IV.2009.01092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1970 geborene X.___ arbeitete nach der Lehre zur Parfümerie-verkäuferin (Urk. 12/6) als Barmaid (Urk. 12/1), als sie am 19. Juli 1991 einen schweren Autounfall erlitt. Als Diagnosen verblieben nach zweijähriger Behandlungszeit ein Status nach Polytrauma am 19. Juli 1991 mit Schädel-Hirn-Trauma mit konsekutiver leichter Gangataxie und neuropsychologischen Ausfällen, multiplen Mittelgesichtsfrakturen beidseits, einer Unterarmschaftfraktur rechts, einer dislozierten subkapitalen Humerusfraktur mit konsekutiver Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit, einer Claviculafraktur links sowie einer OSG-Bandruptur rechts (Urk. 12/15). Am 17. Juni 1992 hatte sie sich unter Hinweis auf das erlittene Schädel-Hirn-Trauma mit neuropsychologischen Defiziten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der Unfallfolgen wurden ihr ab 6. Juli 1992 verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen mit entsprechenden Taggeldern der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/10, Urk. 12/16-17, Urk. 12/19-20, Urk. 12/22, Urk. 12/26, Urk. 12/29-30). Mit Verfügungen vom 30. November 1994 wurde ihr zudem von Juli bis Oktober 1992, von Januar bis November 1993 sowie für die Zeit von Februar bis November 1994 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % zugesprochen (Urk. 12/31-33), da während dieser Zeit keine Taggelder ausgerichtet wurden und auch kein Wartetaggeld-Anspruch bestand (Urk. 12/27). Nach Abschluss des letzten Arbeitstrainings Ende März 1995 arbeitete die Versicherte weiter während rund fünf Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 6.-- in einem geschützten Rahmen im Restaurant Y.___ (Urk. 12/29, Urk. 12/35, Urk. 12/39 S. 1). Sodann wurde ihr mit Verfügung vom 24. Mai 1995 ab 1. April 1995 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen (Urk. 12/37). Eine im Mai 1996 eingeleitete amtliche Rentenrevision ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (Urk. 12/39-42).
1.2     Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 12/52) führte die IV-Stelle bei der Versicherten am 25. März 2009 eine Haushaltsabklärung durch. Da im August 2008 ihr Sohn geboren worden war und die Versicherte alleinerziehend war, qualifizierte sie die IV-Stelle neu als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushalt und bei der Kindererziehung tätig (Urk. 12/68) und ermittelte gestützt darauf neu einen Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 12/71-72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/72-73) setzte sie deshalb mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die laufende ganze Rente ab 1. Dezember 2009 auf eine Dreiviertels-Rente herab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr auch ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         In Gutheissung des Gesuchs vom 16. November 2009 (Urk. 4) gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2010 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 respektive 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
         Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist am 21. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist deshalb für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4    
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
1.4.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.         Während die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2009 gestützt auf den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % damit begründete, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes auch als Gesunde nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb der Invaliditätsgrad neu mit der gemischten Bemessungsmethode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bestimmen sei (Urk. 2, Urk. 11), macht die Versicherte geltend, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Infolge ihres Unfalls leide sie unter einer eingeschränkten Konzentration und Gedächtnisleistung, weshalb es ihr unmöglich sei, sich an einer Arbeitsstelle zu integrieren. Als alleinerziehende Mutter könne sie aufgrund der Hilfe ihrer Mutter den Haushalt und die Erziehung ihres Sohnes bewältigen. Ohne die ganze Invalidenrente entstünden ihr aber finanzielle Probleme (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 24. Mai 1995 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 70 % (Urk. 12/37) weder in medizinischer Hinsicht (vgl. insbesondere den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ vom 29. September 2008 [Urk. 12/64] sowie den Bericht vom 3. November 2008 über die neuropsychologische Untersuchung in der Neurologischen Klinik des A.___ [Urk. 12/65]) noch bezüglich der erwerblichen Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Die IV-Stelle hat die revisionsweise Herabsetzung der Rente denn auch damit begründet, dass infolge der Geburt des Sohnes und der damit verbundenen, auch im hypothetischen Gesundheitsfall zu erwartenden Reduktion des Arbeitspensums die gemischte Methode bei der Invalididtätsbemessung zur Anwendung gelange, wobei der von ihr so ermittelte Invaliditätsgrad von 61 % lediglich noch zum Bezug einer Dreiviertels-Rente berechtigte.
         Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Versicherte zu Recht neu als teilzeitlich erwerbstätig und teilzeitlich im Haushalt tätig entsprechend einem Verhältnis von 75 % zu 25 % eingeordnet hat und - bejahendenfalls - ob sie die gemischte Methode korrekt angewendet hat.
