgrad von 49 % - eine Viertelsrente ab Januar 2009 zu (Urk. 8/48 und Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei in Abänderung dieser Verfügung eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, insbesondere die Berechnung des Invaliditätsgrades.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu 30 % und eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Da das Einkommen ohne Behinderung infolge mehrerer und kürzerer Arbeitseinsätze nicht zuverlässig ermittelt werden könne, stützte sie sich auf die Angaben der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Valideneinkommen von Fr. 45'985.19 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'448.95 (bei einem Pensum von 50 % und einem Leidensabzug von 10 %) gegenüber und errechnete einen Invaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz der Parallelität der Bemessungsgrundlagen verletzt, indem sie beim Valideneinkommen von einem erheblich tieferen hypothetischen Einkommen ausgegangen sei als beim Invalideneinkommen (S. 4 Ziff. 2.1.1). Des Weiteren verkenne sie die effektiven Einkommensmöglichkeiten im Gastgewerbe. Einerseits betrage der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn im Gastgewerbe Fr. 43'979.-- und andererseits seien zum Grundlohn noch Trinkgeldeinnahmen hinzuzurechnen. Diese könnten schnell einmal Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- pro Tag betragen (S. 4 f. Ziff. 2.1.3). Schliesslich sei der Leidensabzug von 10 % unangemessen tief (S. 6 Ziff. 2.2.2).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, nannte im Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 8/20/1-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- mediale Gonarthrose beidseits und Femoropatellar-Arthrose links
- ausgeprägte Fingerpolyarthrose
- Arthralgien beider Handgelenke rechtsbetont, Rhizarthrose
- Polyarthrose der Zehengelenke
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (Abflachung der BWS-Kyphose, Kopfprotraktion) und Verdacht auf degenerative Veränderungen
- ausgeprägte Müdigkeit
Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin beklage eine verminderte Fingerbeweglichkeit, Belastungsschmerzen und Kraftlosigkeit. Sie könne keine feine Arbeiten mehr durchführen und manchmal würden ihr die Dinge aus der Hand fallen. Morgens habe sie deutliche Anlaufschmerzen, aber es bestehe keine sichere Morgensteifigkeit. Zeitweise leide sie unter Nachtschmerzen in Fingern und Zehen, bei Belastung und beim Anlaufen unter Knieschmerzen beidseits und bei stehender Tätigkeit oder langem Sitzen unter ausgeprägten lumbalen Schmerzen. Zu den Gliederschmerzen komme bei hoher Luftfeuchtigkeit Mühe mit der Atmung und eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 3.4). Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte, dies (sicher) seit Januar 2008 (Ziff. 2). In einer wechselbelastenden und behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 5.2).
3.2 Am 15. Januar 2009 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt. Die Abklärungsperson gab im Bericht vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/22) an, dass es schwierig gewesen sei, von der Beschwerdeführerin Auskünfte betreffend die frühere Erwerbstätigkeit zu erhalten. So habe sie immer wieder von Stellenverlusten aufgrund von Mobbing oder wechselnden Situationen im Gastgewerbe erzählt, eine krankheitsbedingte Aufgabe einer Tätigkeit sei kaum je zur Sprache gekommen (S. 2). Im Zeitpunkt der Scheidung habe die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen offenbar eine Festanstellung mit einem 100%-Pensum annehmen wollen. Bei der Z.___ AG habe sie eine solche Arbeit gefunden, die Stelle jedoch nach einem Zusammenbruch wieder verloren. Seither sei es ihr nicht mehr gelungen, über längere Zeit eine Arbeitsstelle halten zu können. Es sei sogar kaum mehr dazu gekommen, dass sie 100 % habe arbeiten können, dafür habe sie zunehmend unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin fühle sich ausser Stande, einer Arbeit nachzugehen und fürchte um ihre gesundheitliche Zukunft. Sie habe mit Vehemenz erklärt, dass sie bei guter Gesundheit und entsprechendem Stellenangebot seit der Scheidung von ihrem Ehemann zu 100 % erwerbstätig wäre. In ihrem Einpersonenhaushalt sei sie selbständig (S. 3).
4. Gestützt auf den Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegt lediglich die Beurteilung von Dr. Y.___ vor. Der Bericht von Dr. Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. Erw. 1.4). Darauf kann abgestellt werden, zumal der medizinische Sachverhalt auch nicht strittig ist. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin zu 70 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Nach empirischer Erfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin hauptsächlich im Gastgewerbe tätig wäre.
