IV.2009.01088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt, ist jedoch 1989, 1990, 1992, 1993 und zwischen 2000 und 2002 verschiedenen Erwerbs-tätigkeiten nachgegangen respektive hat in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen (Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 8/4). Sie ist Mutter von drei in den Jahren 1991, 1995 und 1997 geborenen Töchtern (Urk. 8/1/2).
Am 20. Juli 2008 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Depression und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/4-8). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2009 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/11). Nachdem die Versicherte am 11. Juli 2009 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/12), verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2009 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Oktober 2009 wiederum Einwand (Urk. 9/16 = Urk. 1/1), der am 9. November 2009 von der IV-Stelle auf das Gesuch der Versicherten (Urk. 8/18 = Urk. 1/2) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet worden ist (Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, sie könne die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mit dieser Argumentation nicht akzeptieren (Urk. 1/1) und beantragte sinngemäss, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der IV zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte am 30. November 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007, I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007, I 745/06, Erw. 3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht könne von keiner dauerhaften, längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Medizinisch-theoretisch könne bei Vorliegen einer erheblichen Adipositas davon ausgegangen werden, dass sich internistische Diagnosen (Hypertonie, Einschränkungen der Lungenfunktion, Dyslipidämie) entwickelt hätten, die jedoch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Auch die Knie- und Hüftbeschwerden seien mit dem erheblichen Übergewicht in Zusammenhang zu bringen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die IV-Stelle ihre gesundheitlichen Probleme (Depressionen, Panikattacken, Schlafstörungen et cetera) gar nicht zur Kenntnis genommen habe (Urk. 1/1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dem Bericht über eine psychiatrische Notfalluntersuchung des Spitals '____' (Y.___), Psychiatrische Poliklinik, vom 17. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Angstattacke gehabt hatte (Urk. 8/8/4). Die Symptomatik entspreche phänomenologisch einer klassischen Panikattacke, wobei infolge des erstmaligen Wiederauftretens seit langer Zeit die Diagnose einer Panikstörung nicht erfüllt sei. Der Angstzustand könnte sich auf dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation mit notwendigem Wohnungsauszug entwickelt haben oder alternativ auch eine Reaktion auf das neu eingestellte Medikament „Fluctine“ sein (Urk. 8/8/5).
3.2 Einem Kurzbericht des Y.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 5. Dezember 2004 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: migrainiforme Kopfschmerzen fronto-temporal rechts mit/bei chronischen Spannungskopfschmerzen, rezidivierender Migräne, Adipositas WHO III, rezidivierende depressive Störung, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Asthmoide Bronchitis, rezidivierende HWI und Status nach Ulcus duodendi bei Helicobacter-Infektion sowie Korpusgastritis (Urk. 8/5/3). Mit Bericht vom 17. März 2005 erhob die Medizinische Poliklinik des Y.___ wiederum dieselben Diagnosen - ausser jener bezüglich der Kopfschmerzen - und die verantwortlichen Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur Gewichtsreduktion zugewiesen worden (Urk. 8/8/12).
3.3 Am 2. März 2007 hielt Dr. med. Z.___, A.___, zuhanden der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Aussagen von deren Tochter erneut eine Panikattacke mit Hyperventilation und motorischer Unruhe gehabt. Es werde der Beschwerdeführerin empfohlen, längerfristig ein Antidepressivum einzunehmen (Urk. 8/8/3).
3.4 Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 3. Juli 2007 zuhanden von Dr. B.___ ein „Schmerzsyndrom Knie rechts bei leichten degenerativen Veränderungen der Patellarückfläche rechts mehr als links“ und ein „Schmerzsyndrom Hüfte rechts bei leichteren degenerativen Veränderungen“ (Urk. 8/8/17).
3.5 Im Röntgenbericht LWS a.p. / lateral vom 26. Mai 2008 wurde eine insgesamt leichte rechtskonvexe Fehlhaltung im thorakolumbalen Übergang festgestellt. Eine Teillumbalisation von S1 sei fraglich (Urk. 8/8/18).
3.6 Die Hausärztin Dr. B.___ - bei der die Beschwerdeführerin seit 2003 in Behandlung steht (Urk. 8/5/2) - erhob mit Arztbericht vom 22. Oktober 2008 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisch cervicobrachiales-, lumbospondylogenes- sowie thorakovertebrales Syndrom seit 20 Jahren bei/mit Fehlbelastung, Haltungsinsuffizienz und Sakralisation des L5
- Häufige Migräneattacken
- Depressive Störung mit Panikattacken seit der Jugend, Zunahme in den letzten Jahren
- Adipositas per Magna, BMI 46 (Gewicht 122 Kilogramm, Grösse 163 Zentimeter)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und einen Status nach Ulcus duodeni. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Da bereits alle Diagnosen chronifiziert seien, könne nur stabilisiert werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer depressiven Störung mit Panikattacken mehrere Male notfallmässig hospitalisiert gewesen. Es lägen häufige schwere Verläufe vor mit vermehrtem Schlafbedürfnis, sozialer Zurückgezogenheit, emotionaler Labilität sowie Unbelastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage sei, den Haushalt zu erledigen. Die Adipositas per Magna sei wahrscheinlich genetisch veranlagt (Urk. 8/5/2).
