IV.2009.01095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch RIS Partner Treuhand AG
Seestrasse 344, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitete ab Dezember 1997 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 8/5). Nach einer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 11. Juni 2006 konnte sie ab dem 12. Juni 2006 ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder aufnehmen und seither in diesem Pensum weiter ausüben (Urk. 8/1 S. 5 und 8/5 S. 4). Am 23. Mai 2007 meldete sich die Versicherte aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (8/1). Die IV-Stelle nahm medizinische (Urk. 8/7, 8/10, 8/12, 8/15 und 8/16) und erwerbliche (Urk. 8/4 und 8/5) Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2008 ab Mai 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/22 und 8/23).
Im November 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein und die Versicherte gab an, dass sich die Situation sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht seit der Zusprechung der Rente nicht verändert habe (Urk. 8/25). Die IV-Stelle nahm ergänzende erwerbliche (Urk. 8/26, 8/27 und 8/28) und medizinische (Urk. 8/29) Abklärungen vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 die revisionsweise Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Arbeitgeberin der Versicherten für ihre Mitarbeiterin Einwand und machte geltend, dass das Invalideneinkommen der Versicherten für die Jahre 2007 und 2008 tiefer gewesen sei, als von der IV-Stelle angenommen, und von der Arbeitgeberin neben dem effektiven Arbeitslohn auch ein freiwilliger Anteil von mehreren tausend Franken pro Jahr ausbezahlt worden sei (Urk. 8/40 und ergänzend Urk. 8/43 und 8/44). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 8/36, 8/27 und 8/42). Am 20. Oktober 2009 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und hob die Rente auf das der Zustellung folgende Monatsende auf.
2. Dagegen liessen die Versicherte (Beschwerdeführerin 1) und ihre Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch RIS PARTNER Treuhand AG, am 10. November 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und die Invalidenrente sei wie bisher zu belassen und unverändert auszubezahlen, da die IV-Stelle für die Jahre 2007 und 2008 fälschlicherweise von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen sei (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde und bestritt zudem die Aktivlegitimation der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 liessen die beiden Beschwerdeführerinnen, nach wie vor vertreten durch RIS PARTNER Treuhand AG, eine Ergänzung und Präzisierung ihrer Beschwerde vom 10. November 2009 einreichen und an der beantragten Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. November 2009 (richtig wohl 1. Dezember 2009) festhalten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2010 auf eine Duplik (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin lässt geltend machen, dass es der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) an der Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung fehle und sie auch kein Rechtsschutzinteresse habe.
Vorab ist daher in formeller Hinsicht die Aktivlegitimation der Beschwerde-führerin 2 zu prüfen.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
1.3 In BGE 130 V 560 E. 4 entschied das Bundesgericht, dass ein Arbeitgeber nicht bereits deshalb legitimiert sei, gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle Einsprache zu erheben, weil die Zusprechung einer Rente seine Lohnfortzahlungspflicht reduzieren würde oder er die Drittauszahlung verlangen könnte. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass, wenn der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel erhebe, die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht komme, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen könne (E. 3.5). Zudem sei bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit zu berücksichtigen, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet sei (E. 3.5; Drittbeschwerde „contra Adressat“).
1.4
1.4.1 Im Gegensatz zum vorstehend genannten Bundesgerichtsentscheid wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2009 nicht von der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) alleine, sondern zusammen mit der Versicherten in einer einzigen, gemeinsamen und identischen Beschwerde „pro Adressatin“ und zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 angefochten.
1.4.2 Die revisionsweise Aufhebung der halben Rente wurde in der Verfügung vom 20. Oktober 2009 damit begründet, dass X.___ (Beschwerdeführerin 1) im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung des Invaliditätsgrades im Jahre 2008 (und auch bereits im Jahre 2007) ein erheblich höheres, rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Die Lohnangaben für 2007 und 2008, auf welche sich die IV-Stelle für die Rentenaufhebung stützte, stammten von der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2).
