Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01089
IV.2009.01089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, meldete sich am 28. Mai 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der in Folge einer am 11. November 2007 erlittenen Hirnblutung, Subarachnoidalblutung und Arismablutung eingetretenen Hilflosigkeit zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/1, Urk. 10/12, Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 19. Juni 2009, Urk. 10/15). In der Folge nahm die IV-Stelle auch die Berichte des Spitals Y.___ vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/12/1-5), 21. Februar 2008 (Urk. 10/12/6-7) und 19. Juni 2009 (Urk. 10/18), den Austrittsbericht der Reha-Klinik Z.___ vom 8. April 2008 (Urk. 10/25/3-7), den Zwischenbericht der dipl. Ergotherapeutin A.___ vom 4. Mai 2009 (Urk. 10/2/1 = Urk. 10/14/1) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 26. Juni 2009 (Urk. 10/19) und dessen Stellungnahme zur Hilflosigkeit vom 7. Juli 2009 (Urk. 10/22/1) zu den Akten. Des Weiteren holte sie den IK-Auszug vom 10. Juni 2009 (Urk. 10/8) und den Arbeitgeberbericht des Vereins C.___ vom 2. Juli 2009 (Urk. 10/21) ein. Am 28. Juli 2009 führte die IV-Stelle am Wohnort der Versicherten eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch (Abklärungsbericht vom 3. August 2009, Urk. 10/26).
1.2     Am 3. August 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem vorgesehen wurde, dass X.___ ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (bei Aufenthalt zu Hause) habe. Zur Begründung wurde festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem benötige sie dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte (Urk. 10/29). In der Folge erhielt die IV-Stelle auch die Berichte des Vereins D.___ vom 3. Juli 2009 (Urk. 10/30) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 28. August 2009, Hausarzt der Versicherten vom 26. Januar 1991 bis 2. Juni 2009 (Urk. 10/32, mit den Dr. E.___ zugegangenen Arztberichten, Urk. 10/32/9-23). Mit Eingabe der Fragile Suisse vom 4. September 2009 erhob X.___ Einwände gegen den Vorbescheid vom 3. August 2009 (Urk. 10/33). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 8. Oktober 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 9. November 2009 durch den Rechtsdienst Integration Handicap Beschwerde und beantragte, (1) es sei ihr eine höhere Hilflosenentschädigung im noch zu bestimmenden Ausmass auszurichten, (2) es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und (3) es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-45).

3.       Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 11). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.       Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. April 2010 an ihren Anträgen fest (Urk. 15), währenddem die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2010 Verzicht auf Duplik erklärte (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Hilfslosentschädigung als eine solche für leichte Hilflosigkeit hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ nicht berücksichtigt, dass bei ihr auch eine Antriebsstörung bestehe. Diese zeige erhebliche Auswirkungen, da sie beim Aufstehen Impulse von Drittpersonen benötige. Auch im Bereich „Essen“ benötige die Beschwerdeführerin erhebliche und regelmässige Dritthilfe, indem sie immer wieder auf die Notwendigkeit, Flüssigkeit zu sich zu nehmen, hingewiesen werden müsse (Urk. 1 S. 5). Wie bereits Dr. E.___ am 28. August 2009 festgestellt habe, müsse die Reinlichkeit nach dem Verrichten der Notdurft überprüft werden. Angesichts des schweren Darmprolabs der Beschwerdeführerin sei diesem Bereich erhöhte Aufmerksamkeit zuzuordnen (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin bedürfe auch der lebenspraktischen Begleitung. Sie könne den Tagesablauf nicht mehr selbständig bewältigen und sei für die Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf eine Begleitung angewiesen (Urk. 1 S. 6).
1.3    
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass grundsätzlich die von den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin geleistete Unterstützung die Kriterien der lebenspraktischen Begleitung erfüllen würde, doch wären dann die Hilfeleistungen nicht mehr bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen. Die Abklärungsperson der IV-Stelle habe deshalb zu Recht und im Sinne einer günstigeren Lösung für die Beschwerdeführerin die lebenspraktische Begleitung verneint und dafür die entsprechende geistige Stütze der Beschwerdeführerin durch die Angehörigen bei den einzelnen Lebensverrichtungen berücksichtigt (Urk. 9 S. 2).
