Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01087
[8C_313/2011]
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IV.2009.01087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, verheiratet (getrennt lebend) und Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder, irakischer Bacelor in Literatur und danach Fernsehjournalist, ist seit seiner am 8. März 1999 erfolgten Einreise in die Schweiz nicht erwerbstätig, hat allerdings gelegentlich als Übersetzer und Deutschlehrer gewirkt (Urk. 7/7; Urk. 7/16/17-18). Ab dem 14. Dezember 2007 wurde ihm durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Journalist/Dolmetscher attestiert (Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Januar 2009, Urk. 7/11/3). Am 18. September 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Herz-, Prostata-, Zahn-/Kiefer-, Ohr- sowie Augenbeschwerden, chronischer Müdigkeit und Schwindel zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-11) und ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Zentralschweiz vom 25. Juni 2009, Urk. 7/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7) ein. Mit Vorbescheid vom 3. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 15. September 2009 erhob der Versicherte dagegen fristgerecht (vgl. Urk. 7/24) Einwand (Urk. 7/28). Die IV-Stelle verfügte am 14. Oktober 2009 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2009 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit Eingabe vom 9. November 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Ausfeld ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 11. Januar 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/11/2):
-
koronare Herzkrankheit;
-
depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastung;
-
chronische Prostatitis;
-
chronische Trümmelbeschwerden;
-
chronische Zahn-/Kieferschmerzen;
-
chronischen Bauchkrämpfe;
-
Schlafstörungen;
-
chronische Müdigkeit.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er:
-
Status nach Polypektomie (tubuläre Adenome Kolon);
-
Diabetes mellitus Typ 2;
-
chronische Niereninsuffizienz.
Formal habe sich eine koronare 2-Gefässerkrankung mittels Koronarangiographie nachweisen lassen. Im Übrigen beständen wenig objektive Befunde. Die Prognose sei aufgrund der psychosozialen Belastungsstörung schlecht. Der Beschwerdeführer weise eine allgemein eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit auf, welche sich bei der Arbeit in Form von Erschöpfung, Konzentrationsstörung und Thorax-/Abdominalbeschwerden auswirke. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Dezember 2007 bis auf Weiteres als Journalist/Dolmetscher zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11/3).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. April 2009 (Urk. 7/16/24-34) zuhanden der MEDAS Zentralschweiz eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/30). Hauptbefund im klinischen Untersuch seien das hohe Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers und die Überzeugung, an einer somatischen Krankheit zu leiden, an deren Folge er plötzlich versterben könnte. Er habe ein tiefes Tagesaktivitätsniveau mit Rückzugsverhalten (Urk. 7/16/31). Es sei eine psychische Überlagerung anzunehmen. Die diagnostischen Kriterien für eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seien erfüllt. Der emotionale Disstress habe sich reaktiv auf der psychischen Ebene abgebildet, die sich in Form einer depressiven Entwicklung äussere. Intensität und Ausprägungsgrad der depressiven Entwicklung entsprächen einer leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.01 (Urk. 7/16/32). Abgestützt auf die Foersterschen Kriterien sei aus psychiatrischer Sicht die Frage der zumutbaren Willensanspannung zur Überwindung der Beschwerden beim Beschwerdeführer eher zu bejahen (Urk. 7/16/33). In einer körperlich angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/16/33-34).
3.3 Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie/Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik B.___, gab in seinem Bericht vom 17. April 2009 (Urk. 7/16/35-39) zuhanden der MEDAS Zentralschweiz als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch auch Zervikalsyndrom bei ungünstiger vertebraler Statik mit thorakaler Hyperkyphose und linkskonvexer lumbaler Skoliose an (Urk. 7/16/37). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/16/38):
1. intermittierende Vorfussschmerzen links, am ehesten bei Spreizfusskomponente;
2. intermittierende Knieschmerzen beidseits, unspezifisch.