1.4.3 In ihrer Beschwerde äusserte sich die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) nicht explizit zu ihren eigenen Interessen an der Aufhebung der Verfügung beziehungsweise an der unveränderten Weiterausrichtung der halben Rente an die Beschwerdeführerin 1. Vielmehr legte sie dar, welche Leistungen sie als Arbeitgeberin seit der Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 erbracht habe und welche Anpassungen im Arbeitsvertrag vorgenommen worden seien (Ergänzung der Krankentaggeldleistungen auf 100 % des bisherigen Lohnes, Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % bei anteilmässigem Lohn, Lohnerhöhungen und Bonuszahlungen). Weiter legte sie dar, welche Lohnsummen sie der Ausgleichskasse 2007 und 2008 als AHV-pflichtigen Lohn gemeldet und mit dieser abgerechnet habe und wie sich diese Lohnsummen im Detail zusammengesetzt hätten, da die IV-Stelle die Lohnjournale ihres Erachtens falsch interpretiert habe.
Damit wurde nicht nur geltend gemacht, dass die erwerblichen Umstände seit Beginn der Rentenzusprechung unverändert geblieben seien (was nachfolgend im Rahmen der Überprüfung der Rentenrevision separat zu klären sein wird), sondern es wurde damit sinngemäss auch geltend gemacht, dass sie sich als Arbeitgeberin korrekt verhalten habe und keine Angaben gemacht habe, welche zur ihres Erachtens unberechtigten Aufhebung der Rente führten und sich nun zu Ungunsten ihrer ebenfalls beschwerdeführenden Arbeitnehmerin (Beschwerdeführerin 1) auswirken.
1.5 Bei der Mitteilung der Lohndaten an die IV-Stelle handelt es sich einerseits im Verhältnis zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin 2 um die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht beim Vollzug gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher korrekt nachgekommen werden muss, andernfalls die Betroffene mit rechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Andererseits handelt es sich bei der Mitteilung der Lohnangaben aber auch um eine Datenbearbeitung im Sinne von Art. 328b des Obligationenrechts (OR), welche den Arbeitsvertrag und damit das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen selbst betrifft. Diese Datenweitergabe unterstand damit grundsätzlich nicht nur den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, sondern auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und weiteren Datenschutzvorschriften, welche im Falle eines Fehlverhaltens grundsätzlich verschiedene rechtliche Konsequenzen und Sanktionen vorsehen.
Da die revisionsweise Rentenaufhebung gestützt auf die Lohnangaben der beschwerdeführenden Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) vorgenommen wurde, diese Lohnangaben beziehungsweise die korrekte Auslegung und Übernahme derselben nun jedoch zwischen der IV-Stelle und den Beschwerdeführerinnen strittig sind, hat die beschwerdeführende Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, sondern vor allem auch aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht ein erhebliches eigenes Interesse daran, dass die gestützt auf ihre Angaben ihres Erachtens nicht korrekt erlassene Verfügung aufgehoben wird. Andernfalls könnte dies nicht nur das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen erheblich beeinflussen und trüben, sondern theoretisch gar weitere rechtliche Schritte und Sanktionen nach sich ziehen.
1.6 Des weiteren führt die Beschwerdeführerin 2 aus, dass sie ihrer langjährigen Mitarbeiterin (Beschwerdeführerin 1) die Möglichkeit gegeben habe, ihre bisherige Tätigkeit um 50 % auf das krankheitsbedingt mögliche Mass zu reduzieren und ihr in Ergänzung zur Taggeldversicherung, welche 80 % des krankheitsbedingten Lohnausfalles deckte, freiwillig während zweier Jahre die Differenz zum bisherigen 100%-Lohn ausgerichtet habe.
Dieses Verhalten, beziehungsweise die gemäss Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) in den Lohnjournalen 2007 und 2008 dokumentierte finanzielle Seite der krankheitsbedingt erfolgten Vertragsanpassungen und Zahlungen, wird gemäss Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) von der IV-Stelle falsch interpretiert und in Frage gestellt. Damit wird jedoch nicht nur der finanzielle Aspekt des Verhaltens der Beschwerdeführerin 2 in Frage gestellt, sondern gleichzeitig auch das Verhalten einer Arbeitgeberin, das, wenn es wie geschildert erfolgt ist, sowohl in sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ als äusserst vorbildlich zu qualifizieren ist. Auch unter diesem sozialen und/oder ideellen Aspekt hat die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) - nicht zuletzt im Hinblick auf ihr künftiges Verhalten in allfällig vergleichbaren Fällen - daher ein eigenes, erhebliches Interesse an einer korrekten Beurteilung des Sachverhaltes und damit grundsätzlich auch ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung einer ihres Erachtens nicht korrekten Verfügung.