Die Beschwerdegegnerin ging zur Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vom Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe von Fr. 3’513.-- pro Monat, somit rund Fr. 44'369.-- im Jahr 2006, aus (vgl. im Einzelnen Urk. 8/24 S. 3). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 1.5 % im Jahr 2007, 2.0 % im Jahr 2008 sowie 2.4 % im Jahr 2009 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05 Nominallohnindex, Frauen, 2006-2009, Handel, Reparatur, Gastgewerbe) ergibt sich damit für das Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 47'038.-- (Fr. 44’369.-- x 1.015 x 1.02 x 1.024).
Vergleichsweise kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Service-Aushilfe, bezogen auf ein Vollzeitpensum, abgestellt werden. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers wurde ihr im Jahr 2008 ein Stundenlohn von Fr. 23.-- inklusive Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn bezahlt (Urk. 8/15/1-8 Ziff. 2.10). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tab. B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 193.20 pro Tag (Fr. 23.-- x 42 : 5), entsprechend Fr. 4'202.10 pro Monat (Fr. 193.20 x 21.75). Unter Einbezug von einem Monat Ferien ist das Valideneinkommen auf rund Fr. 46’223.-- pro Jahr zu beziffern (Fr. 4'202.10 x 11). Durch die genaue Ermittlung und Berücksichtigung der Feiertage würde sich dieses Einkommen noch etwas verringern, was aber vorliegend nicht von Belang ist (vgl. folgende Erw. 5.2). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 2.4 % ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 47'332.-- (Fr. 46’223.-- x 1.024).
5.2 Damit zeigt sich bei der vergleichsweisen Berechnung gestützt auf den bisherigen Stundenlohn ein gegenüber dem Tabellenlohn im Gastgewerbe leicht höheres Einkommen. Zu klären bleibt die Frage der Trinkgelder. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass im Gastgewerbe - obwohl der Service im Preis inbegriffen ist - oftmals Trinkgelder (Overtips) bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte die behaupteten Trinkgelder jedoch nicht betragsmässig nachzuweisen. Damit ist nicht klar, wie die Trinkgeldeinnahmen zu bemessen sind respektive um wieviel Prozent das Einkommen unter Berücksichtigung der Trinkgelder zu erhöhen wäre.
Aufgrund dieser Ausgangslage, und da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ausschliesslich im Gastgewerbe tätig war, rechtfertigt es sich vorliegend, zur Bemessung des Valideneinkommens nicht auf Ziffer 55 (Gastgewerbe), sondern auf den gesamten Dienstleistungssektor (Sektor 3, Ziff. 50-93) der Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen.
5.3 Im Jahr 2008 belief sich der von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erzielte Lohn auf Fr. 4’089.-- pro Monat (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Sektor 3, Dienstleistungen, Niveau 4). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tab. B9.2, Sektor 3) ergibt sich damit ein Einkommen von rund Fr. 51'153.-- im Jahr (Fr. 4’089.-- : 40 x 41.7 x 12).
Dieses Einkommen ist der Lohnentwicklung anzupassen. Die frauenspezifische Nominallohnentwicklung betrug im Jahr 2009 2.1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05 Nominallohnindex, Frauen, 2006-2009, Wirtschaftssektor G-O, Sektor III), womit für das Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 52'227.-- resultiert (Fr. 51'153.-- x 1.021). Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen.
5.4 In Anbetracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE zu ermitteln, hier jedoch anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tab. B9.2, Total) rund Fr. 51’367.-- im Jahr ergibt (Fr. 4’116.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05 Nominallohnindex, Frauen, 2006-2009, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 52'446.-- (Fr. 51'367.-- x 1.021), mithin von Fr. 26'223.-- bezogen auf ein Pensum von 50 %.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Leidensabzug von 10 % ausging, da der Beschwerdeführerin nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind und sie keine schweren Arbeiten und nur reduziert hand- und fingerbelastende Tätigkeiten ausführen sollte. Ein höherer Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht. Zu beachten ist insbesondere, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine Lohneinbusse zur Folge hat. Unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23’600.-- (Fr. 26'223.-- x 0.9).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52’227.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23’600.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 28’627.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht. Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Aufgrund ihres Anspruchs auf eine Prozessentschädigung erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) somit ebenfalls als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).