IV.2009.01090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, seit 2007 verheiratet, gelernte Kleinkindererzieherin, war zuletzt von Januar 2000 bis Dezember 2001 bei der Kinderkrippe Y.___ in M.___ tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/4, Urk. 8/48). Am 1. November 2002 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/4) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 8/22) rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahre 2004 sowie im Jahre 2007 wurden keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt (Urk. 8/34, Urk. 8/49).
1.2 Im Jahre 2009 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen einge-leiteten Revisionsverfahrens medizinische Abklärungen (Urk. 8/56-57) durch, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/55) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/60).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61-67) verfügte die IV-Stelle am 8. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diese teilweise aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren stellte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 13) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Verfahren beigeladen, welche sich innert Frist nicht vernehmen liess. Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 22. April 2010 mitgeteilt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unver-hältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich der Gesundheitszustand der Be-schwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat. Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seinem Bericht vom 4. März 2009 (Urk. 8/56) schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und sie neuerdings wieder zu 20 % arbeitsfähig ist. Hierauf ist abzustellen.
Strittig und zu prüfen hingegen ist die Frage des Status der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin sowohl in der ur-sprünglichen als auch in der angefochtenen Verfügung als zu 73 % erwerbstätig und zu 27 % im Haushalt tätig ein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 3).
2.4 Im Rahmen der am 23. Juni 2009 durchgeführten Haushaltsabklärung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Qualifikationsfrage schwer zu beantworten sei. Sie sei schon immer bezüglich ihrer Gesundheit besorgt gewesen, weshalb sie im Jahre 2000 keine Arbeitsstelle mit einem Vollpensum angenommen habe (Urk. 8/60 S. 2 Ziff. 2.5).
Im Jahre 1999 arbeitete die Beschwerdeführerin während kurzer Zeit mit einem Arbeitspensum von 100 % beim Krippenverein A.___ (Urk. 3/4). Danach war sie ab dem Jahre 2000 als Gruppenleiterin bei der Kinderkrippe Y.___ angestellt (Urk. 8/4 S. 1 Ziff. 1).
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 8/6/1-6 S. 5 Ziff. 3 unten) fest, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass die Anstellung als Gruppenleiterin bedinge, dass sie einen berufsbegleitenden Ausbildnerinnenkurs für Kleinkindererzieherinnen (ABK) besuche. Dieser Kursbesuch habe sie jedoch derart unter psychischen Druck gesetzt, dass sie ihn vor den Prüfungen abgebrochen und die Stelle bei der Kinderkrippe Y.___ nach mehreren Wochen krankheitsbedingter Absenz per Ende 2001 gekündigt habe.
Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der Kinderkrippe Y.___ im Jahre 2000 zirka 1'415 Stunden und im Jahre 2001 - trotz diversen krankheitsbedingten Absenzen - zirka 1'574 Stunden (vgl. Urk. 8/4 S. 2 Ziff. 20). Dabei handelt es sich mutmasslich um die effektiv geleisteten Arbeitsstunden ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsansprüchen. Die damalige Arbeitgeberin bescheinigte der Beschwerdeführerin denn auch im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2001 (Urk. 3/6/3) für die gesamte Anstellungsdauer ein 80%iges Arbeitspensum.
Im November 2007 heiratete die Beschwerdeführerin (Urk. 8/48). Ihr Ehemann ist nach eigenen Angaben derzeit arbeitslos (Urk. 1 S. 5). Anhand einer Abrechnung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2009 ist ersichtlich, dass er von August bis November 2009 bei einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 4'650.-- Arbeitslosentaggelder bezog (Urk. 12/4).
Im Lichte dieser Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor - gleich wie in den Jahren 2000 und 2001 - im Umfang von 80% erwerbstätig wäre.
Da des Weiteren anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem Aufgabenbereicht nach Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zu bemessen.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommen, nämlich von Fr. 57'200.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. unten). Damit verhält es sich wie folgt:
Ab 1. April 2001 erzielte die Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin bei einem 80%igen Arbeitspensum einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 3'200.--, wobei zusätzlich ein 13. Monatslohn vertraglich vereinbart war (Urk. 3/6). Dies entspricht für das Jahr 2001 bei einem Arbeitspensum von 80 % einem Jahresbruttolohn in Höhe von Fr. 41'600.--.
Da die Beschwerdeführerin die von ihrer Arbeitgeberin für die Tätigkeit als Gruppenleiterin vorausgesetzte berufliche Weiterbildung nicht abgeschlossen hat, kann nicht von einem Lohn als solche ausgegangen werden (vgl. hierzu Urk. 8/4 S. 2 Ziff. 16 in Verbindung mit S. 1 Ziff. 6).
Da des Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden aus freien Stücken im reduzierten Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vgl. hiervor Erw. 2.4), richtet sich der Invaliditätsgrad ausschliesslich nach der Einbusse im erwerblichen Pensum von 80 % (vgl. hierzu BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Der Lohn im erwähnten Teilpensum entspricht dabei dem Valideneinkommen.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls vom als gelernte Kleinkindererzieherin erzielbaren Lohn auszugehen, da die Beschwerdeführerin diese angestammte Tätigkeit auch weiterhin ausüben könnte. Unter diesen Umständen erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszugehen ist. Der Invaliditätsgrad ist demnach anhand eines Prozentvergleichs zu bemessen (BGE 114 V 310 mit Hinweisen). Ein leidensbedingter Abzug ist alsdann nicht vorzunehmen, weil das Invalideneinkommen nicht anhand von Tabellenlöhnen festgelegt wird (BGE 126 V 75 Erw. 5b).
Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich ist aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln und beträgt 75 % (20 % Einsatzfähigkeit in einem hypothetischen Pensum von 80 %).
Bei einem Invaliditätsgrad von 75 % hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. De-zember 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Dezember 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).