1.7 Aufgrund dieser eigenen Interessen der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) an einer Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität ausgewiesen. Ihre Aktivlegitimation ist daher zu bejahen und auf die Beschwerde ist auch soweit sie von der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde, einzutreten.
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2009 davon aus, dass sich die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin 1 bei unverändertem Gesundheitszustand verbessert habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1 - im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung des Invaliditätsgrades mit einem Invalideneinkommen von Fr. 31'200.-- - im Jahre 2008 ein erheblich höheres Einkommen von Fr. 44'556.-- erzielt habe.
Da die Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahre 2007 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 64'570.-- erzielt habe, dieses jedoch in Verletzung ihrer Meldepflicht der IV-Stelle nicht mitgeteilt habe, sei das Einkommen 2008 ohne Privilegierung gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG im gesamten Umfang von Fr. 44'556.-als neues Invalideneinkommen anzurechnen, was einen neuen, renten-ausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ergebe, welcher zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass keine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten sei, da seit der krankheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Juni 2006 immer ein linear auf 50 % reduzierter Leistungslohn ausgerichtet worden sei.
Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin 2 erbrachten Leistungen im Jahr 2007 und 2008 hätten nichts mit einem höheren Arbeitspensum oder einem höheren Lohn zu tun. Die Beschwerdeführerin 2 habe für die langjährige Mitarbeiterin (Beschwerdeführerin 1) in der Zeit vom 16. Mai 2006 bis zum 15. Mai 2008, während welcher die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentaggelder (80 %) gehabt habe, weiter unverändert den 100%igen Lohn inklusive Lohnerhöhung per 2007 und 2008 sowie einer einmaligen Bonuszahlung von Fr. 1'000.-- für das erfolgreiche Geschäftsjahr 2006 ausgerichtet. Die Arbeitgeberin habe somit trotz des auf 50 % reduzierten Arbeitspensums und der entsprechenden 50%igen Arbeitsleistung weiterhin den Lohn für ein 100%-Pensum ausbezahlt und damit die krankheitsbedingte Lohneinbusse ausgeglichen. Diese zusätzlichen Lohnanteile seien jedoch von der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) freiwillig und aus rein sozialen Gründen erbracht worden, und seien daher als Soziallohn anzusehen und somit nicht zum Invalideneinkommen hinzuzurechnen (Urk. 1 und 10 S. 2).
Per 1. Juni 2008 (Monat nach Beendigung des Krankentaggeldanspruches) sei seitens der Arbeitgeberin dann nur noch der Lohn für das 50%-Pensum ausgerichtet worden (Fr. 2'500.-- pro Monat / Fr. 32'500.-- pro Jahr; Urk. 10 S. 2).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Februar 2008 nicht verändert hat und sie nach wie vor im Umfang von 50 % arbeitsfähig und in diesem Umfang auch erwerbstätig ist. Strittig und zu prüfen ist das revisionsweise zu berücksichtigende Invalideneinkommen und damit verbunden die Frage, ob die Aufhebung der seit Mai 2007 laufenden halben Rente rechtens ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der (ersten) Verfügung vom 15. Februar 2008 beziehungsweise die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Mai 2007 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Oktober 2009 zu vergleichen.
4.2 Im Rahmen der erwerblichen Abklärungen, welche zur ersten, rentenzu-sprechenden Verfügung geführt hatten, hatte die IV-Stelle der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) einen Fragebogen zugestellt, welchen diese am 1. Juni 2007 unter Beilage der Lohnjournale 2004, 2005 und 2006 ausgefüllt retournierte (Urk. 8/5). Auf diesem Fragebogen hielt die Arbeitgeberin fest, dass der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn der Versicherten ab 1. Januar 2007 Fr. 62'400.-- betrage. Sie führte jedoch nicht aus, für welches Pensum dieser Lohn bezahlt wurde, und auch nicht, ob es sich dabei allenfalls um einen Leistungs- oder Soziallohn handelte und wie sich diese Lohnsumme allenfalls zusammensetzte. Dem Fragebogen war ebenfalls zu entnehmen, dass die B.__ als zuständige Krankentaggeldversicherung die Krankentaggeld-leistungen direkt an die Arbeitgeberin überwies. Weiter war dem Fragebogen zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bei der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des auf 50 % reduzierten Pensums keine Leistungseinbusse festgestellt hatte (Urk. 8/5 S. 6).
