Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01093
IV.2009.01093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 10. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die am 6. Februar 1987 geborene A.___ leidet seit Geburt an einer Frühgeborenen-Retinopathie mit totaler Amatio und Phthisis bulbi am linken, und einer schweren Proliferation am rechten Auge im Sinne von Ziffer 420 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ([GgV], Urk. 9/4). Zusätzlich wurde bei ihr auch das Geburtsgebrechen Ziffer 494 GgV (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) diagnostiziert (Urk. 9/10). Die Versicherte wurde daher am 13. Februar 1987 (Posteingang) wegen Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (bzw. die damals zuständig gewesene IV-Kommission des Kantons Zürich) der Versicherten verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu, so unter anderem medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen, Hilfsmittel und berufliche Massnahmen (Urk. 9/4, Urk. 9/10, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/32, Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk. 9/45, Urk. 9/46, Urk. 9/57, Urk. 9/63, Urk. 9/78, Urk. 9/82, Urk. 9/83, Urk. 9/87, Urk. 9/103, Urk. 9/121, Urk. 9/127, Urk. 9/139).
1.2     Am 17. Januar 2005 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) für Erwachsene an (Urk. 9/92). Die mit erneuter Anmeldung vom 30. März 2007 beantragte Berufsberatung (Urk. 9/140) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2007 ab (Urk. 9/153). Anschliessend tätigte sie medizinische Abklärungen zur Prüfung der Rentenfrage (Urk. 9/154, Urk. 9/155, Urk. 9/156). Am 29. November 2007 beantragte die Versicherte durch die Sozialberatung der Gemeinde B.___ wiederum berufliche Massnahmen (Urk. 9/158). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 9/189, Urk. 9/190, Urk. 9/192) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2006 zu (Urk. 9/214). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz am 14. Februar 2009 Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 9/222, vgl. Parallelverfahren Prozessnummer IV.2009.00166).
1.3     Am 15. September 2008 (Posteingang 17. September 2008) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/195). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 9/209). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Februar 2009, Urk. 9/218; Einwand vom 5. März 2009, Urk. 9/225; Begründung Einwand vom 15. April 2009, Urk. 9/235) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. September 2008 (Urk. 9/246).

2.       Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz am 11. November 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. Oktober 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Hilflosenentschädigung ab dem korrekten Zeitpunkt zuzusprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 22. Dezember 2009 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wieder zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 13, Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. Juni 2010 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 17. Juni 2010 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik an (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Ferner trat bereits am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit Anpassungen des IVG und IVV in Kraft und erfuhren das IVG und die IVV im Zuge der 4. IV-Revision vom 21. März 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004, gerade im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung massgebliche Änderungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Oktober 2009 ergangen, wobei antragsgemäss ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten des ATSG und der revidierten Bestimmungen der 4. und 5. IV-Revision am 1. Januar 2004 bzw. 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002, 2003 sowie 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die jeweils neuen Normen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Da indes das ATSG in Art. 9 die bisherige Definition der Hilfslosigkeit nach aArt. 42 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) übernommen hat (vgl. BGE 133 V 454 Erw. 2.2.1) und ferner sich die hier in Betracht fallende Bestimmung zur Hilfslosigkeit leichten Grades wegen einer schweren Sinnesschädigung auch im Zuge der 4. IV-Revision materiellrechtlich nicht verändert hat (vgl. aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV und Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) ist die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar.
         Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·        Ankleiden, Auskleiden;     ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    ·        Essen; ·        Körperpflege; ·       Verrichtung der Notdurft;          ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c,          125 V 303 Erw. 4a).
1.3     Art. 37 IVV (bis Ende 2003 aArt. 36 IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (neu seit 1. Januar 2004).
1.4     Laut Randziffer 8064 des vorliegend anwendbaren KSIH sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bei Blinden und hochgradig Sehschwachen erfüllt. Eine hochgradige Sehschwäche ist gemäss Randziffer 8065 KSIH anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264).
