Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ war seit Dezember 1995 bei der Y.___ als Finanzberater mit einem Agenturvertrag angestellt (Urk. 8/6). Am 17. April 2001 verursachte er einen Auffahrunfall, bei dem er sich eine Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule zuzog (Urk. 8/9 S. 68 f., Urk. 12/8/9 und 12/8/10).
Die Vaudoise Versicherungen als zuständiger Unfallversicherer erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 stellte sie ihre Leistungen ein (Urk. 8/40). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 6. Mai 2004 hatte sich der Versicherte wegen Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Nackensteifheit, Erschöpfung und teilweiser Vergesslichkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess insbesondere anlässlich einer vom Unfallversicherer veranlassten Begutachtung durch die Z.___ Ergänzungsfragen stellen. Das Gutachten wurde am 6. Mai 2008 erstattet (Urk. 8/34).
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/46) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/48). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 30. September 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Dagegen liess der Versicherte am 9. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 30. September 2009 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere ihm ab 1. Mai 2003 eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Darüber hinaus ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. September 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo-thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, der Beschwerdeführer sei nach seinem Unfall vom 17. April 2001 bis im Sommer 2002 eingeschränkt gewesen, danach habe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Da er sich erst am 7. Mai 2004 angemeldet habe, bestehe kein Rentenanspruch.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, seit dem Unfall habe er keine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr erreicht. Das Wartejahr sei im April 2002 erfüllt gewesen. Aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 2004 habe er ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
4.1 Am 17. April 2001 fuhr der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg mit etwa 40 km/h auf eine stehende Kolonne auf. Dabei erlitt er eine Distorsion der Hals- und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/9 S. 71 und 72).
4.2 Am 1. September 2001 hielt der behandelnde Hausarzt im Zwischenbericht an den Unfallversicherer (Urk. 8/9 S. 61 f.) fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 17. April 2001 bis zum 6. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 7. Mai 2005 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 5. Juni 2001 sei ein vollständiger Arbeitsversuch (gemeint ist wahrscheinlich das Arbeiten in einem Vollpensum) geplant gewesen. Zum Berichtszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer jedoch nach eigenen Aussagen immer noch zu 60 % arbeitsunfähig gefühlt.
4.3 Am 9. Oktober 2001 fand eine Untersuchung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, statt (Urk. 8/9 S. 58 ff.). Im gleichentags erstellten Bericht wird erwähnt, dass sich im Juni die Kopfschmerzen gebessert hätten und der Beschwerdeführer wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Seit Mitte Juli komme es aber nicht zu weiteren Fortschritten trotz Physiotherapie und der Beschwerdeführer klage über täglich vorhandene leichtere Nackenschmerzen sowie über eine zwei bis drei Mal monatlich auftretende erhebliche Verstärkung des Kopfschmerzes. Am 6. November 2001 (Urk. 8/9 S. 59) bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht wie folgt: ab dem 17. April 2001 für sechs Monate 50 %, danach für weitere vier bis allenfalls sechs Wochen 25 %.
4.4 Nach einer Untersuchung vom 29. Oktober 2001 berichtete Dr. med. B.___ am 13. November 2001 (Urk. 8/9 S. 55 f.; der Briefkopf des Schreibens lautet auf Dr. med. C.___; Dr. B.___ machte zu der Zeit in dessen Praxis eine Vertretung, vgl. dazu Urk. 12/157 S. 2), der Beschwerdeführer klage über Nackenschmerzen mit Blockierungsgefühl, dauernden Kopfschmerzen sowie einer raschen Ermüd- und Erschöpfbarkeit. Klinisch finde er neben einer leichtgradigen Kopfprotraktion einen erhöhten Muskeltonus der Paravertebralmuskulatur beidseits, des Sternokleidemastoideus beidseits sowie des Levator scapulae beidseits. Endphasenschmerzen würden bei der Rotation in Neutralstellung nach links angegeben bei ansonsten, abgesehen von einer leichtgradigen Einschränkung der HWS-Flexion, normalem Ausmass der Globalbeweglichkeit. Hingegen seien multisegmentale Dysfunktionen im Bereich der oberen HWS und insbesondere im Bereich der BWS feststellbar. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass er analog zur Beurteilung von Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit bei 50 % sehe (gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ wäre die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bei 75 % gelegen, vgl. Erw. 4.3 hievor und Urk. 8/9 S. 59). Schliesslich ortete Dr. B.___ ein bedeutsames Therapiepotenzial.