3.7 Dr. med. D.___, praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV, riet der IV-Stelle am 27. Februar 2009 in ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme, zur Erfassung von möglichen Einschränkungen eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen. Den vorliegenden medizinischen Berichten seien keine objektiven Befunde zu entnehmen, anhand derer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht zu begründen wäre. Die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/9/3). Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2009 führte Dr. D.___ aus, die den Berichten des Y.___ vom 5. Dezember 2004 und vom 17. März 2005 zu entnehmenden Diagnosen hätten zu keiner längerfristigen beziehungsweise andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Auch Dr. C.___ beurteile keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin im Haushalt Unterstützung durch Angehörige erfahren könne, bestünden aus versicherungsmedizinischer Sicht zwar Diagnosen, welche zu latenten (durch den Aussendienst der IV zu verifizierende) Einschränkungen im Tätigkeitsprofil (schweres Heben und Tragen) führen könnten, welche jedoch aufgrund der fehlenden dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant zu klassifizieren seien (Urk. 8/9/3-4).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten Arztberichte lassen sich die gesundheitlichen, insbesondere die psychischen, Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive auf den Aufgabenbereich Haushalt - und damit auch deren Anspruch auf eine Invalidenrente - nicht schlüssig beurteilen. Bezüglich der somatischen Beschwerden (chronisch cervicobrachiales-, lumbospondylogenes- sowie thorakovertebrales Syndrom seit 20 Jahren bei/mit Fehlbelastung, Haltungsinsuffizienz und Sakralisation des L5, häufige Migräneattacken, Adipositas per Magna, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Ulcus duodeni, Schmerzsyndrom Knie rechts bei leichten degenerativen Veränderungen der Patellarückfläche rechts mehr als links, Schmerzsyndrom Hüfte rechts bei leichteren degenerativen Veränderungen) sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass sie keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 1; Urk. 2). Bezüglich allfälliger Einschränkungen im Haushalt empfahl jedoch die RAD-Ärztin Dr. D.___, auf deren Stellungnahme vom 15. Mai 2009 die angefochtene Verfügung vollumfänglich basiert, am 27. Februar und erneut am 15. Mai 2009 - und somit nach Kenntnisnahme aller vorliegend zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen - eine Abklärung vor Ort (Urk. 8/9/3-4). Es ist nicht genügend nachvollziehbar und aus den Akten nicht ersichtlich, wieso diese Abklärung in der Folge nicht vorgenommen worden ist.
4.2 Insbesondere bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen ist der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden: Es kann der Vorinstanz zwar darin gefolgt werden, dass nicht unbesehen auf den Bericht der Hausärztin Dr. B.___ abgestellt werden kann, die der Beschwerdeführerin anscheinend seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Einerseits darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ferner ist aufgrund der durch Dr. B.___ erhobenen Befunde und Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso sie der Beschwerdeführerin nicht die Behandlung bei einer psychiatrischen Fachperson nahe legte, wenn doch die psychische Symptomatik einen immer grösseren Stellenwert einzunehmen scheint. Es handelt sich denn bei Dr. B.___ auch nicht um eine psychiatrische Fachärztin, weshalb auf ihre Diagnose der depressiven Störung mit Panikattacken nicht ohne weitere Abklärungen abgestellt werden kann.
4.3 Auf der anderen Seite kann jedoch auch der IV-Stelle nicht gefolgt werden, die die - offensichtlich vorhandene - psychische Problematik anscheinend gänzlich ausgeblendet hat, wird eine solche doch in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 nicht erwähnt. Die Stellung nehmende Ärztin des RAD erwähnt im Feststellungsblatt zum Beschluss zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, geht jedoch mit keinem Wort darauf ein und erläutert insbesondere nicht, wieso eine solche vorliegend nicht genauer abgeklärt werden soll (Urk. 8/9/3-4). Bei Dr. D.___ handelt es sich denn auch nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie, die die psychiatrische Problematik abklären könnte. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anscheinend nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung steht, kann nicht ausreichen, die psychische Problematik nicht näher zu beleuchten. Immerhin nahm die Beschwerdeführerin - gemäss dem aktuellsten, die Medikamente erwähnenden Bericht der Medizinischen Poliklinik des Y.___ vom 5. Dezember 2004 (und somit beinahe fünf Jahre vor der angefochtenen Verfügung) - eine beträchtliche Anzahl von unter anderem antidepressiven Medikamenten (Fluctine, Remeron) und Temesta zur Angstbehandlung ein (Urk. 9/5/3; vgl. das Arzneimittel-Kompendium). Und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Aussage ihrer Hausärztin Dr. B.___ zufolge bereits seit Jugendjahren an „depressiven Störungen mit Panikattacken“ leidet, vermag eine Verschlimmerung der psychischen Problematik nicht auszuschliessen.
4.4 Die Arztberichte von Dr. C.___, von Dr. Z.___ und vom Y.___ äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit respektive Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und können somit diesbezüglich keine Beachtung finden.
4.5 Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2009 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen, insbesondere die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und hernach erneut über deren Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).