1.5     Art. 42bis IVG regelt seit 1. Januar 2004 die besonderen Voraussetzungen für Minderjährige. Danach haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Abs. 5).
Bis zum Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 stand hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt hatten und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Art. 12, 13, 16, 19 oder a21 IVG in einer Anstalt aufhielten, nach aArt. 20 IVG und aArt. 13 IVV entsprechend ihrem zu Gleichaltrigen bemessenen Grad an Hilflosigkeit (Mehraufwand an Betreuung) ein Pflegebeitrag zu.
Grundsätzlich ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2004; zum in aArt. 20 IVG vorgesehenen Pflegebeitrag: ZAK 1988 S. 393). Dabei steht dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit ein weiter Spielraum zu, sofern der massgebende Sachverhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit abgeklärt worden ist (BGE 113 V 19 Erw. a, 98 V 25 Erw. 2 mit Hinweisen). Es ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitaufwand der Pflege und Überwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang der Mehrkosten gebührend zu würdigen sind. Weil die Bemessung der Hilflosigkeit somit von einer Reihe von Gesichtspunkten abhängt, ist es nicht möglich, in abstrakter Weise zu sagen, einem gegebenen Leiden entspreche notwendigerweise ein bestimmter Grad der Hilflosigkeit (ZAK 1988 S. 393 f., 1986 S. 477 Erw. 2a).

2.      
2.1     Strittig und der einfachheithalber vorab zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls ab wann der mit Anmeldung vom 15. September 2008 (Urk. 10/196) explizit geltend gemachte Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (allenfalls altrechlich Pflegebeitrag für Minderjährige) zur Auszahlung gelangt bzw. verwirkt ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die Voraussetzungen für den Anspruch einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall aufgrund der vorliegenden Einschränkung des Gesichtsfeldes und der fehlenden Sehkraft des linken Auges seien gegeben. Daher bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 2 S. 6 f.). In der Beschwerdeantwort räumte sie ein, anlässlich der ersten Anmeldung habe sie einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen. Da sich die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt erneut angemeldet habe, unterliege die spätere Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung. Damit könne die Hilflosenentschädigung nicht rückwirkend ab Geburt, sondern vielmehr fünf Jahre rückwirkend ab der Anmeldung, somit ab September 2003, ausgerichtet werden (Urk. 8).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit Geburt. Sie sei bereits am 13. Februar 1987 wegen ihres Geburtsgebrechens bei der IV angemeldet worden. Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richte sich der Anspruchsbeginn auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Hierbei handle es sich offensichtlich um ein gesetzgeberisches Versehen. Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG sei auf die Hilflosenentschädigung nicht anwendbar, vielmehr sei Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG massgebend. Voraussetzung sei mithin das Absolvieren eines Wartejahres. Der Anspruch entstehe alsdann am ersten Tag des Monates, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 35 Abs. 1 IVV). Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, entstehe der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestehe (Art. 42bis Abs. 3 IVG) (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung habe die Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ATSG nie zu laufen begonnen, weshalb die Ansprüche auch nicht verwirkt sein könnten (Urk. 15 S. 2).

3.
3.1     Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich gemäss aArt. 46 IVG (in Kraft bis Ende 2002) und Art. 29 Abs. 1 ATSG beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (vgl. auch Art. 70 Abs. 3 ATSG).
         Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis Ende 2007, sah - in Abweichung des seit 1. Januar 2003 anwendbaren Art. 24 Abs. 1 ATSG - vor, dass die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Weitergehende Nachzahlungen wurden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornahm. Per 1. Januar 2008 fiel diese Bestimmung dahin, so dass einzig Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelangt. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für welche die Leistung geschuldet war. Die Anwendung dieser Verwirkungsfrist kann sich nur auf Leistungen beziehen, welche nach den bisherigen Verwirkungsregelungen am 31. Dezember 2007 noch nicht verwirkt waren (vgl. hierzu ausführlich: Urteil vom 10. Februar 2009 in Sachen H., IV.2008.01315).