Den Unterlagen der Allianz-Suisse, welche diese der IV-Stelle aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den IV-Stellen und der Allianz-Suisse (IIZ-plus) eingereicht hatte, konnte entnommen werden, dass der Jahreslohn von CHF 62'400.-- dem Beschäftigungsgrad von 100 % entsprach (Urk. 8/7 S. 3).
Weitergehende Abklärungen bezüglich Invalideneinkommen traf die IV-Stelle nicht. Im Zeitpunkt der Zusprechung der halben Invalidenrente im Februar 2008 ging sie für das für den Rentenbeginn massgebende Jahr 2007 gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 19. November 2007 (Urk. 8/17) gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/5) von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- aus. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50 % und der entsprechend erfolgten Pensumsreduktion in der bisherigen Tätigkeit auf ebenfalls 50 % ging sie weiter von einem hälftigen Invalideneinkommen von Fr. 31'200.- und entsprechend von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin 1 die halbe Rente zugesprochen.
4.3 Im massgebenden Vergleichszeitpunkt (Oktober 2009) ging die IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/45 und ergänzend Feststellungsblatt zum Beschluss im Zeitpunkt des Vorbescheides vom 11. Mai 2009; Urk. 8/33) von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und aufgrund der Lohnausweise (Urk. 8/43) für das Jahr 2008 von einem effektiv erzielten Invalideneinkommen von Fr. 44'556.-- und für das Jahr 2007 von einem solchen von Fr. 64'570.-- und damit von einer im Jahr 2007 begangenen Meldepflichtverletzung aus.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle ihren Entscheid einerseits auf den Arbeitgeberfragebogen stützte, welchem ein Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- entnommen werden konnte, und andererseits auf die für die Jahre 2007 und 2008 eingereichten Kumulativlohnjournale, welche für das Jahr 2008 einen Bruttolohn von Fr. 44'556.-- auswiesen (Urk. 8/28 S. 3 und 9; bei der IV-Stelle eingegangen am 15. Januar 2009).
Weiter hatte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto eingeholt, welchem entnommen werden konnte, dass für das Jahr 2007 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 39'607.-- abgerechnet worden war (Urk. 8/26 = 8/36), und eine Bestätigung der Ausgleichskasse A.___, dass die im Jahre 2008 beitragspflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin 1 effektiv Fr. 35'713.50 betragen habe (Urk. 8/42).
4.4 Ohne weitere Abklärungen zu treffen stellte die IV-Stelle auf die Lohnausweise 2007 und 2008 ab und verfügte die Aufhebung der Rente (Urk. 8/45).
5.
5.1 Zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 10. November 2009 liessen die Beschwerdeführerinnen sowohl die Einkommensbescheinigungen/AHV-Lohnbescheinigungen 2007 und 2008 als auch die entsprechenden Abrechnungen mit der Ausgleichskasse A.___ und rektifizierte Lohnausweise einreichen (Urk. 3/1, 3/2, 3/6 und 3/7). Den Abrechnungen kann entnommen werden, dass mit der Ausgleichskasse für die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2007 effektiv ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 39'607.-- und im Jahre 2008 ein solches von Fr. 35'713.50 abgerechnet wurde. Die berichtigten Lohnausweise lauten ebenfalls auf diese Beträge.