1.3.2 Für die Beschwerdegegnerin wäre einzig noch zu prüfen, ob zusätzlich eine massgebliche Einschränkung bei der Verrichtung der Notdurft gegeben sei. Dies wäre der Fall, wenn die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft und damit die Wiederherstellung der persönlichen Hygiene eine erhebliche Teilfunktion (des Bereichs „Verrichtung der Notdurft“) darstellen würde. Eine entsprechende Nachkontrolle durch Familienangehörige wäre folglich nicht unerheblich und die Hilflosigkeit bei der Verrichtung der Notdurft zu bejahen. Die Beschwerdeführerin gehe grundsätzlich alleine zur Toilette. Sie brauche dabei keine Hilfe. Die Familie mache jedoch geltend, dass die Hygiene überprüft werden müsse und deshalb auch ein mehrmaliger Wechsel der Unterwäsche vorzunehmen sei. Die Abklärungsperson habe dies unter dem Kriterium „Ankleiden/Auskleiden“ angerechnet. Des Weiteren sei zu beachten, dass die persönliche Hygiene bereits bei der Körperpflege berücksichtigt worden sei (Urk. 9 S. 2).
1.4     Mit Replik vom 14. April 2010 lässt die Beschwerdeführerin überdies vorbringen, sie habe sich seit Verfügungserlass mehreren medizinischen Behandlungen unterziehen müssen. Ihre Einschränkungen hätten zugenommen. Die Problematik der Darminkontinenz ab Dezember 2008 sei bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin könne ohne fremde Hilfe den Alltag nicht mehr selber bewältigen. Sie benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen. Deswegen sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen (Urk. 15 S. 3).
2.      
2.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·          Ankleiden, Auskleiden;
         ·          Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
         ·          Essen;
         ·          Körperpflege;
         ·          Verrichtung der Notdurft;
         ·          Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97           Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in         erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders         aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper-        lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis-        tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38         angewiesen ist.
2.3     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb-        licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in         erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer         dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in         erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebensprak-        tische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4    
2.4.1   Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung         einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2.4.2   Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9). Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal - d. h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden (Rz 8048 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung, welcher der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung entspricht).
2.4.3   Die lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte wie zum Beispiel Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, zu veranlassen (Rz 8051 KSIH).
2.5     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.6         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf solche „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.7     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.      
3.1         Aufgrund der Abklärungsergebnisse vom 28. Juli 2009 ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosigkeit besteht, da sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden, Auskleiden“, „Körperpflege“, „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ (vgl. Erw. 2.1) auf fremde Hilfe angewiesen ist und zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedarf (Abklärungsbericht vom 3. August 2008, Urk. 7/26/5).
3.2    
3.2.1 Hingegen ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch in den Bereichen „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“, „Essen“ und „Verrichtung der Notdurft“ hilfsbedürftig ist.
3.2.2 Hinsichtlich des Bereichs „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ machten die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei der Abklärung vom 28. Juli 2009 geltend, sie müsse morgens zwei bis drei Mal gerufen werden, damit sie aufstehe. Sie stehe zwar auf, liege dann doch immer wieder ab. Wenn sie nicht gerufen würde, würde sie auch aufstehen, einfach langsamer und später. Den Tages- und Nachtrhythmus könne sie eigentlich noch einhalten. Aber sie schlafe auch tagsüber sehr viel. Sie sei einfach immer müde (Urk. 10/26/2). Augrund dessen hielt die Abklärungsperson fest, dieser Bereich sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/26/2), was nicht zu bestanden ist, denn die Notwendigkeit der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in diesem Bereich ist aufgrund dieser Aussagen nicht erkennbar. Nicht erstellt ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie Impulse von Drittpersonen benötigen würde, damit sie (überhaupt) aufsteht. Die Beschwerdeführerin machte bei der Abklärung vielmehr geltend, sie habe Mühe, zur Zeit aufzustehen. Ihr früherer Hausarzt Dr. E.___ verneinte in seinem Bericht vom 28. August 2009 einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ (Urk. 10/32/6). Den medizinischen Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der in der Beschwerde nunmehr geltend gemachten Antriebsstörung regelmässig zur Vornahme dieser Lebenserrichtungen aufgefordert werden müsste.