         Nach der zu aArt. 46 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) ergangenen, im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 ATSG ebenfalls anwendbaren Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft die Verwaltung auch eine Verfügungspflicht. Macht die versicherte Person später geltend, es bestehe abgesehen von der verfügungsmässig zugesprochenen bzw. verweigerten Leistung noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung und sie habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195). Art. 24 Abs. 1 ATSG, auf welchen aArt. 48 Abs. 1 IVG für die Nachzahlung von Leistungen verweist, bestimmt, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2008, in Sachen H., 8C_236/2008, Erw. 7.1). In ständiger Rechtsprechung zu aArt. 48 Abs. 1 IVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass diese fünfjährige Frist rückwärts zu berechnen ist, und zwar ausgehend vom Monat der Anmeldung. Zweck der fünfjährigen Frist ist es zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können. Dabei gilt die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht nur mit Bezug auf die für eine Leistung massgebende, substantiierte Anmeldung, sondern sie kommt im Sinne einer absoluten Verwirkungsfrist (für eine Nachzahlung) ebenfalls dann zum Tragen, wenn die Verwaltung einen seinerzeit hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hat und im Rahmen eines späteren Gesuchsverfahrens dieser Fehler entdeckt wird (vgl. BGE 121 V 195 Erw. 4a und 5d).
3.2     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 15. September 2008 Antrag auf eine (rückwirkend seit Geburt auszubezahlende) Hilflosenentschädigung geltend machte. Grundsätzlich wären daher die am 31. Dezember 2007 noch nicht verwirkten monatlichen Entschädigungen in Anwendung von aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG auszurichten, das heisst es kämen Nachzahlungen seit 1. Januar 2007 in Betracht. Zum vornherein auszuschliessen ist die weiter zurückreichende Auszahlung wegen Nichtkennens des anspruchsbegründenden Sachverhalts (aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
3.3     Zu prüfen bleibt, ob eine frühere Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen und Rente) vernünftigerweise den Anspruch auf Hilfslosenentschädigung mitumfasste und welchen die Verwaltung seinerzeit fälschlicherweise übersehen hat, weshalb ausgehend von der erneuten, expliziten Anmeldung (15. September 2008) maximal die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangte, sofern der entsprechende Anspruch zu diesem Zeitpunkt (1. September 2003) bereits entstanden war.
         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte sie mit der erstmaligen Anmeldung vom 12. Februar 1987 (Urk. 9/1) ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht wahren, weil ein solcher vernünftigerweise zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht fiel. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Ausmass der - im Vergleich zu allen in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkten Säuglingen - erhöhten Sehbehinderung bei der am 6. Februar 1987 geborenen Beschwerdeführerin nicht abgeklärt werden, war ein Mehraufwand an Pflege und Betreuung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte mit Sicherheit nicht zu erwarten und konnte der Anspruch auf Pflegebeiträge gemäss aArt. 20 IVG frühestens ab dem 2. Altersjahr überhaupt entstehen. Wohl handelt es sich bei dem mit Mitteilung vom 31. März 1988 (Urk. 9/4) anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 420 GgV um ein solches, bei welchem ein Pflegebeitrag bzw. eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades aufgrund von aArt. 36 IVV bzw. Art. 37 lit. d IVV mit zunehmendem Alter vernünftigerweise in Betracht fällt. Ein solcher Anspruch konnte indes nicht mit Geburt und auch nicht mit Vollendung des zweiten Lebensjahres entstehen, sondern erst dann, wenn die Beschwerdeführerin wegen der verbleibenden Sinnesschädigung nur dank eines im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern regelmässigen und erheblichen Mehraufwandes an Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte zu pflegen im Stande war. Ab welchem Alter dies der Fall gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin ihre Kontakte in entsprechend ihrer Sinnesschädigung angepassten schulischen Institutionen durchaus ohne erhebliche Dritthilfe pflegen konnte, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden.