5.2 Berücksichtigt man, dass die Krankentaggeldleistungen der Allianz Suisse ab Mitte Mai 2006 während zweier Jahre direkt an die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) ausbezahlt worden waren, was von der IV-Stelle nicht bestritten wurde und aufgrund der Akten zudem nachvollziehbar und glaubhaft ausgewiesen ist, werden auch die nachträglich rektifizierten Lohnausweise für die Jahre 2007 und 2008 nachvollziehbar und verständlich:
Die Beschwerdeführerin 2 hatte in den zuerst eingereichten Lohnausweisen (Urk. 8/43) beim Lohn unter Ziff. 1 die gesamten Leistungen aufgeführt (2007: Fr. 64'570.-- und 2008: Fr. 44'556.--), welche sie der Beschwerdeführerin 1 während dieser Zeit ausgerichtet hatte, ohne zwischen Arbeitslohn für das 50%-Pensum, krankheitsbedingten (Ersatz-) Leistungen und weiteren Leistungen (wie Boni und Gratifikationen) zu unterscheiden, wie dies (mindestens bezüglich der Taggeldleistungen) korrekterweise hätte aufgeteilt werden müssen.
Die nachträglich vorgenommenen entsprechenden Korrekturen in den Rektifikaten sind aufgrund der bereits eingereichten Lohnjournale (Kumulativjournal Mitarbeiter für 2007 und 2008; Urk. 8/28 S. 9 und 11) nachvollziehbar. Die Rektifikate führen für das Jahr 2007 neu einen um die Taggeldleistungen (Ziff. 7) von Fr. 24'963.-- reduzierten AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 39'607.-- auf, welcher sich mit den Abrechnungen der Ausgleichskasse deckt und ebenfalls mit dem entsprechenden Lohnjournal übereinstimmt. Ebenso wurde der AHV-pflichtige Lohn unter Ziff. 1 auch für das Jahr 2008 um die Taggeldleistungen von Fr. 8'843.-- reduziert und neu mit Fr. 35'713.-- angegeben, was ebenfalls dem mit der Ausgleichskasse abgerechneten Lohn entspricht und auch im Lohnjournal ausgewiesen ist (Urk. 3/6 und 3/7 und Urk. 8/28 S. 9 und 11).
5.3 Die Beschwerdeführerinnen machen zudem weiter geltend, dass die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) der Beschwerdeführerin 1 als langjähriger Mitarbeiterin während der gesamten Dauer, während welcher die Allianz Suisse Krankentaggeldleistungen erbracht und direkt an die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin 2) ausbezahlt habe, immer unverändert den Lohn für ein 100%-Pensum ausbezahlt habe und während dieser Zeit sogar Lohnerhöhungen vorgenommen und weitere freiwillige Leistungen (Boni und Gratifikationszahlungen) erbracht habe. Dadurch habe die Arbeitgeberin freiwillig die Lohndifferenz ausgeglichen, welche durch die Taggeldleistungen entstanden sei, die nur im Umfang von 80 % und nicht im Umfang von 100 % des krankheitsbedingten Lohnausfalles erbracht worden seien.
Dass die Beschwerdeführerin 2 effektiv mehr als 50 % des bisherigen Lohnes an die Beschwerdeführerin 1 ausbezahlt hat, ist aufgrund der eingereichten Lohnjournale (Kumulativjournal Mitarbeiter für 2007 und 2008) ausgewiesen. Auf der ersten Zeile unter der Position 1000 findet sich der Lohn der Beschwerdeführerin 1, welcher im Jahr 2007 ohne Gratifikation Fr. 4'890.-- monatlich und Fr. 58'680.-- pro Jahr betrug. Zieht man nun davon die erbrachten Taggeldleistungen von Fr. 24'963.-- ab, so wird klar, dass die Beschwerdeführerin 2 mehr als 50 % des Lohnes (Fr. 29'340.--) bezahlt hat; nämlich Fr. 33'717.--, was einer Differenz von Fr. 4'377.-- entspricht. Ein ähnliches Bild zeigt sich 2008 in den Monaten Januar bis und mit Mai 2008, während welchen noch Taggeldleistungen ausgerichtet wurden. Ab Juni 2008 wurde die monatliche Zahlung reduziert und der Beschwerdeführerin 1 wurden ab jenem Zeitpunkt noch Fr. 2'500.-- monatlich ausgerichtet.