3.2.3 Beim Bereich „Essen“ macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen, da sie immer wieder auf die Notwendigkeit, Flüssigkeit zu sich zu nehmen, hingewiesen werden müsse (Erw. 1.2). Bei der Abklärung vom 28. Juli 2009 erwähnten sie und ihrer Familienangehörigen, sie müsse mehrmals täglich zum Trinken aufgefordert werden, da sie zu wenig trinke. Die Abklärungsperson stellte jedoch fest, dass in diesem Bereich die Dritthilfe nicht regelmässig und erheblich sei. Die Beschwerdeführerin sei während des Tages alleine zu Hause und werde nur morgens und abends zum Trinken aufgefordert. Bei Aufforderung trinke sie (Urk. 10/26/2-3). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist im Bereich „Essen“ selbständig (Urk. 10/26/2). Es ist nicht erstellt, dass sie ohne die Aufforderung von Dritten überhaupt keine Flüssigkeit mehr zu sich nehmen würde.
3.2.4 Zur „Verrichtung der Notdurft“ ist dem Abklärungsbericht vom 3. August 2009 zu entnehmen, dass dieser Bereich nach Auffassung der Abklärungsperson nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin sei selbständig und tagsüber alleine zu Hause (Urk. 10/26/3). Gemäss Dr. E.___ ist im Bereich „Verrichtung der Notdurft“ wegen der nötigen Überprüfung der Reinlichkeit eine regelmässige und erhebliche Hilfe durch Drittpersonen ausgewiesen (Urk. 10/32/7). Hierzu wurde bei der Abklärung vom 28. Juli 2009 ausgeführt, die Familie müsse die Beschwerdeführerin zum Wechseln der Unterwäsche auffordern, da diese oft verschmutzt sei (Spuren) und die Versicherte sie nicht wechsle (Urk. 10/26/3). Eine Darminkontinenz wurde bei der Abklärung nicht erwähnt und von der Beschwerdeführerin erst nachträglich behauptet (Urk. 15 S. 2 und Urk. 16/3). Dass die Unterwäsche infolge des Darmprolapses regelmässig gewechselt werden muss, ist aber nachvollziehbar. Die Abklärungsperson berücksichtigte den Umstand, dass die Versicherte zum Wechseln der Unterwäsche aufgefordert werden müsse, in den Bereichen „Ankleiden, Auskleiden“ sowie „Körperpflege“ (Urk. 10/26/3). Vor dem Hintergrund, dass bei der Abklärung vom 28. Juli 2009 nicht geltend gemacht wurde, dass nach der Verrichtung der Notdurft jeweils eine Kontrolle der Reinlichkeit erfolge oder dass eine solche stets nötig sei, ist in dieser Feststellung der Abklärungsperson keine klar feststellbare Fehleinschätzung zu erblicken (Erw. 2.5). Es ist damit davon auszugehen, dass eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe im Bereich „Verrichtung der Notdurft“ nicht ausgewiesen ist.
3.3      Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“, „Essen“ und „Verrichtung der Notdurft“ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 2) nicht hilfsbedürftig war.

4.      
4.1      Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf.
4.2     
4.2.1 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 10/26/4), hielt aber bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ fest, die Beschwerdeführerin könne sich körperlich selbständig fortbewegen. Kurze und einfache Wege könne sie selber bewältigen. Diese müssten jedoch lange einstudiert werden. Zum Beispiel gehe sie selbständig in die Ergotherapie, da die Ergotherapeutin ganz in der Nähe sei und sie nur einen Bus nehmen und nicht umsteigen müsse. Aber auch hier müsse der Weg am Vorabend immer besprochen werden. Sobald der Weg länger sei oder die Beschwerdeführerin umsteigen müsse oder es ein neuer Weg sei, benötige sie Begleitung. Die Beschwerdeführerin sei örtlich desorientiert. Bei Arztbesuchen müsse sie immer begleitet werden, da sie immer wieder vergesse, was der Arzt gesagt habe (Urk. 10/26/3).