         Es ist hingegen davon auszugehen, dass erst - aber immerhin - im Zuge der Anmeldung für Leistungen für Erwachsene (Urk. 9/92) vom 17. Januar 2005 (eingegangen am 19. Januar 2005) der Anspruch auf Hilflosenentschädigung hätte geprüft werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt standen berufliche Abklärungen und Massnahmen im Vordergrund, aufgrund der im Anschluss getätigten Abklärungen war das Ausmass der Sinnesschädigung hinreichend bekannt und beschränkte sich das Gesuch nicht auf ein genau bezeichnetes Hilfsmittel, sondern lag mit dem ausgefüllten Formular eine umfassende Anmeldung zum Bezug von sämtlichen Leistungen für Erwachsene vor.
         Demzufolge kann in Anwendung von aArt. 48 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG eine rückwirkende Nachzahlung ab 1. Januar 2004 (innerhalb von fünf Jahren rückwirkend ab dem neuen Gesuch vom 15. September 2008, 12 Monate rückwirkend ab der Anmeldung vom 17. Januar 2005) Platz greifen.
         Es bleibt zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits bestand. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst am 6. Februar 2005 das 18. Altersjahr vollendete, vor diesem Zeitpunkt daher die besonderen Voraussetzungen für Minderjährige zu beachten sind, unter Berücksichtigung der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision.

4.
4.1     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Anspruchsbeginn verweist Art. 42 Abs. 4 IVG Satz 2 auf Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher indes per 1. Januar 2008 eine für den Rentenbeginn wesentliche Neuordnung erfuhr. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch daher grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, welcher seit der 5. IV-Revision die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Rente regelt. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).
         Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 dieses Gesetzes oder, in Abweichung von Art. 67 Abs. 2 ATSG, in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung aufhalten (Art. 42bis Abs. 4 IVG). Die gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 42 Abs. 5 IVG erlassene bundesrätliche Verordnungsbestimmung von Art. 35bis IVV sieht in Abs. 4 vor, dass von den genannten Einschränkungen Entschädigungen nicht betroffen sind, die für eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ausgerichtet werden.
4.2     Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt auf dem linken Auge erblindet ist und auf dem rechten Auge unter einer stark verminderten Sehkraft leidet (Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/16, Urk. 9/49, Urk. 9/76, Urk. 9/154, Urk. 9/156), wobei betreffend den korrigierten Fernvisus des rechten Auges unterschiedliche Angaben gemacht werden. So hielt das USZ im Bericht vom 3. März 1993 (Urk. 9/16) einen solchen von 0.1-0.2, im Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 9/156) einen solchen von 0.2, Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, im Bericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 9/49) einen solchen von 0.3-0.4p, im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 9/76) einen solchen von 0.2, im Bericht vom 6. Juli 2007 (Urk. 9/154) einen solchen von 0.3 und im Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 9/209) einen solchen von 0.2p-0.2 seit gut 2004 fest. Ungeachtet dieser variierenden Sehschärfe des rechten Auges ist jedoch mit den Parteien davon auszugehen, dass mit der Erblindung des linken Auges auch eine Gesichtsfeldeinschränkung einhergeht und daher zusammen mit der auf jeden Fall vorhandenen starken Verminderung der Sehschärfe des rechten Auges eine hochgradige Sehschwäche vermutlich seit Geburt vorliegt, welche die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder eine Gesichtsfeldeinschränkung im Sinne von Randziffer 8064 KSIH zeitigt (Urk. 9/235, Urk. 9/242, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6). Damit sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV mit Vollendung des 18. Altersjahres (6. Februar 2005) grundsätzlich erfüllt.
4.3     Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits als Minderjährige, spätestens am 1. Januar 2004, die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV erfüllte. Zu berücksichtigen ist bei Minderjährigen der Mehrbedarf an Hilfeleistung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV).