3.2     Die IV-Stelle klärte am 25. März 2009 vor Ort bei der Beschwerdeführerin zu Hause ab, in welchem Ausmass sie nach der Geburt ihres Sohnes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig gewesen wäre und wie stark sie im Haushalt und bei der Kindererziehung eingeschränkt ist.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. November 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.3    
3.3.1   Laut dem Abklärungsbericht vom 30. März 2009 gab die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson an, ihr ehemaliger Lebenspartner, der Vater des Kindes, habe die Vaterschaft nicht anerkannt und weigere sich trotz Gerichtsurteil, die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Als gesunde, allein erziehende Mutter in der gleichen Situation würde sie heute weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, vermutlich immer noch als Barmaid. Welches Pensum sie ausüben würde, könne sie nicht genau sagen. Vermutlich würde sie nicht vollzeitlich, sondern teilzeitlich arbeiten, und zwar so viel, dass sie keine finanziellen Schwierigkeiten hätte. Für die Betreuung würde sie ihren Sohn während der Arbeit in eine Kinderkrippe geben. Zudem wäre ihre Mutter sofort bereit, ihr Enkelkind zu hüten (Urk. 12/68 S. 2 f.).
         Aufgrund dieser Angaben zog die Abklärungsperson die Lohnangaben der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2001 bei und berücksichtigte die seitherige Nominallohnentwicklung, was ein mögliches Einkommen als Barmaid von Fr. 71'593.-- für ein Vollzeitpensum ergab. Sodann ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ein Einkommen von rund Fr. 4'500.-- pro Monat für den Lebensunterhalt benötigen würde, was pro Jahr Fr. 54'000.-- beziehungsweise einem Pensum als Barmaid von rund 75 % entspricht. In Anbetracht dieser Überlegungen qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 2, Urk. 12/68 S. 2 f.).
         Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser sorgfältig ermittelten Einschätzung rechtfertigen würden, zumal die Beschwerdeführerin selbst ihre Qualifikation als Teilerwerbstätige nicht beanstandet.
3.3.2   Zur Ermittlung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt hat die Abklärungsperson die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin zu Hause abgeklärt und unter Berücksichtigung ihrer Angaben bezüglich der einzelnen im Haushalt und bei der Kindererziehung anfallenden Verrichtungen - Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung sowie Verschiedenes - detailliert und mit nachvollziehbarer Begründung die jeweilige Einschränkung ermittelt. Im Bericht ist auch plausibel begründet, wie die Beschwerdeführerin ihren Haushaltsaufwand mit zumutbaren Anpassungen verringern könnte. Gesamthaft, unter Gewichtung der ermittelten Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben, kam die Abklärungsperson so zu einer gesamthaften Einschränkung im Haushalt von 18,65 % (Urk. 12/68 S. 5 ff.).
         Der Haushaltsabklärungsbericht erfüllt die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 3.2) und ist damit voll beweiskräftig. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der ermittelten Einschränkung im Haushalt von 18,65 % abzuweichen. Die Beschwerdeführerin gesteht selbst ein, mit Hilfe ihrer Mutter - welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen ist (vorstehend Erw. 1.4.2) - könne sie ihren Haushalt und die Betreuung ihres Sohnes bewältigen (Urk. 1).
3.4     Die Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelte die IV-Stelle, indem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Rahmen eines 30%igen Beschäftigungspensum eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben könnte. Dies ist nicht zu beanstanden (Urk. 12/69 S. 3 f.). Ihre letzte Arbeit als Kioskverkäuferin im 30%-Pensum hatte die Beschwerdeführerin nämlich aufgeben müssen, nachdem ihr Chef eine Erhöhung des Beschäftigungspensums verlangt hatte (vgl. Urk. 12/68 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass das bisher versehene Arbeitspensum von 30 % nicht mehr zumutbar wäre, fehlen in den Akten. Die IV-Stelle ermittelte sodann den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik in einem entsprechenden Teilzeitpensum für das Jahr 2008 (Fr. 51'979.-- x 30 %) und nahm hiervon aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10 % vor, was ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 14'034.-- ergab. Verglichen mit dem ermittelten zumutbaren Valideneinkommen von Fr. 56'204.-- für ein 75%iges Beschäftigungspensum als Barmaid ergab sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'170.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 75 % (Urk. 12/69 S. 3 ff.; vgl. zum Ganzen vorstehend Erw. 1.4.1). Auch dies ist nicht zu beanstanden.
3.5     Die Gewichtung der Einschränkung im Erwerbsbereich von 75 % mit dem Anteil von 75 %, in welchem die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre, ergibt einen Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 56,25 % (75 % x 0.75). Im Haushaltsbereich, für welche die Beschwerdeführerin 25 % ihrer Zeit aufwendet, resultiert unter Berücksichtigung der im Haushaltabklärungsbericht ermittelten gesamthaften Einschränkung von 18,65 % ein Teilinvaliditätsgrad von 4,66 % (18,65 % x 0,25). Die Addition der beiden Teilinvaliditätsgrade führt zum von der IV-Stelle korrekt ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 61 % (Urk. 2). Dieser berechtigt zum Bezug der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Dreiviertelsrente (vorstehend Erw. 1.3).
3.6         Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
         Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bei finanziellen Schwierigkeiten frei steht, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzleistungen zur Invalidenrente - worauf sie möglicherweise Anspruch hat - einzureichen.

4.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13) werden diese jedoch einstweilen von der Gerichtskasse übernommen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).