Die medizinische und allgemeine Anamnese werde dominiert durch die internmedizinische Problematik und zudem überschattet durch eine schwierige psychosoziale Situation. In rheumatologischer Hinsicht fänden sich wenig Befunde. Klinisch finde sich eine recht ausgeprägte Fehlstatik im Sinne einer thorakalen Kyphose und einer leichten linkskonvexen Skoliose. Auf Röntgenbildern aus dem Jahre 2001 stelle sich diese eher kurzbogig, betont im Segment L2/3 dar. Die Beweglichkeit sei sowohl zervikal wie lumbal leichtgradig eingeschränkt, könne insgesamt jedoch als altersentsprechend beurteilt werden. Der diesbezügliche Leidensdruck scheine klein zu sein, so auch hinsichtlich der Mittelfusschmerzen links. Klinisch finde sich lediglich ein mässiggradiger Spreizfuss, der hie und da Vorfussschmerzen auslösen könne. Die Probleme am Bewegungsapparat ständen gegenüber den internmedizinischen und den psychosozialen Belastungen weitaus im Hintergrund (Urk. 7/16/38).
Eine Einschränkung der Belastungs- und Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch den Spreizfuss nicht. Auch die gelegentlich geklagten Knieschmerzen ergäben bei Fehlen von strukturellen Veränderungen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Fehlstatik im Rückenbereich sei hingegen deutlich und erheblich, weswegen eine schwere körperliche Arbeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien demgegenüber ohne weitere Einschränkungen gut möglich, was auch für sitzende oder rein gehende und natürlich wechselnd belastende Arbeiten gelte (Urk. 7/16/38). Grundsätzlich sei nicht mit einer Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu rechnen (Urk. 7/16/39).
3.4 Die Gutachter der MEDAS Zentralschweiz, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, und Chefarzt Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, hielten in ihrer Expertise vom 25. Juni 2009 (Urk. 7/16/1-21) als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakaler Hyperkyphose und linkskonvexer lumbaler Skoliose fest (Urk. 7/16/19). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie folgende (Urk. 7/16/19):
1. leichte depressive Störung mit Somatisierungsstörung mit
- multiplen „leichten“ unspezifischen Beschwerden;
leichter Verdeutlichungstendenz;
2. koronare und hypertensive Herzkrankheit (seit April 2000) bei
- distalen Stenosen des Ramus interventricularis anterior und des Ramus circumflexus bei positiver Familienanamnese für Koronaropathie (Vater und ein Bruder an Myokardinfarkt verstorben);
- „essentieller“ arterieller Hypertonie bei
- mangelnder Therapiecompliance (Puls 100/min, Blutdruck 175/105 mmHg, angeblich unter Betablocker und ACE-Hemmer);
- positiver Familienanamnese (Bruder);
- weiteren Risikofaktoren:
- Dyslipidämie (behandelt) bei Arcus lipoides der Corneae;
- Diabetes mellitus;
3. Diabetes mellitus Typ 2 (seit dem Jahr 2007), unter Diät allein gut eingestellt, bei
- minimem Übergewicht (178 cm / 83.5 kg, Body-Mass-Index 26.4);
- positiver Familienanamnese (Bruder);
4. chronische Sinusitiden (ethmoidal, frontal und maxillär, Computertomographie im Juli 2003) bei Nasendeviation nach rechts und s-förmiger Nasen-septumdeviation.
Als Nebenbefunde erwähnten Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/16/19 f.):
- seborrhoisches Ekzem praesternal;
- Kopfweh, Schwindel, Tinnitus (anamnestisch);
- chronische Prostatitis (anamnestisch im Jahre 1998, aktenkundig im Jahre 2004) mit Erektionsproblemen (anamnestisch, seit dem Jahr 2006);
- intermittierende Knie- und Vorfussschmerzen (unspezifisch);
- Status nach
- rituelle Circumcision im Jahre 1960;
- Tonsillektomie im Jahre 1973;
- Diagnose der koronaren Zweigefässerkrankung im Jahre 2000;
- Cataracta-Operation am rechten Auge im Jahre 2003;
- endoskopische Ablation eines tubulären Colonadenoms im Jahre 2003;
- Cataracta-Operation am linken Auge im Jahre 2004;
- Laser-Capsulotomie am linken Auge im Jahre 2006;
- Diagnose des Diabetes mellitus im Jahre 2007;
- endoskopische Abtragung von kleinen Colonpolypen (einer mit Anteilen eines tubulären Adenoms) im Jahre 2008.