Am 16. April 2002 berichtete er von einer Besserung der Beschwerden und einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ab 23. Januar 2002 und auf 70 % ab 10. April 2002 Urk. (8/9 S. 53).
4.5 Im Auftrag des Unfallversicherers führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. April 2002 eine psychiatrische Untersuchung und Abklärung durch. Im Rahmen seines Berichts vom 9. Mai 2002 (Urk. 8/8 S. 9 ff.) hielt er fest, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu 70 % arbeitsfähig geschrieben sei, sich jedoch lediglich zu 50 % arbeitsfähig fühle. Der psychopathologische Untersuchungsbefund sei unauffällig und aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig.
4.6 Ab dem 22. August 2002 wurde dem Beschwerdeführer bei Erreichen der Beschwerdefreiheit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Dr. B.___, Urk. 8/9 S. 43 vom 22. August 2002; Dr. E.___, Urk. 8/9 S. 42 vom 1. Oktober 2002).
4.7 Am 10. März 2003 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/9 S. 39), der Beschwerdeführer habe sich dringlichst bei ihm gemeldet und geschildert, er habe seit November zunehmend Leistungsminderungen bei der beruflichen Tätigkeit zu verzeichnen. Dies führe er ausser auf die Schmerzen auch auf kognitive Defizite, insbesondere eine Konzentrationsstörung zurück. Weiter habe er Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS bemerkt. Anlässlich der Untersuchung zeigte die HWS-Rotation ein normales Bewegungsausmass bei endphasig angegebenen ziehenden Schmerzen, auffallend sei dabei die aktiv eingeschränkte Flexion mit Schmerzangabe (KSA 6/22 cm) gewesen. Druckdolenzen hätten sich im Bereich der Pars deszendens des Muskulus Trapezius linksbetont gefunden. Neurologisch seien die Befunde unauffällig und ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gewesen.
Dr. B.___ bat in diesem Schreiben an den Unfallversicherer um eine rasche vertrauensärztliche Untersuchung und attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. bis zum 31. März 2003.
Am 13. Mai 2003 (Urk. 8/9 S. 38) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % für den vorgenannten Zeitraum und berichtete von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % ab dem 1. April 2003.
4.8 Auf Veranlassung des Unfallversicherers wurde der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 am F.___ des G.___ neuropsychologisch untersucht. Die Berichterstattung erfolgte am 3. Dezember 2003 (Urk. 8/8 = Urk. 8/9 S. 29 ff., wo der ganze Briefkopf zu sehen ist).
Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers wurde im Bericht festgehalten, dass er im Kontakt offen und zugänglich gewesen sei, eine depressive Symptomatik sei glaubwürdig verneint worden. In der Testsituation sei er kooperativ gewesen, habe eine gute Arbeitshaltung gezeigt und sich um gute Leistungen bemüht. Die Aufmerksamkeitsleistungen seien in der Beobachtung zunächst stabil, gegen Ende der Untersuchung (die Dauer wurde mit 4,5 Stunden angegeben) habe die Konzentrationsfähigkeit abgenommen und es seien leichte Ermüdungserscheinungen feststellbar gewesen.
In neuropsychologischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer leichte exekutive und attentionale Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt. Darüber hinaus wurden eine erhöhte Ermüdbarkeit, instabile Leistungen im Arbeitsgedächtnis, Perseverationen und Doppelnennungen, eine reduzierte komplexe visuelle Suche, eine diskret eingeschränkte Einstell- und Umstellfähigkeit, eine eingeschränkte Genauigkeit, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit, reduzierte Aufmerksamkeitsleistungen sowie diskrete Konfabulationen bei der verzögerten Wiedergabe von verbal vorgegebener, komplexer Textinformation festgestellt. Dies alles bei einem weit überdurchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau.
Im Bericht wurde weiter erwähnt, dass die attentionalen, exekutiven Funktionen über eine Standardabweichung tiefer lägen als die sehr gute allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, das der Beschwerdeführer mit diesen Defiziten nicht in der Lage gewesen sein dürfte, eine solche berufliche Ausbildung und Stellung zu erlangen. Daher sei anzunehmen, dass die Schwierigkeiten nicht in dem Ausmasse vorbestehend gewesen seien und der Unfall dazu geführt habe, dass Ressourcen, die bislang ausgereicht hätten, nicht mehr genügten (Ziff. 5 S. 6).
Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 50 % im Beruf eines Wirtschafts- und Finanzberaters beziffert, da gerade in dieser Berufssparte funktionierende Aufmerksamkeits- und exekutive Funktionen essentiell seien.
Empfohlen wurde eine umfassende ambulante Schmerzbehandlung (zum damaligen Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente einzunehmen). Zur besseren Verarbeitung der Schmerzsymptomatik wurde auch auf die Möglichkeit einer Psychotherapie hingewiesen sowie auf die Möglichkeit einer vorübergehenden medikamentösen Schmerzbehandlung. Schliesslich wurden auch mögliche medikamentöse Therapien zur Stützung der Aufmerksamkeitsfunktionen erwähnt.
4.9 In der darauffolgenden Zeit beriefen sich Dr. B.___ (Bericht vom 14. Januar 2004, Urk. 8/2 S. 1 f.) sowie die H.___ (Austrittsbericht vom 9. August 2004, Urk. 8/15 S. 5 ff.) auf den Bericht des G.___ und die darin enthaltende Feststellung über die Arbeitsfähigkeit.
4.10 Am 22. März 2005 berichtete die H.___ über eine neurologische/neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/21 S. 29 ff.). In neurologischer Hinsicht bestünden wenige und nur leichte kognitive Defizite im Bereich der Konzentration und es liege eine leichte Beeinträchtigung der Daueraufmerksamkeit vor. Auch wurde eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom Oktober 2003 am G.___ (Urk. 8/8) seien die Befunde weitgehend unverändert. Das Vorliegen einer klinisch manifesten depressiven Symptomatik wurde verneint. Die geklagten Beschwerden seien erheblich chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert, es sei von einer etwas reduzierten psychophysischen Leistungsfähigkeit auszugehen.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer die ihm vermittelten aktiven Strategien im Umgang mit den Beschwerden nicht umsetzen können, er sei wieder in sein Schonverhalten zurückgefallen. Seine Tagesstrukturierung sei ungenügend. Eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie mit den Zielen, einen adäquateren Umgang mit den Beschwerden zu erarbeiten, und klaren Perspektiven bezüglich Wiederaufnahme von Freizeitaktivitäten und schrittweiser Erhöhung der Leistungsfähigkeit sei dringend indiziert. Aus neuropsychologischer Sicht sei die allgemeine psychophysische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sicher weiterhin reduziert, eine 50%ige Arbeitsleistung sei ihm jedoch zuzumuten und eine schrittweise Steigerung in 10%-Schritten anzustreben.
4.11 Am 25. August 2005 attestierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem von Hand ausgefüllten ärztlichen Zwischenbericht an den Unfallversicherer (Urk. 8/28 S. 20) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne eine Diagnose zu erwähnen. Gleichzeitig statuierte er, dass die Behandlung abgeschlossen werden könne (vgl. Ziff. 5).
Auf Nachfrage präzisierte er am 10. November 2005 (Urk. 8/28 S. 17 f.) die Angaben und erwähnte die Diagnosen ICD-10 F62.8 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen, Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) sowie ICD-10 F07.2 (organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma). Darüber hinaus berichtete er, die Ermüdbarkeit während der Behandlungssitzungen sei stark ausgeprägt gewesen, die Konzentration sei jeweils nach 30 bis 45 Minuten sichtbar zusammengebrochen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt sowohl im Beruf als Wirtschaftsberater wie auch in jeder anderen Tätigkeit. Auch in der Testpsychologie zeige er eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit in hohem Grad.
4.12 In der Folge forderte der Unfallversicherer den Beschwerdeführer auf, eine spezifische kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung aufzunehmen (vgl. Urk. 12/281), woraufhin sich dieser am J.___ psychodiagnostisch abklären liess (Bericht vom 7. Juli 2006, Urk. 12/280). Diese Abklärung ergab, dass beim Beschwerdeführer ausser auf der Ebene von körperlichen Beschwerden, insbesondere Schmerzen, keine psychischen Auffälligkeiten vorlägen. Die Schmerzsymptomatik sei ausgeprägt und einschränkend. Das derzeitige Arbeitspensum von 50 % scheine für ihn bewältigbar zu sein, ohne dass sich dabei zusätzliche Stress- bzw. psychopathologische Folgen entwickelten.