5.4 Wie den Lohnjournalen weiter entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2007 im Juli eine Gratifikation von Fr. 2'450.-- und im Dezember eine solche von Fr. 2'440.-- ausbezahlt sowie im Juni eine ausserordentliche Gratifikation von Fr. 1'000.-- (total Fr. 5'890.--) ausgerichtet (Urk. 8/28 S. 11). Im Jahr 2008 erhielt die Beschwerdeführerin 1 im Juni eine Gratifikation von Fr. 1'250.-- und im Dezember eine solche von Fr. 2'100.-- sowie im Juni einen Bonus von Fr. 1'000.-- (total Fr. 4'350.--). Diese Leistungen von Fr. 5'890.-- und Fr. 4'350.-- bezeichneten die Beschwerdeführerinnen ebenfalls als freiwillige Leistungen.
Unter den Parteien ist die Erbringung dieser Lohnanteile nicht strittig. Strittig hingegen ist, ob diese Lohnteile für die Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind.
Die IV-Stelle hält in ihrer Verfügung fest, dass die „freiwilligen Teile“ gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Bestandteile des (für die AHV-Beiträge) massgebenden Lohnes seien und daher als Invalideneinkommen anzurechnen seien.
Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesen „freiwilligen“ Teilen einerseits um Soziallohn handle, welcher aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden dürfe und andererseits, dass der Bonus sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden müsste.
Was die Berücksichtigung der Bonus- und Gratifikationszahlungen betrifft, so ist zwar der IV-Stelle zuzustimmen, dass diese gemäss Art. 7 lit. c AHVV zum massgebenden, AHV-pflichtigen Lohn zu zählen sind, doch ist mit den Beschwerdeführerinnen festzuhalten, dass allfällige Bonus- und Gratifikationszahlungen sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden müssen.
5.5 Es trifft weiter zu, dass gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 7 lit. a und lit. m AHVV sämtliche weiteren Leistungen, welche die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2007 und 2008 erbracht hat, zum massgebenden Lohn gehören und AHV-pflichtig sind. Hingegen trifft es nicht zu, dass dieser, für die AHV-Beiträge massgebende Lohn vollumfänglich als Invalideneinkommen anzurechnen ist beziehungsweise mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen identisch ist.
Aufgrund der Lohnjournale und der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es glaubhaft und ausgewiesen, dass während der Dauer der Krankentaggeldleistungen Differenzzahlungen als Lohnausgleich ausgerichtet und per Ablauf der Krankentaggeldleistungen im Juni 2008 eingestellt wurden. Es handelt sich dabei jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht um einen Soziallohn im engeren Sinne, den ein Unternehmen aus sozialer Verantwortung ausrichtet, obwohl der Lohn eigentlich nicht den Leistungen des entsprechenden Mitarbeiters entspricht, sondern es handelt sich bei diesen freiwilligen Lohnfortzahlungen um Leistungen, die durch den Krankheitsfall als solchen ausgelöst wurden. Gemäss Art. 7 lit. m AHVV sind Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit zwar ebenfalls beitragspflichtig, doch dürfen sie entgegen der Annahme der IV-Stelle nicht zum Invalideneinkommen gezählt werden.
5.6 Zusammenfassend ist somit für das Jahr 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 63'570.-- (13 x Fr. 4'890.--) und für das Jahr 2008 von einem solchen von Fr. 65'000.-- (13 x Fr. 5'000.--) je inklusive einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns auszugehen. Das Invalideneinkommen belief sich ohne Bonuszahlungen im Jahr 2007 auf Fr. 31'785.-- einschliesslich einer Gratifikation in der Höhe eines halben Monatslohns und 2008 auf Fr. 32'500.--, ebenfalls inklusive einer Gratifikation von einem halben Monatslohn.
Die weiteren Gratifikationen, die die Beschwerdeführerin 1 erhielt, sind wie die Differenzzahlungen zum Krankentaggeld nicht zum Invalideneinkommen zu zählen (Erwägung 5.5).
Die Bonuszahlungen von je Fr. 1'000.-- im Jahr 2007 und 2008 sind sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Erwägung 5.4).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 ein Invalideneinkommen von rund der Hälfte des Valideneinkommens erzielte, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist aufzuheben.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens für beide Beschwerdeführerinnen gemeinsam auf Fr. 1’600.-- beziehungsweise auf je Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- RIS Partner Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).