Objektiv wirke der Beschwerdeführer altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig. In der pästernalen Schweissrinne habe er ein seborrhoisches „Ekzem“. Das Achsenorgan weise eine langgezogene thorakale Hyperkyphose auf, die Kornea einen Arcus lipoides beidseits. Der Puls von 100/min regulär und der Blutdruck 175/105 mmHg seien unter der behaupteten Einnahme des ACE-Hemmers und des Betablockers unwahrscheinlich. Bei der Herzuntersuchung habe die linke Pectoralismuskulatur mehrfach, wahrscheinlich provoziert, gezuckt. Der Laboruntersuch habe eine (relative) Stress-Neutrophilie und eine Lymphopenie sowie leicht erhöhte Werte von Glukose und HbA1c sowie Triglyceriden an der obersten Normgrenze gezeigt. In rheumatologischer Hinsicht beständen anamnestische Anhaltspunkte für ein Zervikalsyndrom. Rheumatologisch sei die Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten auf 100 %, dagegen auf 0 % für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten zu veranschlagen (Urk. 7/16/18). In psychiatrischer Hinsicht lägen eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine Somatisierungsstörung vor, die aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/16/19).
Dr. C.___ und Dr. D.___ erachteten den Beschwerdeführer als in seiner angestammten Tätigkeit als Fernsehjournalist, Sprachlehrer und Übersetzer zu 100 % arbeitsfähig. Für körperliche Schwerarbeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %, wobei sowohl die kardialen als auch die rheumatologischen Befunde limitierend wirken würden. Sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten seien voll zumutbar. Obschon zwar bei der IV-Anmeldung eine relevante Invalidität bestanden haben möge, habe ihres Erachtens nie eine aus invalidenversicherungsrelevanten Gründen länger als ein Jahr dauernde, mehr als 20%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Arbeitsfeld vorgelegen (Urk. 7/16/20).
3.5 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2009 fest, auf die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 25. Juni 2009 (Erw. 3.3) könne abgestellt werden. Sowohl für die bisherige als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/17/4).
3.6 Dr. med. F.___, stellvertretender Klinikdirektor, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals G.___, an welche sich der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 notfallmässig selber zugewiesen hatte, nannten in ihrem Bericht vom 15. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/27/1):
1. chronischer Schwindel und Thoraxschmerzen, whs. im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (Trennung von Familie, Asylbewerber, Arbeitslosigkeit) und Refluxkrankheit, aktuell verstärkt;
2. Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2, aktuell erhöhte Random Glucose;
3. distale koronare (2-Gefäss-) und hypertensive Herzkrankheit bei den kardiovaskulären Risikofaktoren Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie;
4. chronische Niereninsuffizienz im Stadium II;
5. chronische Prostatitis bei Status nach rezidivierender Mikrohämaturie.
Die Laborkontrolle habe lediglich eine erhöhte Plasmaglucose gezeigt. Die Schwindelsymptome seien nicht vollständig regredient gewesen, während sich die Thoraxschmerzen gebessert hätten. Die Symptomatik sei als Exazerbation der vorbekannten Beschwerden zu interpretieren. Aufgrund der Plasmaglucose bestehe der Verdacht auf einen Diabetes mellitus. Möglicherweise habe die Hyperglykämie zu einer vermehrten Diurese mit konsekutiver Dehydratation und Verstärkung der Schwindelsymptomatik geführt (Urk. 7/27/3).
3.7 Der Bericht von Dr. med. H.___, Permanence I.___, vom 2. August 2009 erwähnte als Diagnose einen Diabetes mellitus Typ 2. Eine Neuropathie sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/27/4).