         Am 1. Januar 2004 war die Beschwerdeführerin 16 Jahre und 11 Monate alt und besuchte noch (bis Sommer 2004) das 10. Schuljahr an der Schule für Sehbehinderte in E.___ (Urk. 9/69), wofür die Invalidenversicherung Leistungen (Schulgeldbeitrag und Kostgeldbeitrag sowie Transportkosten) im Sinne von Eingliederungsmassnahmen nach aArt. 8 Abs. 3 lit. c IVG erbrachte (Urk. 9/57). Am 8. August 2004 trat sie den Berufsabklärungsaufenthalt am D.___ an (Urk. 9/93), wofür die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2004 die Kosten übernahm (Urk. 9/83). Dieser Aufenthalt dauerte bis 8. Juli 2005. Angesichts dieser von der IV bezahlten Aufenthalte im Sinne von Art. 42bis Abs. 4 IVG i.V.m. aArt. 8 Abs 3 IVG stellt sich die Frage, ob im Vergleich zu gleichaltrigen, 17-jährigen Schülerinnen regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte notwendig war, bzw. dies müsste eigentlich verneint werden. Zu prüfen ist, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 35bis Abs. 4 gesetzmässig ist.
4.4     Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 571; 131 II 562 E. 3.2 S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45).
4.5     Art. 42 IVG regelt die generellen Anspruchsvoraussetzungen sowohl für Minder- wie für Volljährige. Damit bezieht sich die in Abs. 5 umschriebene Delegation - wonach bei der besonderen Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV die Entschädigung auch bei Aufenthalt in einer von der IV bezahlten Institution ausgerichtet werden kann - nicht nur auf Voll-, sondern auch auf Minderjährige, so dass die generelle Einschränkung in Art. 42bis Abs. 4 IVG unter dem Titel "Besondere Voraussetzungen für Minderjährige" ebenfalls unter dem Vorbehalt bzw. der in Art. 42 Abs. 5 IVG vorgesehenen Ausnahmen steht. Art. 35bis Abs. 4 IVV vollzieht nur die bereits in der Delegationsnorm umschriebene Ausnahme, ist daher vom Gesetzgeber so gewollt, weshalb eine verfassungsmässige Überprüfung entfällt (Art. 191 BV) und sie als gesetzeskonform beachtet werden muss.
4.6     In der Regel kommt den Jugendlichen spätestens nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine hohe Eigenständigkeit in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu. Regelmässig verbringen sie in diesem Alter zumindest den ganzen Wochentag ausserhalb des Elternhauses und pflegen ihren Freundes- und Bekanntenkreis innerhalb des elterlicherseits gesetzten zeitlichen Rahmens selbständig. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die stark sehbehinderte Beschwerdeführerin im Januar 2004 mit fast siebzehn Jahren im Vergleich zu gleichaltrigen auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen war, um ihre gesellschaftlichen Kontakte zu pflegen, und dieser Hilfestellung zunehmend schon seit 12 Monaten bedurft hatte, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades ab 1. Januar 2004 zu bejahen ist.

5.       Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2009 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2004 Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades für Minderjährige und seit 1. März 2005 auf solche für Volljährige hat.
         Bei der betraglichen Festsetzung der Hilflosenentschädigung sind Art. 42ter Abs. 2 und 3 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVV zu beachten, wonach die Bemessung in Zeiten bzw. Tagen, an denen die Beschwerdeführerin sich in einer Institution zur Durchführung für Eingliederungsmassnahmen aufhielt, anders bemessen wird und der Kostgeldbeitrag entfällt (vgl. auch Rz 8102 und Rz 8108 KSIH).

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin hat zwar gemessen an ihrem Antrag zu einem kleineren Teil obsiegt. In Anbetracht dessen, dass die Überklagung zu keinem höheren Aufwand führte, rechtfertigt es sich, ihr eine ungekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung leichten Grades für Minderjährige und ab 1. März 2005 auf eine solche für Volljährige hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdefüherin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).