Nach der erstmaligen Abklärung wurden im Zeitraum vom 12. Oktober bis 27. November 2006 neun verhaltenstherapeutische Psychotherapiesitzungen zur Schmerzbehandlung durchgeführt und daraufhin eine neue (Selbst-)Auswertung vorgenommen. Dabei hätten sich kaum Veränderungen im Bereich der Schmerzsymptomatik erzielen lassen. Die berichtende lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, kam zum Schluss, eine Arbeitsbelastung von mehr als 50 % scheine zurzeit mit dem Risiko einherzugehen, dass sich die Schmerzsymptomatik ausweite und es damit zu einer Abnahme der derzeitigen 50%igen Arbeitsfähigkeit komme (Bericht vom 3. Januar 2007, Urk. 12/315).
4.13 Am 5. Mai 2008 erstattete die Z.___ auf Veranlassung des Unfallversicherers hin ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/34 S. 3 ff.), nachdem sich der Beschwerdeführer vom 2. bis 14. Dezember 2007 stationär dort aufgehalten hatte (Urk. 12/361).
Der zusammenfassenden Beurteilung ist zu entnehmen, dass der körperliche Untersuchungsbefund unauffällig war. Aus neurologischer Sicht gebe es keine Hinweise darauf, dass das Unfallereignis vom 17. April 2001 zu einer Verletzung des Nervensystems geführt habe.
Neuropsychologischerseits finde sich eine leichte Störung. Die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen im Alltag mit nur sehr geringer Gesamtbelastbarkeit liessen sich in den Testergebnissen und im Testprofil nicht wieder finden. Beim Beschwerdeführer stehe subjektiv die markante Ermüdung unter körperlicher und geistiger Belastung im Vordergrund. Diese Einschränkung habe weder in der neuropsychologischen Untersuchung noch in der zweistündigen neurologischen Anamnese- und Befunderhebung festgestellt werden könne.
Psychiatrischerseits sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass aktuell keine krankheitswertige psychische Störung bestehe und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Zumutbarkeit gegeben sei. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass ungefähr ab Dezember 2002 bis Juli 2004 eine psychische Störung im Sinne einer vorwiegend somatisierten depressiven Symptomatik, zu codieren als atypische Depression (ICD-10 F32.01 oder F32.11), bestanden habe. Diesbezüglich sei eine durchgehende Besserung eingetreten. Diese Störung habe jedoch zu einem Einbruch in der Leistung und zu einer deutlichen Verstärkung des Beschwerdeerlebens geführt.
Physikalisch-medizinischerseits lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten habe, deren Beschwerdesymptomatik gemäss Angaben in den Akten in den darauffolgenden Tagen und Wochen regredient gewesen sei, entsprechend einem normalerweise zu erwartenden Verlauf. Hingegen lasse sich keine Erklärung für den Rückfall und die weiterhin persistierenden Beschwerden samt subjektiv eingeschränkter Leistungsfähigkeit eruieren. Es fänden sich bezüglich der Beschwerden im zervicalen Bereich keine unfallbedingten organisch strukturellen Korrelate, die das Beschwerdeausmass und die daraus resultierende Einschränkung der Belastbarkeit erklären könnten. Auch lasse der muskulöse durchtrainierte Körper auf regelmässige sportliche Aktivität des Beschwerdeführers schliessen.
Der Beschwerdeführer wurde als vollumfänglich arbeitsfähig im angestammten Beruf angesehen.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Zeugnissen und Einschätzungen ab dem 10. April 2002 wieder zu 70 % arbeitsfähig war (Urk. 8/9 S. 53) und ab dem 22. August 2002 gar eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 8/9 S. 39). Damit hätte zwar während des Wartejahrs (18. April 2001 bis 17. April 2002) eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Fassung). Nach Ablauf dieses Wartejahrs bestand jedoch lediglich noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit konnte zu diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch entstehen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende 2007 (Urk. 1 S. 7) ausging, er machte also auch über das Jahr 2007 hinaus einen möglichen Anspruch auf eine Rente geltend. Der Replik (Urk. 16) hingegen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Befunde im Gutachten der Z.___, welche den Schluss erlauben, dass über den Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2007) hinaus keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit mehr bestehen, nicht in Frage stellt (vgl. Replik S. 3, Ziff. III.1).