4.2.2 Dem Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 17. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, mit einer Einkaufsliste alleine in ein Einkaufszentrum zu gehen, und die richtigen Produkte nach Hause bringt (Urk. 10/32/17). Die Ergotherapeutin A.___ erwähnte im Bericht vom 4. Mai 2009, dass die Beschwerdeführerin selbständig Bus und Bahn fahren könne (Urk. 10/2/1 = Urk. 10/14/1). Der frühere Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, geht allerdings davon aus, dass sie nicht nur Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, sondern auch eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung benötige. Er erwähnt dabei die Hilfe beim Einkaufen, Putzen und Kochen. Demgegenüber hält er eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht für nötig (Urk. 10/32/8).
4.3      Der Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die von den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin geleistete Unterstützung die Kriterien der lebenspraktischen Beleitung erfülle (Erw. 1.3.1). Ihr ist insofern beizupflichten, als die gleiche Hilfeleistung entweder bei der lebenspraktischen Begleitung oder bei einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung anzurechnen ist. Nicht gefolgt werden kann ihr aber, wenn sie geltend macht, dass die Hilfeleistungen der Familienmitglieder, insbesondere diejenigen bei der Fortbewegung ausser Haus, von der Abklärungsperson zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt worden seien (Erw. 1.3.1), da Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit bestände, wenn die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen wäre (Erw. 2.3). Eine Würdigung des Abklärungsberichts vom 3. August 2009 (Urk. 10/26) und der übrigen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb des Hauses auf die Beleitung einer Drittperson angewiesen ist. Zwar kann sie den Termin bei der nahe gelegenen Ergotherapeutin selbständig wahrnehmen und mit einer Liste selber einkaufen. Auch für diese Tätigkeiten ist es aber erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zuvor eingehend instruiert wird. Arztbesuche sind der Beschwerdeführerin ohne Begleitung allerdings nicht mehr möglich, was auch für übrige Aktivitäten wie Post- und Bankbesuche, Freizeitaktivitäten oder Coiffeurbesuche gelten muss, da die Beschwerdeführerin bei längeren Wegstrecken auf eine Begleitung angewiesen ist (Erw. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, sie könne selbständig keine Kleider mehr einkaufen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen, da sie unter Umständen nicht an der richtigen Haltestelle aussteigen würde (Urk. 1 S. 6). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist für diese Besorgungen und Tätigkeiten zusammengenommen ein Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008 in Sachen M., 9C_28/2008, Erw. 3.4), womit der Bedarf an dauernder und regelmässiger lebenspraktischer Begleitung gegeben ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV). Die Abklärungsperson ermittelte, dass die Hilfsbedürftigkeit hinsichtlich der allgemeinen Lebensverrichtungen ab November 2007 (Eintritt des Insults) bestand (Urk. 10/26/2-3), womit davon auszugehen ist, dass auch der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab diesem Zeitpunkt gegeben war.

5.       Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 2) geltend und reichte auch die Aufstellung der Einschränkungen im Haushaltsbereich vom 11. März 2010 (Urk. 16/4) ein, woraus sich ergebe, dass sie ohne fremde Hilfe ihren Alltag nicht mehr selber bewältigen könne (Urk. 15 S. 3). Allfällige nachträglich eingetretene Verschlechterungen gehören allerdings nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Hilfsbedürftigkeit seit dem Erlass der Verfügung 8. Oktober 2009 (Urk. 2) verschlechtert bzw. vergrössert haben, so wäre dies in einem weiteren Verwaltungsverfahren abzuklären.

6.         Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden, Auskleiden“ und „Körperpflege“ gegeben und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Es besteht folglich eine mittelschwere Hilflosigkeit (Erw. 2.3) ab November 2007. Damit besteht nach Ablauf des Wartejahres (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 29 und 28 IVG) ab 1. November 2008 ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der Beschwerdeführerin zudem eine Prozessentschädigung auszurichten, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2008 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).