3.8 Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und K.___, Oberärztin an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals G.___, nannten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 12 S. 1 f.):
1. koronare und hypertensive Herzkrankheit bei
- 90%iger Stenose des distalen Ramus circumflexus (linksventrikuläre Auswurffraktion nach Rekanalisation: 80 %);
- Stenose des distalen Ramus interventricularis anterior und Ramus circumflexus;
- anterolateraler bzw. inferobasaler Ischämie;
- Hypercholesterinämie, arterieller Hypertonie;
2. Diabetes mellitus Typ 2;
3. chronische Niereninsuffizienz im Stadium II;
4. chronische Prostatitis bei Status nach rezidivierender Mikrohämaturie;
5. Prostatahyperplasie Stadium I bei
- Status nach persistierend erhöhten Werten des prostataspezifischen Antigens;
- Status nach unauffälliger Stanz-Biopsie Ende des Jahres 2007;
- Verdacht auf chronisches Beckenschmerz-Syndrom mit mehrfachen, unspezifischen prostatogenen Schmerzepisoden;
6. rechtsseitige Colonpolypen;
7. cervico-thorakales Schmerzsyndrom;
8. psychosoziale Belastungssituation (Trennung von der Familie, Asylbewerber und Arbeitslosigkeit).
Aktuell hätten in der Koronarangiographie eine 50%ige distale Stenose des Ramus interventricularis anterior, eine 90%ige distale Stenose des Ramus circumflexus sowie eine 50%ige Stenose des Posterolateralastes des Ramus circumflexus diagnostiziert werden können. Die Stenose des Ramus circumflexus sei mit einem medikamentenbeschichteten Stent versorgt worden. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei mit einer EF von 80 % hochnormal gewesen (Urk. 12 S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erklärte der Beschwerdegegnerin, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 7/28/1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf den ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Januar 2009 (Erw. 3.1) sowie auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Juni 2009 (Erw. 3.4) (Urk. 7/17).
4.2.1 Dr. Y.___ steht in einer hausarztähnlichen Stellung zum Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/16/2-9). Erfahrungsgemäss sagen Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die von Dr. Y.___ angeführten physischen Einschränkungen stützen sich in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Laut Dr. Y.___ bestehen nebst der nachgewiesenen koronaren 2-Gefässerkrankung wenig objektive Befunde (Erw. 3.1). Insoweit er sich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Beschwerden äussert (vgl. Erw. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ kein Facharzt für psychosomatische Leiden ist, womit diese Angaben unbeachtlich sind. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nur noch eine 50%ige Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Journalist/ Übersetzer zumutbar sein soll, zumal Dr. Y.___ diese Einschätzung auch somatisch nicht näher begründete. Die Beurteilung einer bloss noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % durch Dr. Y.___ vermag daher nicht zu überzeugen. In Bezug auf Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erscheint einzig dessen Diagnose einer koronaren Herzkrankheit (Erw. 3.1) nachvollziehbar.
4.2.2 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Juni 2009 (Erw. 3.4) wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bloss durch ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakaler Hyperkyphose und linkskonvexer lumbaler Skoliose als wesentlich eingeschränkt bezeichnet. In seiner angestammten Tätigkeit als Fernsehjournalist, Sprachlehrer und Übersetzer sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsunfähig. Nur für körperliche Schwerarbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten seien voll zumutbar (Erw. 3.4). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere die beigefügten Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (vgl. Erw. 3.2-4). Es wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2.3 Aus diesen Berichten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fernsehjournalist, Sprachlehrer und Übersetzer keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten und damit auch sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten sind voll zumutbar. Der Beschwerdeführer ist bloss in Bezug auf körperliche Schwerarbeit dauerhaft eingeschränkt, und zwar zu 100 %.
4.3 Diese Beurteilung wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht wird.
4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Fernsehjournalist, Übersetzer und Sprachlehrer wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 0 % beträgt.
4.5 Bei diesem Ergebnis brauchen die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Rentenbezug nicht geprüft zu werden.
5. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar in seiner Gesundheit und Befindlichkeit beeinträchtigt, die gesundheitlichen Einschränkungen bewirken jedoch keine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Erw. 4.4). Ihm sind sowohl die angestammten Tätigkeiten - welche behinderungsangepasst sind - als auch behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. Erw. 2.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente zum Vornherein ausser Frage steht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2009 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er bezifferte mit Kostennote vom 21. Februar 2011 (Urk. 14) seinen Aufwand auf 6.17 Stunden und die Auslagen auf Fr. 50.--, was angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.--/ Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt (von 7,6 % für einen Betrag von Fr. 820.35 und von 8 % für einen solchen von Fr. 463.--) ergibt sich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'382.75.
6.4. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'382.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).