Damit ist also einzig die Frage einer invalidenversicherungsrelevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Mai 2003 (Anmeldung vom 6. Mai 2004) bis zur Begutachtung durch die Z.___ im Dezember 2007 und damit höchstens eine befristete Rente der Invalidenversicherung in diesem Zeitraum streitig.
5.2 Darüber hinaus ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 Erw. 6 S. 399 ff.). Aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 354 f.).
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 Erw. 3.2.3 S. 283).
5.3
5.3.1 Den zahlreichen ärztlichen Berichten sind in dem in Frage stehenden Zeitraum keine objektivierbaren somatischen Befunde zu entnehmen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in den jeweils geschilderten Ausmassen bis zu 100 % nachvollziehbar zu begründen vermöchten. Insbesondere enthalten die Berichte von Dr. B.___ (Urk. 8/9 S. 39 und S. 38) über die Zunahme der Beschwerden im Frühjahr 2003 keine derartigen Befunde.
5.3.2 Die am 27. Oktober 2003 durchgeführte neuropsychologische Abklärung am G.___ (Urk. 8/8) ergab zwar gewisse exekutive und attentionale Funktionsbeeinträchtigungen sowie eine schnellere Ermüdbarkeit. Daraus wurde geschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Defizite nicht in der Lage gewesen sein dürfte, eine derartige berufliche Ausbildung und Stellung zu erlangen (vgl. S. 6, Ziff. 5). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch nur die Frage danach zu stellen, ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Es wurden keine hirnorganischen Ursachen für die neuropsychologischen Probleme benannt, vielmehr wurden die Beeinträchtigungen in generalisierter Art und Weise auf die Schmerzsituation zurückgeführt. Demnach enthält dieser Bericht auch keine neuen, medizinisch fundierten Erkenntnisse.
Weiter ist festzustellen, dass die genannten Beeinträchtigungen durchgehend als leichtgradig bezeichnet wurden und im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeit keine konkreten quantitativen oder qualitativen Einschränkungen benannt werden konnten. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Aufmerksamkeitsleistung in der Beobachtung zunächst stabil war, gegen Ende der 4,5 Stunden dauernden Untersuchung jedoch die Konzentrationsleistung abnahm und in diesem Zusammenhang leichte Ermüdungserscheinungen feststellbar waren. Bei einer intensiven Testsituation und der genannten Zeitdauer erscheint dies nicht als aussergewöhnlich oder gar als beeinträchtigend. Dementsprechend ist die von den Gutachtern geschätzte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in dieser Zeit in der Lage sah, seine Weiterbildung zum diplomierten Finanzberater fortzuführen (vgl. S. 2).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass neuropsychologische Untersuchungen von Exploranden willentlich beeinflusst werden können. Zwar enthält der Bericht den Hinweis, dass die Beobachtungen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Motivation ergeben hätten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits früher einen Militärpsychiater davon überzeugen konnte, dass bei ihm eine deutliche Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. die Schilderung über die wissentliche und willentliche Täuschung des Militärpsychiaters im Gutachten der Z.___, Urk. 8/34 S. 55 ff.).
5.3.3 Damit erweist sich auch der Bericht des G.___ nicht als taugliche Grundlage, um eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung anerkennen zu können. Dementsprechend können auch die darauf folgenden ärztlichen Berichte, welche mit Blick auf die Befunde des G.___ ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit in ähnlichem Umfang attestierten, nicht als beweistauglich angesehen werden (Berichte von Dr. B.___ vom 14. Januar 2004, Urk. 8/2 S. 1 f., und vom 9. Juli 2004, Urk. 12/163; Austrittsbericht der H.___ vom 9. August 2004, Urk. 8/15).
