Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war seit 1994 bis zum 31. März 2007 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in F.___ angestellt (Urk. 9/10/1 Ziff. 1 und 6, Urk. 9/21/1 Ziff. 1, Urk. 9/21/3 Ziff. 29). Die Versicherte meldete sich am 22. April 2005 wegen Schulter- und Nackenbeschwerden (Urk. 9/1 Ziff. 7.2 und 8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente zu, die sie mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Viertelsrente reduzierte (Urk. 9/70 und Urk. 9/71 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2009 betreffend Herabsetzung der Rente (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. November 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Rechtsbegehren, die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. April 2007 sei dahingehend abzuändern, dass ihr auch für die Zeit ab 1. April 2007 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente, subeventuell eine halbe Rente, zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur gesetzmässigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2). Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Oktober 2009 wiedererwägungsweise auf, da eine ergänzende orthopädische Abklärung durchgeführt und hernach neu über das Rentengesuch entschieden werde (Urk. 8), und beantragte am 11. Januar 2010 die Abschreibung des Verfahrens (Urk. 7). Die Versicherte ersuchte das Gericht in einem Schreiben vom 12. Januar 2010, das Verfahren abzuschliessen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Auch wenn die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2010 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin formlos erklärte, die Verfügung vom 8. Oktober 2009 sei nicht vollumfänglich aufgehoben worden und es werde ab dem 1. April 2007 weiterhin eine Viertelsrente ausgerichtet (Urk. 12), hat die Beschwerdegegnerin mit der Wiedererwägungsverfügung vom 8. Januar 2010 dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer ganzen Rente, eventuell einer Dreiviertelsrente, subeventuell einer halben Rente auch ab dem 1. April 2007 (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1) nicht entsprochen. Die Abschreibung des Verfahrens fällt daher vorliegend nicht in Betracht.
2. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 befristet bis zum 31. März 2007 eine ganze Rente zu. Gleichzeitig reduzierte sie die ausgerichtete Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von neu 47 % mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Viertelsrente (Urk. 2, Verfügungsteil 2).
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen, massgeblich verbessert hat.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
3.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom an der rechten Schulter und im Nacken mit Ausstrahlung in die Halswirbelsäule und den rechten Oberarm (Urk. 9/11/7, Urk. 9/16/2 lit. D.3). Die Beschwerdeführerin wurde zwischen Januar 2005 und Oktober 2005 wiederholt an der rechten Schulter operiert (vgl. Urk. 9/9/3 lit. A, Urk. 9/16/1 lit. A, Urk. 9/25 S. 2 f).
So wurde am 14. Januar 2005 ein operativer Eingriff wegen eines subacromialen Impingement, AC-Gelenkarthrose und degenerativen Veränderungen des ventralen Limbus an der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 9/9/7-8) und von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, am 25. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar bis 28. März 2005 als Postbüroangestellte und hernach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für ganz leichte Arbeiten attestiert (Urk. 9/9/3 lit. B und Urk. 9/9/5). Die Restarbeitsfähigkeit konnte Dr. Z.___ noch nicht definitiv beurteilen, da eine erneute Operation ins Auge gefasst werde, deren Erfolg noch ungewiss sei (Urk. 9/9/6; vgl. diesbezüglich auch Urk. 9/11/6-8). Am 18. Oktober 2005 fand eine Schulterarthroskopie rechts mit SLAP-Repair, Intervallverschluss, Coracoplastik und AC-Resektion statt (Urk. 9/16/7-8). Der Operateur Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, attestierte am 21. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2005 in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % ab 16. Januar 2006 (Urk. 9/15/5 lit. B). Für eine genaue Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei es noch zu früh (Urk. 9/15/7).
Nach dem Bericht der Y.___ vom 14. März 2006 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 16. Januar 2006 nach einer dritten Operation an der Schulter zu 50 % wieder aufgenommen, wobei sie bei einer Präsenzzeit von 50 % nur eine Leistung von 20 % erbringe (Urk. 9/14/1 unten).
4.2 Die Beschwerdegegnerin gab am 1. März 2007 ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, in Auftrag, das dieser am 5. April 2007 erstattete (Urk. 9/25). Das Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2007, den vorliegenden Röntgenbildern und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Vorakten (Urk. 9/25 S. 1). Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Arbeitsverhältnis im Gutachten mit zirka 50 %, je nach Beschwerden (Urk. 9/25 S. 8 Ziff. 9.5). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2007 nannte Dr. B.___ im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und als Postangestellte dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit, vermutlich seit Anfang 2005, als sie operiert worden sei (Urk. 9/32 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin nie behandelt und keine Zeugnisse ausgestellt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2007, dem Zeitpunkt der Kündigung, zu 50 % zumutbar (Urk. 9/32 Ziff. 2). Zumutbar sei ihr jede körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit, bei der Rücken und Arme nicht allzu schwer belastet würden (Urk. 9/32 Ziff. 3).
4.3 Am 24. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und med. pract. D.___, Praktischer Arzt, untersucht. Anhand der erhobenen Befunde und in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie nach Erhebung der vegetativen Anamnese sowie der Eigen-, Familien-, Sozial- und Arbeitsanamnese gelangten die Ärzte zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, wobei von einer orthopädisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Die von Dr. B.___ postulierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit sei anhand der im Gutachten ausgewiesenen objektiven klinischen Befunde und anhand ihrer Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% möglich und zumutbar (Urk. 9/36/1-4). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte ab Januar 2005. Die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2007, etwa 14 Monate nach der Operation vom 18. Oktober 2005, möglich und zumutbar (Urk. 9/41/5).
5.
5.1 Nach dem Gesagten, insbesondere gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ und der RAD-Ärzte C.___ und D.___, kann vorliegend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2005 ausgegangen werden. Dies blieb auch unbestritten. Fraglich erscheint indes, ob, und falls ja, seit wann von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne ausgegangen werden kann, dass eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten besteht. Dr. B.___ (50%ige Restarbeitsfähigkeit seit 1. April 2007) und die RAD-Ärzte (100%ige Restarbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2007) weichen in ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erheblich voneinander ab. Für die Ermittlung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht auf die genannten Berichte abgestellt werden. Vielmehr erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
5.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Hierbei hat sie auch die geltend gemachten zusätzlichen Beschwerden zu berücksichtigen (Urk. 9/64, Urk. 9/69/5, Urk. 9/75). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 2100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2009 wird Vormerk genommen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 13
- Rechtsanwalt Georg Hunziker, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7-8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).