5.4 Der Bericht der H.___ vom 22. März 2005 (Urk. 8/21 S. 29 ff.) hielt fest, die geklagten Beschwerden seien erheblich chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert, es sei von einer etwas reduzierten psychophysischen Leistungsfähigkeit auszugehen, sowohl aus medizinischer wie auch aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ein 50%iges Arbeitspensum zuzumuten. Mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Dieser Bericht enthält keine medizinischen Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % tatsächlich zu belegen vermöchten. Die festgestellten leichten kognitiven Einschränkungen wie auch die genannte etwas reduzierte psychophysische Leistungsfähigkeit erklären noch keine Arbeitsunfähigkeit im genannten Umfang. Festzustellen ist, dass sich der Bericht nicht klar zu einer maximalen Arbeitsfähigkeit äusserte, sondern einzig statuierte, die genannte Arbeitsfähigkeit werde als zumutbar erachtet, weiter jedoch ebenfalls festhielt, dass es auch zumutbar sei, diese bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zu steigern. Im Übrigen lautete die Empfehlung im Austrittsbericht nach einem Klinikaufenthalt im Vorjahr ebenfalls bereits auf eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 7). Damit vermag auch dieser Bericht keine Einschränkung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang zu belegen.
5.5 Der Bericht von Dr. I.___ vom 22. Oktober 2005 (Urk. 8/28 S. 20), der dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist nicht begründet und insofern widersprüchlich als er davon spricht, die Behandlung könne abgeschlossen werden. Auch die vom Unfallversicherer eingeforderte Präzisierung (Urk. 8/28 S. 17 f.) vermag daran nichts zu ändern. Diese wirkt appellatorisch und ist ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere die Diagnose ICD-10 F07.2 (organisches Psychosyndrom nach Schädel-hirntrauma) findet in den medizinischen Akten keine Grundlage. Damit kann auch auf diese Berichte nicht abgestellt werden.
5.6 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die am J.___ durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/280 vom 7. Juli 2006 und Urk. 12/315 vom 3. Januar 2007). Diesbezüglich ist auf die Einschätzung des psychiatrischen Fachgutachters der Z.___ zu verweisen (Urk. 8/34 S. 58). Dieser hielt fest, dass die fraglichen Abklärungen durchwegs auf Selbsteinschätzungen beruhten, mit welcher Werte der subjektiven seelischen Befindlichkeit beschrieben werden. Diesbezüglich sei am ehesten von einer bewussten Antworttendenz des Beschwerdeführers auszugehen, der sich der versicherungstechnischen Bedeutung dieser Untersuchung durchaus bewusst gewesen sei. Damit kann auch auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das J.___ nicht abgestellt werden.
5.7 Die im Gutachten der Z.___ vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/34 S. 3 ff.) enthaltene retrospektive Einschätzung, dass in der Zeit von Dezember 2002 bis Juli 2004 wahrscheinlich eine psychische Störung im Sinne einer vorwiegend somatisierten depressiven Symptomatik, zu codieren als atypische Depression (ICD-10 F32.01 oder F32.11) vorgelegen haben soll, ist zu relativieren. Weder dem Bericht des G.___ noch den übrigen ärztlichen Berichten aus diesem Zeitraum sind Anhaltspunkte für eine bestehende Depression zu entnehmen. Das Vorliegen einer depressiven Symptomatik wird sogar ausdrücklich verneint (Urk. 8/8 S. 2). Der Gutachter der Z.___ hielt dazu fest, dass die ständige Müdigkeit und eine deutlich gesteigerte Schlafdauer mit unerholsamem Schlaf, zusammen mit einem starken Beschwerdeerleben Hinweise darstellten, welche durchaus ins Spektrum des Begriffs einer sogenannten atypischen Depression passten. Demgegenüber erwähnte er jedoch auch, dass überall aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit der ihm eigenen Art des lebhaften Argumentierens einzubringen gewusst habe. Auch wird nirgends von einem deutlichen sozialen Rückzug gesprochen. Darüber hinaus enthält der Bericht der Z.___ auch keine Hinweise darauf, inwiefern oder in welchem Umfang diesbezüglich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könnte und ob das damalige Schmerzgeschehen im Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung hätte überwunden werden können.
Damit ist den ärztlichen Berichten auch diesbezüglich nichts zu entnehmen, das es erlauben würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess dem Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom Mai 2003 bis Dezember 2007 nicht zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber sind jedoch Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich ausschöpfte und sich teilweise nur vordergründig auf die Therapien einliess (z.B.: Urk. 8/15 S. 6).
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er im Zeitraum vom März 2003 bis Dezember 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass im Sinne der Invalidenversicherung beeinträchtigt war. Was den Zeitraum nach Dezember 2007 betrifft, so kann - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden, welches ihm eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit attestiert. In prospektiver Hinsicht kommt diesem Gutachten volle Beweistauglichkeit zu.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).